Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - 3 CS 14.273

published on 29/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - 3 CS 14.273
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Januar 2014 wird der Streitwert für den Rechtszug erster Instanz auf 26.499,72 Euro festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 20.000,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller, seit 21. März 2003 Beamter auf Lebenszeit und seit 1. August 2004 im Regierungsbezirk S. als Lehrer beschäftigt, war ab dem Jahr 2004 an verschiedenen Schulen im Regierungsbezirk S. als Grundschullehrer tätig. Ab dem 7. August 2009 wurde der Antragsteller als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung: 50 v. H.) anerkannt.

Infolge vermehrter zur längeren Dienstunfähigkeit führenden Erkrankungen in diesen Jahren veranlasste der Antragsgegner wiederholt amtsärztliche Untersuchungen.

Aufgrund einer erneuten Untersuchung des Antragstellers zur Frage der Dienstfähigkeit führte der Amtsarzt (Regierung von S.) unter dem 29. Januar 2013 u. a. aus, beim Antragsteller stünden zwei gravierende psychoreaktive Gesundheitsstörungen, die sich ungünstig wechselseitig beeinflussten, im Vordergrund: Eine chronisch rezidivierende psychische Störung der Affektlage sowie ein seit Jahren bestehender Alkoholmissbrauch mit in der Vergangenheit schwerwiegenden Rückfällen mit Kontrollverlust, enthemmten und sozial auffälligen Verhaltensweisen. Der Antragsteller befinde sich in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung. Es bestehe weiterhin eine psychische Dünnhäutigkeit mit ausgeprägter seelischer Verletzlichkeit und fehlender Konfliktfähigkeit. Unter Berücksichtigung des mehrjährigen Krankheitsverlaufs mit immer wieder auftretenden gravierenden Krankheitsepisoden trotz adäquater Therapie könne weder kurz- noch langfristig erwartet werden, dass der Antragsteller sich soweit wieder stabilisieren werde, dass er den mit psychoemotionalen Belastungen verbundenen Lehrerberuf wiederaufnehmen und dauerhaft ausüben könne. Er werde sich aber zweifellos soweit stabilisieren, dass er anderweitige Tätigkeiten - z. B. im administrativen Bereich - übernehmen könne, vorausgesetzt, er müsse diese Tätigkeiten nicht ständig unter Zeitdruck erledigen. Aus medizinischer Sicht sei er keinesfalls innerhalb der nächsten sechs Monate und auch langfristig in der Lage, seine Dienstpflichten als Grundschullehrer zu erfüllen. Ein erneuter Einsatz im Schuldienst würde zweifellos innerhalb kürzester Zeit wieder zu einem gravierenden Krankheitsrückfall - auch mit der Gefahr einer erneuten Suchtproblematik -führen. Er habe mittlerweile auch selbst schweren Herzens eingesehen, dass ihm für den üblichen Schulalltag die notwendige Belastbarkeit fehle, wolle aber unbedingt im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit im administrativen Bereich weiter beschäftigt werden. Aus medizinischer Sicht bestehe auch eine anderweitige Verwendbarkeit im administrativen Bereich im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit von 80%, allerdings unter der Voraussetzung, dass er nicht ständig unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen müsse. Stehe ein solches alternatives Tätigkeitsfeld nicht zur Verfügung, werde die Ruhestandsversetzung empfohlen.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 hörte die Regierung von S. den Antragsteller zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an.

Unter dem 21. Februar 2013 stimmte die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Regierung von S. der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand zu.

Unter dem 12. März 2013 wandte sich die Regierung von S. an den Bezirkspersonalrat bei der Regierung mit der Bitte um Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In diesem Schreiben führt die Regierung aus, es sei überprüft worden, ob der Antragsteller eventuell im Rahmen einer begrenzten Dienstunfähigkeit mit Verwaltungsaufgaben betraut werden könne. Dabei dürfe aber kein Zeitdruck vorliegen. Dies sei nicht der Fall. Am 9. April 2013 stimmte der Bezirkspersonalrat der beabsichtigten Maßnahme zu.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erhob unter dem 2. Mai 2013 keine Einwände gegen die vorgesehene Ruhestandsversetzung.

Mit Bescheid der Regierung von S. vom 7. Juni 2013 versetzte der Antragsgegner den Antragsteller in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem dieses Schreiben zugestellt wird (Nr. 1). In Nr. 2 wurde die Nr. 1 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt.

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juni 2013 ein, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Juni 2013 wiederherzustellen.

