Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 22 ZB 17.245

published on 09/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 22 ZB 17.245
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 7. April 2016 (Az. 34-8221.4-71/14) untersagte das Landratsamt Neu-Ulm der H … GmbH, deren einziger Geschäftsführer der Kläger ist, die Ausübung näher bezeichneter Gewerbe sowie jegliche weitere selbständige, von § 35 Abs. 1 GewO erfasste gewerbliche Tätigkeit. Der Bescheid, der an die H … GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, W …straße 8, I …, adressiert ist und für den das Landratsamt Zustellung gegen Postzustellungsurkunde verfügt hatte, wurde am 8. April 2016 ausweislich der Angaben auf der Postzustellungsurkunde der im Geschäftsraum der H* … GmbH beschäftigten Frau K … übergeben.

Durch weiteren Bescheid vom 7. April 2016 (Az. 34-8221.4-72/14) untersagte das Landratsamt dem Kläger persönlich die selbständige Ausübung der gleichen Gewerbe wie der H … GmbH, ferner die Ausübung jeder weiteren von § 35 Abs. 1 GewO erfassten selbständigen gewerblichen Tätigkeit sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als Betriebsleiter eines Gewerbebetriebs mit Ausnahme einer Tätigkeit als fachlich-technischer Leiter eines Handwerksbetriebs im Sinn von § 7 Abs. 1 HwO in der Stellung als Arbeitnehmer in einem Betrieb, dessen Inhaber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Dieser Bescheid, der an den Kläger persönlich - ebenfalls unter Angabe der Adresse W …straße 8, I … - adressiert ist und auch mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen war, wurde durch den Zustellbediensteten der Post am 8. April 2016 gleichfalls Frau K … übergeben.

Die am 6. Mai 2016 gegen den die H … GmbH betreffenden Untersagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 8. Dezember 2016 (Az. Au 5 K 16.709), im Rubrum berichtigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017, als unbegründet ab. Der Antrag der H … GmbH, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, ist vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 17.244 anhängig.

Im Verfahren Au 5 K 16.709 wies das Landratsamt das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Juni 2016 auf den gegen den Kläger am 7. April 2016 persönlich erlassenen Bescheid sowie auf die unterbliebene Erhebung einer Anfechtungsklage hiergegen hin.

Nach Zuleitung dieses Schreibens an die Bevollmächtigten der H … GmbH durch das Verwaltungsgericht machten diese mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 geltend, die von der H … GmbH erhobene Klage sei so auszulegen, dass sie sich auch gegen den Bescheid vom 7. April 2016 mit dem Aktenzeichen 34-8221.4-72/14 richte. Sollte das Verwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilen, werde die Klage ausdrücklich auch gegen den letztgenannten Bescheid gerichtet. Gleichzeitig beantragten die Klagebevollmächtigten, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers durch Urteil vom 8. Dezember 2016 (Au 5 K 16.894) als unzulässig ab, da die Klagefrist hinsichtlich des ihn persönlich betreffenden Bescheids am 9. Mai 2016 abgelaufen sei und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, da er die Klagefrist schuldhaft nicht eingehalten habe.

Der Kläger beantragt, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da sich aus der Begründung dieses Rechtsbehelfs (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des einzigen Zulassungsgrundes, auf den sich der Kläger stützt, vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr zweifelsfrei zutreffend als unzulässig abgewiesen, da der Kläger die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht eingehalten hat und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

1. Die angefochtene Entscheidung geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Klagefrist jedenfalls vor dem 17. Juni 2016 abgelaufen war. Ob auch der den Kläger persönlich betreffende Untersagungsbescheid - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - spätestens am 9. Mai 2016 hätte gerichtlich angegriffen werden müssen, oder ob die Klagefrist insoweit erst am 18. Mai 2016 endete, kann im Rahmen des vorliegenden Beschlusses auf sich beruhen, da im konkreten Fall hiervon keine rechtlichen Folgen abhängen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, auf die Frage einzugehen, ob ein Bescheid, der - wie vorliegend der Fall - den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich (d.h. nicht in seiner Eigenschaft als Organ dieser juristischen Person) betrifft, ihm im Wege einer Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (hier anzuwenden in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) durch Übergabe an eine Person zugestellt werden kann, die in einem Geschäftsraum der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt ist. Sollte diese Frage jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Ersatzzustellung in „Geschäfts-“ und nicht nur in „Betriebsräumen“ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommen wurde (so z.B. Häublein in MK zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 178 Rn. 19 m.w.N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 178 Rn. 16 m.w.N.), läge eine fehlerfreie Ersatzzustellung vor. Denn im dritten Absatz auf Seite 4 der Antragsbegründung vom 24. Februar 2017 hat der Kläger selbst vorgetragen, im Anwesen „W …straße 8“ in I … befänden sich die Büroräume der H* … GmbH, während die Produktionsstätte dieses Unternehmens in einem Nachbarort liege.

