Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. März 2017 - W 6 K 16.557

published on 08/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. März 2017 - W 6 K 16.557
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids vom 26. April 2016 mit einer Kostenrechnung und Mängelliste vom gleichen Tag.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens B Str. 2 in B. Am 26. April 2016 führte der Beklagte als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau auf dem Anwesen des Klägers durch. Ausweislich des Protokolls dieser Feuerstättenschau waren an einem ersten Kamin ein Küchenherd sowie ein Wohnzimmerofen und an einem zweiten Kamin ein weiterer Zimmerofen angeschlossen. Alle Öfen waren zum Betrieb mit Brennholz geeignet, das am Anwesen in ausreichender Menge vorrätig war. Im ersten Kamin stellte der Beklagte erhebliche Rußablagerungen fest, obwohl der Kamin sechs Wochen zuvor gereinigt worden war. Zudem stellte der Beklagte verschiedene Mängel fest (Brandschutzabstand am Kaminofen Wohnzimmer zu gering, Schutzbelag vor den Feuerraumöffnungen zu klein, Kamintürchen mit brennbaren Baustoffen eingebaut, Auskleidung der Feuerstätte im Wohnzimmer defekt), zu deren Beseitigung dem Kläger mit Schreiben vom 26. April 2016 eine Frist bis zum 15. Juni 2016 eingeräumt wurde; andernfalls die Mängelliste an die zuständige Behörde weitergeleitet werde.

2. Mit Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 gab der Beklagte dem Kläger auf, den ersten Kamin dreimal jährlich, und zwar in der 7. - 10. KW, der 22. - 25. KW und der 46. - 49. KW, sowie den zweiten Kamin einmal jährlich in der 7. - 10. KW durch einen zugelassenen Betrieb reinigen zu lassen (Nr. 1) und die sachgerechte Durchführung dem Beklagten innerhalb von 14 Tagen mit Formblatt nachzuweisen (Nr. 2). Dieser Bescheid gilt bis zur nächsten Feuerstättenschau oder Änderung (Nr. 3). Für die Feuerstättenschau sowie den Feuerstättenbescheid wurden dem Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 79,60 EUR inkl. MwSt. in Rechnung gestellt (Nr. 4 i.V.m. der Kostenrechnung vom 26.4.2016). Der Bescheid und die Kostenrechnung sowie die Mängelliste vom gleichen Tag gingen dem Kläger am 27. April 2016 zu.

Gegen den Feuerstättenbescheid, die Gebührenrechnung sowie die Aufforderung zur Mängelbeseitigung erhob der Kläger beim Beklagten zunächst mit Schreiben vom 27. April 2016 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, dass alle drei Feuerstätten ab sofort stillgelegt und abgemeldet seien und aufgrund seiner Änderungsmitteilung (weiteres Schreiben vom 27.4.2016) ein neuer Feuerstättenbescheid erforderlich sei, wonach er nur einmal im Jahr zur Kehrung verpflichtet sei, wie dies im Feuerstättenbescheid vom 12. Dezember 2012 festgestellt worden sei.

3. Am 30. Mai 2016 (Montag) erhob der Kläger Klage

„gegen den Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016, den Mängelbescheid und die Rechnung zum Feuerstättenbescheid“.

Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, für ihn gelte nach wie vor der Feuerstättenbescheid vom 12. Dezember 2012 mit einer einmaligen Überprüfung und Reinigung pro Jahr. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der neue Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 nunmehr eine 3-malige jährliche Kehrung verlange. Die gesamten Feuerungsanlagen seien seit dem Jahr 2013 stillgelegt und außer Betrieb. Deshalb sei für ihn auch die Mängelliste nicht nachvollziehbar, insbesondere die bis zum 15. Juni 2016 gebotene Anschaffung eines neuen Stubenofens, obwohl er eine Alternative zum Heizen (Gas- und Stromheizgeräte) besitze. Er habe das Anwesen im Jahr 2005 erworben und die Feuerstätten seien seitdem nicht verändert und nicht beanstandet worden. Auch die Abrechnung zum Feuerstättenbescheid sei nicht nachvollziehbar. So stimmten die Angaben zu Länge und Höhe der Abgasanlage nicht. Es seien keine 18 laufende Meter Kamin vorhanden. Er habe einen neuen Feuerstättenbescheid gefordert, der ihm bisher verweigert worden sei. Ihm seien Fristen gesetzt worden, die nicht haltbar und unnötig seien. Seine Schreiben an den Beklagten, das Landratsamt R.-G. sowie an den Obermeister der Kaminkehrer-Innung Unterfranken seien nicht beantwortet worden. Er halte den Beklagten für befangen, weil er gegen diesen in der Vergangenheit Strafanzeige gestellt habe. Die Kaminkehrerarbeiten gegenüber den Rechtsvorgängern des Klägers seien unzureichend erbracht, jedoch in vollem Umfang abgerechnet worden. Nach seinem Einzug habe er Ruß und Kaminkehrerdreck beseitigen und noch die Sondermüllkosten dafür tragen müssen. Seitdem herrsche zwischen ihm und dem Beklagten „Krieg“. Er wolle Einsicht in das Kehrbuch des Beklagten (Zeitraum 1.1.1995 bis heute; Antrag vom 17.5.2016), um den Zustand der Feuerungsanlagen vor seiner Zeit sowie die durchgeführten Arbeiten nachvollziehen zu können. Insoweit werde die Klage erweitert (Schriftsatz vom 22.7.2016).

4. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe nach Rücksprache mit dem Landratsamt am 14. August 2010 einen Feuerstättenbescheid nach Aktenlage (Daten im Kehrbuch) erstellt (2 Abgasanlagen mit 3-maliger Kehrung), nachdem der Kläger die Feuerstättenschau verweigert habe. Am 17. Dezember 2010 sei durch das Landratsamt eine Feuerstättenschau angeordnet worden, die der Kläger jedoch erneut verweigert habe (Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes R.-G. vom 6.12.2010, W 6 K 10.1311). Am 12. Dezember 2012 sei durch das Landratsamt die Feuerstättenschau mit polizeilicher Begleitung angeordnet und durchgeführt worden. Bei dieser Feuerstättenschau seien Mängel an den Feuerungsanlagen festgestellt und dem Kläger mit dem Feuerstättenbescheid vom 17. Dezember 2012 (2 Abgasanlagen mit 3-maliger und einer 2-maligen Kehrung) mitgeteilt worden. Am 3. Juni 2013 habe der Kläger dem Landratsamt schriftlich mitgeteilt, dass seine Feuerstätten nicht mehr betrieben würden, er künftig alle Brennstoffheizungen entfernen werde und seit der Heizperiode 2012/2013 zur Beheizung seiner Zimmer Elektro- und Gasheizgeräte benutze, weshalb auch die Mängelmeldung gegenstandslos sei (Schreiben vom 12.6.2013). Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 habe das Landratsamt dem Kläger mitgeteilt, dass die Abgasanlagen bis zur dauerhaften Stilllegung (Anschlussöffnungen an den Schornsteinen dicht verschlossen) auch einmal pro Kalenderjahr zu überprüfen seien. Am 12. Juli 2013 seien die Schornsteine (Abgasanlagen) durch den Schornsteinfegerbetrieb B gekehrt worden. Am 27. August 2013 sei er durch das Landratsamt nach Vorlage von Fotos der Elektro- und Gas-Heizgeräte gebeten worden zu prüfen, ob das Anwesen des Klägers auf eine einmalige Überprüfung pro Jahr umgestellt werden könne. Er habe dagegen Bedenken erhoben, da der Gas-Katalytofen für Wohnräume als Dauerheizung ungeeignet sei und die Stromversorgung für die Elektro-Heizgeräte ungeklärt gewesen sei. Am 31. Januar 2014 habe das Landratsamt dem Vertreter des Klägers (Herr T B.) mitgeteilt, dass nach telefonischer Auskunft des Kaminkehrers O B, dieser im Jahr 2013 bei der Kaminreinigung im Anwesen des Klägers einen gewissen Rußanfall festgestellt habe, so dass nicht bestätigt werden könne, dass die nach wie vor angeschlossenen Festbrennstofföfen im gesamten Jahr 2013 nicht betrieben worden seien. Am 5. Februar 2014 habe Herr B. im Auftrag des Klägers nach Vorlage der Stromabrechnung und der Bilder der Elektro-Heizgeräte um Änderung des Feuerstättenbescheids gebeten. Am 2. März 2014 habe er einen geänderten Feuerstättenbescheid erstellt, wonach die Abgasanlagen einmal jährlich zu kehren seien. Am 26. April 2016 sei erneut eine Feuerstättenschau im Anwesen des Klägers durchgeführt worden. Es hätten sich dort zwei Abgasanlagen (Kamine) befunden, die laut Formblatt des Schornsteinfegerbetriebs O B am 11. März 2016 gereinigt worden seien. Bei der Feuerstättenschau sei festgestellt worden, dass an einem Kamin ein Küchenherd und zusätzlich ein Wohnzimmerofen angeschlossen gewesen seien. In diesem Kamin seien erhebliche Rußablagerungen festgestellt worden, obwohl dieser Kamin erst sechs Wochen zuvor von der Firma B gereinigt worden sei. Am zweiten Kamin sei ein Zimmerofen angeschlossen gewesen. In diesem Kamin seien keine besonderen Rußablagerungen festgestellt worden. Außer diesen drei Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen betrieben werden könnten, seien keine weiteren Feuerstätten bzw. Heizmöglichkeiten vorgefunden worden, die für einen Dauerbetrieb geeignet gewesen seien. Holzvorräte (Brennholz) sei in ausreichender Menge vorhanden gewesen. Aufgrund der vorgefundenen Rußablagerungen sei eine 3-malige Kehrung für den Kamin, an dem der Küchenherd und der Wohnzimmerofen angeschlossen seien, festgelegt worden, da dieser Kamin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt werde. Dies könne durch die damals anwesenden Zeugen und den rauchenden Schornstein im Winter bestätigt werden. Da für den zweiten Kamin, an den nur ein Zimmerofen angeschlossen sei, keine nennenswerten Rußablagerungen hätten festgestellt werden können, sei nur eine einmalige Kehrung festgelegt worden, da dieser Kamin anscheinend nur gelegentlich benutzt werde. Am 26. April 2016 sei dann der Feuerstättenbescheid erstellt worden. Bei der Feuerstättenschau seien auch brandgefährliche Mängel festgestellt worden, die dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden seien. Der Kläger versuche durch die Aussage, dass die Öfen nicht betrieben würden, die Mängelbeseitigung zu umgehen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 beantragte der Kläger,

