Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2018 - Au 3 K 16.1061

published on 18/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2018 - Au 3 K 16.1061
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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, Detailuntersuchungen und Gefährdungsabschätzungen schädlicher Bodenveränderungen durchführen zu lassen.

1. Die Klägerin und der Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts * vom 2.6.2004, Geschäfts-Nr., Erben der Erblasserin *. Die Erblasserin war die Ehefrau und Alleinerbin nach, dem Inhaber der Einzelfirma * -Werke * in *. Dieses Unternehmen, das auf Molkereiproduktenfabrikation und Großhandel ausgerichtet war, wurde im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts gegründet und bis zum Verkauf im Jahre 1987 als Einzelfirma geführt.

Eine durchgeführte historische Erhebung ergab, dass sich auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eine Werkstatt der Firma, in der die betriebseigene Lkw-Flotte gewartet wurde, und auf dem Grundstück Flur-Nr. ... Garagen mit Wohn- und Arbeitsräumen befanden. Am 8. Dezember 1967 wurde auf dem Grundstück Flur-Nr. ...  eine Eigenverbrauchstankstelle mit einem unterirdischen Tankbehälter (25.000 Liter Fassungsvermögen) in einem betonierten Tankraum und einem oberirdischen Tankbehälter (etwa 1000 Liter Fassungsvermögen) mit einer einfachen Zapfsäule ohne Abschaltautomatik errichtet. Diese Eigenverbrauchstankstelle war seit 1967 für den betriebseigenen Fuhrpark der Firma ... -Werke in Betrieb. Die Abmeldung der Tankstelle erfolgte im Jahr 1991.

Im Mai 1987 wurde zwischen ... als Alleininhaber der Firma ... -Werke ... und der Firma ... KG ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen. Kaufgegenstand war die Einzelfirma ... -Werke, soweit nicht in § 3 des Vertrags Teile vom Kauf ausgenommen wurden. Im Übrigen wurde das Unternehmen im Ganzen in die neu gebildete Firma ... GmbH & Co. KG übertragen. Die Veräußerung der Einzelfirma erfolgte zunächst durch die Gründung der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafterin die Firma ... KG war. Diese neu gegründete Gesellschaft trat als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Einzelfirma ... -Werke ... ein, sodass zunächst eine OHG entstand. Gleichzeitig schied ... als persönlich haftender Gesellschafter aus der OHG aus und trat als Kommanditist bei. Die Firma ... KG trat ebenfalls als Kommanditist ein, sodass schließlich die Firma ... GmbH & Co. KG entstand. Die Beteiligung stellte sich dann wie folgt dar: Die Firma ... GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin und die Firma ... KG und ... waren Kommanditisten mit einer Haftungssumme von jeweils 2 Mio. DM. Die unternehmerische Alleinbestimmung lag ab diesem Zeitpunkt bei der Firma ... KG, die auch das Personal und die laufenden Verträge des Unternehmens übernommen hat. ... erhielt fortan eine Festvergütung, die sich aus einer Verzinsung seines Kapitals bestimmte. Die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... waren nicht Kaufgegenstand, sondern verblieben im Privatbesitz des ...

Nach dem Tod von ... im Jahr 1988 ging dessen gesamtes Vermögen einschließlich der streitgegenständlichen Grundstücke Flur-Nr. ... und ... auf seine Ehefrau ... als Alleinerbin über. Diese verstarb im Dezember 2003. Mit notariellen Testamenten vom 20. Juli 1995 und 7. September 1999 sowie mit handschriftlichen Testamenten vom 17. September 1999 und 5. Juni 2003 setzte sie die Klägerin als ihre Cousine zu 2/3 und den Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 als ihren Neffen aus der Familie ihres verstorbenen Mannes zu 1/3 zu ihren Erben ein. Die notariellen Testamente enthielten darüber hinaus noch eine Vielzahl von Vermächtnissen, die sich insgesamt auf rund 65% der Erbmasse beliefen und den Zweck hatten, aus der Familie der Erblasserin herrührendes Vermögen ihren eigenen Verwandten und von ... herrührendes Vermögen dessen Verwandten zuzuwenden.