Nicht anders würde sich die Rechtslage darstellen, falls man die Ersatzzustellung von Schriftstücken, die für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich bestimmt sind, an Beschäftigte dieser Gesellschaft in deren Geschäftsräumen dann zulässt, wenn der Name des Geschäftsführers - wie hier - in der Firma der Gesellschaft in Erscheinung tritt und er nach außen hin als Inhaber dieses Unternehmens - und nicht nur als dessen Angestellter - auftritt (so BVerwG, U.v. 9.10.1973 - V C 110.72 - BVerwGE 44, 104/107 f.). Auch die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Kläger selbst von einer „rein formal juristischen Trennung bei der E. GmbH zwischen Geschäftsbetrieb und Geschäftsführer“ gesprochen hat (Seite 3 oben des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 17.6.2016), er und die H … GmbH ferner einen gemeinsamen Briefkasten benutzen würden (Seite 3 unten des gleichen Schriftsatzes) und er in der Antragsbegründung geltend macht, der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bescheid würde zehn Arbeitsplätze sowie die Lebensgrundlage von zehn Familien vernichten: Obgleich die unter dem Aktenzeichen 34-8221.4-72/14 verfügte Gewerbeuntersagung keine Regelung der gewerblichen Betätigung der H … GmbH zum Gegenstand hat, geht auch dieses Vorbringen des Klägers erkennbar davon aus, dass es sich bei den Beschäftigten der H … GmbH um „seine“ Arbeitnehmer handele, und dass er selbst, nicht aber die H … GmbH ihnen Arbeitsplätze zur Verfügung stelle.

In Lauf gesetzt worden wäre die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber auch dann, falls der Auffassung zu folgen sein sollte, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dürfe nur in Geschäftsräumen des Zustelladressaten selbst vorgenommen werden (so z.B. BGH, B.v. 16.4.1986 - VIII ZB 26/85 - BGHZ 97, 341/343; OLG Brandenburg, B.v. 9.10.1995 - 7 W 16/95 - juris Rn. 6; OLG Nürnberg, B.v. 30.6.1998 - 1 W 1666/98 - MDR 1998, 1369; LAG Frankfurt a. M., B.v. 6.10.2006 - 4 Ta 435/06 - juris Rn. 5 f.). Auf der Grundlage dieses Rechtsstandpunkts wäre die Bekanntgabe des vorliegend verfahrensgegenständlichen Bescheids zwar unter Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften erfolgt. Dieser Umstand wäre gemäß Art. 9 VwZVG jedoch dadurch geheilt worden, dass dem Kläger der ihn betreffende Bescheid tatsächlich zugegangen ist. Ein „tatsächlicher Zugang“ im Sinn dieser Norm liegt vor, wenn die Person, für die das Dokument bestimmt ist, den Besitz hieran erlangt hat und ihr eine Kenntnisnahme zuverlässig möglich war (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2013, Art. 9 VwZVG Anm. III.2). Art. 9 VwZVG lässt die Heilung einer fehlerhaften Zustellung damit unter den gleichen Voraussetzungen eintreten wie sie die - mit dieser Bestimmung weitgehend wortgleich übereinstimmende - Vorschrift des § 189 ZPO aufstellt. Danach ist ein Dokument dann zugegangen, wenn es dergestalt in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass er Gelegenheit zur Kenntnisnahme besaß (BGH, U.v. 23.11.1977 - VIII ZR 107/76 - MDR 1978, 487 zu der mit § 189 ZPO heutiger Fassung der Sache nach inhaltsgleichen Vorschrift des § 187 Satz 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Das Gesetz stellt insoweit auf den Gedanken der Zweckerreichung ab (BGH, U.v. 23.11.1977, a.a.O.); die Rechtsfolgen, die durch die förmliche Zustellung ausgelöst werden sollten, treten danach in dem Zeitpunkt ein, in dem der Zweck der förmlichen Zustellung durch den Zugang des Schriftstücks erreicht wurde (BGH, U.v. 23.11.1977, a.a.O.). Da die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt, hängt die Heilungswirkung des § 189 ZPO nicht davon ab, ob und wann der Betroffene das Dokument tatsächlich liest (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 189 Rn. 5).

