Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 3 CS 16.2156

published on 27/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 3 CS 16.2156
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Änderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 26.303,10 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagevom 19. Juli 2016 (Au 2 K 16.1052) gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ziffer 1 des Bescheids der Regierung von Sch. vom 29. Juni 2016, mit dem die Antragstellerin nach § 26 BeamtStG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Ruhestandsversetzung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und daher die von der Antragstellerin erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtStG möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), bzw. wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 Abs. 1 BeamtStG).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft auf Dauer unfähig sein wird. Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt. Dabei ist Art. 65 Abs. 1 BayBG auch für die Auslegung, was „dauernd“ ist, heranzuziehen. Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit genügt es, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 7). Hierzu müssen der Dienstherr und ggf. das Gericht auf der Grundlage eines gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBG eingeholten amtsärztlichen Gutachtens, das die erhobenen Befunde und die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Folgerungen für die Fähigkeit des Beamten, den dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, darstellt, die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten feststellen und deren prognostische Entwicklung selbst bewerten (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt also nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BVerwG, U.v. 16.10.1997 a.a.O. Rn. 15). Für die Annahme der Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amts im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 14).

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zu Recht von dauernder Dienstunfähigkeit der Antragstellerin als Grundschullehrerin ausgegangen. Laut amtsärztlicher Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von Sch. vom 25. Januar 2016 (mit Ergänzungen vom 26. April 2016 und vom 22. September 2016) wurden bei der Antragstellerin aufgrund der von Dr. G. gewürdigten ärztlichen Unterlagen, der von ihm durchgeführten Untersuchung und der Vorgeschichte zwei seit Jahrzehnten bestehende, sich ungünstig beeinflussende Gesundheitsstörungen (psychoreaktive Erkrankung sowie Alkoholabhängigkeit) festgestellt. Dr. G. hat hierzu schlüssig erläutert, dass die Antragstellerin infolge ihres chronischen pathologischen Alkoholmissbrauchs aus medizinischer Sicht innerhalb der nächsten sechs Monate sowie langfristig nicht in der Lage sei, ihre Dienstpflichten als Grundschullehrerin zu erfüllen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass Voraussetzung für eine Bejahung der Dienstfähigkeit dauerhafte vollständige Alkoholabstinenz sei, um den Anforderungen als Grundschullehrerin in allen Bereichen gerecht zu werden, dass die Antragstellerin diese jedoch nicht einhalte, da sie seit mindestens 2015 täglich Alkohol in relevanter Höhe konsumiere. Trotz mehrfachen Hinweis habe sie auch nicht die erforderlichen Maßnahmen (engmaschige Psychotherapie und längerfristige Entwöhnungstherapie) zur Überwindung ihrer Alkoholabhängigkeit ergriffen, sondern wiederholte Rückfälle erlitten (Klinikaufenthalte vom 16. bis 27. Juli 2015, 5. August bis 9. September 2015 sowie 15. März bis 12. April 2016). Dies rechtfertigt die Annahme der Dienstunfähigkeit als Grundschullehrerin (BayVGH, B.v. 19.9.2012 - 3 ZB 10.3118 - juris Rn. 3; B.v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 27).

Das Verwaltungsgericht hat auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit der Antragstellerin nach § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtStG sowie eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.d. § 27 BeamtStG rechtsfehlerfrei verneint, so dass die Antragstellerin in den Ruhestand zu versetzen ist. Die Übertragung eines anderen Amts bzw. einer geringerwertigen Beschäftigung setzt voraus, dass der Beamte den hierfür geltenden gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sein muss. Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen aus, so entfällt auch die gesetzliche Suchpflicht (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 26 f.). Dr. G. hat in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 ausgeführt, dass die durch den festgestellten Alkoholmissbrauch bedingte fehlende Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auch bei einem Einsatz auf einem anderen Dienstposten besteht und auch eine teilweise Dienstfähigkeit als Grundschullehrerin nicht gegeben ist.

Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens und des darin festgestellten mangelnden Leistungsvermögens der Antragstellerin ist auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhestandsversetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Antragsgegner hierzu ausführt, der verfassungsrechtliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete es, eine dienstunfähige Lehrkraft in den Ruhestand zu versetzen, weil nur so ihre Planstelle für die Neueinstellung einer dienstfähigen Lehrkraft zur Verfügung stehe und ohne einsetzbare Lehrkraft sonst die Qualität des Schulunterrichts nicht gewährleistet werden könne, reicht dies zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung des Sofortvollzugs aus. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin, trotz einer fehlenden anderweitigen Einsatzmöglichkeit noch nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, als nachrangig anzusehen (BayVGH, B.v. 29.4.2014 a.a.O. Rn. 22).

2. Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

2.1 Soweit die Antragstellerin die Anordnung des Sofortvollzugs als rechtswidrig rügt, weil sie ihren Dienst als Grundschullehrerin ordnungsgemäß ausgeübt habe und damit auch in Zukunft ausüben könne, so dass die Besetzung ihrer Planstelle mit einer anderen Lehrkraft weder erforderlich noch zulässig sei, steht der Annahme der Dienstunfähigkeit nicht entgegen, dass sie nach Angaben ihres Schulleiters vom 27. November 2015 ihre Dienstverpflichtungen erfüllt und unterrichtet habe, ohne dass es zu Beanstandungen oder zu Beschwerden von Schülern bzw. Eltern gekommen sei. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach dem Vorfall am 28. Februar 2013, als sie stark alkoholisiert zur Lehrerkonferenz erschienen war, nicht mehr im Dienst alkoholauffällig geworden ist, besagt nicht, dass sie dienstfähig wäre. Selbst wenn sie in der Schule keinen weiteren Kontrollverlust mehr erlitten hat, wirkt sich der bei ihr festgestellte chronische pathologische Alkoholkonsum negativ auf ihre dienstliche Leistungsfähigkeit aus. Aufgrund des Alkoholkonsums ist davon auszugehen, dass sie sowohl in der Schule als auch zu Hause (z.B. bei Vor- und Nacharbeiten oder Korrekturen) unter Alkoholeinfluss steht. Wegen der Alkoholgewöhnung muss es dabei nicht zu alkoholbedingten Ausfällen gekommen sein. Es reicht aus, dass aufgrund des Alkoholkonsums Beeinträchtigungen des Schulbetriebs oder Gefährdungen von Schülern nicht auszuschließen sind (BayVGH, B.v. 19.9.2012 a.a.O. Rn. 4).

2.2 Entgegen der unbelegten Behauptung der Antragstellerin wurde die zuständige Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Die Regierung von Sch. hat sie mit Schreiben vom 19. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass sie gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG die Mitwirkung des nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG zuständigen Bezirkspersonalrats beantragen könne, was die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. März 2016 getan hat. Demgemäß hat die Regierung von Sch. den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 12. Mai 2016 um Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten Ruhestandsversetzung gebeten, die dieser am 31. Mai 2016 erteilt hat. Eine Beteiligung des örtlichen Personalrats nach Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG hat die Antragstellerin nicht beantragt; in der Entbindung des Schulleiters gegenüber dem örtlichen Personalratsvorsitzenden von der Schweigepflicht liegt auch nicht der sinngemäße Antrag, diesen zu beteiligen. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Bezirkspersonalrat sei zur Erlangung der Zustimmung zur Ruhestandsversetzung durch den Antragsgegner unzulässig unter Druck gesetzt worden, hat sie keinen Nachweis für diesen Vorwurf erbracht.

2.3 Soweit die Antragstellerin die Einschätzung im amtsärztlichen Gutachten vom 25. Januar 2016, sie sei dauernd dienstunfähig, als fehlerhaft ansieht, weil Dr. G. bei der Untersuchung parteiisch und voreingenommen gewesen sei und unsachgemäße Anforderungen gestellt habe, so dass dessen Einschätzung der Entscheidung über die Ruhestandssetzung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, hat sie keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass Dr. G. voreingenommen gewesen wäre oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzen würde.

