Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2016 - RN 1 K 15.949

published on 12/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2016 - RN 1 K 15.949
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Probezeitbeurteilung sowie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung.

Der am …1975 geborene Kläger wurde am 15.10.2012 nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, beim Landratsamt … eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor (BesGr A 9) ernannt. Vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 war er zunächst im Sachgebiet Staatliches Abfallrecht, danach vom 15.11.2012 bis 14.10.2014 im Sozialamt mit dem Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Widerspruchsbearbeitung SGB XII (ab Oktober 2013) beschäftigt. Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit von zwei Jahren war vom Landratsamt … eine „Einschätzung während der Probezeit“ zu erstellen. Dies geschah mit der Einschätzung vom 09.10.2013, betreffend den Zeitraum vom 15.10.2012 bis 14.10.2013, die mit der Bewertung „voraussichtlich noch nicht geeignet“ und mit der Aussage, dass die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) nicht erfüllt werden, abgeschlossen wurde. Die Leistungsmängel, ihre Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe wurden schriftlich dargestellt.

Mit Schreiben vom 6.8.2014 wandte sich der Kläger persönlich an den Landrat Herrn … und beschwerte sich kurz vor der bevorstehenden Probezeitbeurteilung gegen eine Beurteilungswillkür seiner unmittelbaren Vorgesetzten Herrn A … (SGL) und Frau B … (AL) (Bl. 37-38 der Widerspruchsakte).

Vor Ablauf der Probezeit war gem. Art. 55 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) eine Probezeitbeurteilung zu erstellen. Die Probezeitbeurteilung des Landratsamtes … vom 03.09.2014 schließt ab mit der Bewertung „nicht geeignet“ und mit der Feststellung, dass die Mindestanforderung im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt werden. Auf die Begründung der Beurteilung wird Bezug genommen.

Gegen die Probezeitbeurteilung erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2014 Einwendungen. Diese wurden mit Schreiben der vom Kläger bevollmächtigten KOMBA-Gewerkschaft Bayern vom 13.11.2014 begründet.

Zur Arbeitsmenge/Arbeitsleistung führte der Kläger aus, dass er mit dem Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes betraut gewesen sei. Dabei sei er zuständig für alle dezentralen Asylbewerberunterkünfte im Landkreis … und dabei insbesondere für die Ausstattung der Unterkünfte mit Möbeln, Einkauf von Gebrauchsgegenständen für die Grundausstattung und deren Verbringung in die Unterkunft etc. zuständig gewesen. Zudem habe ihm die Versorgung der Asylbewerber mit Schlüsseln für die Unterkünfte oblegen. Auch die Funktionalität der dezentralen Asylbewerberunterkünfte hätten von dem Kläger sichergestellt und verwaltet werden müssen. Darüber hinaus sei er Ansprechpartner bei allen Problemen in den Unterkünften (z.B. Stromausfall, Heizungsstörungen, Lärmbelästigungen, häusliche Gewalt etc.) gewesen. Zudem sei der Kläger bei den Zuweisungen für die dezentralen Unterkünfte der Erstansprechpartner gewesen was ebenfalls mit erheblichem Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Diese Tätigkeiten, die zu seinem Aufgabenbereich gehörten, seien in der Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diese Tätigkeiten gingen auch deutlich über das hinaus, was wohl üblicherweise unter „Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes“ subsumiert würde. Diese Aufgaben hätte der Kläger alle ordnungsgemäß und mängelfrei erfüllt. Aus der Probezeitbeurteilung sei nicht ersichtlich, dass dieser Aspekt der Aufgabenzuweisung und deren Erfüllung in die Bewertung eingeflossen sei. Insbesondere hätten Umfang und der nicht unerhebliche zeitliche Aufwand all dieser Teilaspekte berücksichtigt werden müssen, da dies zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Beurteilung des Arbeitspensums insgesamt gehabt habe. Die Erledigung anderer Aufgaben hätte aus Gründen der Vordringlichkeit akuter Probleme in den dezentralen Unterkünften hintenan gestellt werden müssen. Zu berücksichtigen sei zudem auch, dass die Zahl der Asylbewerber im Beurteilungszeitraum deutlich angestiegen sei. Der Kläger habe auch keine Delegationsmacht gehabt und daher auch keine Arbeiten an andere abgeben können. Dennoch sei dies negativ in der Bewertung vermerkt worden. Die Problematik, dass auf Grund dieser Arbeitsbelastung die ebenfalls beim Kläger angesiedelte Widerspruchsbearbeitung teilweise zurückgestanden habe, sei von ihm mehrfach mit dem zuständigen Vorgesetzten, Herrn A …, besprochen worden. In den Gesprächen sei Verständnis für diese Situation signalisiert worden, so dass dies dem Kläger nicht zum maßgeblichen Vorwurf gemacht werden könne. Darüber hinaus scheine es bislang ungeklärte Missverständnisse hinsichtlich Aufgabenverteilung und Kompetenzen bei der Erstellung von Bescheiden gegeben zu haben.

