I.
Die am … 1976 geborene Antragstellerin leistet Dienst beim Kriminalfachdezernat ... in … Sie wurde zum 1. Februar 2004 zur Kriminalhauptmeisterin (A9) befördert und in der letzten periodischen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A9 zum Stichtag 31. Mai 2017 mit einem Gesamturteil von elf Punkten beurteilt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nummer 1 LlbG zuerkannt.
Mit Schreiben vom 25. September 2017 bewarb sich die Antragstellerin um die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zum Studienbeginn März 2017. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 23. Oktober 2017 wurde sie zum situativen Auswahltest zugelassen. Dem Zulassungsschreiben war ein Hinweisschreiben des Zentralen Psychologischen Dienstes der bayerischen Polizei (ZPD) beigefügt, in dem Erläuterungen zum Ablauf und Inhalt des situativen Auswahltests gegeben wurden. Die Antragstellerin nahm am situativen Auswahltest am 9. November 2017 teil.
Nach Auswertung des Tests und Erstellung einer Rangliste durch den Entwickler und Überarbeiter des situativen Auswahltests, Herrn …, Leiter der Arbeitseinheit Statistik und Methodik des Instituts für Psychologie an der Westfälischen …-Universität …, wurde der Antragstellerin mit einem automatisch generierten und nicht datierten Schreiben mitgeteilt, dass sie im situativen Auswahltest einen Punktewert von 92,8708 und somit den 962. Platz bei 1189 Teilnehmern erreicht habe. Gleichzeitig wurde ein gesondertes Schreiben des bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr über die Zulassung angekündigt.
Erst auf Nachfrage in ihrer Dienststelle nach Ablauf des Januars 2018 erfuhr die Antragstellerin, dass ihr ein gesondertes Schreiben über die Ablehnung nicht mehr zugehen werde. Da zu den Studienbeginnterminen März und September 2018 insgesamt nur 305 Studienplätze für Beamte mit fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zur Verfügung stehen, legte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Februar 2018 Widerspruch gegen die Nichtzulassung zur Ausbildungsqualifizierung ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht, die mit Schreiben vom 16. Februar 2018 gewährt worden ist. Die Aufforderung im Schreiben vom 9. Februar 2018, der Antragsgegnerin bis spätestens 13. Februar 2018 zuzusichern, dass bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens die Antragstellerin zunächst vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebenen mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zugelassen wird, wurde nicht beantwortet.
Daher ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16. Februar 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen und beantragte,
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene und im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst März 2018 (Stichtag 1. März 2018),
hilfsweise September 2018 vorläufig zuzulassen, solange nicht über ihren Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung bzw. die beantragte Zulassung bestandskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen könne.
Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragstellerin bis jetzt kein Schreiben über die (Nicht-) Zulassung nach der Mitteilung der Platzziffer übergeben worden sei und eine Zulassung unter Berücksichtigung der Studienplatzkapazitäten offenkundig nicht erfolgen werde. Eine Reaktion auf das Aufforderungsschreiben vom 9. Februar 2018 mit der Bitte um Zusicherung, dass die Antragstellerin vorläufig zur Ausbildungsqualifikation zugelassen werde, sei nicht erfolgt. Der Beginn der Ausbildungsqualifizierung und der diesbezügliche Stichtag seien auf den 1. März 2018 gelegt. Für die 1976 geborene Antragstellerin sei wegen der Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 5 FachV-Pol/VS eine Zulassung im Rahmen des nächsten TAUVE-Test-Termins nicht mehr möglich. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stelle auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache da, da die Antragstellerin bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung lediglich eine vorläufige Rechtsposition erlangen würde, die ihr zunächst die Teilnahme an der Ausbildung ermöglichen würde, jedoch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlustes dieser Rechtsposition behaftet wäre.
Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, da die wegen der vergebenen Platzziffer erfolgte Nichtvergabe eines Platzes zur Ausbildungsqualifizierung für das Jahr 2018 rechtswidrig sei. Die Entscheidung sei fehlerhaft getroffen und es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung eine Auswirkung auf das Auswahlergebnis gegeben sei. Für den Fall, dass mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS erfüllten, müsse eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln. Art. 33 Abs. 2 GG beanspruche daher bereits für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (Erst-)Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist, Geltung (BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2051). Dies gelte sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern. Erfülle ein Beamter die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, sei seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vorneherein aussichtslos (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10). Der Dienstherr könne die ihm allein obliegende umfassende Eignungsbeurteilung und die ihm dabei zukommende Beurteilungsermächtigung nicht auf außenstehende Dritte übertragen. Der Dienstherr dürfe lediglich im Rahmen seiner Wertbeurteilung unterstützend einen psychologischen Eignungstest heranziehen, wobei es die allgemeinen Bewertungsgrundsätze gebieten würden, dass das gewählte Verfahren auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse für die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen (BVerwG, U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86).
Gemessen an diesen Anforderungen sei die auf dem sogenannten neuen „TAUVE“-Tests basierende Auswahl und die hieraus erfolgende Vergabe rechtswidrig: § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS setze für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus. Die Reihenfolge der Zulassung richte sich dabei nach einer Rangliste. Beamten könnten grundsätzlich bis zu viermal am Auswahlverfahren teilnehmen. Gemäß Ziff. 4 der Richtlinie des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57, 58 FachV-Pol/VS (RAuswAQ10-Pol/VS) sei dies durch einen sogenannten situativen Auswahltest geregelt, wobei gemäß Ziff. 2.2 RAuswAQ10-Pol/VS Basis für die Feststellung des Eignungsmaßstabes das vom zentralen psychologischen Dienst der bayerischen Polizei (ZDP) erstellte Anforderungsprofil für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene sei. Dem Bewertungsbogen „Eignungsprognose für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (3. QE)“ sei zu entnehmen, dass Maßstab für eine Bewertung zehn Kriterien (Führungskompetenz, Selbstreflexion, Authentizität, Entscheidungskompetenz, Konfliktmanagement, Belastbarkeit, emotionale Intelligenz, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und Gerechtigkeit) seien. Weder aus § 57 FachV-Pol/VS noch aus den hierzu erlassenen Richtlinien gehe hervor, weshalb diese Kriterien über eine Auswahl des Beamten für eine Ausbildungsqualifizierung entscheiden könnten. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Leistungsgrundsatz auch schon im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens zu gewährleisten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes ausschließlich das Kriterium der Eignung und die diesbezüglich erfolgende Reihung maßgeblich sein könnten, ob ein weiteres Fortkommen durch Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung möglich sei. Unter diesen Umständen sei es möglich, dass ein Beamter mit dem Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung von 13 Punkten gegenüber einem Beamten mit dem Gesamturteil von 11 Punkten lediglich aufgrund des sog. TAUVE-Tests zurückbleiben könnte.
Im Übrigen sei die vorliegende Altersbegrenzung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 (Az. 2 C 74/10) und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. April 2016 (Az. 19 L 627/16) als rechtswidrig zu beachten, da es gegen den Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verstoße, Aufstiegsmöglichkeiten zur Laufbahn des gehobenen Dienstes von einem Mindestalter oder einer Mindestverweildauer abhängig zu machen.
Auch sei bezüglich Bewertung und Auswertung eine nachvollziehbare Bepunktung oder Bewertung der verschiedenen Auswahlmöglichkeiten nicht zu entnehmen. Es sei völlig intransparent, durch welches Rechnungsverfahren die Platzziffer des jeweiligen Beamten ermittelt werde. Falls man in dem Verfahren überhaupt eine psychologische Eignungsprüfung sehen könne, so sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie dieses aufgebaut oder begründet sei.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 27. Februar 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag, den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin könne weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.