Nach der Darstellung im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 17. Juni 2016, die mit den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen von Frau K … vom 16. Juni 2016 und des Klägers vom 21. Juni 2016 übereinstimmt, hat Frau K … am 8. April 2016 nur den an die H* … GmbH gerichteten Bescheid geöffnet und ihn per E-Mail an den damals auf Geschäftsreise befindlichen Kläger weitergeleitet. Den Bescheid, der den Kläger selbst betrifft, habe sie ungeöffnet auf dessen Schreibtisch gelegt. Der Kläger habe diesen Bescheid nach seiner am 18. April 2016 erfolgten Rückkehr von der Geschäftsreise an einem ihm nicht mehr bekannten Zeitpunkt geöffnet, ihn aber nicht weiter beachtet, da er der Meinung gewesen sei, es handele sich um den gleichen Bescheid wie derjenige, der gegenüber der H … GmbH erlassen wurde. In der Begründung des Zulassungsantrags behauptete der Kläger demgegenüber, Frau K … habe auch den ihn betreffenden Bescheid geöffnet und ihn „auf die allgemeine Geschäftspost“ bzw. „in den allgemeinen Posteingang der H … GmbH“ gelegt.

Es bedarf in vorliegendem Zusammenhang keiner Entscheidung, welche dieser beiden Versionen als glaubhaft angesehen werden kann. Denn der Geschäftsführer einer Gesellschaft für beschränkte Haftung erlangt Besitz an Schriftstücken, die - geöffnet oder ungeöffnet - auf seinen Schreibtisch gelegt werden.

Wie das Schicksal des ebenfalls am 8. April 2016 zugestellten, gegenüber der H … GmbH erlassenen Bescheids zeigt, hätte für den Kläger bereits an diesem Tag ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, von der ihn selbst betreffenden Gewerbeuntersagung Kenntnis zu nehmen, wenn er seine Sekretärin angewiesen hätte, ihm auch diesen Verwaltungsakt per E-Mail an seinen Aufenthaltsort zu übermitteln, oder falls die Sekretärin aus eigenem Entschluss so verfahren wäre. Gerade bei Personen, die - wie beim Kläger der Fall - ein international tätiges Unternehmen leiten, sind derartige Formen der Weiterleitung von Unterlagen unter Nutzung der Möglichkeiten, die die Telekommunikationstechnik eröffnet, bereits seit mehreren Jahren derart verbreitet, dass nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist, dass sie von wichtigen Schriftstücken, die in ihrem Geschäftslokal eingehen, auch während einer Geschäftsreise Kenntnis erlangen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung schriftliche Erklärungen, die einem Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt an seiner Heimatadresse zugestellt werden, an dem er sich im Urlaub oder im Ausland in Haft befindet, als im Sinn von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB „zugegangen“ ansieht (vgl. grundlegend BAG, U.v. 16.3.1988 - 7 AZR 587/87 - NJW 1989, 606, ferner BAG, U.v. 2.3.1989 - 2 AZR 275/88 - NJW 1989, 2213 sowie allgemein zum Zugang von Willenserklärungen, die während des Urlaubs des Adressaten in dessen häuslichen oder geschäftlichen Machtbereich gelangt sind, in dem Zeitpunkt, in dem die „objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn“ bestand, BGH, U.v. 21.1.2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320). Da zugunsten des Geschäftsführers eines international tätigen Unternehmens keine milderen Maßstäbe gelten können, wäre vom Eintritt der Heilungswirkung nach Art. 9 VwZVG vorliegend bereits am 8. April 2016 mit der Folge auszugehen, dass die Klagefrist, wie das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, am Folgetag in Lauf gesetzt worden wäre und am 9. Mai 2016 geendet hätte.