Das Grundstück Flur-Nr., auf dem sich die Betriebstankstelle befand, wurde in Form eines Vermächtnisses den Geschwistern, ... und ... zu gleichen Teilen zugeteilt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde dem Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 vermacht. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juli und 27. August 2014 wurden die Vermächtnisse erfüllt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde noch zu Lebzeiten an, eine Nichte von, übertragen. ... kaufte die ¼ -Anteile seiner Geschwister am Grundstück Flur-Nr., das im Jahr 2012 an ihn aufgelassen wurde.

Im Oktober 2014 wurden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde ... im Bereich des ...wegs, der die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... erschließt, erhebliche schädliche Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwassserstoffe (MKW), insbesondere Diesel, festgestellt. Daraufhin beauftragte die Gemeinde ein privates Sachverständigenbüro mit der Vornahme orientierender Untersuchungen. Ziel war unter anderem, den Schadensumfang zu ermitteln, um Hinweise auf die Schadensquelle zu erhalten. Nach Zwischenberichten vom 29. Oktober 2014 und 13. November 2014 ergab der Schlussbericht vom 17. Dezember 2014, dass Mineralölkohlenwasserstoffe in einer Größenordnung von bis zu 6.600 mg/kg im Boden über dem Grundwasser sowie bis zu 3.770 mg/l im Grundwasser nachgewiesen sind. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die Lage der ehemaligen Tankstelle mit dem Hauptschadensbereich identisch ist und die Kontamination im Grundwasserschwankungsbereich liegt. Außerdem wurde festgestellt, dass mit einem Öleintritt von Norden/Osten (Flur-Nr. ...) oder auch Westen (Flur-Nr. ...) zu rechnen ist. und nach Osten (Flur-Nr. ...) und Norden (Flur-Nrn. ...) bis in eine Tiefe von 3,0-4,0m noch Ölkontaminationen vorhanden sind, sodass weiterhin ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung des Ölschadens entlang der ...straße nach Norden bzw. Nordosten (Grundwasserfließrichtung) bestehe. Es wurde schließlich festgestellt, dass eine Detailuntersuchung zwingend erforderlich sei.

Der Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes ... hat mit Schreiben vom 21. November 2014 zu diesen Berichten Stellung genommen und Vorgaben für die aus fachlicher Sicht umgehend zu veranlassenden weiteren Schritte gemacht. Insbesondere wurde eine weiterführende Detailuntersuchung vorgeschlagen, in deren Rahmen unter anderem die Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, Mobilität/Mobilisierbarkeit der Schadstoffanteile sowie die Ausbreitungsmöglichkeiten der Schadstoffe im Boden und im Grundwasser zu ermitteln seien. Außerdem wurden als weitere Maßnahmen u.a. eine Abteufung weiterer Kleinrammbohrungen auf den Grundstücken Flur-Nr., ... und ... bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels zur vollständigen Abgrenzung des Ölschadens sowie zur Ermittlung der Schadstoffgehalte im Belastungszentrum einschließlich horizontbezogener Entnahmen von Bodenproben mit KW-Analytik und die Errichtung von zumindest drei permanenten Grundwassermessstellen im unmittelbaren Zu- und Abstrombereich des Schadenszentrums, Überprüfung der hydraulischen Kenndaten sowie Entnahme repräsentativer Grundwasserpump- und -schöpfproben einschließlich Laboranalytik auf bedeutsame Basisparameter und Kohlenwasserstoffe vorgeschlagen.

