Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Okt. 2016 - Au 2 S 16.1213

published on 06/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Okt. 2016 - Au 2 S 16.1213
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.899,48 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … 1957 geborene Antragstellerin ist als Lehrkraft (BesGr. A12) des Antragsgegners an der Grundschule … tätig. Sie wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Versetzung in den Ruhestand durch den Antragsgegner.

Ausweislich einer Aktennotiz vom 4. März 2013 erschien die Antragstellerin zur Lehrerkonferenz am 28. Februar 2013 im alkoholisierten Zustand. In den anschließenden Gesprächen u.a. mit der Schulleitung wurden die Alkoholerkrankung eingeräumt und Therapiemaßnahmen erörtert.

Am 1. Juli 2013 wurde ein erneuter Vorfall vermerkt und eine Untersuchung am Gesundheitsamt beim Landratsamt … als veranlasst erachtet. Dieses gelangte am 23. Juli 2013 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin an einem substanzgebundenen Abhängigkeitssyndrom leide. Aus fachlich-medizinischer Sicht sei eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von vier bis sechs Wochen in einer suchttherapeutischen Einrichtung erforderlich. Weiterhin solle die Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie flankierend überwacht und begleitet werden. Zur Stabilisierung ihres körperlichen Zustands solle sie sich einer Selbsthilfegruppe anschließen und zur Dokumentation ihrer Abstinenz alle zwei Monate die einschlägigen Laborwerte vorlegen. Derzeit ergebe sich keine Einschränkung hinsichtlich des Leistungsbildes. Die Antragstellerin sei voll dienstfähig.

Nach einer Bescheinigung der vom 28. August 2013 und 10. September 2013 befand sich die Antragstellerin seit 30. Juli 2013 in stationärer Behandlung und sei bis 17. September 2013 dienstunfähig. Im Anschluss daran wurde ihre Unterrichtspflichtzeit zur Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit bis einschließlich 10. November 2013 zunächst auf zehn, 16 und zuletzt auf 22 Wochenstunden reduziert.

Mit Bescheid vom 19. September 2013 wurde die Antragstellerin zur Vorlage der Nachweise der Fortführung bzw. Einleitung der vom Gesundheitsamt beim Landratsamt … empfohlenen Behandlungen sowie der einschlägigen Laborwerte aufgefordert.

Ab 11. November 2013 war die Antragstellerin wieder in Vollzeit (28 Wochenstunden) beschäftigt.

In der amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit gelangt das Gesundheitsamt beim Landratsamt … am 2. Juli 2014 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin uneingeschränkt dienstfähig sei. Sie leide an einem substanzgebundenen Abhängigkeitssyndrom. Sie habe sich in stationärer Behandlung befunden, werde durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie begleitet und besuche regelmäßig eine Selbsthilfegruppe. Die vorgelegten Laborwerte würden die Abstinenz belegen.

Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Juli 2014 auf, die erforderlichen Behandlungen entsprechend den ärztlichen Empfehlungen fortzuführen, weiterhin die Unterlagen inklusive der Laborwerte unaufgefordert vorzulegen, künftig nicht alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen und auch während der Dienstzeit keinen Alkohol zu konsumieren.

Das Gesundheitsamt beim Landratsamt … informierte den Antragsgegner am 22. September 2014 über die vorgelegten Laborwerte und die Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung Anfang August 2014. Die Verpflichtung zur Vorlage der erbetenen Unterlagen und Nachweise solle laut Aktenvermerken von September und Oktober 2014 sowie zuletzt vom 4. März 2015 aufrechterhalten bleiben.

Die Antragstellerin befand sich vom 16. Juli 2015 bis 27. Juli 2015 zur qualifizierten Alkoholentgiftung im Bezirkskrankenhaus … sowie vom 5. August 2015 bis 9. September 2015 zur stationären psychotherapeutischen Behandlung bei den … Nach telefonischer Mitteilung des Gesundheitsamts am Landratsamt … vom 23. September 2015 kam die Antragstellerin seit Januar 2015 ihrer Vorlagepflicht nicht mehr nach. Am 24. September 2015 informierte der Schulleiter der Grundschule … den Antragsgegner darüber, dass die Antragstellerin in der Schule alkoholhaltige Getränke mit sich geführt habe. Daraufhin wurde die Antragstellerin am 28. September 2015 zur Vorlage der Laborwerte aufgefordert und die Medizinische Untersuchungsstelle um Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin gebeten.

