Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - 3 C 13.1894
Tenor
I.
Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
II.
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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2009 und Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für diesen Zeitraum, weil die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2009 rechtmäßig sei. Hinreichende Anhaltspunkte für die Befangenheit des Erstbeurteilers, Herrn I. , lägen nicht vor. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nicht willens oder in der Lage gewesen sei, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen. Der Kläger habe weiter nicht substantiiert dargelegt, dass die angefochtene Regelbeurteilung in der Sache fehlerhaft sei. Er habe weder konkrete Plausibilisierungsdefizite aufgezeigt noch sonst durchgreifende Einwände in der Sache erhoben.
6Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
7Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht eine Befangenheit des Erstbeurteilers zu Unrecht verneint hätte. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der Voreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Dabei hat das Gericht die tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, BVerwGE 106, 318; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2013 – 6 A 1289/12 –, vom 24. Juli 2012 – 6 A 2803/11 –, und vom 7. Mai 2007 – 6 B 227/07 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
9Soweit der Kläger darauf verweist, er habe Kritik an der Dienstverrichtung des Erstbeurteilers, Herrn I. , geäußert, so dass selbstverständlich davon auszugehen sei, dass diese Kritik auch in die dienstliche Beurteilung eingeflossen sei, gibt dies für sich betrachtet für eine Voreingenommenheit nichts her. Denn es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Vorgesetzter bzw. Beurteiler in der Lage ist, Kritik zutreffend einzuordnen und angemessen darauf zu reagieren, und er solche Umstände nicht in sachwidriger Weise in die Beurteilung einfließen lässt. Dies gilt umso mehr, als Meinungsverschiedenheiten und sachliche Auseinandersetzungen auch einem ansonsten reibungslosen Dienstbetrieb immanent sind. Konkrete Umstände, die hier ausnahmsweise darauf schließen lassen könnten, der Erstbeurteiler habe sich durch in der Vergangenheit geübte Kritik zu einer unsachlichen Bewertung verleiten lassen, legt der Kläger nicht dar.
10Unabhängig davon ist es – insbesondere bei (wiederholt) in unangemessener Art und Weise geübter Kritik – auch nicht von vornherein sachwidrig oder lässt ohne weitere Anhaltspunkte auf die Voreingenommenheit des Beurteilers schließen, wenn der Beurteiler diesen Umstand dann auch – selbst wenn die Kritik in der Sache berechtigt gewesen sein mag – in die Beurteilung einfließen lässt.
11Vgl. bereits die Senatsbeschlüsse gleichen Rubrums vom 6. Januar 2012 – 6 B 1312 und 1313/11 –.
12Keinesfalls folgt aus der Äußerung von Kritik, wie der Kläger meint, dass der betroffene Vorgesetzte von vornherein befangen wäre und in der Folge nicht mehr als Erstbeurteiler eingesetzt werden dürfte.
13Das Vorbringen des Klägers zu der ihm erteilten Missbilligung vom 5. Oktober 2009 bietet ebenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Befangenheit des Erstbeurteilers zu Unrecht verneint haben könnte. Soweit der Kläger einwendet, die Missbilligung datiere ebenso wie die darin aufgegriffenen Vorgänge erheblich nach dem Beurteilungszeitraum und gebe schon deswegen nichts für die Beurteilung bzw. die Unvoreingenommenheit der Beurteiler her, geht dies am Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses greift die Missbilligung und deren unterbliebene Anfechtung lediglich im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen des Klägers gegen Herrn I1. auf, die der Kläger ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten E-Mail-Verkehrs (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. April 2013) spätestens im Januar 2009 und damit innerhalb des fraglichen Beurteilungszeitraumes vom 1. April 2006 bis zum 30. März 2009 erhoben hatte.
14In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits die fehlende Anfechtung der Missbilligung zeige, dass die Kritik des Klägers nicht als Anlass für eine „Abstrafung“ gedient habe, und daher dem Vorwurf der Befangenheit entgegenstehe. Denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon in nicht zu beanstandender Weise angenommen und näher erläutert, dass im Umgang der Behördenleitung mit den Korruptionsvorwürfen des Klägers gegen Herrn I1. keine Säumnisse festzustellen seien, und sich deswegen daraus auch keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergäben. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Korruptionsvorwürfe überhaupt Gegenstand der Missbilligung waren (mit dem Schriftsatz vom 12. April 2013, Seite 2, zieht das beklagte Land dies in Zweifel), zumal der Kläger diesen Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung nicht angreift.