Einsatzbereitschaft habe der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit nicht vermissen lassen. Soweit darauf abgestellt werde, dass von ihm verlangt worden sei, mit seinem Privatwagen Asylbewerber zu transportieren, könne dies im Hinblick auf die beamtenrechtliche Aufgabenerfüllung kein Argument sein. Vielmehr habe sich der Kläger intensiv dafür eingesetzt, dass die Unterbringung von Asylbewerbern in dezentralen Unterkünften nicht nur „laufe“, sondern auch „gut laufe“. Insbesondere beim Aufbau der Einrichtung „R …“ habe der Kläger zusammen mit dem Sachgebietsleiter Herrn A … viel Zeit und Mühe investiert, bis hin zum eigenhändigen Aufbau von Einrichtungsgegenständen bis in den Abend hinein.

Zum Verhalten am Arbeitsplatz: Soweit ein „nicht immer störungsfreier“ Kontakt zu anderen Behörden angeführt werde, sei ihm nur ein konkreter Fall bekannt, andere Probleme dagegen nicht. Problematisch sei in diesem Zusammenhang auch, dass ihm zwar vorgeworfen worden sei, Kollegen hätten sich über ihn beschwert, ihm jedoch keine konkreten Begebenheiten benannt und so auch keine Gelegenheit zur Klärung der Vorwürfe und des zugrunde liegenden Sachverhalts gegeben worden sei.

Sein „Kontakt zum Klientel“ sei nicht zu beanstanden. Er sei gegenüber allen mit Respekt aufgetreten und habe alle anständig behandelt. Die Fälle, in denen es zu Beschwerden gekommen sein soll, seien ihm nicht konkret mitgeteilt worden (weder Art noch genaue Anzahl), so dass es ihm nicht möglich sei, diese konkreten Vorfälle zu überdenken und sein Verhalten zu verändern. Hier wäre sicherlich eine weitere Unterrichtung durch den Vorgesetzen hilfreich gewesen. Dass es sich im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes um Kontakt zu teilweise schwierigen Klientel handele, ergebe sich aus der Materie und dem Personenkreis selbst.

Seit der Probezeiteinschätzung vom 9.10.2013 hätten insgesamt zwei Personalgespräche zwischen ihm und seinem Vorgesetzen, Herrn A …, stattgefunden. Im ersten Gespräch sei ihm gesagt worden, dass eine Tendenz, dass sich die Leistungen verbesserten, erkennbar sei. Da er weiterhin an einer Leistungsverbesserung gearbeitet habe, sei für ihn das Ergebnis des zweiten Gesprächs nicht nachvollziehbar. Dem Kläger sei durchaus bewusst, dass seine Leistungen weiterhin verbesserungswürdig, gleichzeitig aber auch verbesserungsfähig seien. Er würde dies gerne auch unter Beweis stellen, um zu zeigen, dass er zum einen den Aufgaben gewachsen sei und zum anderen auch die geforderte Arbeitsleistung erbringen könne. Erste Verbesserungen und positive Ansätze wären ja bereits in dem „ersten“ Personalgespräch nach der Probezeiteinschätzung festgestellt worden. In der Probezeiteinschätzung selbst seien ihm bereits angemessenes Fachwissen bestätigt worden, ebenso kollegiales Verhalten, so dass eine positive Grundlage vorhanden sei.