Nachdem eine Einigung über die Vornahme von Detailuntersuchungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG nicht erzielt werde konnte, erfolgte im Auftrag des Landratsamts ... die o.g. historische Untersuchung mit dem Ziel, die Betreiber- und Nutzungsverhältnisse der Anlagen am ...weg sowie mögliche Schadensursachen zu ermitteln. Nach dem Schlussbericht der historischen Erkundung vom 15. Juli 2015 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe im Bereich des ...weges auf den ehemaligen Betrieb der Eigenverbrauchtankstelle (Flur-Nr. ...) der Einzelfirma ... -Werke ... zurückzuführen sind. Es wurde wiederum eine Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung und zur weiteren Sachverhaltsermittlung vorgeschlagen. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass die vorgeschlagene Untersuchungskonzeption mit den Vorschlägen in der Stellungnahme vom 21. November 2014 konform sei.

Am 14. September 2015 fand erneut ein Treffen im Landratsamt ... statt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nachdem mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG wiederum keine Einigung über die Auftragsvergabe erzielt werden konnte, wurde anschließend die Klägerin zum vorgesehenen Erlass bodenschutzrechtlicher Verfügungen angehört.

2. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Landratsamt ... schließlich folgende Anordnungen:

1. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.1 Detailuntersuchungen gemäß den Vorschlägen des Gutachters, ... vom 08.12.2014 sowie gemäß den ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, Schreiben vom 21.11.2014 (Gz. ...). Insbesondere ist der genaue Schadensumfang durch weitergehende Untersuchungen zu ermitteln sowie zumindest drei Grundwassermessstellen zu errichten und zu beproben. 1.2 Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aufbauend auf den Ergebnissen der Detailuntersuchung (siehe Nr. 1.1.) mit fachlich begründeten Vorschlägen zum weiteren Vorgehen.

2. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... eine Auftragsbestätigung eines fachlich geeigneten Ingenieurbüros zur Durchführung der in Nr. 1 angeordneten Maßnahmen vorzulegen.

3. Frau,, und Herr,, werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorzulegen.

4.1. Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 1 festgelegten Verpflichtungen bis sieben Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.2 Falls Frau,, und Herr,, die in Nr. 2 festgelegte Verpflichtung bis zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.3 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 3 festgelegte Verpflichtung bis acht Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

5.1 Die Gemeinde ... wird als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheides zu dulden.

5.2 Herr, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

5.3 Frau, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. * verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma * GmbH & Co. KG nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin angesehen werden könne, zumal das betroffene Grundstück Flur-Nr. * nicht von der Übergabe erfasst gewesen sei. Handlungsverantwortlicher sei der Inhaber der Einzelfirma * gewesen. Da dieser nicht mehr lebe, könnten nur noch dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Durchführung der Maßnahmen herangezogen werden. * sei von seiner Ehefrau * und diese ausweislich des Erbscheins von der Klägerin und dem Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 beerbt worden. Das Landratsamt habe von der Gültigkeit der Urkunde ausgehen müssen, weil das Erbe angenommen und die Urkunde auch über 10 Jahre so akzeptiert worden sei. Die Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen sei nur für das jeweilige Grundstück möglich und deswegen seien entsprechende Anordnungen an diese nur bedingt sinnvoll, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke. Solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Gesamtmaßnahmen herangezogen werden könnten, seien hier Einzelanordnungen an Zustandsverantwortliche nachrangig.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Sie hat zuletzt beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts * vom 13.06.2016 wird in Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 aufgehoben.

Zur Begründung wird von der Klägerin angeführt, dass sie und der Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 nicht als Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden könnten, weil die einzige Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers * seine Ehefrau, die Erblasserin, sei und nicht auch noch deren spätere Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers anzusehen seien. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 BBodSchG, der von „dessen Gesamtrechtsnachfolger“ spreche. Im Erbrecht seien nur die unmittelbaren Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und es gebe keine Ketten-Gesamtrechtsnachfolge. Die Figur der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge, die das Gesellschaftsrecht kenne, könne vorliegend nicht übertragen werden. Dies würde ansonsten eine Ewigkeitshaftung der künftigen Erbengenerationen begründen. Sinn und Zweck der Einfügung des Gesamtrechtsnachfolgers in das Gesetz sei aber allein gewesen, die bis dahin umstrittene Rechtsfrage, ob eine Rechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit möglich sei, zu klären. Die Erblasserin selbst sei aber zu keinem Zeitpunkt Verursacherin gewesen, weil sie nie (Mit-) Betreiberin der Molkerei gewesen, von deren Betrieb die schädlichen Bodenverunreinigungen ausgegangen seien.

