Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Nov. 2018 - RO 5 K 16.1224

published on 29/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Nov. 2018 - RO 5 K 16.1224
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das Ergebnis (Nichtbestehen) ihrer Fortbildungsprüfung

„Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“.

Die nach Maßgabe der auf das Berufsbildungsgesetz gestützten Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BibuchhPrV 2007, BGBl. 2007 I S. 2485, zuletzt geändert durch Art. 64, Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen v. 26.03.2014, BGBl. I S. 274) durchgeführte Fortbildungsprüfung „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ richtet sich an Mitarbeiter des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens und soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachweisen. Die Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsteile (Prüfungsteil A, B und C). In den Prüfungsteilen A und B wird die Prüfung schriftlich durchgeführt, Prüfungsteil C beinhaltet eine Präsentation und ein Fachgespräch. Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei Prüfungsteilen jeweils alle Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden, § 6 Abs. 1 BibuchhPrV 2007. Ein Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden, § 7 Abs. 1 BibuchhPrV 2007. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen entsprechen 100-92 Punkte der Note 1 „sehr gut“, 91-81 Punkte der Note 2 „gut“, 80-67 Punkte der Note 3 „befriedigend“, 66-50 Punkte der Note 4 „ausreichend“, 49-30 Punkte der Note 5 „mangelhaft“ und 29-0 Punkte der Note 6 „ungenügend“.

Ausweislich des Bescheids vom 17.12.2012 hatte die Klägerin im Prüfungsteil A nach mündlicher Ergänzungsprüfung bestanden (2 Prüfungsleistungen in den entsprechenden Handlungsbereichen, je 50 Punkte). Ausweislich der Ergebnisbekanntgabe vom 16.05.2014 hatte die Klägerin im Prüfungsteil B in den 4 Handlungsbereichen folgende Punktzahlen erzielt und damit nicht bestanden: 44, 43, 34, 50. Die nicht bestandenen Prüfungen musste sie wiederholen. Nach Wiederholung der ersten 3 Prüfungen hatte die Klägerin ausweislich der Ergebnisbekanntgabe vom 10.11.2014 in Prüfungsteil B folgende Punktzahlen erzielt und damit wiederum nicht bestanden: 41, 54, 26, 50. Die nicht bestandenen Prüfungen hatten am 19.09.2014 und 26.09.2014 stattgefunden.

Nach Wiederholung der danach nicht bestandenen Prüfungsteile „Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht“ und „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre“ am 11.03. und 17.03.2016 aufgrund einer Prüfungsanmeldung vom 27.11.2015 erzielte sie in diesen Fächern 42 bzw. 46 Punkte. Unter erneuter Mitteilung aller aktueller Punktzahlen erging daher der Bescheid vom 19.07.2016, in dem mitgeteilt wurde, dass die Prüfung nicht bestanden ist und kein weiteres Mal wiederholt werden kann.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 05.08.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag und beantragt,

  • 1.Der Bescheid der IHK Regensburg vom 19.07.2016 über das Nichtbestehen der Prüfung zur Bilanzbuchhalterin wird aufgehoben, soweit die Prüfung der Klägerin im Prüfungsteil B in den Fächern „Zwischen- und Jahresabschluss“ und „Steuerrecht“ weniger als 50 Punkte erreicht hat.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Prüfung als „bestanden“ zu werten.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, die Prüfung nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Zur Begründung wird insbesondere durch einen Vergleich in Tabellenform mit einer Musterlösung dargestellt, weshalb die Korrektur unzutreffend sein soll. Insofern wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem enthalte der Bescheid keine Begründung.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Lösungshinweis sei nicht bindend für die Punktvergabe im Einzelfall. Die Korrektoren hätten sich aber am vorgegebenen Rahmen orientiert. Aus den Anmerkungen am „Korrekturrand“ könne man nicht die vergebenen Punkte ableiten, diese würden nur der Nachvollziehbarkeit dienen. Zu den einzelnen Aufgaben und Sachverhalten wird eine Aufstellung der abgezogenen Punkte mit Begründung und Bemerkung vorgelegt. Halbe Punkte würden keinen Punktabzug bedeuten, sondern würden für „kleinere“ Lösungselemente vergeben, wie die Angabe gesetzlicher Fundstellen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil bei der Bewertung der Prüfung weder rechtlich erhebliche Bewertungsfehler noch beachtliche Verfahrensfehler erkennbar sind und somit der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Prüfungsentscheidung und der Ausspruch zur Verpflichtung, die Prüfung als bestanden zu werten, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - NVwZ-RR 1994, 582). Dabei ist die gerichtliche Überprüfung bei berufsbezogenen Prüfungen zweigeteilt:

