Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 22 ZB 17.752

published on 18/09/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 22 ZB 17.752
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Tenor

I. Soweit der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Kostenrechnung und der Mängelliste des Beklagten vom 26. April 2016 erstrebt hat, wird das Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt.

II. Es werden abgelehnt

1. der Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen;

2. der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren.

III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Zulassungsverfahren bis zum 23. Juli 2017 auf jeweils 1.079,60 € festgesetzt. Ab dem 24. Juli 2017 beläuft sich der Streitwert des Zulassungsverfahrens auf 1.000 €, ab dem 14. September 2017 auf 500 €.

Gründe

I.

Der Beklagte erließ als der für das Anwesen des Klägers zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger am 26. April 2016 aufgrund der von ihm am gleichen Tag durchgeführten Feuerstättenschau gegenüber dem Kläger einen Feuerstättenbescheid. In der Nummer 1 des Tenors dieses Bescheids wurde der Kläger verpflichtet, den im Feuerstättenbescheid mit der laufenden Nummer 1 versehenen Kamin (nachfolgend „Kamin 1“ genannt) dreimal jährlich durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb kehren zu lassen. Die Nummer 4 des Tenors des Bescheids enthält den Ausspruch: „Dieser Bescheid ist kostenpflichtig.“

Am 26. April 2016 richtete der Beklagte außerdem ein mit „Mängel“ überschriebenes Schriftstück an den Kläger, in dem mehrere brandgefährliche Zustände aufgelistet wurden, die der Beklagte bei der am 26. April 2016 durchgeführten Feuerstättenschau festgestellt habe. Falls der Kläger die Mängel nicht bis zum 15. Juni 2016 behoben bzw. er dem Beklagten kein diesbezügliches Bestätigungsschreiben zugeleitet habe, werde der zuständigen Behörde ein Duplikat der Mängelmitteilung zugehen.

Ebenfalls am 26. April 2016 stellte der Beklagte dem Kläger eine auf 79,60 € lautende Rechnung über von ihm an jenem Tag vorgenommene Tätigkeiten aus.

Mit der am 25. Mai 2016 erhobenen Klage erstrebte der im ersten Rechtszug nicht vertretene Kläger nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht formulierten Klageanträge, die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelesen wurden und die er ausweislich der Sitzungsniederschrift genehmigt hat, die Aufhebung

– der Nummer 1, lfd. Nummer 1, des Feuerstättenbescheids vom 26. April 2016 insoweit, als dort mehr als eine einmalige Kehrung angeordnet wurde (nachfolgend „Streitgegenstand 1“ genannt),

– der Nummer 4 dieses Bescheids („Streitgegenstand 2“),

– der Kostenrechnung vom 26. April 2016 („Streitgegenstand 3“) und 8

– der Mängelliste vom 26. April 2016 („Streitgegenstand 4“).

Durch Urteil vom 8. März 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sie sei hinsichtlich der laufenden Nummer 1 der Nummer 1 des Feuerstättenbescheids als Anfechtungs-, hinsichtlich der Kostenrechnung und der Mängelliste als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch in vollem Umfang unbegründet.

Der Kläger beantragt, gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen. Außerdem beantragt er, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer seiner anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

In Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis vom 26. Juni 2017, wonach die Zulässigkeit des sich auf den Streitgegenstand 3 beziehenden Klagebegehrens Bedenken begegne, hat der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Juli 2017, hier eingegangen am 23. Juli 2017, mitgeteilt, der Antrag auf Zulassung der Berufung werde insoweit nicht weiterverfolgt. Eine gleichlautende Erklärung haben seine Bevollmächtigten am 14. September 2017 in Beantwortung eines gerichtlichen Hinweisschreibens vom 29. August 2017 abgegeben, in dem der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hatte, dass Bedenken auch hinsichtlich der Zulässigkeit des den Streitgegenstand 4 betreffenden Klagebegehrens bestünden.

II.

1. Die in den Zuschriften der Klagebevollmächtigten vom 21. Juli 2017 und 14. September 2017 enthaltenen Erklärungen sind als teilweise Rücknahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung, im ersten Fall bezogen auf den Streitgegenstand 3, im zweiten Fall hinsichtlich des Streitgegenstands 4, zu verstehen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagebevollmächtigten im Schreiben vom 29. August 2017 darauf hingewiesen, dass er die Wendung, der Antrag auf Zulassung der Berufung werde hinsichtlich des Verlangens auf Aufhebung der Kostenrechnung vom 26. April 2017 nicht weiterverfolgt, vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenläufigen Äußerung der Klagebevollmächtigten als teilweise Rechtsbehelfsrücknahme, nicht aber als Erledigterklärung verstehen werde. Dieser Auslegung haben die Klagebevollmächtigten nicht nur nicht widersprochen; im Schriftsatz vom 14. September 2017 haben sie vielmehr auf die gleiche Formulierung zurückgegriffen.