Die Medizinische Untersuchungsstelle teilte am 4. November 2015 mit, dass es sich bei den am 3. und 21. Oktober 2015 übermittelten Laborwerten um solche vom 8. September 2015, also vor der Weisung vom 28. September 2015, handle, diese auffällig seien bzw. die wesentlichen Laborwerte (CDT und ETG) nicht enthalten hätten. Die zuletzt übersandten Laborwerte vom 8. Oktober 2015 enthielten nun auch die Werte für CDT und ETG, welche deutlich im pathologischen Bereich lägen und einen dauerhaften wie auch kurzfristigen (bedeutsamen) Alkoholmissbrauch bestätigen würden. Es werde die kurzfristige Vorlage der Laborwerte GGT, GPT, GOT, CDT und ETG vorgeschlagen. Hierzu wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner unter dem 12. November 2015 aufgefordert.

Am 25. Januar 2016 nahm die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von … zur Frage der Dienstfähigkeit der Antragstellerin Stellung und diagnostizierte zwei seit Jahrzehnten sich gegenseitig verschlimmernde und unterhaltende Erkrankungen, eine psychoreaktive Erkrankung und eine Abhängigkeitserkrankung mit schädigendem Alkoholkonsum. Bei seelischen Erkrankungen, aber auch bei Abhängigkeitserkrankungen seien reduzierte bis fehlende Erkrankungs- und Therapieeinsichten sowie Verdrängungsmechanismen bekannt und lägen hier vor. Die von den …, empfohlene ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung sei nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden. Die Selbsthilfegruppe sei nur sporadisch besucht worden. Im Verlauf des Jahres 2014 sei der CDT-Wert immer gerade noch im 1. Normbereich gelegen. Insofern sei ausgehend von dem stationären Abschlussbericht der …, ein seit Anfang 2014 bestehender gelegentlicher und anschließend dann täglicher Alkoholkonsum in größeren Mengen im Jahr 2015 festzustellen. Deswegen sei die Antragstellerin Ende Juni 2015 dienstunfähig gewesen mit einer Entgiftungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus im Juli 2015. Statt einer länger dauernden stationären Entzugstherapie sei wieder nur eine psychotherapeutische Behandlung in den …, vom 5. August bis 9. September 2015 erfolgt. Bereits zwischen der stationären Entgiftung im Juli 2015 und der stationären Therapie sei die Antragstellerin rückfällig gewesen. Derzeit bestehe ein täglicher, relevanter Alkoholgebrauch. Die Antragstellerin habe nur lückenhaft Befundberichte vorgelegt und sei auch sonst nur eingeschränkt ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ihr sei dringend und zeitnah eine lang dauernde stationäre Entwöhnungstherapie angeraten worden, was sie abgelehnt habe. Erschwerend komme hinzu, dass seit einem längeren Zeitraum keine fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erfolge. Es sei zu erwarten, dass sich ohne Therapie die derzeit noch bestehende Leistungsfähigkeit erneut verschlechtern werde. Auch die …, hätten nur eine langfristig vorsichtig günstige Prognose bei konsequenter Entwöhnung und engmaschiger Psychotherapie für möglich erachtet. Da die alleinige Beherrschung der Abhängigkeitserkrankung durch die Beamtin unwahrscheinlich sei, sei eine Progredienz der Verschlechterung der seelischen Erkrankung und im Zusammenhang mit beiden Erkrankungen eine Häufung von Dienstausfallzeiten zu erwarten. Eine positive Prognose könne nicht erstellt werden, da die konsequente Umsetzung der empfohlenen Therapiemaßnahmen aufgrund der Erkrankung abgelehnt werde. Eine Lehrkraft sei zweifellos als dienstunfähig anzusehen, wenn sie im Dienst trinke, sich unter Alkoholeinfluss im Dienst befinde oder infolge eines vorausgegangenen übermäßigen Alkoholgenusses beeinträchtigt zum Dienst erscheine. Die Leistungseinschränkungen und Gefährdungen bestünden auch bei anderweitigem Einsatz. Eine Besserung sei durch eine Diensttätigkeit in Teilzeit nicht zu erwarten.