a. In einem ersten Schritt geht es um die fachwissenschaftliche Beurteilung, also um die Frage, ob eine Antwort richtig, falsch oder vertretbar ist. Hier steht der Prüfungsbehörde kein Bewertungsspielraum zu. Vielmehr hat das Gericht eine vollständige Kontrolle vorzunehmen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 Rn. 96). Es reicht dabei aber nicht aus, eine fehlerhafte fachliche Beurteilung zu behaupten. Die Klägerin muss vielmehr darlegen, worin der den Prüfern unterlaufene fachliche Fehler im Einzelnen liegt. Es ist Sache des Prüflings, die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit seiner Auffassung gegenüber der anderen Auffassung der Prüfer mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich zu machen, z.B. mit Hilfe qualifizierter fachwissenschaftlicher Äußerungen (BayVGH, B.v. 28.8.2012 - 7 ZB 12.467 - PflR 2013, 46).

b. In einem zweiten Schritt geht es um die Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen, d.h. um die Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne und die Notenfindung. Dieser zweite Teil erstreckt sich auf den Schwierigkeitsgrad und Angemessenheit der Prüfungsaufgabe, auf die Beurteilung, was an Kenntnissen und Fertigkeiten von den Prüflingen nach Art und Stand der Ausbildung erwartet werden kann, auf die Qualität der Darstellung und die Überzeugungskraft der Argumente, auf die Gewichtung von Fehlern und positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit auf das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der erbrachten Leistungen und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 635). Hier steht den Prüfern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Grund für die zurückgenommene Kontrolldichte ist letztlich die Tatsache, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfpraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, der das Prüfungsrecht beherrscht, müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B.v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 58).

c. Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, ob sie allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben bzw. ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und schließlich ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

Gemessen an den vorstehenden Erwägungen konnte die Klägerin durch ihre im Klageverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungen keine relevanten Bewertungsfehler darlegen. Im Einzelnen:

2. Dem Einwand, dass dem Bescheid schon jede Begründung fehle, muss entgegengehalten werden, dass eine solche jedenfalls in Form der Korrekturanmerkungen und der ausführlichen und umfassenden Stellungnahmen der Prüfer im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Durch die umfassende Stellungnahme der Prüfer auch soweit die Klägerin keine konkreten Einwände erhoben hatte, sondern zunächst nur um Erläuterung ersucht hatte, bestehen keine Zweifel daran, dass anhand der so gegebenen Begründung der Klägerin effektiver Rechtsschutz ermöglicht wurde.

3. Der generelle Einwand der Klägerin, dass sie insgesamt mehr Punkte hätte erhalten müssen, insbesondere gemessen an der Musterlösung (Anlagen K5 und K6), greift nicht durch.

Hierzu nehmen die Prüfer dahingehend Stellung, dass der Lösungshinweis für die Punktvergabe im Einzelfall nicht bindend sei. Eine Orientierung am vorgegebenen Rahmen habe aber stattgefunden. Außerdem - so die Prüfer - bestehe keine ausreichende Tiefe der Kenntnisse im Steuerrecht und es würden teilweise unstrukturierte Alternativlösungen angegeben (Aufgabe 1 und 3 SV 2). Die sehr wichtige Fachterminologie werde nicht konsequent eingehalten.

Hierbei handelt es sich gerade um den oben dargestellten zweiten Schritt, der Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne. Den Prüfern kommt ein Bewertungsspielraum zu, den die Klägerin nicht einfach durch eine eigene Punkteverteilung ersetzen kann. Grobe Fehler beim Gesamtvorgang der Bewertung sind dagegen weder vorgetragen, noch haben sich aus der Akte oder aus dem Eindruck der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für überprüfbare Bewertungsfehler ergeben.

Auch soweit die Klägerin zu einzelnen Aufgaben und deren Korrektur bzw. Bewertung vorgetragen hat, ergeben sich jedoch keine auf das Ergebnis durchschlagenden Fehler:

4. Prüfungsteil „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre“

a. Aufgabe 1

Die Klägerin machte zunächst keine konkreten Einwände geltend.

Die Prüfer erläutern, dass seitens der Klägerin keine Einzelaufgliederung vorliege. Fehlen würde insbesondere eine Komponente zur Ermittlung der Ausgangsbasis, bestimmte Schuldzinsen, ein Ergebnis sei falsch, die Höchstbetragsberechnung für Spendenabzug sei falsch, eine vorzunehmende Verluststreichung sei nicht erkannt worden und das System der Ermittlung des Gewerbeertrags in Alternativlösungen jeweils falsch/unvollständig.