Insoweit werde um eine Überprüfung der Probezeitbeurteilung und eine Verlängerung der Probezeit gem. Art 12 Abs. 4 LlbG gebeten. Eine Probezeitverlängerung erscheine auch unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht nicht unangemessen, zumal es sich bei dem Kläger um einen verhältnismäßig alten Probezeitbeamten handele, dessen Existenz bei einer Entlassung auf dem Spiel stehe.

Nach Prüfung unter Einbeziehung einer Stellungnahme von Herrn Landrat … als Beurteiler vom 24.11.2014 zu den Einwendungen im Einzelnen (Bl. 34 der Widerspruchsakte) wurde mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 04.12.2014 die Unbegründetheit der Einwendungen festgestellt und diese zurückgewiesen. Zugleich wurde der Kläger zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Eine Äußerung innerhalb der vorgegebenen Anhörungsfrist von einem Monat erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 27.12.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Probezeitbeurteilung. Die angekündigte Nachreichung der Widerspruchsbegründung und das Verlangen nach einer Verlängerung der Anhörungsfrist wegen zwischenzeitlicher Mandatsniederlegung der KOMBA wurde seitens des Beklagten nicht stattgegeben. Mit E-Mail vom 13.01.2015 beantragte der Kläger die Beteiligung des Bezirkspersonalrats. Dieser hat mit Schreiben vom 23.01.2015 zur beabsichtigten Entlassung seine Zustimmung erteilt.

Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 06.02.2015, dem Kläger am 10.02.2015 zugestellt, wurde die Entlassung des Klägers mit Ablauf des 31.03.2015 aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung verfügt (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.03.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entlassung, zunächst ohne Begründung, und beantragte zugleich die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Mit E-Mail vom 22.03.2015 begründete der Kläger die Widersprüche gegen die Probezeitbeurteilung und die Entlassung (Bl. 81-83 der Widerspruchsakte). Gleichzeitig beantragte er, beide Verfahren zusammenzulegen.

Die Entlassung sei nicht rechtmäßig, weil die Probezeitbeurteilung nicht objektiv zustande gekommen sei. Die Darstellung seiner Person als „irrer Amokläufer“ durch den Personalleiter Herrn C … untermauere dies (vgl. Schreiben vom 6.8.2014). Herr Landrat … hätte angesichts dieser Herabwürdigung das Gespräch mit ihm suchen müssen, um zu einer ausgewogenen und objektiven Bewertung kommen zu können. Hinzu komme auch das im Schreiben vom 6.8.2014 dargestellte Verhalten von Frau B … und Herrn A … Diesen Aspekt hätte die Regierung von Niederbayern jedoch keine große Bedeutung zugemessen. Dies sei ihm auch von Frau D … in einem Telefonat nach Erlass des Bescheids gesagt worden, zumal sie auch von der „Messeräußerung“ zum ersten Mal gehört habe. Insoweit sei auch die rechtliche Bewertung neu vorzunehmen und die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Dabei seien folgende Punkte zu berücksichtigen: Herr A … habe mehrmals kritisiert, dass er nicht seinen Privat-PKW benutze und Erläuterungen seinerseits, dass dies aus versicherungstechnischen Gründen schwierig sei, als Ausreden abgetan. Die Darstellung, dass dieser Sachverhalt bei der Beurteilung keine Rolle gespielt habe, sei nicht glaubwürdig. Auch seien andere Aspekte zu prüfen, insbesondere wenn eine Kreisrätin darstelle, sich nicht beschwert zu haben, der Vorgesetze dies aber anders bewerte. Angesichts des Beurteilungs- und Ermessensspielraums, der Beurteilern eingeräumt werde, bitte er darzustellen, wer sich wann beschwert habe, welche und warum Asylbewerber nicht mit ihm hätten reden wollen und wie die erheblichen Störungen im Arbeitsalltag ausgesehen hätten. Im Gegensatz zu der Darstellung von Frau B … im Beurteilungsgespräch sei er auch nicht vollumfänglich über bewertete Umstände hinsichtlich des Kontakts zum Klientel informiert worden, so dass er sein Verhalten in der Probezeit auch nicht habe ändern können. Vielmehr fügten sich das Verhalten von Herrn A … und Frau B … hinsichtlich der angeblichen Kollegenäußerungen (vgl. Schreiben vom 6.8.2014) gut in das Bild, wie er von seinen Vorgesetzen behandelt würde. Diese würden Verleumdung und üble Nachrede tolerieren. Die Bewertungen seien aus seiner Sicht nicht nur falsch, sondern es seien vielmehr hier deutlich Mobbinghandlungen zu erkennen, die zweifellos auch Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit gehabt hätten. Hinsichtlich einer Störung mit Behörden sei ihm ein Fall von einer Person einer Behörde mitgeteilt worden. Daraus könne jedoch keine Pauschalierung erfolgen.

