Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2017 - AN 1 K 16.00814

published on 05/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2017 - AN 1 K 16.00814
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. … (…) und des hier gegenständlichen Grundstücks Fl. Nr. … (…) der Gemarkung … im Gemeindegebiet der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.

Nachdem die Grundstücke des Klägers jahrzehntelang durch einen eigenen Brunnen mit Frischwasser versorgt worden waren, führten Ereignisse im Jahr 2011 (Wassereinbruch, möglicherweise bedingt durch Umwelteinflüsse einer nahegelegenen Deponie) dazu, dass der alte Brunnen stillgelegt werden musste. Der Kläger errichtete in Eigenleistung einen neuen Brunnen. In zeitlicher Nähe hierzu erweiterte die Beklagte ihre Wasserversorgung und errichtete Wasserleitungen, die einen Anschluss der klägerischen Grundstücke ermöglichen.

In seiner Sitzung vom 2. Oktober 2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine Änderungssatzung zur bestehenden Wasserabgabesatzung, wonach die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung ab 1. November 2012 auch den Ortsteil … umfasst. Der insoweit geänderte § 1 der Satzung wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 26. Oktober 2012 bekannt gemacht.

Die öffentliche Wasserversorgungsleitung für den Ortsteil … wurde am 15. November 2012 in Betrieb genommen.

Zwischen den Beteiligten wurden bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten ausgetragen.

Am 27. Dezember 2012 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die oben genannte Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten. Dieser Antrag wurde mit Urteil des BayVGH vom 10. Juli 2013 (4 N 12.2790) abgelehnt.

Zur Begründung führte der Senat aus, das Bedürfnis für den Anschluss eines Ortsteils an die Öffentliche Wasserversorgung bestehe nicht erst, wenn ein ordnungswidriger Zustand eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, sondern schon dann, wenn sich dadurch die Versorgungssicherheit erwarten lasse. Das wirtschaftliche Interesse Einzelner am Weiterbetrieb eines privaten Brunnen müsse der Satzungsgeber nicht schon bei der räumlichen Abgrenzung des Versorgungsgebiets berücksichtigen; es spiele erst bei der Frage einer möglichen Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht eine Rolle (Leitsätze 1 und 2).

Die gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 (8 BN 5/13) zurückgewiesen.

Die Klage des Klägers gegen die Beklagte wegen teilweiser Versagung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. … wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juli 2015 (AN 1 K 13.00604) abgewiesen. Im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungsverfahren wurde dieses Urteil aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger für seinen gesamten Wasserbedarf vom Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung bis einschließlich November 2021 zu befreien, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (BayVGH, U.v. 26.10.2016 – 4 B 16.506). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Befreiung stünden keine nachweisbaren Qualitätsmängel des geförderten Brunnenwassers entgegen. Die Dauer der Befreiung hänge von der wirtschaftlichen Amortisation des neuen Brunnens ab.

Die zugleich erhobene Klage des Klägers gegen den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung (Grundstück Fl. Nr. …) wurde im Verfahren des Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 1 K 13.00605) auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Beiträge unabhängig vom Anschluss- und Benutzungszwang entstünden und Fehler bei der Ermittlung der Flächen nicht ersichtlich seien, in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 zurückgenommen, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.

II.

Am 18. Dezember 2009 beantragte der Kläger beim Landratsamt … eine Baugenehmigung für einen „Neubau Liegeboxenlaufstall als Kaltstall für Milchvieh und Nachzucht“ und „Neubau Güllebehälter“. Als Brutto-Grundfläche wurde im Bauantrag eine Fläche von 1.083,38 m² angegeben (Nutzfläche 1.043,54 m²). Die Anzeige der Nutzungsaufnahme erfolgte unter dem 30. Oktober 2014.

Mit Bescheid der Stadtwerke … vom 28. November 2014 wurde für das „Grundstück Flrst-Nr.: … Teilfl., Gemarkung …, Lage: …“ anlässlich des Neubaus des Liegenboxenlaufstalls ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage festgesetzt in Höhe von 6.268,51 EUR (Bescheid-Nr. …). Der Beitragsberechnung lag folgende Berechnung zugrunde:

„a) Beitragsanteil Grundstücksteilfläche

4.317,00 qm x 0,80 €/qm = 3.453,60 €

b) Beitragsanteil Geschossfläche

1.083,25 qm x 2,22 €/qm = 2.404,82 €

Herstellungsbeitrag netto: 5.858,42 €

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,00% 410,09 €

Herstellungsbeitrag insgesamt: 6.268,51 €“

Unter dem Abschnitt „Bemerkung“ ist aufgeführt, dass von der Gesamtgrundstücksfläche von insgesamt 211.741,00 m² nur eine Teilfläche von 4.317,00 m² beigezogen werde. Diese Fläche sei im anliegenden Lageplan gekennzeichnet, der Lageplan sei Bestandteil des Bescheides.