Die Klägerin erwiderte, dass man nun in Form von Anlage K 17 eine Einzelaufgliederung vorlege. Daraus würde sich ergeben, dass die Zinsen, die sie in der korrekten der beiden Alternativlösungen angegeben hatte, in der Musterlösung mit einem Punkt bewertet worden seien, der Klägerin aber 2 Punkte abgezogen worden seien. Die Spenden habe die Klägerin zutreffend erfasst, sodass ihr hier auch ein Punkt mehr zu geben gewesen wäre. Für das System der Ermittlung des Gewerbeertrags sei nach Ansicht der Klägerin nicht ein Abzug von zwei sondern allenfalls von einem Punkt gerechtfertigt.

Die Prüfer erläutern weiter, dass das Übersehen der Schuldzinsen einen erheblichen Mangel darstelle, da es mangelnde Übersicht über den Sachverhalt erkennen lasse. Die Spenden seien zwar erkannt, aber in der falschen Höhe zum Abzug gebracht worden. Die Klägerin habe keine konsequente Rechtsanwendung betrieben und die 4 Promille aus unterschiedlichen Beträgen berechnet. Der Gewerbesteuermessbetrag sei nicht berechnet worden, die Klägerin habe trotz fehlender Berechnung für das reine Nennen des nicht angewendeten Teils des Systems einen Punkt erhalten.

Die Klägerin erwidert, dass ein Punkt mehr gegeben werden müsse, auch wenn die Schuldzinsen nicht hinzugerechnet worden seien. Die Spenden seien einmal mit 15.000 EUR, einmal mit 20.000 EUR abgerechnet worden. 20.000 EUR seien in der Lösung (jedenfalls in einer der beiden Alternativlösungen), daher wäre es nicht völlig falsch und sie müsse einen weiteren Punkt erhalten. Sie habe das System der Ermittlung des Gewerbeertrags richtig gerechnet.

Die Prüfer erläutern: Für die falsche Kürzung der Spenden wurde ein Punkt abgezogen. Die Alternativlösung ist ohnehin schon unzulässig, eben gerade weil sie eine Alternativlösung ist. Dort wird der abgezogene Betrag weder hergeleitet noch begründet. Deshalb erfolgte ein Punktabzug für die unzulängliche Alternativlösung insgesamt. Das System der Ermittlung war in der 1. Lösung nicht bis zur geforderten Gewerbesteuerschuld durchgerechnet. In der Alternativlösung wurde der gewerbesteuerliche Verlustabzug wiederum an einer falschen Position in Abzug gebracht. Eine Zusammenschau der beiden Alternativlösungen ist nicht zulässig.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Erstprüfer, dass seiner Ansicht nach 2 alternative Lösungen von der Klägerin angeboten werden, da 2 mal versucht wird, bis zum Steuermessbetrag zu gelangen, insgesamt jedoch ohne klare Lösung. Nachdem die Lösung wenig strukturiert sei, habe sich die Punktzahl weniger durch den Ansatz „wie viele Punkte von der Maximalpunktzahl abgezogen wurden“ als durch den Ansatz „auf richtige Elemente werden Punkte vergeben“ ermitteln können.

Soweit die Klägerin im oben dargestellten ersten Schritt bzgl. dieser Aufgabe versucht, geltend zu machen, sie habe die richtige Antwort gegeben, ohne dass ihr dies angerechnet worden sei, scheitert dieser Einwand schon an der Darstellung in Alternativlösungen. Zweifelsohne war von der Aufgabenstellung verlangt, eine Lösung anzufertigen, nicht zwei unterschiedliche. Dass es sich um zwei unterschiedliche handeln muss, folgt daraus, dass die Klägerin zweimal bis zum Steuermessbetrag zu gelangen versuchte, ohne aber letztlich darzustellen, welchen Lösungsweg und welches Ergebnis sie als das zu wertende ansieht und ggf. Lösungselemente, an denen nicht festgehalten wird, zu streichen. Dass nun manche Lösungselemente in beiden Lösungsversuchen vorkommen, ggf. aber an unterschiedlichen Stellen und mit unterschiedlichen Beträgen, ermöglicht der Klägerin nicht, geltend zu machen, eine richtige Lösung sei nicht gewertet worden. Es ist nicht Aufgabe der Prüfer, aus zwei alternativen Lösungen die richtigen Elemente herauszufiltern und hierfür maximal viele Punkte zu vergeben, sondern Aufgabe des Prüflings, eine Lösung zu erarbeiten.