Im Beurteilungsgespräch habe Herr Landrat … deutlich gemacht, dass auf Grund seines Alters und der damit verbundenen Persönlichkeitsbildung eine Probezeitverlängerung nicht in Betracht komme, wohingegen sich ein jüngerer Beamter wohl noch ändern könne. Insoweit werde gebeten, eine Altersdiskriminierung zu überprüfen.

Soweit ihm im Beurteilungsgespräch von Herrn Landrat … punktuelle Einsatzbereitschaft zugestanden worden sei, werde gebeten, den Vorwurf mangelnder Einsatzbereitschaft zu überprüfen, wenn er gemeinsam mit Herrn A … Küchen gekauft und transportiert habe und auch bei Aufbauarbeiten in Asylbewerberheimen durchgeführt habe. Auch das bemängelte Führungspotential habe er nicht zeigen können, wenn wie in der Einschätzung während der Probezeit dargestellt werde, dass die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht seiner Ausbildung angemessen seien. Insoweit sei von der Widerspruchsbehörde auch zu hinterfragen, ob die Betreuung von Asylbewerbern überhaupt mit seiner Qualifikation zu schaffen gewesen sei und nicht vielmehr sozialpädagogische Fähigkeiten gefragt gewesen wären.

Nach der Einschätzung während der Probezeit seien vierteljährliche Gespräche zwischen ihm und Herrn A … vereinbart worden. Das erste Gespräch habe Herr A … jedoch ausfallen lassen, im zweiten Gespräch habe er positive Veränderungstendenzen erkannt. Eine Einschätzung, einer nur zeitnahen Veränderung sei angesichts eines allgemeinen Wertemaßstabs nicht gerechtfertigt. Vor allem sei die Schlussbewertung für ihn auch nicht nachvollziehbar, wenn im obigen Zeitraum auf Grund seiner intensiven Arbeitsbelastung auch Aufgaben von ihm an seine Kollegen übertragen worden seien (Gemeinschaftsunterkunft R …). Auch habe Herr A … eine Stellenmehrung für den Asylbereich beantragt und ein Anwärter des mittleren Dienstes habe den Asylbereich nach seiner Prüfung unterstützen müssen. Die objektive Einschätzung, dass er mehr leisten hätte müssen, sei damit nicht nachvollziehbar.

In die Entscheidungen sei auch ein Gespräch vor der Probezeit miteingeflossen, was offensichtlich rechtswidrig sei. Er habe sich wiederholt gegenüber Gerüchten von Herrn Personalleiter C … wehren müssen, die ihn schlecht dastehen haben lassen und seine Bewertung von 11 Punkten und die Beurteilung „geeignet für den gehobenen Dienst“ während der Ausbildung schlechtgeredet hätten. Herr A … habe auch seinen Jahresurlaub 2014 kürzen wollen, vor dem Hintergrund eines Ausscheidens zum Probezeitende. Konflikte mit Kollegen seien ihm nicht kommuniziert worden. Zudem sei in der Probezeitbeurteilung sein Name falsch geschrieben, in der Einschätzung während der Probezeit sei die Amtsbezeichnung falsch gewesen.