Darüber hinaus sei aber auch das Auswahlermessen bezüglich der Störer fehlerhaft erfolgt. Die maßgeblichen Entscheidungskriterien - Notwendigkeit effektiver Gefahrenbeseitigung, örtliche Schadensnähe, möglichst einfaches und endgültiges Erreichen des gewünschten Erfolgs, Anteil der Verursachung, persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit, Grad von Nachteilen für den Maßnahmeadressaten - würden bei der Klägerin nicht vorliegen. Es könne nämlich niemand alleine aus Effektivitätsgründen in Anspruch genommen werden. Die Klägerin habe schon keinen Anteil an der Verursachung. Auch sei die örtliche Schadensnähe zu verneinen, weil ihr das betroffene Grundstück nie gehört habe und sie in 20 km Entfernung wohne. Mit 82 Jahren sei die Klägerin überdies mit der Beauftragung eines Detailgutachtens völlig überfordert. Zudem habe sie nur eine kleine landwirtschaftliche Rente mit geringen Einnahmen aus Verpachtung und sei deshalb im Hinblick auf die sachliche Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Letzten Endes sei der Grad von Nachteilen für die Klägerin nicht zumutbar, da sie aufgrund ihres hohen Alters und dreier erlittener Herzinfarkte gesundheitlich gefährdet sei.

Von einer Inanspruchnahme der Zustandsstörer sei ermessensfehlerhaft abgesehen worden. Das Landratsamt * habe nämlich ausgeführt, solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden könnten, seien Einzelanordnungen gegenüber Zustandsverantwortlichen nachrangig. Es sei aber vielmehr von einer Gleichrangigkeit der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 BBodSchG auszugehen. Zudem könne das Ermessen nicht pauschal dahingehend ausgeübt werden, Einzelanordnungen gegenüber Zustandsverantwortlichen als nachrangig anzusehen. Es werde außerdem ermessensfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Zustandsverantwortlichkeit auf das eigene Grundstück beschränke. Das Grundstückseigentum sei aber nur Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, die Reichweite der zu treffenden Maßnahme sei dadurch aber nicht begrenzt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin als sukzessive Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die Störerauswahl sei unter Berücksichtigung der Effektivität der Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer erfolgt. Durch den Unternehmenskauf habe lediglich ein Schuldbeitritt der Firma * GmbH & Co.KG, jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden. Das Landratsamt treffe keine Pflicht, den Erbschein auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag auf Beiladung des Eigentümers des Grundstücks Flur-Nr. * abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2017 zurück.

6. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausgeführt, dass auch folgende Aspekte die Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolger begründeten: Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sei die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich vorrangig. Die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke seien noch nicht ausermittelt. Die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts * vom 13. Juni 2016 ist in den Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid ist deshalb antragsgemäß in den genannten Nummern aufzuheben.

I.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt die Klägerin zu einer auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) gestützten Detailuntersuchung (Nr. 1.1 des angegriffen Bescheids) und zu einer Gefährdungsabschätzung (Nr. 1.2 des angegriffenen Bescheids) verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft den Eigentümer des hauptbetroffenen Grundstücks Fl.-Nr., von dem die festgestellten Bodenverunreinigungen ausgegangen sind, ausgeschieden hat (hierzu 2.). Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben (hierzu 3.). Die Nebenanordnungen in Nr. 2 und 3, die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4.1 bis 4.3 sowie die Kostenentscheidung in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides sind deswegen ebenfalls rechtswidrig (hierzu 4.).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Das Landratsamt ist auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen des Sachverständigen * und des Wasserwirtschaftsamtes * sowie der historischen Erkundung der Firma *gesellschaft zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung vorliegen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG kann nicht nur die Vornahme der eigentlichen Detailuntersuchungen, sondern auch die Vorlage einer aus den Untersuchungsergebnissen abgeleiteten Gefährdungsabschätzung verlangt werden.