Am 15. März 2016 nahm die Antragstellerin zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung Stellung. Sie verwies hierzu auf eine Stellungnahme ihres Schulleiters. Sie nehme das Alkoholproblem ernst. Es habe sich auf die Verrichtung des Dienstes nicht ausgewirkt. Sie habe sich mit Erfolg um einen Therapie Platz bei der … in … bemüht. Laut Bestätigung der Klinik vom 12. April 2016 sei aus jetziger Sicht dank der guten Mitarbeit und bei künftiger regelmäßiger, aktiver Mitarbeit in der weiterführenden ambulanten Nachsorge eine günstige Prognose für den künftigen Verlauf hinsichtlich der Krankheit vorstellbar.

Hierzu nahm die Medizinische Untersuchungsstelle unter dem 26. April 2016 abschließend Stellung. Entgegen den Empfehlungen des Gesundheitsamtes habe die Antragstellerin wiederholt anstelle einer stationären Entwöhnungstherapie eine selbstgewählte, alternative und deutlich kürzere Behandlung durchgeführt. In Bezug auf die seelische Erkrankung seien bisher keinerlei Maßnahmen erfolgt. Auch die … in … bestätige allenfalls, dass eine günstige Entwicklung „vorstellbar“ sei. Zu den nicht umgesetzten Empfehlungen gehörten die regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe, engmaschige ambulante Psychotherapie wegen der bekannten seelischen Erkrankung, regelmäßige fachärztlich neurologisch-psychiatrische Mitbehandlung wegen Abhängigkeitserkrankung und seelischer Erkrankung, konsequente Therapie der Abhängigkeitserkrankung (Alkohol) durch stationäre Entgiftung mit danach erforderlicher Abstinenzphase und anschließender zumindest 12-wöchiger stationärer Entwöhnungstherapie.

Nach erfolgter Anhörung versetzte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Juni 2016 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand (Ziffer 1), behielt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung ein (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Ziffer 3). Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 25. Januar 2016 sei die Antragstellerin dauernd dienstunfähig. Der aus § 34 Satz 1 BeamtStG abzuleitenden Gesunderhaltungspflicht sei nicht ausreichend nachgekommen worden. Eine dauerhafte Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit könne nur bei einer konsequenten Umsetzung der empfohlenen Therapiemaßnahmen erreicht werden. Erforderlich wäre neben einer mindestens zwölfwöchigen Entwöhnungstherapie in einer kombiniert psycho- und suchtherapeutischen Einrichtung nach vorheriger Entgiftung und Abstinenzphase u.a. auch eine fachpsychiatrische und engmaschige psychotherapeutische Behandlung der seelischen Erkrankung. Zwar seien mehrfach in den Sommerferien kurzzeitige stationäre Behandlungen durchgeführt worden. Eine 14 anschließende konsequente Weiterbehandlung sei jedoch nicht erfolgt. Auch eine Selbsthilfegruppe sei nicht regelmäßig besucht worden. Die erforderliche ambulante fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung der seelischen Erkrankung sei noch nicht eingeleitet worden. Selbst wenn dies zwischenzeitlich geschehen sein sollte, bedeute dies keinen erfolgreichen Abschluss der Therapien. Wegen der Ablehnung bzw. Nichtdurchführung einer lang dauernden stationären Entwöhnungstherapie, der Nichtumsetzung der erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und der mehrfach erfolgten Rückfälle könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit Dienstfähigkeit vorliegen werde. Selbst die … stelle nicht konkret die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in Aussicht. Auch der Verpflichtung zur Vorlage von Laborwerten sei nur unzureichend nachgekommen worden. Die Alkoholerkrankung habe Auswirkungen auf den Dienst gehabt. Die aus der Krankheit resultierenden Gefahren für die zu betreuenden Schüler und andere Schutzbefohlene seien nicht hinnehmbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da es der verfassungsrechtlich verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete, eine dienstunfähige Lehrkraft in den Ruhestand zu versetzen und die frei werdende Planstelle einer dienstfähigen Lehrkraft zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines lang dauernden Rechtsstreits würde mangels einer einsetzbaren Lehrkraft der Bildungs- und Erziehungsauftrag Schaden nehmen. Das private Interesse, nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, sei insofern nachrangig.

