I.
Der 1979 geborene Antragsteller, der als Polizeihauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn 2015 zugelassen werden.
Mit IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) für den Studienbeginn September 2015 bekannt.
Mit IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.314 Bewerbungen eingegangen seien, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungskriterien nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen würden, und legte die Kriterien für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS (sog. TAUVE-Test) nach Nr. 2 Auswahl-RL in der geänderten Fassung vom 17. November 2014 fest.
Der Antragsteller bewarb sich zunächst erfolglos um die Teilnahmemöglichkeit an der Vorprüfung. Nach Ergehen des Beschlusses des Senats vom 11. Mai 2015 (3 CE 15.889) wurde der Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zugelassen. Inzwischen hat er diese erfolgreich bestanden.
Die für den Studienbeginn September 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze (140 zzgl. eines Aufschlags von etwa 10% an Bewerbern, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen) wurden entsprechend dem Anteil der Bewerber in BesGr A 8 (329) und in BesGr A 9 (985) auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt (BesGr A 8: 25%, BesGr A 9: 75%).
Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgte getrennt nach Besoldungsgruppen jeweils aufgrund einer Leistungsreihung anhand der folgenden Kriterien a)-f) und in dieser Reihenfolge, wobei auf das nachfolgende Kriterium lediglich bei einem Gleichstand zurückgegriffen wird:
a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung
b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden
c) Höheres Gesamturteil in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung
d) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)
e) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)
f) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.
Mit IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass konkret für den Studienbeginn September 2015 Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden können, die erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben und - neben den Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS - folgende Leistungskriterien erfüllen (Nr. 2):
a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten vorzuweisen haben.
b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 11 Punkten oder in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,279 vorzuweisen haben.
Zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 wurden die in Nr. 2 des IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) im Einzelnen angeführten 155 Polizeivollzugsbeamten, die getrennt nach Besoldungsgruppen nach den o.g. Kriterien a)-f) gereiht wurden (Platz 1 bis 37 in BesGr A 8 bzw. 1 bis 119 in BesGr A 9 der vorgelegten Reihungslisten, wobei ein Bewerber aus BesGr A9 nach der Ranglistenerstellung, jedoch noch vor der Zulassung ausgeschieden ist), sowie die dort genannten drei Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zugelassen.
Der Antragsteller, dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde und der in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte sowie in der vorangegangenen Beurteilung 2011 in BesGr A 9 12 Punkte erhielt und einen Platzziffernquotienten von 0,334 aufweist, belegt in der nach den o.g. Kriterien a)-f) erstellten Rangliste innerhalb BesGr A 9 Platz 255 von 981 Beamten, wobei ihm 247 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen.
Mit Schreiben vom 7. August 2015 lehnte der Antragsgegner eine Teilnahme des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung unter Bezugnahme auf die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Beurteilungslage ab.
Am 13. August 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,
dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 bestandskräftig entschieden worden ist.
Mit Beschluss vom 27. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass auch Bewerber in BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien. Es erscheine nicht sachwidrig, wenn diese von vornherein nur miteinander in einer eigenen Rangfolgeliste verglichen würden. Unabhängig davon scheitere ein Anordnungsanspruch daran, dass dem Antragsteller jedenfalls 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen würden, weil sie 16 oder 15 Punkte im Gesamturteil bzw. 14 Punkte im Gesamturteil sowie 71 Punkte bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale vorzuweisen hätten. Da die genannten 247 Bewerber damit in zulässiger Weise als leistungsstärker einzustufen seien, scheide eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus.
Hiergegen richtet sich die am 10. September 2015 eingelegte und am 28. September 2015 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners werde nicht den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht. Das gesamte, vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Leistungsprinzip zu vereinbaren. Bei deren Einhaltung sei nicht auszuschließen, dass eine Gesamtverschiebung eintreten könne, aufgrund der es möglich erscheine, dass bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung diese erfolgreich sein werde. Aus diesem Grund sei vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben.