Die E-Mail vom 22.03.2015 wurde an Herrn Landrat … als den zuständigen Beurteiler zugeleitet, der mit Schreiben vom 13.04.2015 noch einmal ausführlich dazu Stellung genommen hat, soweit sich die Ausführungen des Klägers auf die Probezeitbeurteilung bezogen haben (Bl. 92-94 der Widerspruchsakte).

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12.05.2015 wurde der Widerspruch sowohl gegen die Probezeitbeurteilung vom 03.09.2014 (Ziffer 1) als auch gegen den Entlassungsbescheid vom 06.02.2015 (Ziffer 2) zurückgewiesen. Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Bescheid vom 06.02.2015 auszusetzen, wurde abgelehnt (Ziffer 3). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger hat zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg am 19.06.2015 Klage gegen die Probezeitbeurteilung und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eingelegt. Eine Begründung sowie Klageanträge sollten nachgereicht werden. Trotz mehrmaliger Anforderung einer Klagebegründung äußerte sich der Kläger lediglich dahingehend, dass die Entscheidungen der Regierung von Niederbayern rechtswidrig seien. Die weitere intensive Klagebegründung werde sich aus der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung ergeben. Der Kläger halte dies insbesondere wegen des bisherigen Verhaltens der Regierung und des Landratsamtes … für absolut unvermeidbar. Nachdem seitens des Gerichts mit Schreiben vom 11.12.2015 eine Frist nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum 15.01.2016 gesetzt worden ist, äußerte sich der Kläger mit undatiertem bei Gericht per Fax am 15.01.2016 eingegangen Schreiben dahingehend, dass das Gericht seine Begründung im Widerspruchsverfahren heranziehen solle. Eine weitere Begründung seitens des Klägers erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid vom 06.02.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12.06.2016 inklusive der Probezeitbeurteilung werden aufgehoben.

Zugleich beantragt der Kläger mit dem bei Gericht am 15.01.2016 eingegangen Schreiben, ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach mehrmaliger Nachforderung (19.01., 23.02. und 09.03.2016) reichte der Kläger mit undatiertem bei Gericht am 11.04.2016 eingegangenen Schreiben die erforderlichen Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) für den Prozesskostenhilfeantrag ein.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 16.09.2016 äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass zur Begründung vollumfänglich auf die Probezeitbeurteilung vom 03.09.2014, den Entlassungsbescheid vom 06.02.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 Bezug genommen werde. Dies werde zunächst für ausreichend gehalten, zumal der Kläger seine Klage bis dato noch nicht begründet habe. Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2016 äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass auch in dem Schreiben des Klägers vom 15.01.2016 keine Klagebegründung zu sehen sei. Der Kläger habe seine vor ca. sieben Monaten erhobene Klage bis heute nicht begründet, die Frage einer Prozess- und Gerichtskostenhilfe sowie einer anwaltlichen Vertretung stelle sich nicht erst jetzt am Ende der mehrfach verlängerten Frist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fällt zudem auf, dass die vom Kläger eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8.4.2016 mehrere Ausgaben (Versicherungen etc.) aufweist, jedoch keinerlei Einnahmen. Es bleibt offen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, insbesondere ob er von seinen Eltern Unterstützung erhält und diese gegebenenfalls auch für die Kosten der Prozessführung herangezogen werden könnten. Zudem besitzt der Kläger einen PKW sowie eine Lebensversicherung, die ebenfalls zur Führung des Prozesses eingesetzt werden können.

2. Jedenfalls hat die Klage sowohl gegen die Probezeitbeurteilung als auch gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BayVGH, B.v.10.7.2015, 3 C 15.1015 sowie BayVGH, B.v. 30.7.2014, 3 C 13.1894 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 21.3.2013, 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, Rn. 16).