2. Der Heranziehung der Klägerin auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG liegt eine ermessensfehlerhafte Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde.

a) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vor, ist eine derartige Anordnung dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristischer Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG).

Das Gesetz bestimmt in § 4 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.)

Ferner liegt ein Ermessensfehler vor, wenn sachfremde Erwägungen, die von der Norm nicht gedeckt sind, angestellt werden oder wenn an sich entscheidungserhebliche Gesichtspunkte missachtet werden (sog. Ermessensdefizit). Als sachfremde Erwägungen werden solche tatsächlich oder rechtlichen Umstände angesehen, die nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Von einem Ermessensdefizit ist auszugehen, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht komplett oder ordnungsgemäß aufgeklärt hat und es in Folge dessen an entscheidungserheblichen Tatsachen mindestens partiell fehlt. Insofern setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Störerauswahl stets voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Störer und ihre jeweilige Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Bodenverunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht wurden (VG Gelsenkirchen, B.v. 10.1.2018 - 9 L 3015/17 - juris Rn. 49, 53). Ob diese Grundsätze bei der Auswahlentscheidung beachtet wurden, unterliegt in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen der gerichtlichen Überprüfung.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in den Kreis der potentiell Verantwortlichen einbezogen hat, obwohl sie nicht unmittelbar Erbin des Verursachers ist, sondern nur Erbin der inzwischen verstorbenen Ehefrau, die ihrerseits unmittelbare Erbin des Verursachers war. Ob diese Konstellation der sogenannten „sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge“ von der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG umfasst ist, ist - soweit ersichtlich -obergerichtlich noch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen worden (VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.; OVG Lüneburg, U.v.31.05.2016 - 7 LB 59/16 - juris Rn. 69 ff.).

aa) Den Streitstand referiert umfänglich VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.:

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht ausdrücklich zur sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge im Gesellschafts- oder Erbrecht. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers war im ursprünglichen Entwurf des Bundesbodenschutzgesetzes nicht enthalten und wurde auf Betreiben des Bundesrats durch Vorschlag des Vermittlungsausschusses nachträglich eingefügt. Die Aufnahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Verpflichteten sollte einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung tragen; zum anderen sollte für den Anwendungsbereich des Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt werden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 51). Gleichwohl könnte die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sprechen, dass auch nachfolgende Erbengenerationen heranzuziehen sind. Denn der dieses Prinzip tragende Gedanke, dass aus dem Vermögen des Verursachers die Kosten der Sanierung zu begleichen sind, greift grundsätzlich auch dann, wenn dieses Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein- oder mehrmals übergegangen ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge juristischer Personen und der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfall differenziert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aber ohne weiteres von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2005, 388). Bedenken gegen die Inanspruchnahme der nachfolgenden Erbengenerationen könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung der Erben - ähnlich wie beim Zustandsstörer - verfassungskonform auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt wird.