Soweit die Klägerin dann mehr Punkte einfordert, geht es um die Überprüfung prüfungsspezifischer Wertungen (zweiter Schritt im Sinne obiger Darstellung), bei denen den Prüfern ein Bewertungsspielraum zukommt. Dass es bei der unstrukturierten Darstellung der Klägerin zu einem spürbaren Punktabzug kommt oder man als Prüfer überhaupt nur darauf schaut, was noch zu verwerten ist, angesichts des Angebots von mehreren Lösungen, ist nachvollziehbar. Die Bewertung mit 8 von 17 Punkten fällt keinesfalls aus dem Rahmen und wurde in der Stellungnahme der Prüfer weiter detailliert. Der Klägerseite ist es insofern nicht gelungen, darzustellen, weshalb trotz des erheblichen Mangels, den die unstrukturierte, uneindeutige Lösung darstellt, der den Prüfern zukommende Bewertungsspielraum verlassen worden sein sollte. Zudem führt ein Abweichen bzgl. einzelner Lösungselemente von jeweils einem Punkt gegenüber der Musterlösung nicht zu einem rügbaren Bewertungsfehler, da zum einen die Frage, ob ein Punkt mehr oder weniger vergeben wird regelmäßig vom Bewertungsspielraum des Prüfers umfasst sein wird und zum anderen der Lösungshinweis („Musterlösung“) hier nur zur Orientierung herangezogen wurde. Gerade in einem Fall wie hier, in dem 2 Alternativlösungen angeboten werden, muss ein Prüfer aber davon abweichen können, ansonsten würde eine Differenzierung zwischen Prüflingen, die richtigerweise nur eine Lösung erarbeiten und solchen mit 2 Alternativlösungen unmöglich.

b. Aufgabe 2

Die Klägerin legt Anlage K9 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.

Die Prüfer erläutern, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist offenbar in der Lösung korrigiert wurde, die Jahreszahl aber nicht eindeutig lesbar sei. Bei Teil b) wurde ein großer Teil der Problematik nicht erkannt, bei Teil c) die gesamte Problematik der Aufgabenstellung nicht erkannt.

Die gleiche Thematik wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert.

Zur Frage der Lesbarkeit der Jahreszahl in Teil a) konnte festgestellt werden, dass die Klägerin entweder „2012“ oder „2014“ geschrieben hat, also bei der letzten Ziffer der Jahreszahl eine 2 und eine 4 übereinander geschrieben sind. Welche von beiden Lesarten gemeint war, kann dabei nicht im Ansatz ermittelt werden, insb. erfolgte keine Durchstreichung oder es kann auch nicht (ohne damit zu sagen, dass dies zwingend ausreichen würde) festgestellt werden, dass eine Ziffer als Ausbesserung der anderen gemeint war, etwa dadurch, dass sie „fetter“ geschrieben wäre. Auch hier bot die Klägerin also gewissermaßen zwei Alternativlösungen an, sodass nichts daran auszusetzen ist, dass in Ermangelung einer eindeutig herausgearbeiteten Lösung ein Punkt für das fehlende Ergebnis abgezogen wurde.

Hinsichtlich der Teile b) und c) hat die Klägerin schon nicht substaniiert vorgetragen, wo ein Fehler in der Korrektur liegen soll.

c. Aufgabe 3 - Sachverhalt 1

Die Klägerin legt Anlage K7 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.

Die Prüfer erläutern, dass 4 Punkte abgezogen worden seien, da Angaben fehlten zur Steuerbarkeit, Steuerfreiheit - Prüfung Optionsvoraussetzungen, Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. 3 Punkte von 7 habe man der Klägerin anerkannt, nicht wie sie in Anlage K7 schreibt, 0 Punkte von 4.

Auch hier kann die Klägerin nicht substantiiert geltend machen, wobei es sich um einen Fehler in der Korrektur handeln sollte. Soweit sie in ihrer Tabelle angab, 0 von 4 Punkten erhalten zu haben, obwohl sie und die Prüfer übereinstimmend davon ausgingen, dass die Lösung der Klägerin in Teilen richtig war, ist diese Annahme unzutreffend. Aus dem Bewertungsbogen in der Behördenakte ergibt sich eindeutig, dass die Prüfer 3 von 7 Punkten für Aufgabe 3 - Sachverhalt 1 vergeben hatten.

d. Aufgabe 3 - Sachverhalt 2

Eingewendet wird, dass sich aus den Korrekturanmerkungen nur 4 Fehler ergeben würden. Insgesamt seien 10 Punkte zu erzielen gewesen, die Klägerin habe nur einen erhalten. Maximal 5 Punkte hätten abgezogen werden dürfen. Die Klägerin habe nach Anlage K7 nämlich eine Reihe von richtigen Angaben gemacht.

Eingewendet wird weiterhin, dass die Einleitung der Klägerin in ihrer Lösung, wonach nach dem Rechtsstand 2013 gearbeitet werde, von dem Prüfer mit einem Ausrufezeichen versehen wurde. Die Klägerin habe aber zuvor abgesprochen, dass sie nach dem Rechtsstand 2013 arbeiten dürfe.