Ein besonderes Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe nicht, da der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung keine wesentlichen Nachteile drohten. Das Auswahlverfahren sei für die beiden Studienbeginntermine März (1. März 2018) und September 2018 (1. September 2018) durchgeführt worden. Zugunsten der Bewerber werde für beide Termine auf den Zulassungsstichtag 1. März 2018 abgestellt (Ziff. 2, letzter Unterpunkt des IMS vom 19.9.2017, IC3-0428-1-6). Für den Fall, dass in der Hauptsache eine positive Entscheidung ergehen werde, könne die Antragstellerin ihr Studium auch trotz Erreichens der Altersgrenze am 6. Juni 2018 zum 1. September 2018 beginnen. Es sei darauf hingewiesen, dass für die Antragstellerin auch bei hypothetisch unterstellter Zulassung von 962 Personen zur Ausbildungsqualifizierung ein Studienbeginn im März nicht in Betracht käme. Die Reihenfolge der Zulassung richte sich nach dem Umfang der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge des im situativen Auswahltest erzielten Ergebnisse (§ 57 Abs. 2 S. 2 und 4 FachV-Pol/VS, Ziff. 5.1 RAuswAQ10-Pol/VS und Ziff. 4 des IMS vom 19.09.2017). Für die Verteilung auf die beiden Studienbeginntermine würden zunächst die bevorzugten Termine der Bewerber berücksichtigt. Bei einem zahlenmäßigen Überhang für einen Termin erfolge in einem zweiten Schritt der Ausgleich ausschließlich anhand der Reihung nach dem situativen Auswahltest (Ziff. 5.3 S. 2 RAuswAQ10-Pol/VS und Ziff. 4 des IMS vom 19.09.2017). Bevorzugten mehr Bewerber einen Termin als Plätze zur Verfügung stehen, werde nach der Rangreihung ausgewählt. Für März lägen weit mehr Bewerbungswünsche als verfügbare Studienplätze vor, weswegen die Antragstellerin aufgrund ihrer erreichten Platzziffer keine Möglichkeit für eine Zulassung im März gehabt hätte. Das gleiche Resultat ergäbe sich bei einer hypothetischen Annahme, die Antragstellerin hätte den 305. Platz erreicht. Nachdem also ein Ausbildungsbeginn so oder so nicht unmittelbar bevorstehe, sei schon ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache sei bis zum für die Antragstellerin realistischeren Studienbeginntermin September 2018 möglich.
Ein Anordnungsanspruch fehle, da eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden subjektiven Rechts der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung nicht vorliege. Es bestehe keine Möglichkeit, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer erreichten Platzziffer im Auswahlverfahren 2018 zum Zuge komme.
Im Auswahlverfahren für die Studienbeginntermine 2018 seien die für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommenden Kandidaten bereits während der Beurteilungsperiode 2014-2017 im Vieraugenprinzip gesichtet worden. Nach Feststellung der potentiellen Eignung durch den jeweiligen Dienststellenleiter seien die Kandidaten zur Objektivierung dieser Einschätzung sechs Monate im Bereich eines anderen Beurteilers bzw. einer anderen Organisationseinheit verwendet worden. Danach sei anhand eines prognostischen Bewertungsbogens, der das Anforderungsprofil für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene abbilde, über die Vergabe des Eignungsvermerks in der periodischen Beurteilung vom 31. Mai 2017 entschieden worden. Bayernweit hätten 1300 Eignungsvermerke vergeben werden können. Diese seien im Verhältnis zu den für die Ausbildungsqualifizierung infrage kommenden Beamten auf die Polizeiverbände verteilt worden, so dass alle Beamten in den unterschiedlichen Polizeiverbänden grundsätzlich die gleiche Chance gehabt hätten, den Eignungsvermerk zu erhalten. Falls neben der Erteilung des Eignungvermerks auch die weiteren Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt gewesen seien und eine entsprechende Bewerbung vorgelegen habe, seien die Bewerber zum computergestützten situativen Auswahltest zugelassen worden. An fünf Tagen im November und Dezember 2017 hätten insgesamt 1189 Bewerber am situativen Auswahltest teilgenommen.