Hiergegen ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit am 19. Juli 2016 eingegangenem Telefax Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 29. Juni 2016 aufzuheben. Das noch nicht abgeschlossene Verfahren wird, soweit es sich gegen die Ruhestandsversetzung richtet, unter dem Aktenzeichen Au 2 K 16.1052 und, soweit es sich gegen den Einbehalt von Dienstbezügen richtet, unter dem Aktenzeichen Au 2 K 16.1058 geführt.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 begehrte die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Für sie ist beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Juni 2016 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin unverändert dienstfähig sei. Sie leide weder an einer psychoreaktiven Erkrankung noch an einer Abhängigkeitserkrankung auf Alkohol. Zwar treffe es zu, dass sie in den letzten Jahren vereinzelt an Depressionen gelitten und teilweise regelmäßig Alkohol konsumiert habe. Allerdings handele es sich dabei nicht um eine tiefgreifende Depressionserkrankung die überdies eine Alkoholabhängigkeit herbeigeführt oder verstärkt hätte. Außerdem habe sich die Antragstellerin erfolgreich behandeln lassen. Die Depressionsphasen bzw. der Alkoholkonsum hätten zu keiner Zeit zur Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit geführt. Der Vorfall am 28. Februar 2013 in der nachmittäglichen Lehrerkonferenz sei einmalig gewesen. Hierzu sei es nach einem dreiwöchigen Kuraufenthalt gekommen, weil die Antragstellerin von Kollegen gemobbt und psychisch beeinträchtigt worden sei. Eine Vertretung sei nicht bzw. nur unzureichend erfolgt. Ferner werde bestritten, dass die Antragstellerin am 1. Juli 2013 erneut Alkohol konsumiert habe. Sie sei vielmehr wegen der hohen Arbeitsbelastung sehr erschöpft gewesen. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen den unterstellten Alkoholkonsum seien von den Dienstvorgesetzten ignoriert worden. Zutreffend sei, dass die Antragstellerin am 23. September 2013 eine nach Unterrichtsschluss gegen 11:10 Uhr erworbene Sektflasche mit sich geführt habe. Sie habe aber weder den Sekt im Schulgebäude getrunken, noch zum Trinken angesetzt. Im Gegenteil habe sich die Antragstellerin des Alkoholkonsums, selbst bei entsprechenden Anlässen wie Weihnachtsfeiern, Geburtstagen etc., enthalten.

Überdies habe sie ihrer Gesunderhaltungspflicht Rechnung getragen und sich im angemessenen und ausreichenden Umfang in fachärztliche Behandlung begeben. So habe sie sich im August/September 2013 in eine sechswöchige Burnout-Behandlung in die … begeben. Im Juli 2015 habe eine Alkoholentgiftung im Bezirkskrankenhaus … mit anschließendem freiwilligem Aufenthalt in den Sommerferien in den … stattgefunden. Vom 15. März bis 12. April 2016 sei sie zur weiterführenden Behandlung ihrer Alkoholproblematik in der … gewesen. Seit dem Vorfall im Februar 2013 habe die Antragstellerin mehrfach psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, u.a. ca. 60 Sitzungen bei …, sieben Einzelberatungsgespräche bei der psychosozialen Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke und vier 19 Besuche der Orientierungs- und Motivationsgruppe bei der AWO. Seit sechs Wochen nehme die Antragstellerin Suchtberatungstermine bei der Caritas wahr und an einer Selbsthilfegruppe für Suchtkranke teil. Sie wolle eine ambulante Reha-Maßnahme beantragen. Die von ihrem Hausarzt ab September 2015 verordneten Antidepressiva habe die Antragstellerin bis April 2016 eingenommen, danach aber aufgrund der Nebenwirkungen abgesetzt. Sie habe aber feststellen können, dass die depressive Phase seit Herbst 2015 nicht mehr vorhanden gewesen sei.

Sie habe die wesentlichen Laborwerte am 24. November 2015 vorgelegt. Nur einen Blutwert, den sie vom Labor noch nicht erhalten habe, habe sie am 1. Dezember 2015 nachgereicht.