Die Prüfer erläutern, dass das Ausrufezeichen der Korrekturen bezogen auf den Rechtsstand 2013 ausschließlich zeigen solle, dass sie bei der Korrektur auf diesen Rechtsstand eingegangen seien. Dies sehe man auch an den Randbemerkungen, wo es auf die Unterschiede zwischen dem aktuellen Rechtsstand und demjenigen aus 2013 ankomme.

Die Prüfer erläutern weiter, dass die konkreten Konsequenzen aus dem Reihengeschäft nicht systematisch dargestellt worden seien. Teilweise sei Unmögliches dargestellt worden, nämlich dass eine Lieferung zugleich als bewegt und ruhend zu bewerten sei. Es würden nahezu alle fallbezogenen Lösungskomponenten fehlen, wie dies in der Aufgabenstellung konkret gefordert worden sei: Trennung ruhende - bewegte Lieferung mit unterschiedlichen Orten, Steuerbarkeit, Steuerfreiheit.

Die Klägerin erwidert, dass sie gerade nicht geschrieben habe, Lieferung 1 sei zugleich bewegt und ruhend, sondern dass in ihrer Lösung genau wie gefordert Lieferung 1 als bewegt und Lieferung 2 als ruhend dargestellt wurde. Dass sie darüber hinaus 3 Paragraphen nicht genannt habe, rechtfertige nicht den Abzug von 9 von 10 Punkten.

Die Prüfer entgegnen, dass auch (näher ausgeführte) Lösungselemente verlangt waren, die spezifisch für die gestellte Aufgabe sind, in der die letzte Lieferung in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft ins Ausland geht. Die lapidaren Antworten der Klägerin würden damit dem spezifischen Problem der Aufgabenstellung nicht gerecht, was den hohen Punktabzug nach wie vor rechtfertige.

Die Klägerin erwidert, dass sie mehrere korrekte Antworten geliefert habe, aber nur einen Punkt erhalten habe. Die Trennung zwischen den 2 Lieferungen sei gerade nicht bewertet worden, sie müsse hierfür noch 3 Punkte erhalten. Gemessen an der Musterlösung sei die Aufgabe zur Hälfte richtig, sie müsse also 5 Punkte erhalten.

Die Prüfer entgegnen: Eine strukturierte Lösung erfolgt nicht. Die bloße Nennung einzelner Komponenten reiche nicht. Der Klägerin fehle der Überblick über einen strukturierten Lösungsaufbau.

In der mündlichen Verhandlung wurde hierzu ergänzend erläutert, dass sich das Ausrufezeichen auch an den Zweitkorrektor gerichtet habe, damit dieser die Annahme des Rechtsstands 2013 unmittelbar erkennt. Jedenfalls sei aber allein wegen der Lösung nach dem Rechtsstand 2013 kein Punktabzug erfolgt. Der Lösung fehle die Struktur, insbesondere wurde der Kern der Aufgabe, die umsatzsteuerliche Behandlung eines Reihengeschäfts gerade ins Ausland nicht bearbeitet.

Bzgl. der genannten Kritikpunkte ist zunächst festzuhalten, dass es keine Anzeichen in der Punktevergabe gibt, die darauf hindeuten, dass es trotz der Angaben der Prüfer infolge der Bearbeitung nach dem Rechtsstand 2013 allein deswegen zu einem Punktabzug gekommen sei. Wie dabei eine von der Klägerin als Absprache angeführte E-Mail zu verstehen ist, namentlich, ob dies so gemeint war, dass die Klägerin auch bei einer Bearbeitung nach dem Rechtsstand 2013 die volle Punktzahl erreichen könne oder ob eine Lösung nach 2013 besser als gar keine Lösung sei und daher von der Klägerin versucht werden sollte, kann offen bleiben. An keiner Stelle der Prüfung hätte eine vollständig richtige Lösung nach dem Rechtsstand 2013 anders ausgesehen als nach dem eigentlich anzuwendenden Rechtsstand 2015.