Eine Trennung der Bewerber nach Besoldungsgruppen sowie eine Zulassung von Bewerbern aus der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung ohne unmittelbaren Leistungsvergleich mit Bewerbern der BesGr A 9 widerspreche Art. 33 Abs. 2 GG. Darüber hinaus hätten sich im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung mindestens die ersten 49 der in BesGr A 8 gereihten Bewerber bereits in BesGr A 9 befunden, so dass das personalpolitische Interesse des Antragsgegners, auch Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, durch die Kontingentierung nicht mehr habe verwirklicht werden können. Diese seien zu Unrecht gegenüber Bewerbern in BesGr A 9 bevorzugt worden, wodurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 hätten vielmehr Anlassbeurteilungen eingeholt werden müssen, um diese mit Bewerbern in BesGr A 9 vergleichen zu können. Maßgeblich für einen Leistungsvergleich sei der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass nur eine Stichtagsregelung eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit eine Gleichbehandlung der Bewerber sicherstellen könne, da zum Stichtag getrennte Vergleichsgruppen gebildet worden seien. Im Übrigen sei aus den Akten nicht nachvollziehbar, welche Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien und wie viele sie tatsächlich aufgenommen hätten. Es werde bestritten, dass es sich nur um 140 Beamte handle. Es finde sich keinerlei Dokumentation der Auswahlentscheidung, was diese rechtsfehlerhaft mache. Da die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Kriterien ausdrücklich nur für Polizeivollzugsbeamte gelten würden, sei fraglich, ob auch andere Beamte etwa des Landesamts für Verfassungsschutz, der Polizeihubschrauberstaffel oder aus bei der Bayerischen Polizei gebildeten „Pools“ zugelassen worden seien, die nicht in den Reihungslisten enthalten seien und die Kriterien nicht erfüllen würden. Die Bildung solcher besonderer Einheiten und die gesonderte Zulassung von Beamten widerspreche zudem dem Leistungsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 14. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 8. Oktober 2015, auf die der Antragsteller am 23. Oktober 2015 erwidert hat,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich die Ausbildungsqualifizierung im September 2015 begonnen hat, da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS bis zu zwei Monate nach Studienbeginn noch nachträglich an der Ausbildung teilnehmen kann. Insofern ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.
2. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt darüber hinaus keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.
3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zuzulassen, ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung in BesGr A 9 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erzielt hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 158 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 255 in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 247 Bewerber in BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. 14 Punkten im Gesamturteil und mindestens 71 Punkten in den Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, unabhängig davon, ob der Antragsgegner zu Recht 37 Bewerber aus der BesGr A 8 sowie drei Beamte des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung - neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, - nach Abs. 2 Satz 1 auch das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen voraus, die der Antragsteller erfolgreich absolviert hat.
Die Reihenfolge der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) - in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung - Auswahl-RL - sowie mit den IMS vom 18. September 2014 und 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) erfolgt.
Gemäß Nr. 4 des IMS vom 18. September 2014 richtet sich die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Nr. 4 Auswahl-RL. Danach können Bewerber, die sich im Auswahlverfahren qualifiziert und erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben sowie über den mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG verfügen, vom Staatsministerium zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt im Umfang der tatsächlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge gemäß Nr. 2 Auswahl-RL. Konkret können laut IMS vom 13. Mai 2015 Bewerberinnen und Bewerber für den Studienbeginn September 2015 zugelassen werden, die die Vorprüfung bestanden haben und die dort unter Nr. 2 genannten Leistungskriterien erfüllen.
Da der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erhalten hat, nicht die Voraussetzungen für Bewerber in BesGr A 9 nach Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 erfüllt, hat der Antragsgegner ihn deshalb zu Recht nicht zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 zugelassen, ohne dass es insoweit auf die vorhergehende dienstliche Beurteilung oder den Platzziffernquotienten ankommen würde.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zugelassen zu werden, auch wenn er - unstreitig - die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sowie die Vorprüfung erfolgreich bestanden hat.
Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft, und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Der betroffene Beamte kann nur beanspruchen, dass über die begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).
Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines personalpolitischen Ermessens aufgrund des zu erwartenden dienstlichen Bedarfs bei insgesamt 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen (140 zzgl. eines Aufschlags von ca. 10% für solche Bewerber, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen, um sicherzustellen, dass in jedem Fall auch alle 140 Ausbildungsplätze besetzt werden können) lediglich 155 Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat. Er ist auch nicht verpflichtet, nachträglich nicht berücksichtigte Bewerber zuzulassen, nachdem 11 zugelassene Bewerber die Ausbildungsqualifizierung nicht angetreten haben, da diese bereits in dem Aufschlag mitberücksichtigt sind.
Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).
Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 9 zur Ausbildungsqualifizierung - neben den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS genannten leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie einer erfolgreichen Absolvierung der Vorprüfung - zusätzlich von der Erfüllung der in Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 genannten Leistungskriterien abhängig gemacht hat, wonach in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 15 Punkten bzw. ein Gesamturteil von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 Punkten und in der vorhergehenden Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erforderlich ist.
Ebenso wenig ist - soweit hier von Belang - zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien a) höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung, b) höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und c) höheres Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung in einer Rangliste gereiht und die Ausbildungsplätze nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).
Da dem Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 247 Bewerber mit (mindestens) 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie (mindestens) 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, besitzt er - selbst wenn sämtliche 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze allein an Bewerber in BesGr A 9 vergeben worden wären - deshalb auch in einem erneuten Auswahlverfahren keine Möglichkeit, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, ohne dass es darauf ankommen würde, ob der Antragsgegner zu Recht auch 37 Bewerber aus BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.
Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner Bewerber in BesGr A 8 in einer eigenen Rangfolgeliste nur miteinander vergleichen durfte und ob für die im Zeitpunkt der Zulassung nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 Anlassbeurteilungen einzuholen gewesen wären. Im Übrigen erscheint es nicht sachwidrig, auch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen durchzuführen, um auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Diesbezüglich gilt nichts anderes als hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 38-45).
Daran ändert auch nichts, dass zusätzlich noch drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese nach Angaben des Antragsgegners „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 maximal zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine zusätzliche Erweiterung um fünf Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dem oben Ausgeführten nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen. Dass der Antragsteller leistungsstärker als die genannten Beamten wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass man die 11 zugelassenen Bewerber in BesGr A 9, die die Ausbildungsqualifizierung 2015 nicht angetreten haben, sowie eine weitere zugelassene Bewerberin in BesGr A 9, für die aufgrund Elternzeit keine aktuelle Beurteilung vorgelegen hat, vorliegend unberücksichtigt lassen würde.
Auch die - pauschale- Berufung darauf, dass das gesamte vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass bei Einhaltung dieser Verfassungsgrundsätze in sämtlichen Punkten eine „Gesamtverschiebung“ eintreten und der Antragsteller zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Leistungsprinzips kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, hätte sich selbst für den Fall, dass die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 8 aufgrund einer eigenen Rangfolgeliste bzw. die gesonderte Zulassung bestimmter Beamter außerhalb der für sämtliche Polizeivollzugsbeamten geltenden Leistungskriterien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen sollte und der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung im Leistungsvergleich gegenüber diesen Beamten durchsetzen hätte können, der Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken können, da dem Antragsteller bereits 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine Auswahl des Antragstellers wäre demnach auch bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 27).
Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Im IMS vom 13. Mai 2015, das durch das Staatsministerium den nachgeordneten Dienststellen bekanntgegeben wurde, sind die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen genannt; diese wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 auch zur Kenntnis gebracht. In den in den Akten (Bl. 103-123) befindlichen Reihungslisten wurden die Bewerber in BesGr A 8 und A 9 anhand der o.g. Leistungskriterien a)-f) gereiht. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar und eindeutig, welche 156 Polizeivollzugsbeamten - jedenfalls ursprünglich - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden und warum der Antragsteller aufgrund der Beurteilungslage nicht berücksichtigt werden konnte. Mehr kann der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangen.
4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.