Ohne Auswirkungen auf das „Ob“ der Heilung eines ggf. unterlaufenen Zustellungsfehlers, sondern nur auf die zutreffende Beantwortung der Frage, wann die Klagefrist in Gang gesetzt wurde, wäre es, falls es für den Eintritt der in Art. 9 VwZVG bezeichneten Rechtsfolge nicht ausreichen sollte, dass für den „richtigen“ Zustellungsadressaten unter gewöhnlichen Umständen Gelegenheit zur Kenntnisnahme bestand, sondern insoweit zu fordern sein sollte, dass er das zuzustellende Dokument „in den Händen hält“ (so BFH, B.v. 6.5.2014 - GrS 2/13 - NJW 2014, 2524/2527). Diese Voraussetzung wäre jedenfalls am 18. April 2016 erfüllt gewesen, da der Kläger eigener Darstellung zufolge an diesem Tag von seiner Geschäftsreise in die Golf-Emirate zurückgekehrt ist; die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte in diesem Fall erst mit Ablauf des 18. Mai 2016 geendet. Auf die Frage, wann er von dem ihn persönlich betreffenden Untersagungsbescheid tatsächlich Kenntnis genommen hat, kommt es auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung, die das Kriterium des „tatsächlichen Zugangs“ im Sinn von § 189 ZPO (und ggf. vergleichbarer Heilungsvorschriften wie Art. 9 VwZVG) enger fasst als das für die Bejahung eines Zugangs nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich ist, nicht an.

2. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb zu Recht verweigert hat, weil die unterbliebene rechtzeitige Klageerhebung entgegen § 60 Abs. 1 VwGO als von ihm verschuldet angesehen werden muss.

Im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 macht er geltend, Frau K … habe den ihn persönlich betreffenden Untersagungsbescheid geöffnet in einen Stapel mit Geschäftspost gelegt, die die H* … GmbH betroffen habe. Nach Rückkehr aus dem Ausland habe er „wie üblich den Stapel Briefe nur oberflächlich“ durchgesehen. Angesichts des großen Umfangs dieses Stapels sowie deshalb, weil ihn seine Sekretärin nicht darauf hingewiesen habe, dass der ihn betreffende Bescheid mit einer gesonderten Postzustellungsurkunde übersandt worden sei, sich beide Bescheide ferner äußerlich kaum voneinander unterscheiden würden, sei ihm die Bedeutung der ihn persönlich betreffenden Untersagungsverfügung entgangen.

Bereits dieses Vorbringen rechtfertigt die Aussage, dass den Kläger ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Klagefrist hinsichtlich des Bescheids mit dem Aktenzeichen 34-8221.4-72/14 trifft. Denn der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Geschäftspost üblicherweise nur oberflächlich durchsieht, wie der Kläger das in Bezug auf sein Verhalten ausdrücklich einräumt, lässt jene Sorgfalt außer Acht, die für eine gewissenhafte, ihre Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmende Person im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen geboten ist und die ihr nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. zu diesem Maßstab für die Entscheidung der Frage, ob einem Rechtsschutzsuchenden ein Verschulden zur Last fällt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht, Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Vorliegend besteht zwar die Besonderheit, dass in den Monaten April und Mai 2016 noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war, das eine den Kläger persönlich betreffende Gewerbeuntersagung zum Gegenstand hatte. Was das Maß der von ihm zu fordernden Sorgfalt anbetrifft, musste er damit nicht jenen Anforderungen genügen, die eine Person treffen, die bereits an einem Rechtsstreit beteiligt ist. Es steht vielmehr der erstmalige „Zugang zum Gericht“ als solcher inmitten, der nicht durch zu strenge, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Anforderungen erschwert werden darf. Andererseits bestand für den Kläger deswegen Anlass, sowohl die Geschäftsals auch die ihn persönlich betreffende Post sorgfältig daraufhin durchzusehen, ob sie für seine wirtschaftliche Existenz bedeutsame Schriftstücke enthält, weil er - und zwar gerade in zeitlicher Nähe zum Erhalt des die H* … GmbH betreffenden Untersagungsbescheids - mit einer Gewerbeuntersagung auch in Bezug auf seine eigene Person konkret rechnen musste.

