Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Dez. 2016 - Au 5 K 16.894

published on 08/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Dez. 2016 - Au 5 K 16.894
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung, die Anordnung der Betriebseinstellung sowie die Androhung von Zwangsgeld.

Der Kläger ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Alleingesellschafter der ... GmbH. Diese betreibt das selbständige Gewerbe ...

Mit Bescheid vom 7. April 2016 untersagte das ... der ... GmbH die Ausübung des betriebenen Gewerbes und jegliche weitere gewerbliche Tätigkeit, soweit sie unter § 35 Abs. 1 GewO falle. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH am 6. Mai 2016 unter dem Az. Au 5 K 16.709 Klage.

Mit weiterem Bescheid vom 7. April 2016 wurde dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes ... sowie jegliche weitere gewerbliche Tätigkeit, soweit sie unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, untersagt (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 2 des Bescheides wurde die Untersagung auch auf die Ausübung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder der Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person mit der möglichen Ausnahme einer Tätigkeit als fachlich technischer Leiter eines Handwerksbetriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 HwO in der Stellung als Arbeitnehmer in einem Betrieb, in dem der Betriebsinhaber selbst eintragungsfähig in die Handwerksrolle ist, erstreckt. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffer 1 und 2 wurde in Ziffer 3 des Bescheides für den Fall der Zuwiderhandlung sowohl gegen die Untersagung der derzeit betriebenen Gewerbe als auch des Betriebes eines anderen Gewerbes als auch gegen die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht.

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Kläger laut der Postzustellungsurkunde am 8. April 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016, bei Gericht per Telefax eingegangen am 17. Juni 2016, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des ... vom 7.4.2016,, aufzuheben.