Im Falle einer Beschäftigung des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens drohten für den Antragsgegner keine negativen Konsequenzen. Dem vorgetragenen Interesse des Antragsgegners, eine Planstelle freizumachen, um eine unbeschränkt dienstfähige Lehrkraft einzustellen, stehe entgegen, dass von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden solle, wenn eine anderweitige Verwendung möglich sei. Dies habe der Antragsgegner unzureichend geprüft, sei schon von der falschen Voraussetzung ausgegangen, der Antragsteller könne lediglich für einfache Arbeiten ohne Zeitdruck eingesetzt werden.

Der Antragsgegner begründete sein Begehren auf Ablehnung des Antrags im Wesentlichen damit, es gebe für den Antragsteller im „administrativen Bereich“ keine Einsatzmöglichkeit.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Januar 2014 abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands auf 2.500 Euro festgesetzt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhestandsversetzung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch die Ruhestandsverfügung begegne keinen formellen Bedenken. Allerdings könne derzeit nicht ohne weitere Sachaufklärung beurteilt werden, ob sie materiell rechtmäßig sei. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen eines zu übertragenden Amtes in einem administrativen Tätigkeitsfeld genügen würde. Dies ergebe sich nicht eindeutig aus dem amtsärztlichen Gutachten. Zudem sei fraglich, ob die vom Antragsgegner vorgenommene Suche nach einer anderweitigen Verwendung den gesetzgeberischen Anforderungen genüge. Es erscheine nicht zwingend, dass die im Kultusbereich erfolglos durchführte Verwendungssuche den Schluss zulasse, dass auch eine auf die Dienststellen der anderen Ressorts erstreckte Abfrage zum gleichen Ergebnis führen würde. Die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende reine Interessenabwägung falle hier zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlichen Aufgaben von Verfassungsrang überwiege das private Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung. Damit werde eine Gefährdung des verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags vermieden.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 27. Januar 2014 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014, bei dem Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und sie mit am 20. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er trägt im Wesentlichen vor, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, im Hauptsacheverfahren stellten sich die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen dar, sei unzutreffend. Im amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2013 sei eine abschließende Beurteilung des Leistungsvermögens des Antragstellers erfolgt. Die Feststellungen des Amtsarztes seien eindeutig. Zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich des amtsärztlichen Gutachtens und der dortigen Feststellungen Einigkeit. Auch die Gesichtspunkte der ungenügenden Suche nach Verwendungsmöglichkeiten durch den Antragsgegner führten nicht dazu, dass das Verfahren in der Hauptsache als offen zu bewerten sei. Erkennbar halte es das Verwaltungsgericht allenfalls bei einem veränderten Sachverhalt im Zuge weiterer Ermittlungen für möglich, dass dieser Sachverhalt eine Versetzung in den Ruhestand zu tragen vermöge. Ein nicht hinreichend geklärter Sachverhalt dürfe sich nicht zulasten des Antragstellers auswirken. Fehlerhaft sei auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts. In Anbetracht einer offenen Situation im Hauptsacheverfahren sei der Antragsgegner ohnehin an einer anderweitigen Verwendung der Planstelle des Antragstellers gehindert, wolle er nicht für den Fall seines Unterliegens in der Hauptsache einen Personalüberhang in Kauf nehmen. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners, den durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bestehenden Beschäftigungsanspruch des Antragstellers durch die sofortige Vollziehbarkeit der Ruhestandsversetzung zu beseitigen, bestehe nicht. Im Übrigen liege die Nutzung der Arbeitskraft leistungsfähiger Beamter auch im öffentlichen Interesse. Eine mehrjährige Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers habe zur Folge, dass dessen Restleistungsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit abnehme oder insgesamt in Wegfall gerate.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass eine anderweitige Verwendung des Antragstellers tatsächlich möglich sei und in welchen Bereichen er eingesetzt werden könnte. In Anbetracht der amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2013 sei die Regierung von S. zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass sich für den Antragsteller kein Einsatzbereich ergebe und er dienstunfähig sei. Insbesondere sei eine Tätigkeit ohne Zeitdruck nicht möglich. Hinzu komme, dass durch die „psychische Dünnhäutigkeit mit ausgeprägter seelischer Verletzlichkeit und fehlender Konfliktfähigkeit“ jegliche Einarbeitung in ein neues Aufgabengebiet, die zwangsläufig mit Anweisungen und Korrekturen einhergehen würde, ohne weitere Folgen für die Gesundheit des Antragstellers unmöglich wäre.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers nach § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe rechtfertigen es im Ergebnis nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ruhestandsverfügung des Antragsgegners zu Recht abgelehnt.