Das Landratsamt hat vor Erlass der Bescheide vom 7. April 2016 jeweils zeitgleich sowohl an die H … GmbH als auch an den Kläger selbst vier Anhörungsschreiben gerichtet; sie datieren vom 25. Februar 2015, vom 16. April 2015, vom 21. August 2015 und vom 12. Oktober 2015. Soweit sie die H* … GmbH betrafen, tragen sie das Aktenzeichen 34-8221.4-71/14, soweit sie dazu dienten, dem Kläger eine Stellungnahme hinsichtlich einer gegen ihn persönlich zu richtenden Gewerbeuntersagung zu ermöglichen, das Aktenzeichen 34-8221.4-72/14. Bereits aufgrund der Duplizität dieser Zuleitungen konnte auch für eine auf rechtlichem Gebiet unbewanderte Person kein Zweifel daran bestehen, dass das Landratsamt parallel zueinander zwei Untersagungsverfahren betrieb; erst recht musste dies für den Geschäftsführer einer international tätigen Kapitalgesellschaft wie den Kläger erkennbar sein. Denn keine Behörde versendet viermal hintereinander am gleichen Tag jeweils zwei Anhörungsschreiben in ein und derselben Angelegenheit. Überdies ergab sich bereits aus dem Inhalt der Zuleitungen vom 25. Februar 2015 deutlich, dass das Landratsamt eine Gewerbeuntersagung zum einen gegen die H* … GmbH, zum anderen gegen den Kläger als natürliche Person in Aussicht nahm. In dem Schreiben, das seinerzeit an die H* … GmbH gerichtet wurde, hieß es u. a.:

„Der vorgenannte Sachverhalt lässt an der künftigen Zuverlässigkeit der ‚H … GmbH‘ zweifeln. Beim Landratsamt Neu-Ulm wurde deshalb ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet und es ist beabsichtigt, der Gesellschaft die selbständige Gewerbeausübung zu versagen.“

Im Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015, das an den Kläger in eigener Person gerichtet wurde, hat die Behörde demgegenüber u. a. ausgeführt:

„Der vorgenannte Sachverhalt lässt daher an Ihrer gewerblichen Zuverlässigkeit zweifeln. Beim Landratsamt Neu-Ulm wurde deshalb ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet und es ist beabsichtigt, Ihnen die selbständige Gewerbeausübung zu versagen.“

War für den Kläger aber während einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr vor dem Erlass der Bescheide vom 7. April 2016 erkennbar, dass das Landratsamt nebeneinander ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die von ihm geleitete Gesellschaft und ein weiteres derartiges Verwaltungsverfahren in Bezug auf seine eigene Person betrieb, so bestand für ihn dringender Anlass, sich nach dem Erhalt des die H … GmbH betreffenden Untersagungsbescheids sorgfältig darüber zu vergewissern, ob auch ihm selbst gegenüber ein derartiger Verwaltungsakt erlassen worden war. Mit dem Ergehen eines solchen Bescheids musste nicht nur angesichts der vier vorangegangenen, an den Kläger persönlich gerichteten Anhörungsschreiben gerechnet werden; vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Behörde beide Verwaltungsverfahren durchgängig parallel zueinander betrieben hatte, lag darüber hinaus die Annahme nahe, dass auch die diese Verfahren abschließenden Behördenentscheidungen (annähernd) zeitgleich ergehen würden. Eine gewissenhafte Durchsicht der eingehenden Post auf vom Landratsamt Neu-Ulm stammende Schriftstücke hin war deshalb für eine Person, die ihre Belange mit der gebotenen Sorgfalt wahrt, gerade im April 2016 unerlässlich.

