Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2015 - 22 ZB 14.1673

published on 26/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2015 - 22 ZB 14.1673
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Verwaltungsgericht München, 16 K 13.3690, 06/05/2014

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2013, mit dem sein Antrag auf weitere Bestellung als Sachverständiger für das Sachgebiet „Münzen und Medaillen“ auf die Dauer von fünf Jahren, mindestens aber bis zum 31. Juli 2018, abgelehnt worden war; er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn antragsgemäß als Sachverständiger zu bestellen, hilfsweise, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die gegen den Bescheid vom 18. Juli 2013 erhobene Versagungsgegenklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2014 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und deren grundsätzliche Bedeutung geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, soweit sie fristgerecht im Schriftsatz vom 3. September 2014 und nicht erstmals im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 erfolgt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1.1. Der Kläger macht unter Nr. II.1.a der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 3.9.2014) geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine öffentliche Bestellung als Sachverständiger zum 30. Januar 2011 wegen der unwirksamen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren „weggefallen“ sei und die Beklagte deswegen verpflichtet gewesen wäre, ihn ohne Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO wieder zu bestellen. Dem ist nicht zu folgen.

1.1.1. Entgegen der Darstellung des Klägers und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 1.a der Entscheidungsgründe (Urteilsabdruck - UA - S. 10, erster Abschnitt) ist das (vom Kläger als „Wegfall“ bezeichnete) Ende seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger zum 30. Januar 2011 rechtlich nicht unmittelbar auf die Vollendung seines 68. Lebensjahrs an diesem Tag zurückzuführen, sondern darauf, dass seine weitere Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 bis zum 30. Januar 2011 befristet worden war. Dass der Zeitraum dieser Befristung der damaligen Rechtslage entsprochen hat, wonach gemäß § 24 Abs. 2 der seinerzeit gültigen Sachverständigenordnung - SVO a. F. - die öffentliche Bestellung als Sachverständiger über das 68. Lebensjahr hinaus nur ein Mal und nur in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden konnte (wie die Beklagte dem Kläger im Bescheid vom 16.12.1994 erklärt hat, vgl. Bl. 63 der Behördenakte), ändert nichts daran, dass in rechtlicher Hinsicht das Ende der Bestellung nicht die unmittelbare Rechtsfolge einer Rechtsvorschrift, sondern des Ablaufs des bestandskräftig mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 verfügten Befristungszeitraums ist. Gegenteiliges ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers weder in Bezug auf die im Zeitpunkt des damaligen Bescheidserlasses (16.12.1994) geltende Sachverständigenordnung noch auf die in diesem Zeitpunkt einschlägige Vorschrift des § 36 GewO (i. d. F. des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26.8.1992, BGBl I S. 1564 - § 36 GewO a. F.). Die Befristung der Sachverständigenbestellung war nach § 36 GewO a. F. nicht ausgeschlossen. Das (maßgeblich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.8.2006, BGBl I S. 1897, hergeleitete) Verbot der „Altersdiskriminierung“ stand im Jahr 1994 einer Befristung wie der vorliegenden nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000; eine neue Rechtsnorm ist grundsätzlich erst ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar, mit dem sie eingeführt wird (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Rs C-72/12 - BayVBl 2014, 400, Rn. 22). Das Bundesverfassungsgericht hatte die strittige Altersgrenze als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, B. v. 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 - NVwZ 1991, 358, und B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38). Eine nachträgliche Nichtigkeit kann aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und der Richtlinie 2000/78/EG nicht abgeleitet werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger führt dazu, dass ein in der Befristung der Bestellung bis zum Alter von 68 Jahren liegender etwaiger Fehler nicht offenkundig besonders schwerwiegend im Sinn von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich zunächst keine Rechtswidrigkeit gesehen (U. v. 26.1.2011 - 8 C 46.09 -). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger genannten Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24/11 - GewArch 2012, 203 in dem dort entschiedenen, insoweit vergleichbaren Fall nicht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung der Bestellung als Sachverständiger festgestellt, sondern ausgeführt, dass die auf § 22 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Buchst. d der Sachverständigenordnung der Beklagten, mithin auf die Überschreitung des 68. Lebensjahres gestützte Ablehnung des Verlängerungsantrags eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darstelle; das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus (nur) die Folgerung gezogen, dass die Beklagte über den Verlängerungsantrag des dortigen Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden müsse. Die Folge einer nachträglich gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßenden und deshalb nachträglich nichtigen Bestimmung einer Sachverständigenordnung und einer mit Rücksicht auf diese Bestimmung ursprünglich rechtmäßig verfügten Befristung der Bestellung als Sachverständiger ist somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die Unwirksamkeit der Befristung (eine solche Unwirksamkeit würde die Fortdauer der Bestellung über den Befristungsendzeitpunkt hinaus bedeuten) noch ein Anspruch darauf, ohne weitere Voraussetzungen erneut zum Sachverständigen bestellt zu werden, sondern ausschließlich das an die Beklagte gerichtete Verbot, die erneute Bestellung als Sachverständiger ausschließlich wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres abzulehnen; andere Ablehnungsgründe sind dagegen nicht ausgeschlossen.