Sämtliche Entlassungsberichte hätten der Antragstellerin einen erfolgreichen Abschluss der durchgeführten und daher angemessenen Behandlungsmaßnahmen bescheinigt. Darüber hinaus habe sie nur kurze Fehlzeiten gehabt und die erforderlichen Kurmaßnahmen möglichst in den jeweiligen Sommerferien durchführen lassen. Erst im Juli 2015 sei eine Krankschreibung zur Alkoholentgiftung erfolgt. Zum Schuljahresbeginn 2015/2016 habe die Antragstellerin wieder ihren Dienst angetreten und diesen sogar noch in der Zeit der amtsärztlichen Untersuchung vollumfänglich erfüllt. Darüber hinaus habe sie außerordentlich schwierige Aufgaben im besonderen Umfang erledigt und eine überdurchschnittliche Fortbildungsbereitschaft unter Beweis gestellt. Damit würden sich die vom Antragsgegner geforderten weitergehenden Therapiemaßnahmen als nicht erforderlich erweisen. Die Antragstellerin sei bereit, eine weiterführende ambulante Nachsorge vornehmen zu lassen und dem Alkoholkonsum außerhalb des Normbereichs zu entsagen.

Schließlich sei der streitgegenständliche Bescheid auch deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner seine Entscheidung auf Vorfälle stütze, die wohl in der Personalakte vermerkt seien, zu denen sich die Antragstellerin aber nie habe äußern können. Die Behauptung des Antragsgegners, dass ohne Ruhestandsversetzung dem Bil-dungs- und Erziehungsauftrag nicht nachgekommen werden könne, sei völlig haltlos. Die Antragstellerin sei dienstfähig und habe nie im alkoholisierten Zustand unterrichtet. Eine Gefahr für die von ihr betreuten Schüler und Schutzbefohlenen gehe von ihr nicht aus. Eine negative Prognose im Sinne einer gesundheitlichen Verschlechterung liege nicht vor, so dass auch kein Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ruhestandsversetzung erkennbar sei.

Mit Schriftsätzen vom 14. und 21. September 2016 trug die Antragstellerin ergänzend vor, dass sich ihre volle Dienstfähigkeit auch aus der letzten hervorragenden dienstlichen Beurteilung entnehmen lasse. Im Übrigen werde der Bescheid auf unzulässig erlangte und zum großen Teil falsch dargestellte Vorwürfe gestützt. Am 28. Februar 2013 sei sie nicht alkoholisiert zum Unterricht erschienen. Zu dem Vorfall am 1. Juli 2013 habe sich die Antragstellerin nie äußern können, weil in dem hierüber gefertigten Vermerk nähere Angaben fehlten. Das Gespräch am 18. September 2015 habe vor dem Klassenraum und nach Unterrichtsende stattgefunden.

Am 26. September 2016 trat der Antragsgegner dem Antrag entgegen. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 22. September 2016 ausgeführt, dass die Antragstellerin die ihr bekannten und wiederholt erläuterten Therapiemaßnahmen nicht umgesetzt habe. Bei chronischen Erkrankungen ohne Durchführung leitlinienkonformer Therapiemaßnahmen handele es sich um ein hohes Risiko für die Beamtin, so dass sie aus medizinisch-fachlicher Sicht als dienstunfähig beurteilt werden müsse. Die Antragstellerin habe nicht in vollem Umfang ihrer Gesunderhaltungspflicht Rechnung getragen, da sie keine der vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt habe. Dass die wenigen von ihr gewählten Maßnahmen nicht ausreichend seien, ergebe sich bereits aus dem Abschlussbericht der … vom 4. Mai 2016 und weiteren vorliegenden Unterlagen. Darin werde die Fortführung der seit Jahren vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen empfohlen. Medizinisch-fachlich, den Therapieleitlinien entsprechend, sei eine Lehrkraft zweifellos als dienstunfähig anzusehen, wenn sie im Dienst trinke, sich unter Alkoholeinfluss im Dienst befinde/den Dienst Weg antrete oder infolge eines vorausgegangenen übermäßigen Alkoholgenusses beeinträchtigt zum Dienst (oder aber auch zur Vor-/Nachbereitung /Korrektur) erscheine. Dieser Sachverhalt liege bei der Antragstellerin vor. Sowohl bei eigener Untersuchung als auch in den Klinikberichten habe sie für einen längeren Zeitraum Alkoholgebrauch in der Mittagspause und das ausgeprägte Trinken zu Hause, also zu Zeiten, welche für die Vor- und Nachbereitung einer Unterrichtstätigkeit und für Korrekturen üblich seien, angegeben. Da eine Lehrkraft eine Arbeitszeit von zumindest 40 Wochenstunden habe, zählten zur Dienstzeit auch Konferenzen, Mittagspausen während des Unterrichts oder nach Unterrichtsende sowie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und Korrekturen zu Hause. Die Antragstellerin habe ihre Abstinenz etwa durch Vorlage entsprechender Laborwerte bislang nicht nachgewiesen. Aufgrund ihrer Aussage, dass sie bereit sei, dem „Alkoholkonsum außerhalb des Normbereichs zu entsagen“, müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin weiterhin trinke, was zu einer weiteren Verschlechterung der Prognose führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht am 19. Juli 2016 erhobenen Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 29. Juni 2016 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags.