Für die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung spricht hingegen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BBodSchG („Der Verursacher und dessen Gesamtrechtsnachfolger…“) auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers Bezug nimmt. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen als solche bestimmt sich zwar nach öffentlichem Recht (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9, Erbrecht, Einleitung Rn. 86 ff.; § 1967 Rn. 75 ff.); wann ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, beantwortet sich aber unter Rückgriff auf das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Bickel; Bundes - Bodenschutzgesetz, Kommentar, 3.Aufl. Rn. 23; Frenz, BBodSchG Kommentar, 1. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 57). Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch Gesamtrechtsnachfolge knüpft an jenen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus (Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 09.09.1999 - 8 UE 656/95 - juris). Im Fall der Erbfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein (vgl. §§ 1922, 1967 BGB). Damit ist nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers; eine „sukzessive Gesamtrechtsnachfolge“ der zweiten und weiterer Erbengenerationen kennt das Erbrecht - unbeschadet eventueller Ausnahmen bei Vor- und Nacherbschaft - hingegen nicht. Zivilrechtlich gesehen ist die zweite Erbengeneration mithin nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern nicht zwingend eine zeitlich unbegrenzte Haftung der nachfolgenden Erbengenerationen, zumal sich die Erbfolge unter natürlichen Personen in wesentlichen Punkten von der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet. Der innere Grund für die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip, ist bei der Erbfolge nicht ohne weiteres tragfähig, weil die Erben gerade nicht die Verursacher der Bodenverunreinigung sind; vielmehr wird ihnen ein Verhalten des Verursachers zugerechnet (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53). Die Gefahrennähe geht mit den ferneren Erbengenerationen zunehmend verloren. Ist Zurechnungsgrund aber nicht das eigene Verhalten, sondern die Übernahme des Vermögens des Verursachers, wäre verfassungsrechtlich wohl eine Begrenzung der Haftung auf das vom Verursacher übernommene Vermögen geboten (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53); dies würde es mit sich bringen, dass die Behörde über den Verbleib des Vermögens - zwar nicht erfolglose, aber typischerweise aufwendige - Nachforschungen anstellen müsste, was dem Grundsatz der effektiven und raschen Gefahrenabwehr zuwiderliefe. Auch die Intention des Gesetzgebers, es den verantwortlichen Unternehmen durch die Sanierungspflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolger zu erschweren, sich der Verantwortung für Altlasten durch das Herbeiführen einer rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen, greift bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Tod einer natürlichen Person eintritt, naturgemäß nicht ein. Anders als im Handels- und Gesellschaftsrecht passt auch der Gedanke der freiwilligen Risikoübernahme nicht. Im Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kraft Gesetzes ein. Die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft ist zeitlich eng begrenzt (vgl. § 1944 BGB). Ansonsten kann der Erbe seine Haftung nur durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung beschränken (§ 1981 BGB). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag der zweiten und den nachfolgenden Erbengenerationen zumutbar ist, sind auch dem gewisse Grenzen gesetzt (Siegmann in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9 Erbrecht § 1981 Rn. 2 Fn. 4). Eine Gleichbehandlung des Erbfalls mit der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist mithin nicht zwingend geboten.

bb) Die Kammer erachtet die Gründe, die für die Einbeziehung der nachfolgenden Erbengenerationen in den Kreis der potentiell Pflichtigen im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge sprechen, für überzeugender. Zum einen entspricht es dem Verursacherprinzip, das Vermögen des Verursachers, das im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten heranzuziehen. Dabei ist zu sehen, dass das so übergegangene Vermögen des Verursachers geringer ausgefallen wäre, wenn dieser die notwendigen und oft kostspieligen Vorkehrungen gegen die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen getroffen hätte. Zudem überzeugt es nicht, dass der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG enthaltene Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt sein soll, da sich der Übergang der Verhaltensstörerhaftung nach dieser bodenschutzrechtlichen Bestimmung und damit nach öffentlichem Recht richten soll. Zum anderen ist letztlich kein wesentlicher Unterschied zur gesellschaftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu erkennen, für die die sukzessive Gesamtrechtsnachfolge bedenkenlos anerkannt ist (bspw. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325; VGH Mannheim, U.v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Überdies wird dadurch verhindert, dass sich potentiell Pflichtige durch die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung der Polizeipflichtigkeit entziehen könnten.