Nr. 1, laufende Nr. 1, des Feuerstättenbescheides vom 26. April 2016 insoweit aufzuheben, als dort mehr als eine einmalige Kehrung angeordnet wurde; die Nr. 4 des Feuerstättenbescheides und die Kostenrechnung vom 26. April 2016 aufzuheben sowie die Mängelliste vom 26. April 2016.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Der Kläger verließ vor Schluss der mündlichen Verhandlung den Sitzungssaal. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, sowie die beigezogenen Verfahrensakten W 6 K 10.1311 und W 6 S. 16.859 verwiesen. Mit Beschluss des Gerichts vom 2. September 2016 (W 6 S. 16.859) wurde der Antrag des Klägers vom 1. August 2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2016 zurückgenommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte trotz zeitweiser Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, da hierauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat die mündliche Verhandlung vor deren Ende verlassen. Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit lagen nicht vor.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass Klagegegenstand der Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 lediglich bezüglich der Regelung in Nr. 1, laufende Nr. 1, ist sofern dort bezüglich des ersten Kamins eine mehr als einmalige Kehrung angeordnet wurde. Des Weiteren ist Gegenstand der Klage die Kostenrechnung vom 26. April 2016 sowie die Mängelliste vom gleichen Tag. Den Anspruch auf Einsicht in das Kehrbuch zurück bis in das Jahr 1995, hat der Kläger nicht weiterverfolgt. Eine solche Klageerweiterung wäre auch nicht sachdienlich i.S.d. § 91 VwGO gewesen.

Die gegen den Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016, Nr. 1, laufende Nr. 1, erhobene Anfechtungsklage sowie die gegen die Kostenrechnung vom 26. April 2016 und die Mängelliste vom gleichen Tag erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 ist in Nr. 1, laufende Nr. 1, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht eine 3-malige Kehrung des ersten Kamins im Anwesen des Klägers angeordnet. Auch die Kostenrechnung vom 26. April 2016 und die Mängelliste vom gleichen Tag sind nicht zu beanstanden.

2. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheids ist § 14 Abs. 2 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerkergesetzes (SchfHwG). Danach setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern von Anwesen, in denen sich Feuerstätten befinden, durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sind in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (v. 16.6.2009, BGBl I S. 1292, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8.4.2013, BGBl. I S. 760 - Kehr- und Überprüfungsverordnung - KÜO) nähere Einzelheiten hierzu geregelt. § 1 Abs. 1 KÜO regelt, welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind; in § 1 Abs. 3 KÜO ist geregelt, welche Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KÜO nach der Anlage 1 zur KÜO. In Anlage 1 zur KÜO ist unter Nr. 1 „Feste Brennstoffe“ festgelegt, dass bei Anlagen und deren Benutzung, soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen, drei Kehrungen im Kalenderjahr anzuordnen sind, wenn die Feuerstätte regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzt wird (Nr. 1.2); bei gelegentlich benutzten Feuerstätten ist pro Jahr eine Kehrung anzuordnen (Nr. 1.7). Die übliche Heizperiode dauert dabei vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres. Von einer lediglich gelegentlichen Nutzung ist auszugehen, wenn eine Feuerstätte nicht mehr als 30 Tage im Jahr betrieben wird. Bei betriebsbereiten, jedoch dauerhaft unbenutzten Feuerstätten ist nach Nr. 1.10 der Anlage 1 lediglich eine Überprüfung pro Jahr anzuordnen.

Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO Abgasanlagen dann ausgenommen, wenn diese dauernd stillgelegt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist.

2.1 Die Kamine des Klägers stellen Abgasanlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO dar und sind somit nach dieser Bestimmung „kehr- oder überprüfungspflichtig“. Die Kamine sind auch nicht nach § 1 Abs. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen, insbesondere nicht nach Nr. 1 dieser Regelung (dauerhaft stillgelegte Anlagen), da die Anschlussöffnungen der Feuerstätten keinen dichten Verschluss zum Kamin haben. Dies hat der Beklagte anlässlich der Feuerstättenschau am 26. April 2016 festgestellt. Danach waren am ersten Kamin ein Küchenherd und ein Wohnzimmerofen und am zweiten Kamin ein weiterer Ofen angeschlossen und es ergaben sich Hinweise auf die Nutzung dieser Abgasanlagen. Am hier streitgegenständlichen ersten Kamin wurden erhebliche Rußablagerungen festgestellt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, anlässlich der Feuerstättenschau am 26. April 2016 habe er die Kamintüre geöffnet und da sei ihm schon Ruß entgegengekommen. Dies habe darauf hingewiesen, dass regelmäßig geheizt worden sei. Die Kammer hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Kläger ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. Bei dem ersten Kamin handelt es sich daher nicht um eine stillgelegte Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO, da die Anschlussöffnungen nicht mit dichten Verschlüssen versehen sind, was Voraussetzung für eine Stilllegung wäre. Hierauf wurde der Kläger auch bereits mit Schreiben des Landratsamtes R.-G. vom 14. Juni 2013 hingewiesen. Ebensowenig kann der erste Kamin wegen des festgestellten Rußanfalls als dauerhaft ungenutzt i.S. der Nr. 1.10 der Anlage 1 zur KÜO angesehen werden. Der erste Kamin ist somit grundsätzlich kehr- und überprüfungspflichtig.