Soweit dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren entnommen werden könnte, es fehle dem Bescheid an einer ausreichenden Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist festzuhalten: Der Antragsgegner hat in dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt u. a. ausgeführt, der verfassungsrechtlich verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete es, eine dienstunfähige Lehrkraft in den Ruhestand zu versetzen. Nur so stehe die Planstelle für die Neueinstellung einer dienstfähigen Lehrkraft zur Verfügung. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung stehe die Planstelle nicht für eine Neueinstellung zur Verfügung. Mangels einsatzbarer Lehrkraft wäre die Qualität des Unterrichts nicht mehr gewährleistet und der Bildungs- und Erziehungsauftrag könnte deshalb Schaden nehmen. Das private Interesse, bei einem nicht zur Verfügung stehenden anderweitigen Einsatz nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, sei demgegenüber nachrangig. Damit hat der Antragsgegner nicht nur formelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlichen Aufgaben die privaten Interessen des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung überwiegt und den Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, genügt.

Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zu beurteilen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 152 ff. m. w. N., Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 68 ff. m. w. N.). Bei der dem Gericht abverlangten Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen in der Regel aus. Umgekehrt kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Wenn hingegen keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden. Eine an der Wahrscheinlichkeit des Verfahrensausgang ausgerichtete Interessenabwägung hat aber dann keine Berechtigung, wenn durch die sofortige Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu machen, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (Kopp/Schenke a. a. O., Eyermann a. a. O.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder hergestellt wird, ist die Sach- und Rechtslage bei Ergehen der gerichtlichen Entscheidung (SächsOVG, B. v. 30.5.2012 -2 B 183/11 - juris Rn. 9, Kopp a. a. O. § 80 Rn. 147 m. w. N., Eyermann a. a. O., § 80 Rn. 83 m. w. N.). Zu beachten ist allerdings die materiell-rechtliche Akzessorietät der Interessenabwägung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die letzte Verwaltungsentscheidung. Die hier bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage muss der Dienstherr berücksichtigen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 DÖV 1998, 208-209). Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rn. 147 schließen daraus, dass für den Fall, es sei momentan noch von der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes auszugehen, aber zu erwarten, dass im Hinblick auf eine vor der Hauptsacheentscheidung noch eintretende Veränderung der Sach- oder Rechtslage es bei dieser nicht zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes kommen werde, dies bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung berücksichtigt werden müsse. Eyermann (a. a. O. § 80 Rn. 84) führt aus, falls das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 vor dem Ergehen eines Widerspruchsbescheides entscheiden müsse, dieser aber Veränderungen, insbesondere auch rechtliche Korrekturen vornehmen könne, trete die materiell-rechtliche Prüfungskomponente in den Hintergrund, das Dringlichkeits- oder Eilinteresse gewinne an Bedeutung.

Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Erfolgsaussichten des gegen die Ruhestandsversetzung des Antragstellers gerichteten Widerspruchs offen sind (1). Die Abwägung der jeweiligen Interessen fällt zugunsten des Antragsgegners aus (2).

1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).

Unstreitig ist der Antragsteller dauernd unfähig, seine mit der Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler verbundenen Dienstpflichten als Lehrer zu erfüllen.

Allerdings ist der Antragsgegner ersichtlich seinen Pflichten aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Vorschrift begründet die Pflicht des Dienstherrn, dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken. Zudem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört des weiteren eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Auch ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann, wenn die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist, § 26 Abs. 3 BeamtStG (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2012 - 2 A 5/10, U. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - jeweils juris).

Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bisher nicht genügt. Es ist schon nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die (allein) in dem Schreiben der Regierung von S. vom 12. März 2013 an den Bezirkspersonalrat aufgeführten Suchergebnisse zustande gekommen sind. Eine Dokumentation der Suche findet sich in den vorgelegten Behördenakten nicht. Auch erfolgte die Suche ersichtlich unter der Prämisse, eine anderweitige Verwendung dürfe für den Antragsteller keinen Zeitdruck erzeugen. Dies stimmt nicht mit den Vorgaben des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Januar 2013 überein, in dem ausgeführt wird, es bestehe aus medizinischer Sicht eine anderweitige Verwendbarkeit im administrativen Bereich im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit von 80% unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller nicht ständig unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen müsse. Des Weiteren fehlt es (ersichtlich unstreitig) an einer Suche, die sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstreckt.

Die Suchpflicht des Dienstherrn ist hier auch nicht (wie wohl der Antragsgegner meint) ausnahmsweise entfallen. Zwar setzen die vorgesehenen Verwendungen nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und auch 27 BeamtStG voraus, dass der Beamte über ein Restleistungsvermögen verfügt, welches die Übertragung eines anderen Amtes bzw. Dienstposten ermöglicht. Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen aus, so entfällt die gesetzliche Suchpflicht (NdsOVG, U. v. 9.7.2013 - 5 L - 99/13, OVG LSA, B. v. 20.12.2012 - 1 M 121/12 - jeweils juris). Ein derartiger untypischer Ausnahmefall, der die gebotene landesweite Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller entbehrlich machen würde, liegt aber ersichtlich nicht vor. Den amtsärztlichen Feststellungen vom 29. Januar 2013 ist zwar zu entnehmen, dass der Antragsteller an zwei gravierenden psychoreaktiven Gesundheitsstörungen leidet. Auch wird dem Antragsteller eine psychische Dünnhäutigkeit mit ausgeprägter seelischer Verletzlichkeit und fehlender Konfliktfähigkeit attestiert. Dennoch kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, es bestehe aus medizinischer Sicht unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Verwendbarkeit im administrativen Bereich im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit.