Aufgrund vorhandener Kapazitätsbegrenzungen für die Studienbeginntermine März und September 2018 hätten insgesamt 305 Bewerber aus dem Polizeibereich zugelassen werden können. Die Auswahl habe sich nach der im situativen Auswahltest belegten Rangfolge gerichtet. Bewerber, welche aufgrund der von ihnen belegten Platzziffern nicht zugelassen hätten werden können, könnten den Test noch weitere drei Mal durchführen. Das nächste Auswahlverfahren werde dabei im Herbst/Winter 2018 für die Studienbeginntermine März und September 2019 erfolgen. Für die Studienbeginnjahre 2019 und 2020 werde sich der Bewerberkreis der laufenden Beurteilungsperiode nicht mehr erhöhen, da keine zusätzlichen Beamten mit Eignungsvermerk in der periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2017 hinzukämen. Bei der Annahme, dass auch in den nächsten beiden Auswahlverfahren jeweils ca. 300 Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könnten, würden von den insgesamt ca. 1300 möglichen Bewerbern etwa 900 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden.
Die spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst spielten sowohl bei der Vergabe des Eignungsvermerks als auch bei der Durchführung des situativen Auswahltest eine wesentliche Rolle. Das Anforderungsprofil mit den zehn Kompetenzen sei durch den Zentralen Psychologischen Dienst (ZPD) der bayerischen Polizei in Zusammenarbeit mit der Hochschule für den öffentlichen Dienst - Fachbereich Polizei durch Befragung von über 1000 Führungskräften der bayerischen Polizei zu den erforderlichen Kompetenzen erstellt worden. Bei dem situativen Auswahltest (Test zur Messung der sozialen Kompetenz, sog. TAUVE-Test) handle es sich um ein computergestütztes berufsspezifisches Testverfahren, das nach wissenschaftlichen Kriterien durch den ZPD und Herrn …, Leiter der Arbeitseinheit Statistik und Methoden des Instituts Psychologie an der Westfälischen …Universität … in enger Zusammenarbeit mit der bayerischen Polizei entwickelt und weiterentwickelt worden sei. Bei der Auswertung komme ein wissenschaftlich fundiertes und erprobtes System zum Einsatz. Aufgrund der engen Begleitung durch den ZPD bereits während der Erstellung des Anforderungsprofils sei sichergestellt worden, dass die genannten Kompetenzen mit dem situativen Auswahltest abgeprüft werden könnten. Bei der Überarbeitung des Tests seien sämtliche Fragen des Tests dahingehend überprüft worden.
Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens finde der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG uneingeschränkt Anwendung. Nach Art. 37 Abs. 3 S. 3 LlbG könne das Zulassungsverfahren insbesondere in Form von Prüfungen oder von gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren durchgeführt werden. Die näheren Einzelheiten über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung würden entsprechend Art. 37 Abs. 3 S. 1 und 4, 67 LlbG durch die §§ 57, 58 FachV-Pol/VS und die RAuswAQ10-Pol/VS geregelt. Da die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nur in Betracht komme, wenn der Beamte mit mindestens elf Punkten beurteilt worden sei und er den Eignungsvermerk erhalten habe, würden alle Aspekte des Leistungsgrundsatzes beachtet. Die Beurteilung zeichne ein Bild über die Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten, während der Eignungsvermerk eine Prognose, ob der Beamte die Anforderungen der Ämter der dritten Qualifikationsebene erfüllen könne, gebe. Darüber hinaus setze die Zulassung die erfolgreiche Teilnahme am situativen Auswahltest auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeidienst voraus. Bezugnehmend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 01.12.2000 – Az. B 5 K 98.889) sei der situative Auswahltest nicht zu beanstanden, da der Test fachwissenschaftlichen Regeln entspreche, so dass dieser „lege artis“ sei. Zwar sei der situative Auswahltest zwischenzeitlich überarbeitet worden, die der Entscheidung zu Grunde liegenden Modalitäten des Tests seien unverändert.