2.2 Auch die festgesetzte 3-malige Kehrung des ersten Kamins ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO regelt die Anlage 1 die „Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen“. Nach Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO sind Feuerstätten, die in der üblichen Heizperiode (1.10. bis 30.4. des Folgejahres) regelmäßig benutzt werden, dreimal im Kalenderjahr zu kehren. Die Feststellungen des Beklagten stützen die Annahme, dass die Feuerstätten, die an den ersten Kamin angeschlossen sind (Küchenherd und Wohnzimmerofen) in der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt wurden. Nach den insoweit unbestrittenen Angaben des Beklagten waren im ersten Kamin des Klägers am Tag der Feuerstättenschau am 26. April 2016 erhebliche Rußablagerungen festzustellen gewesen. Aus der unwidersprochen gebliebenen Tatsache, dass eine Reinigung dieses Kamins zuvor am 11. März 2016 (durch die Firma B) stattgefunden hatte, hat der Beklagte auch zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar geschlossen, dass die an diesem ersten Kamin angeschlossenen Feuerstätten regelmäßig benutzt werden, da die Rußablagerungen ansonsten nicht zu erklären wären. Die gegen diesen Schluss vom Kläger im vorangegangenen Eilverfahren gemachte sinngemäße Einwendung (Schriftsatz vom 29.6.2016), vielleicht sei die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, greift nicht durch. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits seit Jahren (vgl. seine Schriftsätze vom 31.5., 3.6. und 12.6.2013) behauptet, die Feuerstätten nicht mehr zu betreiben, kann die Kammer dieser Einwendung keine Relevanz zuerkennen. Die Rußablagerungen beweisen vielmehr, dass die beiden Feuerstätten am ersten Kamin nicht stillgelegt oder auch nur dauerhaft unbenutzt sind, sondern regelmäßig - zumindest in der üblichen Heizperiode - betrieben werden. Dies zeigt auch der Umstand, dass anlässlich der zwangsweisen dritten Kehrung am 9. Februar 2017 (beteiligt ein Vertreter des Landratsamts R.-G., Bedienstete der Polizei sowie ein Mitarbeiter des Beklagten) nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Eimer zu dreiviertel voll mit Ruß herausgetragen wurde, was bedeutet, dass der Kläger zumindest während der üblichen Heizperiode regelmäßig heizt. Der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Gehilfe des Beklagten habe einen halben Eimer voll Ruß mit nach oben genommen und in den Kamin gekippt, kann kein Glauben geschenkt werden. Der Beklagte ist diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entschieden entgegen getreten.

2.3 Auch die sonstigen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch, insbesondere nicht die verschiedentlichen Erklärungen des Klägers zur Abmeldung oder Ummeldung seiner Feuerstätten. Wie bereits oben (Nr. 2.1) festgestellt, kann der erste Kamin nicht als dauerhaft unbenutzt bzw. dauerhaft stillgelegt angesehen werden. Der Kläger verkennt, dass es nicht von seiner Willenserklärung, sondern allein von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt, welche Kehr- und Überprüfungspflichten im Feuerstättenbescheid gem. § 17 Abs. 1 SchfHwG festzusetzen sind. Die tatsächlichen Verhältnisse stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) fest. Diese Feuerbeschau ist dann alleinige Grundlage des Feuerstättenbescheids. Dieser kann dann nicht (mehr) auf der Grundlage des Kehrbuches erfolgen, da § 17 Abs. 3 SchfHwG insoweit nur eine Übergangsvorschrift darstellt, deren Geltungsdauer abgelaufen ist (vgl. zu allem: Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, Anm. 6 zu § 14). Nach dem Vortrag des Beklagten hat der Kaminkehrer O B im Jahr 2013 bei der Kaminreinigung im Anwesen des Klägers einen „gewissen Rußanfall“ (Kehrung am 12. Juli 2013) festgestellt und habe nicht bestätigen können, dass die nach wie vor angeschlossenen Feststoffbrennöfen im gesamten Jahr 2013 nicht betrieben worden sind, obwohl der Kläger zuvor (Schreiben vom 31.5, 3.6. und 12.6.2013) behauptet hatte, er habe die Abgasanlagen stillgelegt und beabsichtige die Feuerstätten zu entfernen. Dies war, wie die späteren Feststellungen zeigen, offensichtlich nicht erfolgt. Zudem hat sich der Kläger auch vorbehalten, die Abgasanlagen wieder in Betrieb zu nehmen. Zuletzt im Schriftsatz vom 12. September 2016 hat der Kläger ausgeführt, die Feuerungsanlagen seien außer Betrieb und stillgelegt und als dauernd außer Betrieb zu betrachten, „vorsorglich wird der gelegentliche Betrieb eventuell wegen eines Kälteeinbruchs jedoch wieder angemeldet“.