Die angefochtenen Bescheide - soweit man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er nicht nur den Entlassungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 6.2.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.5.2015, sondern auch die Probezeitbeurteilung des Landratsamts … vom 3.9.2014 in seine Klage mit einbezogen hat sind nach Einschätzung des Gerichts rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, denen es sich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

a) Die Probezeitbeurteilung vom 3.9.2014 erfolgte auf der Grundlage der Art. 54 ff. LlbG, Art. 30 und Art. 66 BayBesG, Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) und der Beurteilungsbekanntmachung StMI (IMBEK vom 03.08.2011, AllMBL Seite 467).

In der Widerspruchsbegründung, die mangels einer Klagebegründung des Klägers herangezogen werden soll, setzt der Kläger im Wesentlichen seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Beurteilung seiner Person durch seine Vorgesetzten. Für die gerichtliche Entscheidung über die Klage gegen die Probezeitbeurteilung ist jedoch nicht die Selbsteinschätzung des Klägers maßgebend, sondern die Frage, ob die wertende Entscheidung des Dienstherrn, der Kläger habe sich in der Probezeit endgültig nicht bewährt, zu beanstanden ist. Hierfür sieht das Gericht jedoch - auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Beweisangebote (Zeugeneinvernahme der unmittelbaren Vorgesetzten) des Klägers insbesondere bezüglich der von ihm geäußerten Zweifel an der Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit der für seine Beurteilung zuständigen Vorgesetzten - keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Das Gericht vermag insbesondere eine Befangenheit des Landrats …, des SGL Herrn A … oder der AL Frau B … nicht zu erkennen. Es steht zwar außer Frage, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Forderung beinhalten, dass das Handeln der Verwaltung einschließlich des die Bewährung eines Beamten beurteilenden Dienstherrn sachgemäß, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2014, 3 C 13.1894, 3 C 13.1895 unter Verweis auf OVG Lüneburg, B.v. 10.7.2012, 5 ME 103/12). Anders als etwa im Geltungsbereich des Art. 21 BayVwVfG genügt aber nicht schon die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers, sondern erst dessen tatsächliche Voreingenommenheit, die nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1998, 2 C 16.97, Rn. 13).

Insgesamt bietet der gesamte Vortrag des Klägers keine schlüssigen Argumente für den Umstand, der Beurteiler und Vorgesetzte seien wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann (vgl. OVG Münster, B.v. 4.12.2013, 6 A 1429/13). Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen konkreten Anhalts fehlt es jedoch schon.

Soweit der Kläger die Zweifel an der Objektivität der Beurteiler dabei ganz wesentlich auf eine Äußerung des Personalleiters Herrn C … stützt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zum einen war dieser nicht der unmittelbare Vorgesetzte und auch nicht der Beurteiler des Klägers. Zum anderen konnte die getroffene Aussage aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme von Herrn Landrat … vom 13.4.2015 (Bl. 92-93 der Widerspruchsakte), in welchem Zusammenhang diese Aussage gefallen ist, wieder relativiert werden. Nach der Stellungnahme des Landrats sei der Kläger keinesfalls als „irrer Amokläufer“ bezeichnet und so auch nicht herabgewürdigt oder beleidigt worden. Eine daraus hergeleitete Voreingenommenheit des Beurteilers oder des Vorgesetzten kann das Gericht darin nicht sehen. Eine Beurteilung entsteht zudem aus einer Vielzahl von Erkenntnissen, Eindrücken und Informationen. Die Bewertung und Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie der Gesamtpersönlichkeit erfolgt in einer Gesamtschau, die Grundlage für die Beurteilungsinhalte ist und letztlich zur abschließenden Aussage in der Beurteilung führt. Für eine Beurteilung ist wesentlich, dass Arbeitsabläufe und -ergebnisse beobachtet und Probleme in der Zusammenarbeit und in der Leistung erörtert werden. Dies ist vorliegend nach überzeugender Darstellung der Vorgesetzten und Beurteiler immer wieder geschehen. Die Vorwürfe seitens des Klägers hinsichtlich Verleumdung, übler Nachrede, Mobbinghandlungen oder Altersdiskriminierungen sind insoweit nicht begründet.