Das Zulassungsverfahren war daher hinsichtlich der Streitgegenstände 3 und 4 entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Rücknahme des den Streitgegenstand 3 betreffenden Antrags hat ferner zur Folge, dass nicht mehr darüber befunden zu werden braucht, ob die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift allein daraus herzuleiten versucht, dass geklärt werden müsse, ob der Beklagte die Gesamtlänge der beiden im Anwesen des Klägers vorhandenen Kamine im Schätzwege mit 18 m ansetzen durfte. Der Frage, ob der Beklagte von einer zutreffenden Kaminlänge ausgegangen ist, kommt rechtliche Erheblichkeit jedoch nur im Hinblick auf die zweite der fünf Gebührenpositionen zu, die in die Rechnung vom 26. April 2016 Eingang gefunden haben; für die Streitgegenstände 1 und 2, hinsichtlich derer Kläger nur noch eine gerichtliche Entscheidung begehrt, ist sie ohne Belang.

Ebenfalls nicht mehr einzugehen ist seit der Rücknahme des sich auf den Streitgegenstand 3 beziehenden Antrags auf Zulassung der Berufung aus dem gleichen Grund auf die Angriffe, die der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gegen den Ansatz einer Kaminlänge von insgesamt 18 m vorbringt.

2. Soweit über den Antrag auf Zulassung der Berufung noch zu befinden ist, bleibt er ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 VwGO vorliegen.

2.1 Im Mittelpunkt des Vorbringens des Klägers, soweit es noch entscheidungserheblich ist, steht die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten ausgegangen, die an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten (ein Küchenherd und ein Wohnzimmerofen) würden während der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt, so dass der Beklagte gemäß der Nummer 1.2 der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO verpflichtet war, insofern eine dreimalige Kehrung je Kalenderjahr festzusetzen. Ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liege darin, dass das Verwaltungsgericht den Kaminkehrer B* …, der Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Anwesen des Klägers vornehme, nicht als Zeugen über die Häufigkeit der Nutzung dieser Feuerstätten einvernommen habe. Wenn es stattdessen der Schilderung des Beklagten gefolgt sei, so ergäben sich hieraus zugleich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dies schließt die Befugnis ein, eine Parteibehauptung auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BayVBl 1985, 567/568) und für die tatsächlichen Feststellungen das Vorbringen eines Beteiligten zu verwerten, soweit es dem Gericht überzeugend erscheint und es nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (BVerwG, U.v. 8.6.1979 – 4 C 1.79 – DVBl 1980, 593/594). Frei ist das erkennende Gericht prinzipiell auch darin, welche Aussagekraft es Indizien – einzeln und in ihrer Gesamtheit – für seine Überzeugungsbildung beimisst (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 4).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht weder einen Verfahrensfehler begangen, wenn es hinsichtlich der Frage, wie oft die an den Kamin 1 im Anwesen des Klägers angeschlossenen Feuerstätten benutzt werden, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung der Darstellung des Beklagten gefolgt ist, noch ergeben sich hieraus ernstliche Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Denn der Beklagte hat nachvollziehbar begründet, warum er zu der Auffassung gelangt ist, die an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten würden während der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt. Er hat insofern darauf verwiesen, dass in diesem Kamin am 26. April 2016 erhebliche Rußablagerungen festgestellt worden seien, obwohl er zuletzt am 11. März 2016 durch den Schornsteinfegerbetrieb B* … gereinigt worden sei. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht nicht zuletzt, dass der Beklagte bei der Feuerstättenschau am 26. April 2016 außer durch einen Gesellen durch den Diplom-Sozialpädagogen B. - … von der Institutsambulanz des Psychiatrischen Bezirkskrankenhauses Schloss W. begleitet wurde. Herr B. - …, der bereits in der Vergangenheit in ähnlichem Zusammenhang für den Kläger tätig geworden ist (vgl. das vom Beklagten als Anlage 7 zur Klageerwiderung vorgelegte Schreiben von Herrn B* …- … vom 5.2.2014), kann, wie auch aus den Ausführungen auf Seite 3 oben des Schreibens des Klägers an das Verwaltungsgericht vom 29. Juni 2016 hervorgeht, jedenfalls in gewissem Umfang als Vertrauensperson des Klägers angesehen werden. Wenn der Beklagte in der Klageerwiderung u. a. Herrn B* …- … als Zeugen dafür benannt hat, dass im Kamin 1 bereits ca. sechs Wochen nach dessen letztmaliger Kehrung erhebliche Rußablagerungen vorgefunden wurden, so stellt das ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung dar. Unabhängig hiervon kann mangels einschlägiger Rügen des Klägers davon ausgegangen werden, dass ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgrund seiner beruflichen Vorbildung und Erfahrung in der Lage ist, dann aus der in einem Kamin vorgefundenen Rußmenge zumindest im Wesentlichen zutreffende Rückschlüsse auf die Intensität der Nutzung der daran angeschlossenen Feuerstätten zu ziehen, wenn ihm – wie hier – Art und Zahl dieser Feuerstätten sowie der seit der letzten Kehrung verstrichene Zeitraum bekannt sind.

