Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Sept. 2016 - 6 B 892/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 8. April 2016 (VG Münster – 4 K 1073/16 –) gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2016 zu Unrecht wiederhergestellt hat.
4Zur Begründung hat es im Wesentlichen festgestellt, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfalle, weil sich die Entlassungsverfügung vom 18. März 2016 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweise. Die aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 10 Satz 1 und § 9 BeamtStG sowie Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Voraussetzungen für die Entlassung eines Beamten auf Probe lägen nicht vor. Die der Entlassungsentscheidung zugrundeliegende Feststellung der mangelnden Bewährung (nach verlängerter Probezeit) stütze sich auf dienstliche Beurteilungen, die rechtlich zu beanstanden und damit keine tragfähige Grundlage seien. Bereits die der vorangegangenen Entlassungsverfügung zugrundeliegende Beurteilung vom 22. Mai 2014 (Beurteilungszeitraum 17. Juni 2013 bis 31. März 2014) genüge den rechtlichen Vorgaben nicht. Dem Beurteiler, Landesrat N. , habe eine defizitäre Erkenntnisgrundlage vorgelegen. Frau E. , die den Beurteilungsentwurf gefertigt habe, sei nach dem Organigramm lediglich in der Zeit vom 17. Juni bis zum 7. Dezember 2013 als unmittelbare Führungskraft der Antragstellerin eingesetzt gewesen. Da der Beurteiler selbst keine Arbeitskontakte zur Antragstellerin gehabt habe, sei für 40 % des Beurteilungszeitraums nicht ersichtlich, dass dieser Berücksichtigung gefunden habe. Darüber hinaus sei die Beurteilung nicht schlüssig. Es sei weder plausibilisiert noch sonst erkennbar, ob und auf welche Weise die nicht amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin (Besoldungsgruppe A 13 h.D.) als Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst (seit 17. Juni 2013) Berücksichtigung gefunden habe. Unabhängig davon, ob eine aussagekräftige Bewährungsbeurteilung bei einer gemessen am Statusamt unterwertigen Beschäftigung überhaupt möglich sei, sei jedenfalls dem dadurch ausgelösten Begründungsbedarf nicht Rechnung getragen worden. Aus sich heraus sei nicht nachvollziehbar, dass aus einer Beschäftigung auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes tragfähige Aussagen über Leistung und Befähigung des Beamten im höheren Dienst getroffen werden könnten. Weiterhin fehle jegliche Begründung dafür, dass Frau E. als Verwaltungsangestellte der Entgeltgruppe 11 (vergleichbar dem Statusamt A 12) die notwendigen Kenntnisse und den erforderlichen Überblick gehabt habe, dem Beurteiler die relevanten Informationen zur Beurteilung der Antragstellerin (Statusamt A 13) zu verschaffen. Unabhängig davon, ob in einer solchen Konstellation der Beurteiler nicht schon ohnehin von einer defizitären Erkenntnisgrundlage ausgehe, sei jedenfalls zu fordern, dass sich aus der Beurteilung die Offenlegung und Wertung dieses Sachverhaltes ergebe.