Erweist sich mithin im Zeitpunkt Entscheidung des Senats die Ruhestandsversetzung wegen einer nicht ausreichenden Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers als rechtswidrig, so ist wie dargelegt doch zu beachten, dass eine eventuell eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides Berücksichtigung zu finden hat. Da es nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner seiner gesetzlichen Suchpflicht im Widerspruchsverfahren rechtmäßig nachkommt, sind die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs offen.

2. Eine von der Prognose über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens losgelöste Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Dessen öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt die privaten Interessen des Antragstellers:

Die Vollziehbarkeit der Ruhestandsversetzung bedeutet die (vorläufige) Berechtigung des Antragsgegners zu allen Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die aus dem Bestand des Verwaltungsaktes gezogen werden können (Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rn. 23). Dies bedeutet, dass dem Antragsgegner eine anderweitige Verfügung über die Planstelle des Antragstellers jedenfalls möglich ist. Aufgrund des Sofortvollzugs des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ist der Dienstherr berechtigt, von der Ruhestandsversetzung Gebrauch zu machen, es ist ihm daher einfacher möglich, eine Gefährdung des verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 130 ff. BV, Art. 1 BayEUG) zu vermeiden.

Umgekehrt verliert der Antragsteller durch den Sofortvollzug der Ruhestandsverfügung seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. OVG NW, B. v. 7.3.2000 - 6 B 1899/99, NVwZ-RR 2000, 804). Diese dem Antragsteller auferlegte Belastung ist von geringerem Gewicht. Denn unstreitig ist der Antragsteller dauernd unfähig, seine Dienstpflichten als Schülerinnen und Schülern Unterricht erteilender Lehrer zu erfüllen. Auch könnte er aus einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im Hinblick auf eine mögliche anderweitige Verwendung keinen unmittelbaren Vorteil ziehen. Eine andere Aufgabe ist bislang nicht für ihn gefunden worden. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens obliegt es dem Antragsgegner im Widerspruchsverfahren (zeitnah) seiner gesetzlich normierten Suchpflicht zu genügen. Die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes beeinträchtigt nicht die Suchpflicht des Antragsgegners im Rechtsbehelfsverfahren und die Möglichkeiten für den Antragsteller eine neue Aufgabe zu finden. Deshalb kann dessen Vortrag, sein Restleistungsvermögen nehme stetig ab, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Durch den angeordneten Sofortvollzug des Verwaltungsaktes werden zudem keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Auch durch eine Verfügung über die Planstelle des Antragstellers wäre dessen etwaiger Anspruch auf eine anderweitige Verwendung nicht vereitelt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung. Zur Anwendung kommt die mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2586, am 1. August 2013 in Kraft getretene Fassung des Gerichtskostengesetzes. Denn nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 Satz 2 des 2. KostRMoG kommt das GKG n. F. zur Anwendung im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Hier wurde die Beschwerde am 4. Februar 2014 eingelegt, so dass das Gerichtskostengesetz in seiner neuen Fassung Anwendung findet.

Danach ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin zwölf Bruttomonatsgehälter, also 40.001,40 Euro (12 x 3333,45 Euro). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke a. a. O. Anhang § 164 Rn. 14) halbiert sich der errechnete Betrag auf insgesamt 20.000,70 Euro.

Zu ändern war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts. Hier bemisst sich die Festsetzung des Streitwerts nach dem GKG in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 718. Die mit dem 2. KostRMoG zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung des Gerichtskostengesetzes kommt nicht zur Anwendung, da nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 des 2. KostRmG im gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden sind, die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde hier am 8. Juli 2013 zum Verwaltungsgericht gestellt. In Anwendung des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor dem 1. August 2013 beruht die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a. F. (13facher Betrag des Endgrundgehalts). Hier ergibt sich ein Betrag von 52.999,44 Euro (Besoldungsgruppe A 12: 4.076,88 Euro x 13). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ist dieser Betrag wiederum zu halbieren auf 26.499,72 Euro. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 14. November 2012, die sich ausdrücklich nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des..
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Änderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 wird der St
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Februar 20
published on 21/07/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2500 EUR festgesetzt. Gründe   I.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.