Tatsächlich ist der monierte Satz der Klägerin, der angeblich die Lieferung 1 als zugleich ruhend und bewegt, fachlich richtig und trennt zwischen den beiden Lieferungen. Das Schriftbild dieser Passage in der Lösung der Klägerin, genauer gesagt, dass die Ziffer 2 nach „Lieferung“ in vergleichsweise großem Abstand geschrieben ist und sich mit dem „Schwung“ des „g“ in der darüberliegenden Zeile schneidet, deutet darauf hin, dass die Ziffer 2 beim Lesen dieses Satzes leicht zu übersehen ist und übersehen wurde, obwohl sie tatsächlich vorhanden war und damit zwischen beiden Lieferungen getrennt wurde. Selbst wenn man das Schriftbild nicht der Risikosphäre der Klägerin zuordnen will und hierin also im ersten Schritt eine richtige Antwort erblickt, die unzutreffenderweise als falsch bewertet wurde, so schlägt sich dies jedoch nicht auf das Gesamtergebnis durch. Dass sich zwar mehrere Lösungselemente zur Umsatzsteuer in der Lösung der Klägerin wiederfinden, die Prüfer aber dennoch an der Bewertung mit einem von 10 Punkten festhalten, überschreitet nicht den Bewertungsspielraum, der den Prüfern insoweit zukommt. Dies liegt darin begründet, dass der Sachverhalt erkennbar darauf ausgelegt war, die Besonderheiten bei der Umsatzsteuer für die beiden Lieferungen im Reihengeschäft in die Schweiz darzustellen. Der Kern der Aufgabe, dass es sich nicht um einen rein inländischen Sachverhalt handelte, sondern sämtliche Folgen für die Beteiligung der Schweiz am Sachverhalt dazustellen waren, wurde von der Klägerin offenkundig nicht bearbeitet. Zudem wird bemängelt, dass nicht von Beginn der Lösung an klar zwischen den beiden Lieferungen getrennt wurde. Dass dies von den Prüfern nach wie vor mit einem von 10 Punkten bewertet werden würde, ist somit nachvollziehbar. Diese Gewichtung dahingehend, dass die Punkte nicht durch reines „Abhaken“ einzelner Lösungselemente vergeben werden, sondern es besonders negativ gewichtet wird, wenn der Kern der Aufgabe nicht erkannt und/oder die Darstellung nicht ausreichend strukturiert erfolgt, ist jedoch, wie oben dargestellt, gerade vom Bewertungsspielraum der Prüfer erfasst. Dass mit der Bewertung mit einem von 10 Punkten vorliegend dieser Spielraum überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar. Schließlich ist es durchaus nachvollziehbar, dass derart wenig Punkte vergeben werden, wenn die Aufgabe gerade auf die Besonderheiten bei Auslandssachverhalten abzielt und von der Klägerin nur Grundlegendes zur Umsatzsteuer angewendet wird, was so auch auf jeden Inlandssachverhalt zutreffen würde. Ein auf das Ergebnis durchschlagender Fehler in der Korrektur liegt somit nicht vor.

Soweit die Klägerin darüber hinaus für einzelne Lösungselemente einzelne Punkte mehr nach ihrem eigenen Dafürhalten verdient haben will, ist wiederum wie schon zuvor darauf zu verweisen, dass die Gewichtung innerhalb der Aufgabe, insb. bzgl. einzelner Bewertungspunkte, dem Bewertungsspielraum der Prüfer unterliegt.

e. Aufgabe 4

Die Klägerin legt Anlage K10 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.

Die Prüfer erläutern, dass bei Sachverhalt 1 wegen einer falschen Begründung 1 Punkt abgezogen wurde von 7. Bei Sachverhalt 2 habe die Klägerin die Körperschaftsteuer und das nicht abzugsfähige Gästehaus nicht erkannt und falsch als Bewirtung gewürdigt. Trotz falscher konkreter Bezeichnungen habe man noch 8 von 12 Punkten gegeben, also nur 4 Punkte abgezogen.

In der mündlichen Verhandlung erfolgte keine weitere Äußerung.

Damit ist schon keine substantiierte Darlegung eines Korrekturfehlers erfolgt. Vielmehr erscheint die Erläuterung der Punktvergabe in sich schlüssig.

f. Aufgabe 5

Die Klägerin legt Anlage K11 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl erreicht werden habe können.

Die Prüfer erläutern, dass nicht erkannt wurde, dass eine zwangsweise Einlage zum Teilwert vorliege. Dass 2 Wirtschaftsgüter vorliegen würden, sei auch nicht ausgewiesen worden. Hierfür habe man 5 von 8 Punkten abgezogen. Weiter sei die AfA an der falschen Stelle abgezogen worden. Wegen dieser falschen Systematik habe man 6 von 7 Punkten abgezogen.

Die Klägerseite verzichtete in der mündlichen Verhandlung auf weitere Erörterungen, um sich Aufgabe 6 zuzuwenden.

Damit ist ebenfalls keine substantiierte Darlegung eines Korrekturfehlers erfolgt. Vielmehr erscheint die Erläuterung der Punktvergabe in sich schlüssig.

g. Aufgabe 6

Es wird eingewandt, die Klägerin müsse 11 statt nur 3 Punkte erhalten. Anhand der Anmerkungen des Prüfers könne sich die Klägerin nicht erklären, wie es zum Punktabzug gekommen sei. Angeblich habe die Klägerin eine falsche Gesetzesgrundlage im Körperschaftsteuergesetz zu Grunde gelegt. Die Gegenüberstellung in Anlage K8 zeige aber, dass die Lösung der Klägerin überwiegend richtig sei.