Die Reihenfolge der Zulassung richte sich gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 und 4 FachV-Pol/VS, Ziff. 5.1 RAuswAQ10-Pol/VS und Ziff. 4 des IMS vom 19.09.2017 nach dem Umfang der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge des im situativen Auswahltest erzielten Ergebnisses. Die Studienplatzvergabe anhand der Testergebnisse begegne keinen Bedenken. Auch falls Beamte mit einer besseren Beurteilung aufgrund ihrer Platzierung im situativen Auswahltest hinter Beamten mit einer schlechteren Beurteilung zurückblieben und gegebenenfalls nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könnten, liege hierin kein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz. Dieser Umstand sei eine unvermeidliche und gar gewollte Folge von jeglichen Prüfungen und wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren. Wären Zulassungen zur Ausbildungsqualifizierung immer nur anhand der Leistungsreihung der periodischen Beurteilung vorzunehmen, würde sich jedwedes anderweitige Auswahlverfahren und somit die Regelung des Art. 37 Abs. 3 LlbG erübrigen. Es werde nochmals betont, dass die Bewerber ihre Leistung, Eignung und Befähigung für die Ausübung von Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene auch durch das geforderte Mindesturteil von elf Punkten in der Beurteilung nachwiesen.
Die Antragstellerin habe sich im Ergebnis im Vergleich mit den übrigen Bewerbern für die Ausbildungsqualifizierung nach Eignung, Leistung und Befähigung nicht durchsetzen können und sei daher auch nicht vorläufig zum Studium zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am gleichen Tag, erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass bezüglich des durch die Antragsgegnerin bestrittenen Anordnungsgrundes darauf hingewiesen werde, dass unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens auch nicht bis September 2018 mit einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gerechnet werden könne. Bezüglich der Ausführungen des Antragsgegners, dass die Antragstellerin aufgrund der Platzziffer einen Studienplatz am 1. März 2018 ohnehin nicht hätte erhalten können, werde darauf hingewiesen, dass gerade bezweifelt werde, dass der Test insgesamt ein zulässiges Auswahlkriterium darstelle. Es sei zu unterstellen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine höhere Platzziffer und damit auch die Möglichkeit erhalten würde mit Wirkung zum 1. März 2018 das Studium zu beginnen.
Auch sei dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Februar 2018 nicht zu entnehmen, in welcher Weise die Reihungsergebnisse zustande gekommen seien. Der Antragstellerin hätte sich auch nicht aus dem Schreiben über die Mitteilung des Ergebnisses erschlossen, wie die betreffende Punktzahl zustande gekommen sei. Dies sei ebenfalls nicht im Bewertungsbogen „Eignungsprognose für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene“ zu entnehmen, welches lediglich die abgeprüften Kompetenzen ohne nähere Aufschlüsselung der jeweiligen Gewichtung wiedergebe. Auch die Bepunktung bzw. Bewertung der Beantwortung der einzelnen Fragen betreffend sei keine Transparenz gegeben. Die Antragstellerin habe aufgrund des offenbar lediglich computergesteuerten, vollautomatisierten Verfahrens nicht die Möglichkeit, die Platzziffer bzw. die Rangstelle zu überprüfen. Eine Erklärung bezüglich der Ausgestaltung des Punktsystems ergebe sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Antragsgegners. Insoweit sei nicht ausreichend, dass formelhaft auf ein wissenschaftliches Verfahren verwiesen werde, dessen Inhalt sich weder aus den Richtlinien noch aus der in der Hauptsache teilweise erhaltenen Akteneinsicht ergebe. Die genannte Entscheidung des VG Bayreuth aus dem Jahre 2000 beziehe sich zudem auf einen Test, der nachvollziehbare Fragen zum Allgemeinwissen beinhaltet habe.
Im Ergebnis gestehe der Antragsgegner zu, dass es aufgrund des intransparent gestalteten Verfahren ohne weiteres dazu kommen könne, dass Beamte mit einem Gesamturteil von etwa 13 Punkten in der dienstlichen Beurteilung aufgrund des streitgegenständlichen Auswahltestes hinter solchen Beamten zurückbleiben könnten, welche lediglich über ein Gesamturteil von 11 Punkten verfügen.