Bei summarischer Prüfung der Rechtslage wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Ihr privates Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme zurück.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie in formeller und materieller Hinsicht zu stellenden Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierzu bedarf es einer schlüssigen, konkreten und tat 29 bestandsorientierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus der Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse, also eines solchen, das über das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigende öffentliche Interesse hinausgeht, an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ausführungen allgemeiner Natur entsprechen nicht den Anforderungen an die besondere Begründungspflicht für eine Sofortvollzugsanordnung (BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84 ff.).

Die im vorliegenden Fall gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Mit dem Vorbringen, dass im Hinblick auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag kein öffentliches Interesse daran besteht, dass dienstunfähige Lehrkräfte für die oftmals über einen längeren Zeitraum dauernden gerichtlichen Verfahren ansonsten frei werdende Planstellen blockierten, hat der Antragsgegner in ausreichender Form ein besonderes, das öffentliche Interesse an der Ruhestandsversetzung selbst übersteigendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahme in ausreichendem Maße dargelegt (vgl. VG Augsburg, B.v. 28.1.2014 - Au 2 S. 13.1786 - juris Rn. 38; B.v. 10.2.2014 - Au 2 S. 13.1986 - n.v. Rn. 27).

2. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung ordnungsgemäß erfolgt. Im Anhörungsschreiben vom 19. Februar 2016 wurde die Antragstellerin zudem darüber informiert, dass auf ihren Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1999 - 2 C 4.99 - NVwZ-RR 2000, 369; VG Ansbach, U.v. 24.3.2009 - An 1 K 08.02198 - juris Rn. 27 f.) seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3 BayPVG). Die Antragstellerin hat keinen Antrag auf Beteiligung des Personalrats gestellt.

Der Antragsgegner ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass 35 die Antragstellerin dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG ist und keine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG in Betracht kommt.

Dienstunfähigkeit ist dann zu bejahen, wenn der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 ff.), wobei auf die Pflichten des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne - modifiziert durch die Abweichungen in § 26 Abs. 3 BeamtStG - abzustellen ist. Als Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet ist, bezogen auf die konkrete Behörde (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, § 26 BeamtStG Rn. 14). Vorliegend ist also - abgesehen von den durch § 26 Abs. 3 Be-amtStG eröffneten Möglichkeiten - auf den Aufgabenbereich und die gebotene amtsangemessene Verwendung als Grundschullehrerin (BesGr. A 12) abzustellen.

Eine Dienstunfähigkeit ist „dauernd“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt. Dafür, was als „dauernd“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen ist, ist § 26 Abs. 1 Satz 2 Be-amtStG iVm. § 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen (BVerwG, U.v. 17.10.1966 - VI C 56.63 - juris; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, § 26 BeamtStG Rn. 23).

Die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsverfügung gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass erst danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 ff.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist demnach derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Da ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde, ist vorliegend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 29. Juni 2016 abzustellen.

Ausgehend hiervon ist der Antragsgegner ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der sich aus diesem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ergebenden Dienstpflichten nicht mehr dienstfähig ist. Nach dem Inhalt des Gutachtens der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von … vom 25. Januar 2016, ergänzt mit Stellungnahme vom 26. April 2016, wurden bei der Antragstellerin auf der Grundlage der vom Gutachter beigezogenen ärztlichen Unterlagen, der Vorgeschichte und eigener Untersuchung eine psychoreaktive Erkrankung und eine Abhängigkeitserkrankung mit schädigendem Alkoholgebrauch diagnostiziert. Die Erkrankungen bestünden seit Jahrzehnte und würden sich gegenseitig verschlimmern und unterhalten. Eine Lehrkraft sei zweifellos als dienstunfähig anzusehen, wenn sie im Dienst trinke, sich unter Alkoholeinfluss im Dienst befinde oder infolge eines vorausgegangenen übermäßigen Alkoholgenusses beeinträchtigt zum Dienst erscheine. Die Antragstellerin habe die ihr spätestens seit August 2014 bekannten Empfehlungen für stationäre Therapiemaßnahmen und daran anknüpfender Behandlungen entsprechend den Leitlinien nicht umgesetzt. Aus medizinisch-fachlicher Sicht erscheine es unter Beachtung der Vorgeschichte und des aktuellen Verhaltens als unwahrscheinlich, dass die Beamtin ohne fachkompetente stationäre Therapie den Entzug und die Entwöhnung schaffen könne. Erschwerend komme hinzu, dass seit längerem Zeitraum keine fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung der psychoreaktiven Erkrankung erfolge.

Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von … ist zum zusammenfassenden Ergebnis gekommen, dass sich ohne Therapie die derzeitig noch bestehende Leistungsfähigkeit erneut verschlechtern werde. Die alleinige Beherrschung der Abhängigkeitserkrankung durch die Antragstellerin sei unwahrscheinlich, so dass eine Progredienz der Verschlechterung der seelischen Erkrankung und im Zusammenhang mit beiden Erkrankungen eine Häufung von Dienstausfallzeiten zu erwarten sei. Insgesamt könne kein positives Leistungsbild erstellt werden, da die konsequente Umsetzung der empfohlenen Therapiemaßnahmen aufgrund der Erkrankungen abgelehnt werde. Anderweitige Einsatzmöglichkeiten bestünden deswegen 38 ebenfalls nicht. Ebenso wenig sei eine Besserung der gesundheitlichen Situation durch eine teilzeitige Diensttätigkeit erreichbar.

Dieses amtsärztliche Gutachten ist verwertbar. Insbesondere wird es den Anforderungen, die an die Tauglichkeit eines Gutachtens für die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu stellen sind, gerecht. Ausgehend von Sinn und Zweck einer amtsärztlichen Begutachtung regelt Abschnitt 5 Nr. 1.4.1 der VV-BeamtR, dass das amtsärztliche Zeugnis dem Dienstvorgesetzten eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung seiner Aufgaben geben muss. Das Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von … wird diesen Anforderungen gerecht. Es enthält zum einen die festgestellte Diagnose und in Würdigung der Amtsbezo-genheit der zu treffenden Prognose die Schlussfolgerung, dass die Beamtin dauernd dienstunfähig ist und darüber hinaus Aussagen zur (verneinten) begrenzten Dienstfähigkeit bzw. zu einer anderweitigen Verwendung.

Das Gericht sieht im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlagen und an der Nachvollziehbarkeit der gefundenen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Es besteht zunächst kein Grund, die Sachkunde des Gutachters und dessen Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen. Der Gutachter steht als verbeamteter Arzt im Dienste des Antragsgegners. Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von …, für die der Amtsarzt tätig ist, ist von Gesetzes wegen (Art. 5 Abs. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes) für Fragen der Beurteilung der Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG zuständig. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen - wie hier - Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind (BVerwG, B.v. 15.09.1999 - 1 DB 40.98 - juris Rn. 10 ff.).