2.3.1 Eine Voreingenommenheit, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit erwecken könnte, folgt nicht daraus, dass Dr. G. es trotz der Bitte der Antragstellerin abgelehnt hat, dass ihr Lebensgefährte Dr. R. bei der Untersuchung der Antragstellerin durch ihn anwesend sein durfte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat ein Beamter i.d.R. keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Amtsarzt bei der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit die Anwesenheit Dritter gestattet, da andernfalls ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch kaum möglich ist (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 20). Schutzwürdige Interessen, zu deren Wahrnehmung die Anwesenheit ihres Lebensgefährten bei der Untersuchung zwingend erforderlich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder gegenüber Dr. G. offengelegt noch im Zwangspensionierungs- bzw. im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt.

2.3.2 Den Vorwurf, Dr. G. habe sich bei der Untersuchung barsch und unfreundlich verhalten und lautstark geäußert, sie sei „ein Fall für‘s Amtsgericht“, wodurch er sie einschüchtern und unter Druck setzen habe wollen, konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen. Ihrem Angebot, hierzu Dr. R. als Zeugen bzw. sie als Partei einzuvernehmen, musste der Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht nachkommen, da es sich dabei nicht um präsente Beweismittel handelt. Dr. G. hat diesen Vorwurf in seiner Stellungnahme vom 25. November 2016 auch dezidiert bestritten. Zudem ist das Vorbringen der Antragstellerin - unabhängig davon, dass sie etwaige Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit von Dr. G. begründen könnten, unverzüglich hätte geltend machen müssen, um nicht ihr Rügerecht im gerichtlichen Verfahren zu verlieren (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 21 Rn. 4) -, als unglaubhaft anzusehen, da sie ihren Vortrag mehrfach unglaubwürdig gesteigert hat. So hatte sie bisher weder im Zwangspensionierungsnoch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren behauptet, so von Dr. G. behandelt worden zu sein, so dass ihrem nachträglichen Vorbringen schon deshalb kein Glauben geschenkt werden kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie diese angeblichen Vorfälle erst im Beschwerdeverfahren Ende 2016 vorgetragen hat, obwohl die amtsärztliche Untersuchung bereits am 1. Dezember 2015 stattgefunden hat, wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten.

2.3.3 Eine Voreingenommenheit des Gutachters wird auch nicht damit dargetan, dass dieser eine positive Zukunftsprognose verneint habe und von Dienstunfähigkeit ausgegangen sei, obwohl die Antragstellerin nachweislich ihre Dienstpflichten erfüllt habe. Die Tatsache, dass die Antragstellerin bislang ihren Dienstverpflichtungen nachgekommen ist, ohne dass es zu Beanstandungen seitens des Schulleiters oder zu Beschwerden von Schülern bzw. Eltern gekommen wäre, steht nach dem unter 2.1 Ausgeführten aufgrund der festgestellten Alkoholabhängigkeit der Annahme der Dienstunfähigkeit ebenso wenig entgegen wie eine fehlende Alkoholauffälligkeit im Dienst, die nicht etwa eine Alkoholabstinenz belegt, sondern auf einer langjährigen Alkoholgewöhnung beruhen kann. Im Übrigen ist die Antragstellerin am 28. Februar 2013 auch nachweislich alkoholisiert zum Dienst erschienen, wozu die Teilnahme an der Lehrerkonferenz als Dienstveranstaltung gehört. Auch soweit die Antragstellerin behauptet, „trotz eines gewissen Alkoholkonsums“ immer in der Lage gewesen zu sein, die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten für den Unterricht zu erledigen, steht dies der Annahme, dass sie auch hierbei aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit unter Alkoholeinfluss stand, nicht entgegen.

2.3.4 Wenn die Antragstellerin diesbezüglich bestreitet, an einer schwerwiegenden Alkoholabhängigkeit zu leiden, wird dies durch die von ihr vorgelegten Laborberichte vom 8. September 2015 und vom 8. Oktober 2015 widerlegt. Danach befinden sich die Leberwerte (GGT, GPT und GOT) und der EtG-Wert eindeutig im pathologischen Bereich. Die Werte lassen nach den unwiderlegten Angaben von Dr. G. auf einen Alkoholkonsum von mehr als 50g bis zu 80g täglich schließen, was für erheblichen Alkoholmissbrauch durch die Antragstellerin spricht, und geben zudem Aufschluss über einen dauernden Alkoholkonsum und eine fehlende Alkoholabstinenz (BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 3 CS 16.1553 - Rn. 16), so dass deren Alkoholabhängigkeit und hierauf beruhende Dienstunfähigkeit feststehen. Die Antragstellerin kann dies nicht mit Nichtwissen bestreiten. So hat sie selbst angegeben, seit 20 Jahren vermehrt zu trinken, zuletzt 1 Flasche Wein oder Sekt am Abend (Aktenvermerk Gesundheitsamt O. vom 23. Juli 2013; Kurzarztbrief Bezirkskliniken Sch. vom Juli 2015).