cc) Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass bei zunehmender Zahl von Erbfällen, die zwischen dem ursprünglichen Verursacher und dem als Gesamtrechtsnachfolger potentiell Pflichtigen liegen, einerseits die der Inanspruchnahme zugrundeliegende Verbindung aus dem Verursacherprinzip zunehmend schwächer wird und andererseits der Verwaltungsaufwand für die Identifizierung der Gesamtrechtsnachfolger und des in die Haftung einbeziehbaren Vermögens immer mehr zunimmt, je mehr Erbfolgen zwischen dem Verursacher und dem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger liegen. Diese Erkenntnis muss aber nicht dazu führen, die nachfolgenden Erbengenerationen a priori aus der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auszuschließen. Vielmehr können diese Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Störauswahl adäquat berücksichtigt werden.

c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Firma * GmbH & Co. KG aus dem Kreis der potentiell Pflichtigen ausgeschieden wurde; insoweit liegt kein Ermessensfehler vor. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma * GmbH & Co. KG auch in Ansehung des Unternehmenskaufes nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers in die Adressatenauswahl einzubeziehen war. Denn ein derartiger Unternehmenskaufvertrag stellt einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar, der gerade keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist (vgl. Giesberts/Hilf, BeckOK UmweltR, 47. Edition 1.7.2018, § 4 BBodSchG Rn. 27). Dass die Firma * GmbH & Co. KG nicht als Handlungstörer in die Störerauswahl einbezogen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Eigenverbrauchstankstelle nach dem Unternehmenskauf faktisch von der Firma * GmbH & Co. KG mehr als geringfügig weiterbetrieben worden wäre, obwohl die relevanten Grundstücke nicht in den Unternehmenskauf einbezogen waren und im Eigentum des * verblieben, konnte bei der durchgeführten historischen Untersuchung nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

d) Der Heranziehung der Klägerin auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG liegt keine ermessensfehlerfreie Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde, weil die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen ausgeschlossen wurde und damit im Sinne der oben dargelegten Kriterien ermessensfehlerhaft war.

Zwar hat das Landratsamt vorliegend zunächst sowohl die Klägerin und den Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 als (sukzessive) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers * als auch die betroffenen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche in die Störerauswahl einbezogen. Anschließend wurde jedoch die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen - und damit ermessensfehlerhaft - ausgeschlossen. Das Landratsamt erachtete die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen deshalb nicht für wirtschaftlich, zielführend und insgesamt effizient, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke, die Zustandsverantwortlichen aber nur für ihr jeweiliges Grundeigentum herangezogen werden könnten. Diese der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende rechtliche Überlegung ist jedoch nicht tragfähig. Denn das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Eine Beschränkung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde nämlich der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen damit nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ließen sich eine parzellengenaue Aufteilung der Handlungspflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auch schwerlich mit dem Gebot zur effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher und überzeugender Begründung VG Ansbach, U.v. 20.4.2016 - An 9 K 15.02552 - juris Rn. 105 f.). Der zivilrechtlich begrenzten Verfügungsmacht des einzelnen Grundstückseigentümers kann durch die Anordnung von Duldungspflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern Rechnung getragen werden (vgl. die Duldungsanordnungen unter 5.1, 5.2 und 5.3 des angefochtenen Bescheids).

3. Dieser Ermessensfehler wurde vorliegend auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch die seitens des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen behoben.

a) Die ergänzenden Ausführungen des Landratsamts zur Störerauswahl sind in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zur Störerauswahl angestellt. Die Zustandsverantwortlichen sind auch zunächst in den Kreis der potentiellen Pflichtigen einbezogen, dann aber letztlich aus nicht tragfähigen rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen worden. Demnach konnte das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung seine Erwägungen, weshalb es eine Heranziehung der Zustandsverantwortlichen nicht zielführend erachtet, noch ergänzen.

b) Allerdings sind auch die in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen des Landratsamts ermessensfehlerhaft.

aa) Soweit das Landratsamt sich in der mündlichen Verhandlung darauf gestützt hat, dass es eine Rangfolge der heranzuziehenden Störer gebe, wonach die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich oder im Regelfall gegenüber der Heranziehung des Zustandsstörers vorrangig sei, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Nach dieser Rechtsprechung bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gerade keine Rangfolge der dort genannten potentiellen Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht im Verhältnis zwischen einem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers und einem Zustandsstörer. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die behördliche Auswahlentscheidung allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - Rn. 6 juris).