1.1.2. Der Kläger stellt in der Antragsbegründung nicht in Frage, dass die Beklagte die Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Sachverständigenbestellung nicht auf das Überschreiten der (ehemals als rechtmäßig angesehenen) Höchstaltersgrenze gestützt hat. Er meint indes, er habe ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf erneute Verlängerung seiner Bestellung gehabt.

Damit kann er aber nicht durchdringen. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen seinem Vortrag (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 4 unten, S. 5 oben) weder aus dem mit der öffentlichen Bestellung begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten noch aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben. Es lässt sich auch nicht aus einer nach dem Ende der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger „nachwirkenden Fürsorge- und Treuepflicht“ der Beklagten herleiten, die Beklagte müsse den Sachverständigen voraussetzungslos erneut bestellen, wie der Kläger meint (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 6, Abschnitt 2).

1.2. Unter Nr. II.1.b der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 7 unten, S. 8) bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte bei der Prüfung der fachlichen Eignung des Klägers einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt, nämlich von ihm „erheblich über dem Durchschnitt“ liegende Fachkenntnisse verlangt habe. Der Kläger hält die von der Beklagten insoweit angewandte Bestimmung des § 3 Abs. 2 Buchst. d ihrer SVO in der ab dem 24. Juli 2012 geltenden Fassung für nichtig (da sie unvereinbar mit Verfassungs- und einfachem Recht sei) und meint, die Beklagte hätte stattdessen die zuvor geltende Fassung (mit der Bestellungsvoraussetzung der lediglich „überdurchschnittlichen Fachkenntnisse“) anwenden müssen; das Verwaltungsgericht habe diesen Fehler der Beklagten übersehen und im Urteil nichts zur (nach Ansicht des Klägers gegebenen) Unwirksamkeit des neuen Prüfungsmaßstabs nach § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO 2012 ausgeführt anstatt - wie es geboten gewesen wäre - die Sache zurückzuverweisen.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Er übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht auf die besondere Sachkunde des Klägers gar nicht abgestellt hat. Es hat die Klageabweisung stattdessen entscheidungserheblich mit den auf konkrete Tatsachen gestützten Bedenken gegen die Eignung des Klägers im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a GewO i. V. m. Nr. I. § 3 Abs. 2 Buchst. c und g SVO 2012 begründet (vgl. Nr. 3 der Entscheidungsgründe, UA ab S. 12). Es handelt sich hierbei nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO um eine eigenständige Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ablesen lässt (vgl. B. v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris).

1.3. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend (Schriftsatz vom 3.9.2014, Nr. II.1.c und Nr. II.1.d, S. 9 und 10 oben), das Verwaltungsgericht habe verkannt (und insoweit den entsprechenden Vortrag des Klägers auf S. 20 ff. im Schriftsatz vom 25.4.2014 übergangen), dass die bei der öffentlichen Bestellung seitens der Beklagten vorzunehmende Prüfung der Sachkunde des Klägers deswegen fehlerhaft sei, weil hierfür eine ungeeignete Prüferin (eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die „Bewertung von Hausrat“) eingeschaltet worden sei. Der Kläger meint, vor allem im Hinblick darauf, dass eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (und hierbei insbesondere die Berufswahl) betreffe, dürfe nur ein solcher Sachverständiger die - einem Prüfungsverfahren ähnliche - Beurteilung der besonderen Sachkunde des zu Bestellenden vornehmen, der mindestens dieselbe Qualifikation habe, wie sie die angestrebte Position (vorliegend die eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Münzen und Medaillen) erfordere; die besondere Sachkunde könne nur durch ein Fachgremium überprüft werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Leide das Bestellungsverfahren insofern an einem Fehler, so könne dieser nicht durch eigenständige Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden besonderen Sachkunde überwunden werden und das Urteil sei fehlerhaft (Schriftsatz v. 3.9.2014, S. 9 unten und S. 10 vor Buchst. e). Auch insofern gilt, dass das Verwaltungsgericht auf die besondere Sachkunde des Klägers gar nicht abgestellt hat, sondern auf die mangelnde Eignung.

1.4. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils daraus ableiten will, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft Ausführungen hinsichtlich der „persönlichen Eignung“ gemacht habe (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 10/11, Buchst. e), mangelt es seinen Darlegungen an einer substantiierten und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.