5Auch die für die Bewährungsentscheidung ausschlaggebende Beurteilung der Antragstellerin vom 26. Mai 2015 (Beurteilungszeitraum 1. April 2014 bis 30. April 2015) weise erhebliche Rechtsfehler auf. Sie sei bereits wegen einer defizitären Information des Beurteilers rechtsfehlerhaft. Landesrat N. habe in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2015 die Tätigkeit der Antragstellerin mit der unmittelbaren Führungskraft Frau X. -C. als maßgeblich für seine Beurteilung dargestellt. Diese habe jedoch ausweislich ihrer Stellungnahme vom 20. April 2015 die Tätigkeit der Antragstellerin nur noch auf fachliche Plausibilität bzw. Schlüssigkeit überprüft; eine engmaschige Betreuung habe nicht mehr stattgefunden, da zum Zeitpunkt ihrer (Frau X. -C1. ) Tätigkeitsaufnahme bereits die Nichtbewährung der Antragstellerin für den höheren Dienst festgestellt worden sei. Der Beurteiler habe sich auf eine Darstellung verlassen müssen, die, wenn nicht bereits von Voreingenommenheit geprägt, so doch einen eingeschränkten Informationsgehalt beinhaltet habe. Darüber hinaus sei auch diese Beurteilung nicht schlüssig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beurteiler die Tätigkeit der Antragstellerin auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes in Rechnung gestellt oder aber die Tatsache, dass Frau E. als Verwaltungsangestellte der Entgeltgruppe 11 ihm die notwendigen Informationen über Leistung und Befähigung der Antragstellerin vermittelt habe, in seine Wertung einbezogen habe. Weiterhin sei nicht erkennbar, ob der Beurteiler die außerordentlich kurzen Zeiträume, die der Antragstellerin für eine Tätigkeit mit den verschiedenen Führungskräften zur Verfügung gestanden hätten, in sei Wertung einbezogen habe.
6Das in der Entlassungsverfügung ausgesprochene negative Bewährungsurteil lasse sich auch nicht unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilungen aufrechterhalten, da sie kein einheitliches Leistungs- und Befähigungsbild der Antragstellerin wiedergäben. Dahinstehen könne, ob der Zeitablauf zwischen der letzten Beurteilung vom 26. Mai 2015, der Anhörung am 9. Juli 2015 und der Entlassung unter dem 18. März 2016 noch tolerabel sei.
7Schließlich falle auch eine offene Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Triftige Gründe, die ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Entlassung der Antragstellerin aus dem Probebeamtenverhältnis begründen könnten, benenne der Antragsgegner nicht.
8Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen die näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben.
9Die Beschwerde rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung die von ihm selbst zuvor (abstrakt) aufgezeigten Maßstäbe nicht eingehalten. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gehe von der Erforderlichkeit einer positiven Feststellung der Bewährung aus; für die Entlassung sei es hingegen nicht erforderlich, die Nichtbewährung festzustellen. Der Antragsgegner bezieht sich damit auf vermeintlich unterschiedliche Maßstäbe, die so jedoch nicht existieren. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe – gemessen an den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes – bewährt hat, ist mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten.
10BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, juris, Rn. 26.
11Demnach führt der Umstand, dass die „positive Bewährung nicht festgestellt“ werden kann, zugleich dazu, dass die Nichtbewährung des Probebeamten feststeht. Eine noch offene Bewährungssituation in dem Sinne, dass die Bewährung weder positiv festgestellt werden kann noch die Nichtbewährung feststeht, gibt es nicht. Das gilt jedenfalls in der hier zugrundeliegenden Fallkonstellation, in der die höchstens zulässige Probezeit von fünf Jahren ausgeschöpft ist. Lediglich in dem Zeitraum vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit kann sich eine Situation ergeben, in der dem Dienstherrn mit Blick auf das Leistungsbild des Probebeamten weder eine positive noch eine negative Bewährungsfeststellung möglich ist; zu Beginn der Probezeit wird dies sogar regelmäßig der Fall sein. Dieser Unsicherheit ist dann mit der Ausschöpfung bzw. erforderlichenfalls der Verlängerung der Probezeit Rechnung zu tragen.
12Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Antragsgegner geltend, dass sich der Probebeamte hinsichtlich sämtlicher, nach Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu öffentlichen Ämtern maßgebenden Merkmale (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) bewähren müsse, dem Dienstherrn bei dieser Bewährungsentscheidung eine Einschätzungsprärogative zustehe und die Zuordnung der (für die Bewährungsfeststellung letztlich maßstabbildenden) Aufgaben zu einem Statusamt seinem Organisationsermessen unterliege. Diese Beurteilungs- und Ermessensspielräume führen jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dazu, dass allein die aufgeführten einzelnen Leistungsmängel – er benennt insoweit Mängel hinsichtlich der Arbeitsqualität sowie bei der Selbstständigkeit der Aufgabenbewältigung, die die Antragstellerin „selbst eingeräumt“ habe – geeignet wären, die Feststellung der Nichtbewährung zu tragen. Unabhängig davon, dass es sich dabei lediglich um einzelne Teilaspekte von Leistung und Eignung handelt, die für sich gesehen die Feststellung Nichtbewährung nicht ohne Weiteres tragen, unterliegt die Beurteilung vom 22. Mai 2014, der der Antragsgegner diese Mängel entnimmt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. näher dazu unten).
13Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängel der Beurteilungen vom 22. Mai 2014 und vom 26. Mai 2015 auch nicht von vornherein unbeachtlich. Denn die Probezeitbeurteilung dient der Feststellung, dass sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde nach seiner Anstellung den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10.07 –, juris, Rn. 17.
15Inwieweit es gleichwohl im Einzelfall zulässig sein kann, die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nicht (nur) auf die Probezeitbeurteilung zu stützen, bzw. es nicht zwingend ist, die Bewährungsfeststellung bei Beamten auf Probe stets durch eine dienstliche Beurteilung zu treffen,
16vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 – 2 B 46.90 –, juris, Rn. 21 f.,
17bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
18Denn der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 18. März 2016 gerade maßgebend auf die verschiedenen im Verlauf der Probezeit für die Antragstellerin angefertigten Beurteilungen, insbesondere auch auf die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Beurteilungen vom 22. Mai 2014 und vom 26. Mai 2015 und die darin enthaltenen Feststellungen zu den Leistungen und zur Bewährung der Antragstellerin gestützt (vgl. u.a. Seiten 4 f. und 6 ff. der Verfügung). Leiden diese Feststellungen, die ihrerseits die Grundlage für die abschließende Bewährungsaussage bilden, unter für die Bewährungsfeststellung möglicherweise kausalen Beurteilungsfehlern, ist auch die darauf gestützte Entlassungsverfügung rechtswidrig. Denn der dem Dienstherrn insoweit zustehende Beurteilungsspielraum ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Entlassungsentscheidung auf eine nicht tragfähige Entscheidungsgrundlage gestützt wird.
19Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen, und vom 29. September 1960 – II C 79.59 –, juris.
20Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine auf die mangelnde Bewährung gestützte Entlassung nicht bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung aus formellen Gründen keinen Bestand habe, führt dies nicht weiter. Das folgt schon daraus, dass die vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen Fehler in den Beurteilungen vom 22. Mai 2014 und vom 26. Mai 2015 nicht rein formeller Art sind, sondern geeignet waren, auf das Ergebnis der Bewährungsfeststellung durchzuschlagen (vgl. dazu unten). Für solche Fallkonstellationen hat auch das Bundesverwaltungsgericht nicht die vom Antragsgegner angeführten Schlussfolgerungen gezogen.
21Vgl. dazu, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 – 2 B 64.87 –, juris, Rn. 6, und vom 2. April 1986 – 2 B 84.85 –, juris, Rn. 5 ff.
22Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beurteilungen vom 22. Mai 2014 und vom 26. Mai 2015 wiesen – für das Beurteilungsergebnis potentiell kausale – Rechtsfehler auf, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23Das betrifft zunächst die Beurteilung vom 26. Mai 2015. Das Verwaltungsgericht hat, wie oben bereits ausgeführt, dazu festgestellt, diese für die Bewährungsentscheidung ausschlaggebende Beurteilung sei bereits wegen einer defizitären Information des Beurteilers (Landesrat N. ) rechtsfehlerhaft. Denn Frau X. -C. , deren Stellungnahme der Beurteiler als maßgeblich für seine Beurteilung dargestellt habe, habe die Tätigkeit der Antragstellerin nur noch auf fachliche Plausibilität bzw. Schlüssigkeit überprüft; eine engmaschige Betreuung habe nicht mehr stattgefunden, weil zum Zeitpunkt ihrer (Frau X. -C1. ) Tätigkeitsaufnahme bereits die Nichtbewährung der Antragstellerin für den höheren Dienst festgestellt worden sei. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts stellt die Beschwerde an keiner Stelle in Frage. Unter Zugrundelegung seines nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden rechtlichen Ausgangspunktes bleibt der Beschwerde schon allein deswegen der Erfolg versagt.