Die Prüfer erläutern, dass die Streubesitzdividende und die Herleitung der Steuerpflicht (auch nach dem Rechtsstand 2013) nicht erkannt worden seien. Es seien die Abs. 2 und 3, statt richtigerweise 1 und 5 des § 8b Körperschaftsteuergesetz angewandt worden. Somit sei auch die Einkünfteermittlung falsch gewesen. Zudem sei ein falscher Hinweis auf den Progressionsvorbehalt erfolgt und es habe keine eindeutige Lösung zur Steueranrechnung gegeben. Insgesamt sei damit ein Abzug von 8 Punkten gerechtfertigt.

Die Klägerin entgegnet, auch hier lege man in Form von Anlage K 19 eine neue Einzelaufgliederung vor. Die dort vorgenommene Punkteverteilung erscheine der Klägerin sachgerecht. Die korrekte Festlegung des Ansässigkeitsstaats sei mit 4 Punkten zu bewerten. § 8 Abs. 4 Satz 7 KStG sei nicht Prüfungsstoff, jedenfalls nicht gelehrt worden. Darauf, dass die ausländische Steuer nach § 10 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz hinzugerechnet wird, müsse die Klägerin noch 2 Punkte bekommen.

Die Prüfer erläutern u.a. weiter, dass die zur Festlegung des Ansässigkeitsstaats genannten Normen (OECD-MA) gar nicht dessen Festlegung regelt, sondern einem Staat ein Besteuerungsrecht zuweist. Das Verhältnis zu einer weiteren Norm (OECD-MA), die einem anderen Staat ein mögliches Besteuerungsrecht zuweist, hat die Klägerin außerdem nicht nachvollziehbar in ihrer Lösung dargestellt. In der Lösung werde unzulässigerweise das Anrechnungsverfahren und nicht das Freistellungsverfahren angewandt. Auch wiege schwer, dass auf einen Progressionsvorbehalt Bezug genommen worden sei, bei einer Kapitalgesellschaft ist der Steuersatz jedoch durchgehend einheitlich. Auch wenn hier die Lösung auf den Rechtsstand 2015 ausgerichtet gewesen sein mag, hätte sich beim Rechtsstand 2013 das gleiche ergeben.

Die Klägerin entgegnet: wie sich die 7 Faktoren für die Verteilung der insgesamt 11 Punkte zusammensetzen, sei unklar. Nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz soll der Rechtsstand 2015 anzuwenden gewesen sein. Korrespondenz (Anlage K21) der Klägerin mit der Beklagten würde ihr aber zugestehen, den Rechtsstand 2013 anzuwenden. Ihrer Meinung nach habe die Klägerin bei der Thematik OECD-MA sauber gearbeitet und bewusst den Ansässigkeitsstaat nicht festgelegt.

Die Prüfer erläutern weiter: die Festlegung des Ansässigkeitsstaats sei unabdingbar, da nur hier die volle unabhängige Besteuerung der Dividende möglich sei. Die Beteiligungshöhe sei nur für die Höhe der Quellensteuer maßgeblich, nicht dafür, dass die Besteuerung im Quellenstaat dem Grunde nach überhaupt erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerseite an, über die schriftsätzlichen Äußerungen hinaus nichts weiter vorbringen zu wollen.

Soweit hier wiederum auf das Themengebiet eingegangen wird, ob die Klägerin nachteilsfrei nach dem Rechtsstand 2013 lösen durfte, ist hier wie schon oben darauf hinzuweisen, dass die Lösung nach den Ausführungen der Prüfer, die die Klägerin insoweit nicht angriff, nach beiden Rechtsständen gleich ausgesehen hätte und dass allein wegen der Anwendung des Rechtsstands 2013 kein Abzug erfolgte. Die Auslegung der Absprache kann daher wie schon oben offen bleiben.

Soweit die Klägerin eine abweichende Punkteverteilung nach ihrem Dafürhalten als „sachgerecht“ bezeichnet, muss sie darauf verwiesen werden, dass, wie eingangs dargestellt, die Gewichtung durch eine Punkteverteilung gerade dem Bewertungsspielraum der Prüfer unterfällt. Inwieweit dieser konkret überschritten sein soll, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Auch allein darin, dass für 7 Lösungselemente 11 Punkte zu vergeben waren und nicht einzeln aufgeschlüsselt wurde, wie sich diese 11 Punkte auf die 7 zu erwartenden Lösungsinhalte verteilen sollten, schadet nicht, da dies gerade Ausfluss des Wertungselements ist, das, wie eingangs dargestellt, jeder Korrektur durch Prüfer zu eigen ist.