15Das Vorbringen des Klägers, die mangelnde Konkretisierung der von ihm erhobenen Korruptionsvorwürfe hätte ihm nicht als Diskreditierung von Mitarbeitern vorgeworfen werden dürfen, weil es in der Natur der Dinge liege, dass der Hinweisgeber keine Beweise vorlegen könne, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dem Kläger ist nicht angelastet worden, keine Beweise vorgelegt zu haben, sondern lediglich seine ausweichenden und widersprüchlichen Reaktionen auf die Aufklärungsversuche der Behördenleitung hin. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein könnte, zumindest eine genauere Schilderung dessen vorzunehmen, was er wahrgenommen oder sonst „gehört“ und seinen Korruptionsverdacht begründet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bedenken gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Vorwurf der Diskreditierung von Mitarbeitern sei nicht zu beanstanden und biete daher auch keinen tauglichen Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Beurteiler, bestehen demnach nicht. Mit Blick auf das Verhalten des Klägers im Rahmen der Aufklärungsversuche ist es auch unerheblich, dass sich die von ihm gegen Herrn I1. erhobenen Korruptionsvorwürfe letztlich als zutreffend erwiesen haben und eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist.
16Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass der Erstbeurteiler offenbar „durchblicken lassen habe, dass gegen den Kläger wegen übler Nachrede ein Disziplinarverfahren im Raum stehen könnte“. Erhebt ein Behördenmitarbeiter wie mit dem Korruptionsverdacht schwerwiegende Vorwürfe gegen einen anderen Behördenmitarbeiter, ist dann aber auf Nachfrage nicht (mehr) bereit, die von ihm konkret wahrgenommenen Umstände oder Äußerungen zu schildern (vgl. auch die Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. April 2013), liegt es nicht fern, wenn der Vorgesetzte den Hinweisgeber auf den bei einer Falschverdächtigung im Raum stehenden Tatbestand der üblen Nachrede einschließlich der daraus folgenden dienstrechtlichen Konsequenzen hinweist. Rechtlich zu beanstanden ist ein solcher Hinweis schon deshalb nicht, weil er weiterer Sachaufklärung dienen, zumindest aber die Wohlverhaltungspflicht des Beamten in Erinnerung bringen kann. Die dem Erstbeurteiler vorgeworfene Äußerung bietet unter den geschilderten Umständen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für dessen Befangenheit.
17Soweit der Kläger sich darauf beruft, die in der Missbilligung aufgegriffenen (sonstigen) Vorwürfe in Form von gegenüber mehreren Mitarbeitern erhobenen Falschbehauptungen hätten sämtlich außerhalb des Beurteilungszeitraums stattgefunden, wird schon nicht dargelegt, inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstbeurteilers ergeben könnten. Es ist insbesondere weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass aus sachwidrigen Gründen nach dem Beurteilungszeitraum liegende Vorkommnisse in die Beurteilung eingeflossen sein oder diese den Beurteiler zu einer nicht mehr unbefangenen Einschätzung von Leistung und Eignung des Klägers verleitet haben könnten.
18Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens zu Inhalt und Ablauf des Personalgesprächs am 22. September 2009. Anhaltspunkte für eine voreingenommene Leistungs- und Eignungseinschätzung lassen sich darin nicht ausmachen.
19Schließlich wird mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, es seien keine sachlichen Fehler der Regelbeurteilung dargelegt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben sollte, der Kläger selbst habe seine Kritik an der Durchführung von Bußgeldverfahren relativiert, lässt sich daraus nichts für einen Beurteilungsfehler herleiten. Das Verwaltungsgericht hat dargestellt, dass die Behördenleitung die vom Kläger geäußerte Kritik für unberechtigt gehalten und dies auch detailliert begründet habe. Es ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, dass der (End-)Beurteiler mit dieser Einschätzung – sofern sie überhaupt in die Beurteilung eingeflossen ist – den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, selbst wenn der Kläger seine Kritik nach wie vor für berechtigt halten mag. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Bearbeitung von Bußgeldverfahren in sachwidriger Weise in die Beurteilung eingeflossen sein könnte. Dass ggf. die Art und Weise des Vorbringens von – auch sachlich berechtigter – Kritik durchaus Anknüpfungspunkt für sowohl positive als auch negative Leistungs- und Eignungseinschätzungen in der Beurteilung sein kann, wurde bereits oben ausgeführt. Aus der unterdurchschnittlichen Bewertung der Beurteilungsmerkmale „soziale Kompetenz“ und „Führungsverhalten“ lässt sich demnach nichts für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung herleiten, zumal diese Beurteilungsmerkmale auch bereits in den vorangegangenen Beurteilungen vom 13. Januar 2004 und vom 12. Juli 2006 unterdurchschnittlich bewertet worden waren.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.