Zusätzlich bestätigt wird die Plausibilität der Einschätzung des Beklagten, der Kläger nutze die an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten während der üblichen Heizperiode regelmäßig, durch den Umstand, dass der Beklagte am 26. April 2016 im Anwesen des Klägers außer den drei für einen Betrieb mit festen Brennstoffen bestimmten Herden bzw. Öfen keine weiteren für einen Dauerheizbetrieb geeigneten Heizmöglichkeiten vorgefunden hat, und dass außerdem Brennholz in ausreichender Menge vorhanden war (vgl. die diesbezüglichen Angaben in der Klageerwiderung vom 21.6.2016). Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht, dass dem Kläger in der Person von Herrn B* …- … ein potenzieller Zeuge zur Verfügung stand, der auch diese Sachverhaltsdarstellung des Beklagten u. U. hätte widerlegen oder erschüttern können, sollte sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. Tatsächlich hat sich der Kläger weder in seinen umfangreichen schriftlichen Ausführungen, die dem angefochtenen Urteil vorausgingen, noch in der mündlichen Verhandlung noch in der Begründung des Zulassungsantrags auf diese Vertrauensperson mit dem Ziel berufen, die Richtigkeit der Schilderungen des Beklagten in Frage zu stellen.

Auch unabhängig hiervon war das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Befugnis des Verwaltungsgerichts einzuschränken oder auszuschließen, die glaubwürdigen Angaben des Beklagten der eigenen Überzeugungsbildung zugrunde zu legen. Im Rahmen des vorprozessualen Schriftverkehrs sowie zu Beginn des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Kläger die Stilllegung der an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten behauptet, wobei er jedoch fortlaufend zwischen den Darstellungen schwankte, die Außerbetriebsetzung sei bereits erfolgt oder sie werde künftig stattfinden. Dergestalt in sich widersprüchliche Einlassungen stellen kein schlüssiges Parteivorbringen im Sinn des vorerwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1979 (4 C 1.79 – DVBl 1980, 593/594) dar.

Erstmals mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 30. August 2016 hat er sodann erklärt, er melde die von der laufenden Nummer 1 des Bescheids vom 26. April 2016 erfassten Feuerstätten nach den Nummern 1.7 und 1.10 der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung „mit einer einmaligen Kehrung und einer einmaligen Überprüfung jährlich“ an; in einem dem Schreiben vom 30. August 2016 beigefügten Textauszug der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung hat er sowohl die dortige Nummer 1.7 als auch die Nummer 1.10 farblich gekennzeichnet. Dieses Vorbringen ist ebenfalls in sich widersprüchlich, da der Nummer 1.7 Feuerstätten unterfallen, die gelegentlich benutzt werden, während die Nummer 1.10 voraussetzt, dass eine solche Anlage auf Dauer überhaupt nicht mehr benutzt wird, sie allerdings noch betriebsbereit (d.h. nicht stillgelegt) ist.

Seine Fortsetzung hat dieses inkonsistente Parteivorbringen im Schreiben des Klägers an das Verwaltungsgericht vom 12. September 2016 gefunden, in dem er ausgeführt hat, die Feuerstätten seien „außer Betrieb und stillgelegt“; allerdings seien sie nicht als dauernd außer Betrieb gesetzt zu betrachten. Vorsorglich werde „der gelegentliche Betrieb eventuell wegen eines Kälteeinbruchs wieder angemeldet“.