Die Antragsgegnerin entgegnete mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018, es sei verwunderlich, dass einerseits bezweifelt werde, dass der Test insgesamt ein zulässiges Auswahlkriterium darstelle, andererseits aber unterstellt werde, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine höhere Platzziffer erhalten würde. Soweit moniert werde, dass der Bewertungsbogen „Eignungsprognose für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene“ eine Punktezahl nicht zu entnehmen sei, sei anzumerken, dass dieser Bewertungsbogen nur für die Vergabe des Eignungsvermerks und somit für die Zulassung zum situativen Auswahltest relevant sei. Die Antragstellerin bemängele weiter, dass nicht ersichtlich sei wie die Punktevergabe ausgestaltet sei. Bei dem situativen Auswahltest handle es sich um ein computergestütztes berufsspezifisches Testverfahren, das nach wissenschaftlichen Kriterien das vom ZPD erstellte Anforderungsprofil abprüfe. Der Test bestehe im Wesentlichen aus sog. Situational-Judgement-Test-Items (situative Items), zusätzlich werde das Forced-Choice-Item-Format (dimensionsspezifische Items) verwendet. Bei der Auswertung des Tests werde pro Item bzw. Aufgabe ein Punktwert vergeben. Die Höhe des Punktwertes ergebe sich aus dem Grad der Übereinstimmung zwischen der Expertenlösung und der Lösung des Testanden. Die Punktevergabe und das Zustandekommen des Gesamtergebnisses sei in Ziff. 4.3 S. 1 und 2 RAuswAQ10-Pol/VS geregelt. Die Richtlinie sei der Antragstellerin im Rahmen der Akteneinsicht zusätzlich übersandt worden. Seit November 2016 sei die Richtlinie auch für alle Beschäftigten der bayerischen Polizei im „Interpol“ einsehbar.
Zum Hintergrund der Umstellung des Zulassungsverfahrens sei zu erklären, dass vor der Umstellung die Aufstiegszulassung an das Gesamturteil in der Beurteilung eines Beamten gekoppelt gewesen sei. Dies habe zu dem unerwünschten Ergebnis geführt, dass zwar gut beurteilte Beamte in die dritten Qualifikationsebene aufgestiegen seien, für diese Ämter aber nicht unbedingt die notwendige soziale Kompetenz aufgewiesen hätten. So sei es nicht selten vorgekommen, dass Beamte in der zweiten Qualifikationsebene hervorragende Arbeit als Sachbearbeiter geleistet hätten und damit mit 14 oder mehr Punkten beurteilt worden seien, später jedoch als Führungskraft Defizite aufgezeigt hätten. Nicht jeder gut oder sehr gut beurteilte Beamte in der zweiten Qualifikationsebenen verfüge auch über eine ausgeprägte Führung oder Entscheidungskompetenz, sei belastbar, gerecht und teamfähig und damit auch eine gute Führungskraft. Es sei daher Anliegen des Dienstherrn gewesen, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in einem gewissen Maße von der Beurteilung in der zweiten Qualifikationsebenen zu entkoppeln. Maßgeblich für die Zulassung solle nun die prognostische Erfüllung der anstehenden Aufgaben in der dritten Qualifikationsebene sein. Der ZPD habe daher ein wissenschaftlich fundiertes Anforderungsprofil, das Grundlage für die Vergabe des Eignungsvermerks in der Beurteilung und den situativen Auswahltest sei, erstellt. Dieses Vorgehen sei auch von dem Umstand getragen gewesen, dass die Beurteilungen in der zweiten Qualifikationsebene die vergangenen Leistungen aufgrund des Anforderungsprofils von Ämtern der zweiten Qualifikationsebene bewerte. Für die prognostische Eignung eines Beamten für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene hätten sie nur eine Indizwirkung. Einziges zukunftsgerichtetes Element in der Beurteilung sei der Eignungsvermerk. Dieser sei durch die Umstellung aufgewertet worden, da er nur noch fundiert nach Sichtung durch zwei unterschiedliche Vorgesetzte anhand des Anforderungsprofils vergeben werde. Mit dieser Sichtung sowie der Durchführung des Tests solle sichergestellt werden, dass die künftigen Führungskräfte auch wirklich solche seien. Ämter der dritten Qualifikationsebenen beinhalteten andere Aufgaben als die der zweiten Qualifikationsebenen. Bei einem Direkteinstieg der Bewerber nach Art. 22 Abs. 1 LlbG und § 37 FachV-Pol/VS durchliefen die Bewerber ebenfalls ein Auswahlverfahren. Es stelle somit keinen Verstoß gegen höheres Recht da, wenn nun auch die Bestandsbeamten eine von der Beurteilung in der zweiten Qualifikationsebenen losgelöste, somit bessere Möglichkeit erhielten, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden. Die vergangenen Leistungen würden durch den Mindestwert von elf Punkten in der Beurteilung ausreichend gewürdigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 924 ZPO glaubhaft zu machen.
