Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2019 - 22 C 17.636

published on 11/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2019 - 22 C 17.636
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Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Beklagte die Kläger im Wesentlichen, in Bezug auf mehrere Grundstücke bodenschutzrechtliche Detailuntersuchungen durchführen und eine Gefährdungsabschätzung erstellen zu lassen; dem Beiladungsbewerber als dem Eigentümer eines der betroffenen Grundstücke wurde darin aufgegeben, die Detailuntersuchung zu dulden.

Nachdem die Kläger gegen die sie betreffenden Teile dieses Bescheids Anfechtungsklagen erhoben hatten, beantragte der Beiladungsbewerber, zu den Verfahren beigeladen zu werden. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg durch Beschluss vom 27. Februar 2017 (Au 3 K 16.1061, Au 3 K 16.1089) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beiladungsbewerbers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 2. Mai 2017 (22 C 17.636) unter Überbürdung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den Beiladungsbewerber zurück. Von der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren sah der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ab.

Durch Urteile vom 18. September 2018 (Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089) hob das Verwaltungsgericht die die Kläger beschwerenden Teile des Bescheids vom 13. Juni 2016 auf.

Mit einem beim Verwaltungsgericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag machten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin zu 1) u.a. eine 0,5-fache Beschwerdegebühr gemäß der Nummer 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Gegenstandswert von 15.000 € geltend. In dieser Höhe hatte das Verwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 18. September 2018 die Streitwerte der Klageverfahren Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089 festgesetzt.

Der Beiladungsbewerber beantragte daraufhin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, für das Beschwerdeverfahren einen unter 15.000 € liegenden Gegenstandswert festzusetzen.

II.

Über den zulässigen Antrag hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Verwaltungsgerichtshof als das Gericht des Rechtszugs zu befinden, vor dem das Beschwerdeverfahren 22 C 17.636 anhängig war. Zuständig zur Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Einzelrichter.

Der Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens, in dem - wie das in der Verwaltungsstreitsache 22 C 17.636 nach der Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz der Fall war - ausschließlich wertunabhängige Gerichtsgebühren anfallen, ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Interesse, um dessentwillen der Beiladungsbewerber an den Verfahren Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089 beteiligt werden wollte, bestand - soweit erkennbar - darin, jene Beeinträchtigungen seines Grundstücks abzuwenden, die sich aus den bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen ergeben konnten, deren Durchführung der Beklagte den Klägern auferlegt hatte. Anhaltspunkte dafür, welche wirtschaftliche oder ideelle Größenordnung diese Beeinträchtigungen erreicht hätten, ergeben sich aus den Akten nicht. Es entspricht deshalb pflichtgemäßer Ausübung des durch § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG eröffneten Ermessens, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 gemäß 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit dem Auffangwert von 5.000 € anzunehmen.

Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Streitwertfestsetzung, die der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14. April 2014 (22 C 14.598 - juris Rn. 10) anlässlich eines in gewissem Grad vergleichbaren Falles für zutreffend erachtet hat: Der Streitwert einer (abfallrechtlichen) Handlungsverpflichtung, die einem von mehreren Betroffenen bescheidsmäßig auferlegt worden war, wurde damals auf 15.000 € festgesetzt, während der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert desjenigen Teils des Verfahrens, in dem sich der Inhaber einer dinglichen Berechtigung an dem betroffenen Grundstück gegen die ihm auferlegte Duldungspflicht wandte, in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit 5.000 € angenommen hat.

Die sich aus § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebende betragsmäßige Obergrenze ist gewahrt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über einen Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung gerichtsgebührenfrei ist (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG) und außergerichtliche Kosten gemäß § 33 Abs. 9 Satz 2 Halbs. 1 RVG nicht erstattet werden.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG kein Rechtsmittel eröffnet.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de
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published on 18/09/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
published on 18/09/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
published on 11/01/2019 00:00

Tenor Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Durch Bescheid vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Beklagte die Kläger im Wesentlichen, in Bezug au
published on 14/04/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2014 wird der Streitwert für das Verfahren M 1 S 13.5407 auf 20.000,- € festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Besc
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published on 11/01/2019 00:00

Tenor Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Durch Bescheid vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Beklagte die Kläger im Wesentlichen, in Bezug au
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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.