Anlass, den Schornsteinfeger B* … darüber als Zeugen einzuvernehmen, ob er Wahrnehmungen getätigt hat, die einen Rückschluss auf das Ausmaß der Nutzung der an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten gestatten, bestand für das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht. Zwar kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsuchenden grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er einen förmlichen Beweisantrag stellt, um für den Fall der Ablehnung eines solchen Antrags in der Rechtsmittelinstanz erfolgreich einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen zu können. Die Notwendigkeit einer Einvernahme von Herrn B* … als Zeugen musste sich für das Verwaltungsgericht jedoch schon angesichts des in sich widersprüchlichen und im Laufe des Verfahrens schwankenden Vorbringens des Klägers über den Umfang der Nutzung der an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten nicht aufdrängen. Zudem hat der Kläger vor Erlass des angefochtenen Urteils weder ausdrücklich noch sinngemäß zu verstehen gegeben, Herr B* … könne seine Darstellung über das Maß der Nutzung dieser Feuerstätten als richtig bestätigen; dies hätte nicht zuletzt eine Festlegung dahingehend erfordert, welche der divergierenden Einlassungen des Klägers durch diesen Zeugen verifiziert werden sollte. In seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 29. Juni 2016 hat der Kläger Herrn B* … vielmehr lediglich mit dem Bemerken erwähnt, dieser habe mit Wirkung ab dem 12. Juli 2013 die in seinem Anwesen anfallenden Kaminkehrerarbeiten übernommen.

Nicht aufdrängen musste sich eine von Amts wegen erfolgende Einvernahme von Herrn B. entgegen der Antragsbegründung ferner zum Zweck der Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Behauptung des Klägers, die am 26. April 2016 im Kamin 1 vorgefundenen erheblichen Rußablagerungen seien auf eine unzulängliche Kehrleistung dieses Schornsteinfegers zurückzuführen. Denn auch diese Einlassung ist im Kontext des sonstigen Vorbringens des Klägers unplausibel. In seinem Schreiben an das Landratsamt vom 30. Juli 2016 hat er in Reaktion auf die Forderung dieser Behörde, die unterbliebene Kehrung vornehmen zu lassen, deren Durchführung der Beklagte im Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 für die 22. bis 25. Kalenderwoche eines jeden Jahres angeordnet hatte, nämlich geltend gemacht, „dass die Fa. B. momentan sich im Urlaub befindet … ansonsten kommt mir kein anderer Handwerker ins Haus.“ Das kann nur so verstanden werden, dass er der Fa. B. nach wie vor Wertschätzung entgegenbringt und ihm an einer Zusammenarbeit mit ihr gelegen ist. Dies wäre kaum verständlich, hätten Mitarbeiter dieses Unternehmens den Kamin 1 am 11. März 2016 derart unzureichend gereinigt, dass der Beklagte aus diesem Grund am 26. April 2016 eine erhebliche Rußmenge vorgefunden hat.

2.2 An dem Begehren, die Berufung hinsichtlich des Streitgegenstands 2 zuzulassen, hält der Kläger – wie im Schreiben seiner Bevollmächtigen vom 21. Juli 2017 klargestellt wurde – ungeachtet des Umstands fest, dass er im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr gegen die hierauf aufbauende Rechnung vorgeht.

Hinsichtlich dieses Streitgegenstandes muss der Antrag auf Zulassung der Berufung schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Kläger entgegen der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Obliegenheit nicht dargelegt hat, dass insoweit die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes erfüllt sind. Auf den Umstand, dass sich der Regelungsgehalt der Nummer 4 des Tenors des Feuerstättenbescheids darauf beschränkt, die Kostenpflichtigkeit dieses Verwaltungsakts dem Grunde nach festzustellen, und dass dieser Ausspruch angesichts der in § 20 Abs. 1 SchfHwG enthaltenen Regelung ersichtlich mit der Rechtsordnung in Einklang steht, ist bei alledem nur nachrichtlich zu verweisen.

3. Ist der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er aufrechterhalten wurde, nach alledem in vollem Umfang abzulehnen, so konnte der Kläger hierfür mangels hinreichender Aussicht der Rechtsverfolgung nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen.