Im Übrigen erscheint die Bewertung in sich schlüssig und den vergleichsweise großen Punktabzug tragend. Sie ist damit frei von rügbaren Bewertungsfehlern. Insbesondere stellt der Erstprüfer nachvollziehbarerweise heraus, dass es einen schwerwiegenden Verständnisfehler darstellt, auf einen Progressionsvorbehalt zu verweisen, da es im Körperschaftssteuerrecht einen einheitlichen Steuersatz gibt. Ebenso ist nachzuvollziehen, dass die Anwendung anderer Absätze in der entsprechenden Norm und einer im konkreten Fall nicht zutreffenden Methode zur Verhinderung der Doppelbesteuerung ebenfalls zu erheblichen Punktabzügen führen können. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums ergibt sich im Ergebnis also nicht.

5. Prüfungsteil „Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht“

a. Aufgabe 1

Die Klägerin legt Anlage K12 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.

Weiter legt die Klägerin die Aufstellung K 20 vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verbindlichkeit, die hier angesetzt wurde, mit 80% der Anschaffungskosten bemessen worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Zahlung die Anschaffungskosten beeinflussen soll und dass der Ansatz mit der Rechtsverbindlichkeit stattfinden muss. Die 5 Punkte Abzug seien daher ungerechtfertigt, da die Lösung der Klägerin richtig sei.

Die Prüfer erläutern: die bilanzielle Darstellung erfolgte zu einem zu frühen Datum, zu dem es noch ein schwebendes Geschäft und damit nicht zu bilanzieren war. Es wurde dann auch der Wechselkurs des falschen Datums verwendet, eine Aufzählung der Kursentwicklung konnte daher nicht als richtig gewertet werden. Aus der Lösung wird nicht klar, wann es um die Handels- und wann um die Steuerbilanz geht.

In der mündlichen Verhandlung erfolgten keine Ergänzungen.

Die Klägerin konnte hier keinen Bewertungsfehler darlegen. Dass sie anmahnte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb 80% der Anschaffungskosten heranzuziehen gewesen seien, ist in der zeitlichen Streckung des Geschäfts mit verschiedenen Teilzahlungen zu sehen. Die weitere Begründung der Prüfer für Punktabzüge wird auch nicht durch fachwissenschaftlich begründete Äußerungen angegriffen, sodass im eingangs dargestellten ersten Schritt keine fachliche Auseinandersetzung von Nöten ist. Anhand der in sich schlüssigen Erläuterungen der Prüfer im Gerichtsverfahren ergibt sich auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Überschreitung des Bewertungsspielraums.

b. Aufgaben 2 bis 5

Die Klägerin legt die Anlagen K13 bis K16 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.

Die Klägerin behauptet damit schon nicht substantiiert, dass es zu einem Bewertungsfehler gekommen sei. Allenfalls kann darin (wie bei den auch sonst vorgelegten, vergleichbar aufgebauten Anlagen) die Aussage gesehen werden, dass die Menge an von der Klägerin selbst rot markierten Fehlern im Verhältnis zu grün markierten zutreffenden Lösungselementen den vorgenommenen Punktabzug nicht rechtfertigen würde. Die Gewichtung von Fehlern unterliegt jedoch gerade dem eingangs dargestellten Bewertungsspielraum der Prüfer. Für eine Überschreitung desselben findet sich durch die vorgelegten Tabellen kein Anhaltspunkt.

6. Nach alldem findet sich also kein Bewertungsfehler, der auf das Ergebnis durchschlagen würde. Der Klageantrag war daher abzulehnen.

Da die Klage erfolglos war, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen gewesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708ff. ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen sich die Kammer anschließt. Nach Nr. 36.4 entspricht der Streitwert für „sonstige Prüfungen“ dem Auffangwert. Da es sich um eine Fortbildungsprüfung handelt, scheiden die in Nr. 36.1 bis 36.3 genannten Prüfungen aus, es war nämlich bereits ein Berufszugang zuvor eröffnet worden, sonst könnte keine Fortbildungsprüfung abgelegt werden. Der Jahresbetrag des erwarteten Verdienstes spielt daher keine Rolle. Selbst wenn Nr. 36.2 oder 3 anzuwenden und hierauf abzustellen wäre, dürfte nicht der zu erwartende Jahresverdienst, sondern allenfalls die zu erwartende Differenz zum aktuellen Verdienst infolge einer (hinzugedacht) erfolgreichen Fortbildungsprüfung angesetzt werden. Dass dieser erheblich vom Auffangwert abweicht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2.
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
4.
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;
5.
Lieferungen
a)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und
b)
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;
7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
12.
sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

1.
in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat,
2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist,
3.
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr,
4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland,
5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder
6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.

(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.

(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt;
2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen;
3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.