Auch der Einwand des Klägers, er habe mittlerweile Gas- und Stromheizgeräte, weshalb er die vorgenannten Abgasanlagen nicht mehr nutze, greift nicht durch, da dies nicht den erheblichen Rußanfall am ersten Kamin anlässlich der Feuerstättenschau am 26. April 2016 bzw. anlässlich der zwangsweisen Kehrung am 9. Februar 2017 erklärt. Auch ist derzeit keine Änderung für die Zukunft veranlasst, da der Kläger - entgegen seinen Ankündigungen - die Feuerstätten am ersten Kamin weiterhin betrieben hat, wie sich aus den genannten Feststellungen ergibt. Es ist deshalb auch nicht relevant und bedarf deshalb keiner Erörterung, inwieweit der Erlass des geänderten Feuerstättenbescheid vom 2. März 2014 (1. Kamin einmal kehren, 2. Kamin einmal kehren) rechtens war, nachdem dem Beklagten zuvor vom Vertreter des Klägers, Herrn B., Bilder der Elektro- und Gasheizgeräten sowie eine Stromrechnung präsentiert und er um Änderung des früheren Feuerstättenbescheids vom 17. Dezember 2012 (1. Kamin dreimal kehren, 2. Kamin zweimal kehren) gebeten worden war.

3. Auch die Kostenrechnung vom 26. April 2016 ist nicht zu beanstanden.

Im Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 (Nr. 4) wurde zu Recht die Kostenpflicht des Klägers dem Grunde nach festgesetzt (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, § 6 Abs. 1 KÜO). Die streitgegenständliche Rechnung vom 26. April 2016 lässt keine Mängel bezüglich der näheren Konkretisierung der Kostenpflicht i.S.v. § 6 Abs. 2 KÜO, Anlage 3 zur KÜO erkennen. Unstreitig existiert das Anwesen und der Kläger ist als Eigentümer Adressat des Feuerstättenbescheids und der Kostenrechnung. Die Feuerstättenschau durch den Beklagten hat stattgefunden. Die in dem Bescheid genannten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen wurden durch den Beklagten festgestellt und werden auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Folglich waren die entsprechenden Arbeitswerte nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KÜO und Nrn. 1.1. (Be-scheiderstellung), 2.1 (Grundwert), 2.3 (Kamin-Prüfung), 2.4 (Feuerstättenprüfung) und 3.1 (Überprüfung des Feuerholzes) der Anlage 3 zur KÜO anzusetzen. Ein Arbeitswert ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KÜO mit 1,05 EUR zu berechnen. Soweit der Kläger den angesetzten Wert für die Kaminüberprüfung bezweifelt, weil eine andere Kaminhöhe bestehe, bleibt er jegliche Substantiierung schuldig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte diesbezüglich klargestellt, dass die in Rechnung gestellten 18 Meter Abgasanlage sich auf beide Kamine zusammen beziehen, der erste Kamin bis in den Keller reicht und der zweite Kamin im Erdgeschoss aufsetzt; die Maße somit den üblichen Bauhöhen von Einfamilienhäusern entsprechen. Der Beklagte hat damit die angenommenen 18 Meter plausibel und nachvollziehbar erläutert. Mangels substantiierter Einwendungen des Klägers hat das Gericht keinen Anlass, diese Angaben zu bezweifeln.

4. Auch die Mängelliste vom 26. April 2016 ist nicht zu beanstanden. Diese wurde auf der Grundlage des § 5 SchfHwG erstellt. Nach § 5 Abs. 1 SchfHwG sind Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, von dem Schornsteinfeger im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach § 5 Abs. 2 SchfHwG sind Mängel, durch die unmittelbar Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, vom Schornsteinfeger unverzüglich der zuständigen Behörde und den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.

Nach der Mängelliste muss der Kläger u. a. die schadhafte Schamott- und Metallauskleidung in der Ofenfeuerstätte im Wohnzimmer in Ordnung bringen oder die Ofenfeuerstätte auszutauschen. Der Kläger wendet sich gegen den Austausch der Ofenfeuerstätte im Wohnzimmer mit der Begründung, dass er diese gar nicht mehr betreibt. Gerade im Kamin, an dem der Wohnzimmerofen angeschlossen ist, wurde jedoch - wie oben dargestellt - erheblicher Rußanfall festgestellt, so dass vom weiteren Betrieb der Feuerstätte auszugehen ist. Die Feststellung des Mangels und die Aufforderung diesen zu beheben, sind deshalb aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden. Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde zwischenzeitlich die Mängelmeldung an das Landratsamt weitergegeben, von dort wurden jedoch noch keine Maßnahmen veranlasst.

Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.

(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.