Zudem beantragte er, für den Fall der Versäumnis der Klagefrist, 10 die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der genannten Frist.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger von der Tatsache, dass gegen ihn als Geschäftsführer der GmbH unter dem Az.: ... am 7. April 2016 ebenfalls eine Gewerbeuntersagung erlassen worden sei, erst durch den Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2016, beim Klägerbevollmächtigten eingegangen am 9. Juni 2016, Kenntnis erlangt habe. Die Gewerbeuntersagungsverfügung des Beklagten gegen den Kläger habe einen komplett identischen Inhalt und sei an die gleiche Adresse adressiert. Im Bescheid werde im Wesentlichen lediglich die Bezeichnung des Betroffenen ausgetauscht. Die Bescheide hingen kausal miteinander zusammen, da der eine Bescheid nicht ohne den anderen begründet werden könne, insoweit seien auch die Gründe identisch. Die rein formal juristische Trennung bei der E. GmbH zwischen Geschäftsbetrieb und Geschäftsführer könne verwaltungsgerichtlich nicht die Auswirkung haben, dass ein Bescheid rechtskräftig werde und der andere nicht. Selbstverständlich sei es Wille der ... GmbH gewesen, mit der Klage Rechtsschutz gegen sämtliche Maßnahmen des Beklagten gegen die GmbH und auch deren Geschäftsführer zu erlangen. Die Klage sei daher so auszulegen, dass sie sich gegen alle Bescheide im Zusammenhang mit der Gewerbeuntersagung richte. Der Wiedereinsetzungsantrag werde wie folgt begründet. Wie aus den Bescheiden ersichtlich sei, hätten die ... GmbH und der Kläger die gleiche Zustellungsanschrift. Dies liege daran, dass Produktion und Büro der GmbH verschiedene Standorte hätten. Das Büro der GmbH befinde sich gleich neben der Privatwohnung des Klägers. Sowohl die GmbH als auch der Kläger hätten einen gemeinsamen Briefkasten. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung beider Bescheide am 8. April 2016 auf einer Geschäftsreise in den Golf-Emiraten befunden, wo sich ein Großteil der Kunden der GmbH befinde. Der Kläger sei erst am 18. April 2016 von der Geschäftsreise zurückgekehrt und dann für eine weitere Geschäftsreise bereits am 6. Mai 2016 wieder in die Emirate geflogen. Die GmbH habe eine Sekretariatsmitarbeiterin, die sich um die gesamte Geschäftspost und die bürotechnischen Angelegenheiten der GmbH kümmere. Diese habe am Zustellungstag der Bescheide nur den Bescheid, der an die GmbH gerichtet gewesen sei, geöffnet und sei von dessen Inhalt zutiefst erschrocken gewesen. Den Bescheid an den Kläger persönlich habe die Mitarbeiterin ungeöffnet auf dessen Schreibtisch gelegt. In der Aufregung habe die Mitarbeiterin den Geschäftsführer noch am 8. April 2016 telefonisch über den Bescheid gegen die GmbH informiert, jedoch nicht über die Existenz eines zweiten Briefes. Der Kläger habe die Mitarbeiterin dann gebeten, ihm den Bescheid per E-Mail zukommen zu lassen. Dem sei die Mitarbeiterin noch am selben Tage nachgekommen. Der Kläger habe sich dann zu einem nicht mehr genau nachvollziehbaren Datum telefonisch mit dem Bevollmächtigten in Verbindung gesetzt und den Untersagungsbescheid weitergeleitet. Insoweit habe auch der Bevollmächtigte des Klägers nichts von einem Bescheid gegen den Kläger persönlich gewusst. Der Bescheid gegen den Kläger persönlich habe weiterhin auf dem Schreibtisch gelegen und sei von der Mitarbeiterin in Vergessenheit geraten. Diesen Brief habe der Kläger zu einem nicht mehr bekannten Datum in einem großen Stapel der allgemeinen Post gefunden und geöffnet. Es werde eingeräumt, dass dies wahrscheinlich - aber nicht sicher - vor Ablauf der Klagefrist erfolgt sei. Der Kläger habe diesen zweiten Bescheid jedoch für den identischen Bescheid gehalten, wie denjenigen, der an seine Firma gerichtet gewesen sei, lediglich an ihn als Geschäftsführer adressiert. Dabei sei zu beachten, dass der Kläger juristischer Laie sei und aufgrund der Ähnlichkeit beider Bescheide der Meinung gewesen sei, dass es sich hierbei um keinen separaten Verwaltungsakt gehandelt habe. Diese Einschätzung sei durchaus nachvollziehbar, denn die Bescheide unter schieden sich im Aktenzeichen nur in einer Ziffer, sie trügen das gleiche Datum, die gleiche Adresse und hätten den identischen Inhalt. Die Bescheide unterschieden sich lediglich leicht im Tenor. Der juristische Laie könne nicht beurteilen, dass in diesem Fall ein separates Klageverfahren durchgeführt werden müsse, vor allem im Falle einer Ein Mann GmbH, bei der der juristische Laie oft die Unterscheidung der beiden Rechtssubjekte nicht wahrnehme. Den Kläger treffe somit kein Verschulden an der Fristversäumnis, da er keine Kenntnis von der Zustellung eines eigenständigen Bescheides gegen ihn persönlich gehabt habe und erst durch den Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2016 hiervon Kenntnis erlangt habe. Hierüber habe der Bevollmächtigte des Klägers den Kläger telefonisch am 13. Juni 2016 unterrichtet. Dem Kläger sei kein Schuldvorwurf zu machen. Bei juristischen Laien sei der Sorgfaltsmaßstab geringer anzusetzen. Das Verhalten der Mitarbeiterin, einer Hilfsperson des Klägers, sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Ein Verschulden des Klägers liege auch nicht bei einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Auswahl seiner Hilfsperson vor, da die Mitarbeiterin seit Jahren absolut zuverlässig und ordentlich arbeite. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches zumindest beide Akten zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch deshalb, da Fälle dieser Art oftmals in einer Akte geführt würden. Wäre nur eine Akte geführt worden, wäre selbstverständlich der zweite Bescheid sofort aufgefallen.