Der amtsärztliche Gutachter hat in seinen Stellungnahmen unter Berücksichtigung und Prüfung der von der Antragstellerin in der Anhörung sowie im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwendungen dargelegt, auf welcher tatsächlichen Grundlage 43 und auf welchem methodischen Weg er zu seiner prognostischen Einschätzung der Dienstunfähigkeit gekommen ist und aus welchen Gründen bzw. inwiefern er zu einer anderen Einschätzung gelangt als die Antragstellerin. Er hat in diesem Zusammenhang die fachärztlichen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung mit einbezogen. Entscheidend ist, dass der Amtsarzt anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, den Angaben und dem Verhalten der Antragstellerin im Untersuchungstermin eine ausreichende tatsächliche Grundlage hatte, um eine sachgerechte Diagnose zu treffen. Hieran bestehen letztlich keine Zweifel. Das Gutachten weist auch im Übrigen keine Mängel auf, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist insgesamt nicht geeignet, die Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung durchgreifend in Frage zu stellen. Substantiierte Einwendungen in medizinischer Hinsicht wurden nicht vorgetragen. Geltend gemacht wird im Wesentlichen lediglich, dass die Antragstellerin zum einen nicht (ernsthaft) an den Erkrankungen leide und sie sich zum anderen ausreichend habe behandeln lassen. Ein Alkoholkonsum habe während der Unterrichtszeit nie stattgefunden, sie sei auch nie alkoholisiert zum Unterricht erschienen. Eine Gefährdung der Schüler sei damit ausgeschlossen. Sämtliche Therapien und anderweitige Behandlungen seien - abgesehen von einer Ausnahme im Juli 2015 - in der unterrichtsfreien Zeit bzw. in den Schulferien erfolgt. Sie habe ihren Dienst bis zuletzt voll umfänglich und ohne Einschränkungen verrichten können. Dem ist zu entgegen zu halten, dass sich bereits aus den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen eindeutig entnehmen lässt, dass sie an einer schweren depressiven Episode sowie an psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol leidet (vgl. vom 28.8.2013; vom 4.9.2013, vom 15.9.2015; Bezirkskliniken ohne Datum zum Aufenthalt vom 16. bis 27.7.2015; … Klinik vom 4.5.2016). Im aktuellen Befund der … Klinik vom 4. Mai 2016 wird neben den vorgenannten Diagnosen im Rahmen der Anamnese auch festgehalten, dass die Antragstellerin bereits seit ca. 1986 einen regelmäßigen problematischen Alkoholkonsum festgestellt habe. Dass die Antragstellerin die fachlicherseits empfohlenen Therapiemaßnahmen und Behandlungsschritte nicht umgesetzt bzw. noch nicht einmal eingeleitet hat, wird von ihr im Ergebnis nicht bestritten, da sie die von ihr bisher ergriffe nen Maßnahmen als ausreichend erachtet. Entgegen der Annahme der Antragstellerin kommt es auch nicht weiter darauf an, ob die Erkrankungen bereits zu (nennenswerten) Ausfallzeiten oder zu einer (konkreten) Gefährdung der ihr anvertrauten Schüler geführt haben. Maßgeblich ist die amtsärztliche Beurteilung. Es kommt hier nicht auf die Eigeneinschätzung oder den bisherigen tatsächlichen Einsatz der Antragstellerin an, sondern darauf, ob die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen - prognostisch - zur Erfüllung der sich aus dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ergebenden Dienstpflichten dienstfähig ist. Es ist also entscheidend, ob die Antragstellerin für den mit ihrem Amt als Grundschullehrerin verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Dies ist hier aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme, die die Medizinische Untersuchungsstelle anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf der Grundlage der Angaben bzw. des Verhaltens der Antragstellerin im Untersuchungstermin getroffen hat, nicht der Fall. Denn aus medizinisch-fachlicher Sicht wird eine Lehrkraft u.a. als dienstunfähig angesehen, wenn sie infolge eines vorausgegangenen übermäßigen Alkoholgenusses beeinträchtigt zum Dienst erscheint, wobei hierunter auch Zeiten für die Vor- oder Nachbereitung bzw. Korrekturen fallen. Von Alkoholmissbrauch zu diesen Zeiten konnte die Medizinische Untersuchungsstelle aufgrund eigener Angaben der Antragstellerin sowie der Klinikberichte ausgehen.

Auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellung der dauernden, d. h. noch mindestens sechs Monate andauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin konnte der Antragsgegner ohne Rechtsfehler die gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG erforderliche (negative) Zukunftsprognose zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin treffen (sog. nachgewiesene prognostische Dienstunfähigkeit; vgl. Summer in Weiss/ Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, § 26 BeamtStG Rn. 10).

Weiterhin ist nicht nur die Feststellung der Dienstunfähigkeit, sondern auch die als Rechtsfolge ausgesprochene vorzeitige Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand rechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist der Dienstherr bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit verpflichtet, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll aber dann 47 abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unter weiteren gesetzlichen Vorgaben möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) oder aber wenigstens eine geringerwertige Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG). Die Übertragung eines anderen Amtes oder aber einer auch nur geringerwertigen Beschäftigung setzt indes voraus, dass der Beamte den dabei geltenden gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sein muss. Vorliegend hat der Antragsgegner diese Möglichkeiten unter Bezug auf das amtsärztliche Gutachten und die fehlenden Möglichkeiten eines anderweitigen Einsatzes rechtsfehlerfrei verneint. Damit scheidet eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG aus.

Rechtsfehler des Bescheides im Übrigen sind nicht zu ersehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Dem einstweiligen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.