Dabei stellt die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nicht eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Durch Erlass der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung erlangt die Antragstellerin eine nur vorläufige Rechtsposition, die sie zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigt, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet ist (BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2051, juris).
2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Entscheidung) glaubhaft gemacht. Der Studientermin März 2018 beginnt am 1. März 2018. Dass sich Beginn des Studientermins und die gerichtliche Entscheidung überschneiden, führt nicht zur Erledigung der Hauptsache, da die Antragstellerin entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS bis zu zwei Monate nach Studienbeginn noch nachträglich an der Ausbildung teilnehmen kann. Eine Hauptsacheentscheidung ist weder bis zu diesem Zeitpunkt noch bis zum Beginn des Studientermins September 2018 zu erwarten. Zusätzlich steht einer Zulassung für die Studientermine 2019 und 2020 – bei Außerachtlassung rechtlicher Bedenken – die in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 FachV-Pol/VS festgelegte Altersgrenze entgegen.
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht zur Auswahlqualifizierung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/ VS zuzulassen, diese in ihrem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommt. Bezüglich der im Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung vorgenommenen Veränderungen gegenüber dem Verfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung 2015 bestehen erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 67 LlbG in §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung - neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die die Antragstellerin unstreitig erfüllt, - nach Abs. 2 Satz 1 auch die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus.
Die Reihenfolge der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. November 2016 (Az.: IC3-0604.3-115) sowie mit dem IMS vom 19. September 2017 (Az.: IC3-0428-1-6) erfolgt.
Gemäß Nr. 4 des IMS vom 19. September 2017 richtet sich die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ausschließlich nach dem in dem situativen Auswahltest erzielten Ergebnis. Nach Ziff. 5.1 RAuswAQ10-Pol/VS können Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen und sich im situativen Auswahltest qualifiziert haben sowie den mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG vorweisen, vom Staatsministerium zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt im Umfang der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge gemäß des im situativen Auswahltest erzielten Ergebnisses.
Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene schafft, und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 -juris Rn. 20). Auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf – überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1981 – 2 C 22/80 – juris Rn. 13; U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Der betroffene Beamte kann nur beanspruchen, dass über die begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050, juris Rn, 37).
Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).
Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 – 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass auch bei der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die Feststellungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sind (BayVGH, B.v.30.10.2015, a.a.O., juris Rn. 40). Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).
Bei dem neuen Zulassungsverfahren werden alle Bewerber, die die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen, zum situativen Auswahltest zugelassen. Die Beurteilung hat nur noch insoweit Bedeutung, dass die Beamtinnen und Beamten mindestens mit einem Gesamturteil von elf Punkten beurteilt sein müssen und die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt worden ist. Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ist dann ausschließlich die sich aufgrund des situativen Auswahltests ergebende Rangfolge maßgeblich, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sind rechtlich ohne weitere Relevanz. Damit kommt dem Aspekt der fachlichen Leistung nur noch der Charakter eines Mindest- bzw. Eingangskriteriums für die Zulassung zum Eignungstest zu, was nach Auffassung der Kammer dem Grundsatz der Bestenauswahl des Art. 33 Abs. 2 GG widerspricht, da das Ergebnis des situativen Auswahltests und damit das Kriterium der Eignung letztlich zum alleinigen Auswahlkriterium wird.