Mit der Klageschrift legte der Kläger Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen vor. Rückstände bezüglich der Beitragszahlungen bestehen demzufolge nicht.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 29. Juli 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde der streitgegenständliche Bescheid durch Übergabe an eine in der „... GmbH“ beschäftigte Person am 8. April 2016 unter der Anschrift, übergeben und damit wirksam zugestellt worden sei. Der Bescheid sei darüber hinaus mit einer ausdrücklichen Belehrung über die einmonatige Klagefrist ab Zustellung versehen. Die Klagefrist habe damit mit Ablauf des 9. Mai 2016 geendet. Sofern vorgetragen werde, dass die Gewerbeuntersagungsverfügung gegen den Kläger einen komplett identischen Inhalt habe, bei dem im Wesentlichen lediglich die Bezeichnung des Betroffenen ausgetauscht worden sei, könne dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hätte als Geschäftsführer der GmbH allein schon aufgrund des Umstands, dass sämtlicher, während des Verfahrens erfolgter Schriftverkehr sich einmal gegen die Gesellschaft und einmal gegen ihn selbst als Geschäftsführer des Unternehmens unter der Verwendung eines jeweils eigenen Aktenzeichens gerichtet habe, erkennen können, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren handele. Zudem treffe es nicht zu, dass beide Untersagungsverfügungen kausal miteinander zusammenhingen. Beide Verfahren könnten nach § 35 GewO unabhängig voneinander zum Abschluss gebracht werden. Daher könne sich der Klägervertreter auch nicht darauf berufen, dass eine reine formal juristische Trennung bei einer GmbH, gleich welcher Zahl an Gesellschaftern und Geschäftsführern, die verwaltungsgerichtliche Auswirkung haben müsse, dass beide Bescheide stets nur zusammen bestandskräftig sein könnten. Bei der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Klägervertreters fehle es allein schon an einer schlüssigen Darstellung und Belegung, wann die angeblichen Hinderungsgründe zur fristgerechten Einreichung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tatsächlich entfallen sind und ob die Antragstellung dadurch innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte. Die Abwesenheit des Geschäftsführers im Ausland sei nicht durch Nachweise wie Reiseunterlagen belegt. Zudem sei es dem Kläger laut den Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zwischen dem 19. April 2016 bis zum 5. Mai 2016 möglich gewesen, sowohl seine geschäftlichen als auch privaten postalischen Unterlagen zu sichten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger als angeblicher juristischer Laie den von ihm ohnehin schon beauftragten Bevollmächtigten nicht umgehend über das Schreiben informiert und dessen Rechtsrat eingeholt habe, insbesondere, wenn sich ihm die Bedeutung des an ihn persönlich adressierten Schriftstückes nicht ohne weiteres erschlossen habe. Daher sei auch nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt das geltend gemachte Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO tatsächlich weggefallen sei. Dass der Kläger als juristischer Laie dem an ihn gerichteten Bescheid keine Bedeutung zugemessen habe, stelle keinen Versäumnisgrund dar. Es lasse sich nicht nachvollziehen, warum der Kläger das an ihn persönlich gerichtete Schreiben lediglich als Zweitschrift der gegen die GmbH erlassenen Untersagungsverfügung gehalten haben solle. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auf Seite 10 der Begründung des Bescheids angesprochen werde, dass mit Bescheid des ... vom 7.4.2016, ..., gegen die ... GmbH ebenfalls eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden sei. Dies stelle auch gegenüber einer juristisch nicht vorgebildeten Person eine deutliche Klarstellung dar, dass zwei separate Verfügungen ergangen seien. Der Kläger sei auch nicht unerfahren oder unbeholfen. Er sei vielmehr seit 37 Jahren geschäftlich und insbesondere international tätig. Zudem sollte gerade der Geschäftsführer einer E.in M.ann GmbH die Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kennen, da er diese gesellschaftliche Gestaltung selbst gewählt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Mitarbeiterin beide Schreiben unterschiedlich behandelt habe. Allein schon der Umstand, dass beide Schreiben förmlich zugestellt worden seien, lege nahe, dass das ungeöffnete Schriftstück an den Kläger beim geöffneten Schriftstück an die GmbH zur Kenntnis belassen werden sollte, statt es dem Kläger unerwähnt auf dem Schreibtisch zu hinterlassen. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Mitarbeiterin die Stellung einer Hilfsperson im Sinne des § 60 VwGO inne habe, derer sich der Kläger die zur Wahrnehmung verfahrensrechtlicher Aufgaben in Bezug auf den gegen ihn erlassenen Bescheid bedient habe, weshalb ihm ein Verschulden über § 85 Abs. 2 ZPO nicht zugerechnet werden könne, da sich diese Vorschrift nicht auf diesen Personenkreis beziehe. Der Bevollmächtigte des Klägers habe gegenüber dem ... lediglich die Vertretung der ... GmbH angezeigt, nicht jedoch die Vertretung des Geschäftsführers selbst. Daher habe für das ... auch kein Anlass bestanden, im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs für die * GmbH auch die separat geführte Akte im eigenständigen Verfahren gegen den Kläger zur Verfügung zu stellen. Für den Bevollmächtigten hätte naheliegend gewesen sein müssen, dass eine weitere Untersagungsverfü-gung erlassen worden sein könnte, da ihm die Möglichkeiten von Untersagungen nach § 35 GewO wohl bekannt seien. Es sei überdies auch aus dem Bescheid gegen die GmbH ersichtlich, dass von einer Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werde. Dem Kläger sei deshalb die Einhaltung der Frist zumutbar gewesen.