4. Der Kostenausspruch folgt, soweit der Antrag zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG, die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der bisherigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens, das die Gesamtheit der in einem Feuerstättenbescheid enthaltenen Festsetzungen zum Gegenstand hat, gemäß § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig mit 5.000 € zu veranschlagen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 22 B 13.1709 – juris Rn. 45 f.; B.v. 24.3.2014 – 22 C 14.472 – juris Rn. 5; B.v. 30.10.2015 – 22 ZB 15.1328 – juris; B.v. 8.11.2016 – 22 C 16.2150 – juris Rn. 4). Bereits im Beschluss vom 8. November 2016 (a.a.O. Rn. 5) hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings zum Ausdruck gebracht, dass eine Ermäßigung dieses Betrages dann veranlasst sein kann, wenn sich der Rechtsschutzsuchende – wie hier – nur gegen einen Teil der in einem solchen Bescheid getroffenen Regelungen wendet.

Im gegebenen Fall erscheint es im Licht des § 14b SchfHwG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2495; nachfolgend „SchfHwG n.F.“ genannt) jedoch geboten, den Wert des Streitgegenstandes 1 nur mit 500 € anzusetzen. Diese Vorschrift ist trotz ihres Inkrafttretens am 22. Juli 2017 vorliegend allerdings nicht unmittelbar anwendbar, da nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden; dies gilt auch für die Höhe des anzusetzenden Streitwerts (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.1998 – 8 B 19.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146; VGH BW, B.v. 4.4.2002 – 14 S 2326/01 – NJW 2002, 1893). Da der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls bereits vor dem 22. Juli 2017 gestellt wurde, beansprucht § 14b SchfHwG n.F. – wie aus § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG folgt – auch für das Verfahren im zweiten Rechtszug noch keine unmittelbare Geltung.

Pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens entspricht es jedoch, die Anliegen, die dem Gesetzgeber Anlass zur Schaffung einer besonderen Streitwertvorschrift für Verfahren gegeben haben, die Feuerstättenbescheide zum Gegenstand haben, bereits jetzt zu berücksichtigen. Die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (BT-Drs. 18/12493 S. 51) hat insoweit darauf hingewiesen, dass sich die Summe der Entgelte für die in Feuerstättenbescheiden festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Durchschnitt auf nur 100 € bis 200 € im Kalenderjahr belaufe. Die Festsetzung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG führe vor diesem Hintergrund dazu, dass bei Anfechtungsrechtsbehelfen gegen Feuerstättenbescheide die Kostenbelastung sowohl für betroffene Eigentümer als auch für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger insbesondere dann unverhältnismäßig hoch werde, wenn sich Beteiligte anwaltlich vertreten lassen; es bestehe die Gefahr, dass Rechtsschutzversicherungen bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aus diesem Grund die einschlägigen Verträge kündigen würden. Praktische Bedeutung komme diesen Gesichtspunkten vor allem in solchen Bundesländern zu, in denen (wie das in Bayern der Fall ist) bei Meinungsverschiedenheiten über Feuerstättenbescheide wegen der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens insoweit sogleich der Rechtsweg beschritten werden müsse.

Der für den Streitgegenstand 1 deshalb anzusetzende Betrag von 500 € war in beiden Rechtszügen um den Wert der Klagebegehren 3 und 4 zu erhöhen. Das Gericht veranschlagt die Kosten, die für die Beseitigung der im Schreiben des Beklagten vom 26. April 2016 erwähnten Mängel anfallen würden, auf ca. 500 €, so dass sich der Streitwert auf 1.000 € erhöht. Eine weitere Anhebung um 79,60 € ergibt sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG aus dem Streitgegenstand 3. Vom gesonderten Ansatz eines Betrags für den Streitgegenstand 2 sieht das Gericht mangels einer ins Gewicht fallenden praktischen Bedeutung dieses Teils des Rechtsschutzbegehrens ab. Für das Zulassungsverfahren wurden vorsorglich gestufte Streitwerte festsetzt, die dem verminderten Umfang des Rechtsschutzbegehrens nach dem Eingang der Rücknahmeerklärungen vom 21. Juli 2017 und vom 14. September 2017 Rechnung tragen.

Einer Anhörung der Beteiligten vor der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2016 – 1 BvR 1586/15 – NVwZ-RR 2017, 81) bedurfte es nicht, da sich die Herabsetzung ausschließlich zugunsten des kostenbelasteten Klägers auswirkt und im ersten Rechtszug keiner der Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten war.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 08/11/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurüc
published on 30/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründ
published on 24/03/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Urteil vom 27. November 2012, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht eine Klage ab, mit der sich der Kläger gegen einen
published on 30/01/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.

(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.