2.3.5 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. G. eine Dienstfähigkeit der Antragstellerin verneint hat, solange diese nicht die erforderlichen Maßnahmen (engmaschige Psychotherapie und längerfristige Entwöhnungstherapie) zur Überwindung ihrer Alkoholabhängigkeit ergreift. Dass sie bislang keine solchen Therapiemaßnahmen durchgeführt (nur bis zu 4-wöchige stationäre Klinikaufenthalte zur Entgiftung in der My W. B. Klinik B. vom 15. März bis 12. April 2016 bzw. zur psychotherapeutischen/psychosomatischen Behandlung in der H.-Klinik B. vom 5. August bis 9. September 2015 statt 12-wöchiger stationärer Entwöhnung) bzw. begonnene abgebrochen hat (Beendigung der ambulanten Psychotherapie zum 4. August 2014 und Absetzen des verordneten Antidepressivums im April 2016), bestreitet die Antragstellerin nicht, hält diese zur Herstellung der Dienstfähigkeit aber nicht für erforderlich. Damit setzt sie aber nur ihre eigene Einschätzung an Stelle der ärztlichen Einschätzung von Dr. G. Dass die bisherigen Maßnahmen nicht zu einer dauerhaften Alkoholabstinenz geführt haben, belegen die Klinikaufenthalte, nachdem die Antragstellerin wiederholt schwere Rückfälle erlitten hat. Entgegen ihrer Ansicht ist sie auch nicht als geheilt entlassen worden. So wurde laut Bericht der Helios-Klinik B. vom 15. September 2015 sowie der My W. B. Klinik B. vom 4. Mai 2016 wegen nachgewiesener Alkoholabhängigkeit eine Entwöhnungsbehandlung empfohlen. Auch die Bestätigungen von Selbsthilfeorganisationen, die sie aufsucht, oder über ambulante Therapien ändern nichts daran, dass sie bislang nicht die erforderlichen Therapiemaßnahmen zur Herstellung der Dienstfähigkeit begonnen hat.

2.3.6 Der Annahme der Dienstunfähigkeit steht auch nicht der am 15. Dezember 2016 und damit nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Befundbericht des Neurologen Dr. E. vom 15. Dezember 2016 entgegen. Auch wenn darin - ohne nähere Begründung - nur eine Dysthymia diagnostiziert wird, ändert dies nichts daran, dass Dr. E. von Alkoholabhängigkeit und augenblicklich nicht stabiler Abstinenz ausgeht. Er konstatiert vielmehr, dass die Antragstellerin nicht voll dienstfähig ist, und sieht allein unter der Bedingung einer entsprechenden therapeutischen Begleitung durch einen Psychiater und einen Psychologen die Möglichkeit, dass eine Beschäftigung in Teilzeit in Betracht kommen kann, und bestätigt so vollumfänglich die Einschätzung von Dr. G.

2.4 Da die Feststellung der Dienstunfähigkeit somit voraussichtlich rechtmäßig ist, hat der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG auch rechtsfehlerfrei in den Ruhestand versetzt.

2.5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt nach den unwiderlegten Feststellungen von Dr. G. aufgrund der Alkoholabhängigkeit naturgemäß auch keine begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht, so dass der Antragsgegner diese Möglichkeit rechtsfehlerfrei nicht erwogen hat.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei der sich aus den für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezügen mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (d.h. 12 Bruttomonatsgehälter in Höhe von 4.383,85 € = 52.606,20 €) ergebende Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren ist (BayVGH, B.v. 29.4.2014 a.a.O. Rn. 37). Dementsprechend war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015 wird in seinen Ziffern I und II abgeändert. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführun
published on 30/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.
published on 29/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Januar
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published on 16/04/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 27/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.157,68 € festgesetzt. Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.