Die vom Kläger in der Antragsbegründung thematisierte, nach seiner Ansicht unberechtigte Beanstandung deswegen, weil der Kläger für die Begutachtung von 1800 Münzen einen Kostenvorschuss von mehr als 30.000 € verlangt habe, wird im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich erörtert. Möglicherweise meint der Kläger mit seiner diesbezüglichen Antragsbegründung denjenigen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht unter Nr. 1.d der Entscheidungsgründe (UA S. 17) behandelt und hierbei die Sachverständigentätigkeit des Klägers für das Landgericht München I und den Brief des Klägers vom 28. Mai 2009 an das Landgericht angesprochen hat. Das Verwaltungsgericht hat insofern darauf abgestellt, dass der Kläger - seinem Schreiben vom 28. Mai 2009 zufolge - nicht bereit gewesen sei, ein Gutachten für das Landgericht nach den Stundensätzen von § 413 ZPO i. V. m. dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu erstellen, dass er zum Anderen sich in einem weiteren Schreiben (vom 11.12.2009) grundsätzlich geweigert habe, zu dem damals gesetzlich vorgesehenen Stundensatz von 55 € Gutachten zu erstellen, und dass zum Dritten auch das von ihm gefertigte „Gutachten“ vom 5. April 2009 in keiner Weise den Mindestanforderungen an ein Gutachten entsprochen habe. Inwiefern diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sachlich oder rechtlich unzutreffend sein sollten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 11, vor Buchst. f) nicht.

Die Darlegungen des Klägers enthalten auch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der übrigen Begründung des Verwaltungsgerichts zum Eignungsmangel des Klägers. Dieses hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (u. a. BVerwG, U. v. 4.9.1990 - 1 C 13/89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 232, juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris Rn. 38 ff.) zutreffend ausgeführt, dass die öffentliche Bestellung als Sachverständiger neben der fachlichen auch die persönliche Eignung des Betreffenden erfordert, was nicht nur die Fähigkeit zur Erstellung ordnungsgemäßer Gutachten, sondern auch die Bereitschaft hierzu verlangt, und dass an dieser Bereitschaft des Klägers Zweifel bestünden (UA S. 12 unten, S. 13 unten). Das Verwaltungsgericht hat auf verschiedene grundlegende Anforderungen an ordnungsgemäße, von einem öffentlich bestellten Sachverständigen erwartete Gutachten hingewiesen, die bei den vom Kläger erstellten Gutachten wiederholt nicht erfüllt gewesen sind und die fachübergreifend bestehen, so dass es keiner besonderen Sachkunde bedurfte, um einen diesbezüglich bestehenden Mangel des Gutachtens beurteilen zu können. Dies betrifft z. B. die - bei Gutachten des Klägers fehlende - Nachvollziehbarkeit von Kurzgutachten durch die Kennzeichnung von Kürzungen und Unsicherheiten (UA S. 15 unten, S. 16 unten) und die unzureichende Angabe der Tatsachen- und Bewertungsgrundlagen (UA S. 17 oben). Verfristet und nicht zu berücksichtigen sind die - im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 erstmals geäußerten - Rügen dagegen, dass das Verwaltungsgericht in einigen Fällen die vom Kläger in Stellungnahmen gegenüber der Beklagten verwendeten Formulierungen (z. B. „Querulant“) als unangemessen angesehen und (auch) hierauf Bedenken gegen die Eignung des Klägers als Sachverständiger gestützt habe (Schriftsatz vom 31.10.2014, S. 2 unten bis S. 4 Mitte; UA S. 18 unten).

2. Entgegen der Ansicht des Klägers weist der vorliegende Rechtsstreit auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2.1. Gegenteiliges ergibt sich (entgegen der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 11/12, Nr. 2.a und Nr. 2.b) nicht schon daraus, dass die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zutreffend entschieden hat (z. B. B. v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 - juris Rn. 12 und B. v. 28.6.2002 - 7 ZB 02.532 - juris Rn. 6). Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist lediglich eine bloße Sollvorschrift; zudem kann das erstinstanzliche Gericht die Frage des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit bindender Wirkung für das Rechtsmittelgericht entscheiden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27); schließlich ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung ein anderer als bei der möglichen Entscheidung über die Einzelrichterübertragung (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8 m. w. N.).

2.2. Auch der - in der Antragsbegründung nach der Anzahl der Seiten bemessene - Begründungsaufwand eines Urteils (der vorliegend mit 11 Seiten Entscheidungsgründe nicht einmal ungewöhnlich hoch ist) rechtfertigt entgegen den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 12, Buchst. c) nicht die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2002 - 7 ZB 02.532 - juris Rn. 6).

3. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 13/14; Schriftsatz vom 31.10.2014, S. 5) nicht.

3.1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob der seit 24.07.2012 geltende Prüfungsmaßstab mit ‚erheblich‘ wirksam ist“, war - wie oben unter 1.2 ausgeführt - nicht entscheidungserheblich.

3.2. Soweit der Kläger meint, es müsse außerdem erstmals höchstrichterlich entschieden werden, „welche Anforderungen an das Verfahren zur Wiederbestellung eines Sachverständigen zu stellen“ seien, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche konkrete Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich ist (insbesondere also nicht lediglich die „besondere Sachkunde“ betrifft), zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Eine konkrete Rechtsfrage hat der Kläger jedenfalls nicht aufgeworfen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 01/02/2012 00:00

Tatbestand 1 Der am 26. April 1936 geborene Kläger wendet sich gegen die Versagung seiner weiteren öffentlichen Bestellung zum vereidigten Sachverständigen.
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründ
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.350 € festgesetzt. Grün
published on 14/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.