24Aber auch in Bezug auf die Beurteilung vom 22. Mai 2014 lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass diese entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei ist. Bereits der (nicht amtsangemessene) Einsatz der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes (A 11), obwohl sie ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst inne hatte, dürfte die Aussagekraft der Beurteilung durchgreifend in Frage stellen. Der von der Beschwerde gezogene „Erst-Recht-Schluss“ ist schon deswegen nicht ohne Weiteres möglich, weil das verliehene Statusamt und der wahrgenommene Dienstposten verschiedenen Laufbahnen zuzuordnen sind. Die in den verschiedenen Laufbahnen zu bewältigenden Aufgaben unterscheiden sich nicht lediglich in ihrem Anforderungsniveau, sondern auch inhaltlich. Die vom Antragsgegner zum Beleg angeführte Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 26. August 2010 – 6 B 924/10 –) gibt in diesem Zusammenhang nichts her. Sie betrifft lediglich die Vergleichbarkeit und Einstufung von in verschiedenen Statusämtern derselben Laufbahn erteilten Beurteilungen. Aber selbst wenn die in Wahrnehmung eines unterwertigen Dienstpostens gezeigten Leistungen im konkreten Einzelfall geeignet sein sollten, hinreichende Rückschlüsse auf die Bewährung im verliehenen Statusamt zuzulassen, sieht das Verwaltungsgericht zu Recht einen „erhöhten Begründungsbedarf“. Es ist jedenfalls zu verlangen, dass sich der Beurteiler dieses Umstandes bewusst ist und plausibel begründet, inwieweit die im Rahmen der unterwertigen Tätigkeit festgestellten Leistungen bzw. Leistungsdefizite tragfähige Rückschlüsse auf die (Nicht-)Bewährung in dem – in seinen Anforderungen auch inhaltlich abweichenden – verliehenen Statusamt zulassen. Daran fehlt es hier. Allein der pauschale Hinweis der Beschwerde, Mängel bei der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgüte sowie erhebliche Kommunikationsprobleme rechtfertigten auch die Einschätzung fehlender Führungsqualitäten, lässt die Aussagekraft der im unterwertigen Amt erbrachten Leistungen und der zu Tage getretenen Fähigkeiten für die Bewährungsfeststellung nicht hinreichend erkennen. Im Übrigen wird auch im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar, ob und inwieweit der Beurteiler diese Gesichtspunkte in seine Erwägungen einbezogen hat.
25Danach kann offen bleiben, ob die Beurteilung vom 22. Mai 2014 auch deswegen fehlerhaft ist, weil die unmittelbare Führungskraft der Antragstellerin, Frau E. , die lediglich einer dem Statusamt A 12 vergleichbaren Entgeltgruppe angehörte, für die Erstellung des Beurteilungsentwurfes hinreichend qualifiziert war. Es ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass es durch die Ausübung eines rangniedrigeren Amtes, als es der zu Beurteilende inne hat, zu Einschränkungen in Bezug auf die Aussagekraft der in dem Beurteilungsentwurf enthaltenen Beschreibungen und Einschätzungen kommen kann. Ob eine solche Konstellation möglicherweise gleichwohl unbedenklich sein kann, wenn der Beurteiler diese Umstände hinreichend berücksichtigt und – wie hier offenbar mit dem Gespräch mit der Referatsleiterin Dr. T. – weitere Erkenntnisquellen nutzt, bedarf keiner abschließenden Klärung.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.