Mit Schreiben vom 12. August 2016 und 4. Oktober 2016 vertiefte der Kläger sein Vorbringen und legte eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Gesellschaft des Klägers sowie weitere Nachweise vor.

Am 8. Dezember 2016 fand mit dem Verfahren Au 5 K 16.709 die gemeinsame mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage stellt sich bereits als unzulässig dar.

1. Der Kläger hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe bzw. Zustellung des Verwaltungsakts nicht eingehalten. Der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2016 war mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, die den Kläger auf die Möglichkeit der Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg als statthaften Rechtsbehelf hinwies. Dieser Bescheid ist dem Kläger ausweislich der vorgelegten Behördenakten mittels Postzustellungsurkunde am Freitag, dem 8. April 2016 zugestellt worden. Damit war Fristende gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 8. Mai 2016. Da es sich dabei um einen Sonntag handelt, verschiebt sich das Fristende gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag. Die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist damit am 9. Mai 2016 um 0 Uhr abgelaufen. Die Klageerhebung am 17. Juni 2016 erfolgte nicht mehr innerhalb der Klagefrist.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Bei Nachholung der Handlung kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).

Der Kläger hat die versäumte Handlung - hier die Klageerhebung - zwar nachgeholt, es ist jedoch kein Grund für eine Wiedereinsetzung gegeben. Dem Kläger ist ein Verschulden bei der Nichteinhaltung der Frist anzulasten.

Für das Verschulden bezüglich der Fristwahrung kommt es darauf an, ob der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles auch zumutbar war (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 9). Auch Fahrlässigkeit schließt eine Wiedereinsetzung aus.

Nach diesen Maßstäben liegt ein Verschulden des Klägers vor. Auf ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiterin des Klägers ist hierbei nicht einzugehen, da der Kläger nach eigenem Vortrag zumindest im Zeitraum seiner Anwesenheit vom 18. April 2016 bis 6. Mai 2016 die Möglichkeit der Kenntnisnahme beider Schreiben hatte. Dass er die Relevanz des an ihn persönlich gerichteten Schreibens falsch einschätzte, muss nach Auffassung der Kammer als fahrlässig gewertet werden. Auch ein juristischer Laie muss nach den rechtlichen Fahrlässigkeitsmaßstäben die im Rechtsverkehr übliche Sorgfalt aufwenden, einen an ihn adressierten Bescheid zu beachten und aufmerksam zu lesen. Beide Bescheide wurden in separaten Umschlägen, jeweils mit einer eigenen Postzustellungsurkunde zugestellt. Weiterhin unterscheiden sich die Bescheide nicht nur hinsichtlich der Adressierung und des Aktenzeichens, vielmehr muss einem aufmerksamen Leser die unterschiedliche Tenorierung, insbesondere in Ziffer 2 der Bescheide auffallen. Bereits aus dem jeweiligen Tenor der Bescheide sind die inhaltlich unterschiedlichen Verfügungen ersichtlich. Diesbezüglich sind keinerlei rechtliche Kenntnisse erforderlich. Schon rein optisch ist anhand Ziffer 2 der Bescheide ein Unterschied deutlich erkennbar, so dass nicht von einer zweifachen Ausfertigung ausgegangen werden kann. In der Begründung des an die ... GmbH gerichteten Bescheides wird zudem auf die eigenen Steuerschulden und die Straftat des Geschäftsführers Bezug genommen. Die Begründung der Bescheide unterscheidet sich insgesamt und durchgängig an vielen Stellen und nicht nur hinsichtlich der Bezeichnung des jeweiligen Adressaten. Weiterhin ergibt sich das ersichtliche Vorliegen zweier Untersagungsverfahren schon hinsichtlich der bereits vor Bescheidserlass erfolgten Anhörungsschreiben, die für jedes Verfahren separat, sowohl an den Kläger selbst als auch an die GmbH gerichtet, ergingen. Damit war den Kläger bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids deutlich erkennbar, dass zwei Gewerbeuntersagungsverfahren nebeneinander betrieben werden, von denen eines ihn persönlich betrifft. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Kläger entgegen des Vortrags seines Bevollmächtigten nicht um einen gänzlich unerfahrenen Bürger, sondern um einen international tätigen Gewerbetreibenden handelt, der den Umgang mit rechtlich relevanten Schriftstücken gewohnt ist.

c) Damit kann offen bleiben, ob die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingehalten wurde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 29/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Grü
published on 09/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründ
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Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.