Auf den Umstand, dass der Kläger angesichts der Vorgeschichte der beiden Bescheide vom 7. April 2016 konkret mit dem Erlass auch einer ihn persönlich betreffenden Gewerbeuntersagung rechnen musste, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 10 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen. Der Kläger ist der Bedeutung dieses Umstandes für das Maß der von ihm zu fordernden Sorgfalt bei der Durchsicht des Posteinlaufs in der Antragsbegründung lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, er könne sich nicht an ein separates Anhörungsschreiben erinnern. In der Nachbarschaft befinde sich eine „H … GmbH Verwertungen“, weswegen es sich nicht ausschließen lasse, dass ihm nicht der gesamte Schriftverkehr zugegangen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzutun. Denn der Kläger hat auf die behördlichen Zuleitungen vom 25. Februar 2015 u. a. durch einen Anruf beim Landratsamt am 19. März 2015 reagiert; auf die Schreiben des Landratsamts vom 16. April 2015 hat er am 15. Mai 2015, auf diejenigen vom 21. August 2015 am 8. September 2015 und auf diejenigen vom 12. Oktober 2015 am 2. November 2015 mit jeweils von ihm eigenhändig unterzeichneten Briefen geantwortet. Wenn er in diesen drei Antwortschreiben stets nur das Aktenzeichen 34-8221.4-71/14 genannt hat, so folgt daraus nicht, dass ihm alle vier an ihn persönlich adressierten Anhörungsschreiben nicht zugegangen sind; denn für eine derartige Häufung postalischer Fehlleitungen (bei gleichzeitigem Erhalt aller vier die H … GmbH betreffenden Anhörungsschreiben) spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit.

Lediglich ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass das Vorbringen in der Antragsbegründung insoweit nicht als glaubhaft angesehen werden kann, als der Kläger nunmehr geltend macht, der ihn persönlich betreffende Bescheid vom 7. April 2016 habe sich in bereits geöffnetem Zustand in dem die H* … GmbH betreffenden Poststapel befunden. Diese Darstellung steht in offenkundigem Widerspruch zur Sachverhaltsschilderung in der Klageschrift vom 17. Juni 2016 sowie in der eidesstattlichen Versicherung von Frau K … vom 16. Juni 2016; dort wurde jeweils behauptet, Frau K … habe nur den an die H … GmbH adressierten Bescheid geöffnet, während sie den für den Kläger selbst bestimmten Brief ungeöffnet auf dessen Schreibtisch gelegt habe. Im Schriftsatz vom 17. Juni 2016 sowie in der vom 21. Juni 2016 stammenden eidesstattlichen Versicherung des Klägers wurde zusätzlich geltend gemacht, es sei der Kläger selbst gewesen, der an einem ihm nicht mehr bekannten Datum das ihn persönlich betreffende Schriftstück geöffnet habe.

Die Klagepartei hat nicht einmal im Ansatz erläutert, warum sie in der Begründung des Zulassungsantrags eine Behauptung aufstellt, die zu ihrem Vortrag im ersten Rechtszug, dessen Richtigkeit durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht wurde, in Gegensatz steht. Vor diesem Hintergrund könnte der Eindruck entstehen, dass durch die geänderte Sachverhaltsschilderung im Zulassungsverfahren das sinngemäße Argument des Verwaltungsgerichts entkräftet werden soll, der Kläger habe den im Verfahren 34-8221.4-72/14 erlassenen Bescheid auch deshalb nicht frei von Verschulden übersehen können, da beide Verwaltungsakte „in separaten Umschlägen, jeweils mit eigener Postzustellungsurkunde“ zugestellt worden seien (Seite 10 des angefochtenen Urteils). Zwar kommt der Postzustellungsurkunde in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, da sie der Kläger nicht zu Gesicht bekam; sie ist seitens des Postunternehmens nach erfolgter Zustellung vielmehr an die absendende Stelle zurückzuleiten. Aussagekräftig ist jedoch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Besonderheit der Umschläge, in denen mittels Postzustellungsauftrags bekanntzugebende Schriftstücke versandt werden: Ihre auffallend gelbe Farbe steht der Annahme, ein hinreichend sorgfältiger Empfänger könne eine solche Sendung dann frei von Verschulden übersehen, wenn er sie nicht persönlich in Empfang nimmt, sondern er sie in einer größeren Menge anderer Schriftstücke vorfindet, zusätzlich entgegen. Ein nachträgliches, an die jeweilige Prozesslage angepasstes Vorbringen aber, durch das ein Verfahrensbeteiligter möglicherweise einen ihm ungünstigen Vorhalt in einer von ihm angefochtenen Entscheidung zu entkräften versucht, kann jedenfalls so lange nicht als glaubhaft anerkannt werden, als der Betroffene den Wechsel seiner eigenen tatsächlichen Einlassungen nicht plausibel erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 21/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 214/00 Verkündet am: 21. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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published on 29/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Grü
published on 23/04/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2018 - 1 K 20289/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung d
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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.