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 BBodSchG. Denn auch wenn dort davon die Rede ist, dass die Reihenfolge der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG im Regelfall die Rangfolge der Verpflichtung angebe, wird dies in den nächsten Sätzen dahingehend relativiert, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr als Grund, von dieser Rangfolge abzuweichen, in den Vordergrund gerückt wird (BT-Drs. 13/6701 S. 35). Damit steht die Gesetzesbegründung, die ja ohnehin nur einer der bei der Auslegung der Norm in den Blick zu nehmenden Faktoren ist, der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen. Überdies ergibt sich aus der zitierten Stelle jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rangverhältnis von Gesamtrechtsnachfolger und Zustandsverantwortlichem schon deshalb nichts, weil die Gesetzesbegründung den Gesamtrechtsnachfolger noch gar nicht im Blick hatte. Der Gesamtrechtsnachfolger wurde erst später im Gesetzgebungsverfahren in die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgenommen.

bb) Soweit sich das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf gestützt hat, dass vorliegend deshalb die Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörers vorrangig heranzuziehen gewesen seien, weil man sich noch im Stadium vor den Detailuntersuchungen befinde, keine Gefährdungsabschätzung vorliege und die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke noch nicht ausermittelt seien, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Verfahrensstadium vor der Detailuntersuchung gerade typisch ist, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist. Weshalb die Heranziehung der Gesamtrechtsnachfolger aber deshalb effektiver sein soll als die Heranziehung der Zustandsverantwortlichen, erschließt sich für das Gericht nicht. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass es im vorliegenden Fall denkbar erscheint, dass sowohl die beiden Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers als auch der Eigentümer des hauptsächlich betroffenen Grundstücks Fl.-Nr. * gemeinsam als Gesamtschuldner zur Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht herangezogen werden.

cc) Soweit das Landratsamt seine Auswahlentscheidung schließlich darauf stützen will, die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt, handelt es sich im Hinblick auf die Anordnung der Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ebenfalls um eine nicht stichhaltige Erwägung. Zwar ist richtig, dass die bodenschutzrechtliche Haftung des Zustandsverantwortlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Wert des Grundstücks beschränkt ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Angesichts dessen, dass die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Detailuntersuchungen nach eigener Einschätzung des Landratsamtes voraussichtlich zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR liegen werden, erscheint es fernliegend, dass diese Kosten den Wert der einzelnen Grundstücke der Zustandsverantwortlichen übersteigen, zumal diese innerorts gelegen sind und damit jedenfalls nach der Sanierung bebaubar sein dürften. Etwas anderes wurde auch beklagtenseits nicht geltend gemacht.

Ob diese Erwägung bei der künftigen Entscheidung des Landratsamts über die Pflicht zur tatsächlichen Sanierung tragfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung geht, nicht zu entscheiden.

4. Da der angegriffene Bescheid aufgrund dieses Ermessensfehlers in Ziffer 1.1 und 1.2 aufzuheben war, sind auch die darauf fußenden Nebenanordnungen der Ziffern 2 und 3 des Bescheides, die Zwangsgeldandrohungen der Nr. 4.1 bis 4.3 und die Kostenentscheidung der Nr. 6 des Bescheids rechtswidrig und daher aufzuheben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/09/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
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Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.
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Gründe I 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen auf einem Grundst
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Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklag
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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
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Tenor Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Durch Bescheid vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Beklagte die Kläger im Wesentlichen, in Bezug au
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(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

(3) (weggefallen)

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.