Die Leistungsmängel, ihre Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe wurden schriftlich in der vom Landratsamt … erstellten „Einschätzung während der Probezeit“ vom 9.10.2013 dargestellt. Während der Probezeit hätten zudem mehrere Gespräche mit dem Kläger stattgefunden. Insbesondere die längeren Gespräche am 4.2.2014 und 26.6.2014 zwischen dem Kläger und seinen unmittelbaren Vorgesetzten (Herrn SGL Herr A … und AL Frau B …) (in der vom LRA … am 15.7.2016 vorgelegten Personalakte (Teilakt)) sind hinreichend dokumentiert. Nach der Probezeiteinschätzung waren aus Sicht seiner Dienstvorgesetzten entgegen der Ansicht des Klägers auch nur kurzfristige Verbesserungstendenzen erkennbar.

Auch für eine Verlängerung der Probezeit bestand vorliegend kein Raum. Zum einen steht diese Entscheidung gem. Art. 12 Abs. 4 LlbG im Ermessen des Dienstherrn, zum anderen ist der Ermessenspielraum erst dann eröffnet, wenn sich der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht bewährt hat oder er noch nicht geeignet ist. Die Probezeitbeurteilung des Landratsamtes … vom 03.09.2014 schließt vorliegend jedoch ab mit der Bewertung „nicht geeignet“ und mit der Feststellung, dass die Mindestanforderung im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt werden.

Zudem wurde dem Kläger auch ein Sachgebietswechsel vom Staatlichen Abfallrecht (15.10.2012 bis 14.11.2012) zum Sozialamt (15.11.2012 bis 14.10.2014) als Bewährungschance ermöglicht. Dort war er zunächst mit dem Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes und später mit der Widerspruchsbearbeitung SGB XII (ab Oktober 2013) beschäftigt. Insoweit wurden seitens des Dienstvorgesetzten auch die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Satz 4 LlbG berücksichtigt, wonach der Einsatz des Beamten während der Probezeit auf verschiedenen Dienstposten erfolgen soll, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Neben dem Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes bestand für den Kläger daneben auch unter Berücksichtigung seiner vorrangigen Einbindung im Asylbereich noch die Möglichkeit sich bei der Widerspruchsbearbeitung im SGB XII zu bewähren. Davon hat der Kläger nach den Darstellungen seiner Vorgesetzten nicht nur aus Gründen vorrangiger anderweitiger Dienstgeschäfte (Betreuung der Asylbewerber) keinen Gebrauch gemacht. Soweit der Kläger zudem einwendet, dass die Betreuung von Asylbewerbern nicht seiner eigentlichen Ausbildung entsprochen hätten, weist das Gericht darauf hin, dass er im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes als Anwärter für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen neben den fachtheoretischen Studienabschnitten auch berufspraktische Ausbildungszeiten zu durchlaufen hatte, und somit auch Verwaltungsmanagement zu seiner Ausbildung gehört.

b) Auch die Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Prognoseentscheidung in der Entlassungsverfügung vom 6.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2015, dass der Kläger sich während der Probezeit fachlich nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 15.4.2011, 3 CS 11.5). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990, 2 C 35/88; BayVGH, B.v.16.3.2011, 3 CS 11.13).

Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001, 2 A 5/00). Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a.a.O.). Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 16.12.2010, 3 CS 10.1598; BayVGH, B.v. 30.11.2009, 3 CS 09.1773). Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen.

Vorliegend wurde die mangelnde Bewährung in der Probezeitbeurteilung des Landratsamts … vom 3.9.2014 festgestellt. Zudem sind die begründeten Zweifel in den ergänzenden Stellungnahmen von Herrn Landrat … vom 24.11.2014 und vom 13.04.2015 hinreichend zum Ausdruck gebracht worden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 30/07/2014 00:00

Tenor I. Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gründ
published on 10/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im D
published on 04/12/2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Der Antrag hat keinen Erfolg.3Aus den
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published on 30/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2016 - RN 1 K 15.949 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Besch
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Annotations

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.