Art. 37 Abs. 3 S. 3 LlbG räumt dem Dienstherren zwar die Möglichkeit ein, das Zulassungsverfahren auch in Form von wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren wie Assessment-Centern oder strukturierten Interviews durchzuführen, wobei die näheren Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln sind, Art. 37 Abs. 3 S. 4 LlbG. Der Antragsgegner hat die Zulassung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig gemacht und dies in § 57 Abs. 2 FachVPol/VS geregelt. Die näheren Ausführungen finden sich in der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachVPol/VS (RAuswAQ10-Pol/VS). Insbesondere die Ausgestaltung des Auswahltest und die Festlegung, dass die Reihenfolge aufgrund des Ergebnisses des situativen Auswahltest als allein ausschlaggebendes Kriterium für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblich ist, wird erst durch die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr bestimmt. Die Kammer hat bzgl. dieses Vorgehens bereits Zweifel, ob dies dem Verordnungsvorbehalt des Art. 37 Abs. 3 S. 4 LlbG entspricht. Entscheidet sich der Dienstherr für ein besonderes Auswahlverfahren, so ist in der Rechtsverordnung die Art des Verfahrens zu regeln (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. III, Stand Nov. 2017, Art. 37 Llbg Rdnr. 19c, vgl. auch Art. 67 S. 1 Nr. 2 LlbG). § 57 Abs. 2 FachVPol/VS bestimmt aber gerade nicht die Art des durchzuführenden Auswahltest, sondern stellt nur fest, dass ein „Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ durchgeführt wird. Die Definition des Auswahlverfahrens erfolgt dann erst in der Richtlinie (RAuswAQ10-Pol/VS).
Des Weiteren gebieten es allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass das gewählte Verfahren generell auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse für die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen, was grundsätzlich der Fall ist, wenn bestimmte Kompetenzen, die für die angestrebte Verwendung von Bedeutung sind, in wissenschaftlich basierten Eignungsverfahren geprüft werden (vgl. zu Eignungstests im Rahmen des früheren Laufbahnaufstiegs BVerwG,, U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 3 CE 15.815).
Inwieweit der situative Auswahltest als wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren in diesem Sinne gewertet werden kann, kann aufgrund des Fehlens weiterer Informationen, insbesondere zu den gestellten Fragen und den Bewertungsgrundsätzen erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Auch wenn man zu Gunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass der situative Auswahltest den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 S. 3 LlbG entspricht, genügen jedenfalls die Informationen über das im situativen Auswahltest erzielte Punkteergebnis und die Rangziffer nicht den Anforderungen, die an die Dokumentationspflicht des Dienstherrn zu stellen sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen, um ihm und ggf. dem Gericht eine sachgerechte Kontrolle zu ermöglichen. Nur bei Einsicht in die Aufgaben und Antworten sowie die Auswertung des computergestützten Testverfahrens können Bewerber sachgerecht darüber befinden, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn über den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren hinnehmen sollen oder ob Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bestehen. Auch eine gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung erkennbar sind. Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung allein des Leistungsergebnisses ersichtlich nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 25.4.2017, Az. 6 B 480/17, juris, m.w.N.).
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996 (Az. 3 C 95.4126), dass Prüfungsunterlagen zwar nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig sind, aber bei Abwägung im Einzelfall doch als geheimhaltungsbedürftig bewertet werden können, u.a. da es sich bei der Zulassungsprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst nicht um eine durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützte berufsbezogene Prüfung handle, ist mit der aktuellen ständigen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 26.9.2012, a.a.O.) zum Umfang des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr in Einklang zu bringen.
Dem Antrag ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.