Der Kläger legte mit einem am 23. Dezember 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit nachgereichtem Schriftsatz vom 21. Januar 2015 ausgeführt, der Beitragsanteil der Grundstücksfläche sei zu hoch. Einige Gebäude würden zur Tierhaltung nicht genutzt, „siehe Plan. Flurstück …, Flurstück …“

Aus dem Protokoll über die 1. Werkausschusssitzung 2015 der Stadtwerke der Beklagten vom 10. Februar 2015 ergibt sich, dass der Werksausschuss „den Widerspruch“ und „den Antrag auf Stundung“ ablehne. Bezüglich der Widerspruchsbegründung wurde in der Niederschrift festgehalten, dass der Kläger keine Kooperation zur Abstimmung der Flächen gezeigt und auf das Anhörungsschreiben nicht reagiert habe. Somit hätten die Flächen und Gebäude nach Plan und Wissensstand der Verwaltung festgesetzt werden müssen. Die Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 11. Mai 2015 dem Landratsamt … zur Widerspruchsentscheidung vor.

Aus einem Aktenvermerk des Landratsamts … vom 10. Juli 2015 ergibt sich, dass sich aus einer Ortsbesichtigung ergeben habe, dass an der ebenerdig verlaufenden Grundstückseinfahrt ein Grünstreifen deutlich sichtbar gewesen sei, der im weiteren Verlauf auch mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sei. Zudem entwickle sich die Fläche nahe der Straße zunehmend zu einer Böschung mit Hang zum immer weiter erhöhte liegenden Grundstück. Ungefähr auf Höhe der Stallmitte seien nahe der Böschungskante Gerätschaften (Pflug usw.) auf dem Streifen abgestellt. Dass nun die Grünfläche aber eine befestigte Fläche darstelle, sei nicht der Fall. Ob die Tiefe der Grünfläche noch derjenigen auf dem Lageplan in Quadratmetern entspreche, könne nicht sicher gesagt werden. Deshalb sollte durch die Stadtwerke eine Nachmessung erfolgen und der Grünstreifen aus der Berechnung entnommen werden. In diesem Zusammenhang könnte dann die Fläche des Silos mit einbezogen werden, die bisher nicht in die Berechnung eingeflossen sei.

Daraufhin bat das Landratsamt die Stadtwerke der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2015 um Neuberechnung der Flächen.

Am 3. September 2015 erließen die Stadtwerke der Beklagten einen Änderungsbescheid. Der Bescheid vom 28. November 2014 wurde insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 5.867,90 EUR überstieg. Für den Beitragsanteil für die Grundstücksteilfläche wurde nun eine Fläche von 3.849,00 m² zugrunde gelegt. Deshalb würden 400,61 EUR erstattet.

Das Landratsamt teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 mit, dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 12. November 2015 an den Landrat persönlich und wies auf die seiner Meinung nach unrechtmäßige Errichtung der Wasserversorgung hin.

Der Landrat äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 29. Dezember 2015.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 24. März 2016 erneut an den Landrat und verwies darauf, dass seines Erachtens der Anschluss- und Benutzungszwang ihm durch strafbare Handlungen aufgezwungen worden sei.

Das Landratsamt … erließ am 11. April 2016 einen Widerspruchsbescheid, der dem Kläger per Einschreiben am 15. April 2016 zugestellt wurde.

Soweit dem Widerspruch mit Teilabhilfebescheid vom 3. September 2015 abgeholfen worden sei, wurde das Verfahren eingestellt, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden zu 28/30 dem Kläger und zu 2/30 der Beklagten auferlegt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die zugrunde zu legende Fläche ergebe sich aus der Umgriffsfläche, weil das Grundstück im Außenbereich liege. Der Viehstall habe wegen des erforderlichen Tränkwassers für die Tiere auch objektiven Bedarf nach Wasseranschluss, die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang habe hierauf keine Auswirkung. Auch die Geschossfläche erscheine angemessen, nachdem eine Messung mittels Geo-Informationssystems RIVA-GIS sogar mit 1.100 m² eine etwas größere Fläche ergeben habe.

Der Kläger ließ – vertreten durch seinen Vater – am 13. Mai 2016 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach Klage erheben mit dem später in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag,

den Bescheid der Stadtwerke … vom 28. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. September 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 11. April 2016 aufzuheben.

Die Klageerhebung erfolge zunächst zur Fristwahrung, eine weitere Begründung werde gegebenenfalls nachgereicht.

Am 13. Juli 2016 erklärte der Vater des Klägers zur Niederschrift der Geschäftsstelle, er beantrage das Ruhen des Verfahrens, bis über das beim BayVGH eingelegte Rechtsmittel im Verfahren AN 1 K 13.00604 rechtskräftig entschieden worden sei. Aus von ihm vorgelegten Farbkopien sei ersichtlich, dass die alte Hauswasserleitung abgetrennt worden sei. Am 14. Januar 2011 sei im ehemaligen Hausbrunnen Fremdwasser eingedrungen, dies sei gleich der Fernwasserversorgung telefonisch mitgeteilt worden, die auch die zuständigen Behörden informiert habe. Daraufhin sei der Wasseranschluss durch die Stadt … ab Ende 2012 erstellt worden. Im gleichen Jahr wäre mit Genehmigung ein neuer Hausbrunnen gebaut worden und bis Ende November 2011 wieder in Betrieb genommen worden. Zur Vertuschung des Vorfalles sei die alte Mülldeponie „…“ hierfür herangezogen worden, dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Durch das Aufgraben vom 24. Juni 2016 sei dies ans Tageslicht gekommen.

Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang verschiedene Fotos und Karten, die den Wassereinbruch zeigen und skizzieren.

Die Beklagte beantragte ebenfalls, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof ruhen zu lassen.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 setzte das Verwaltungsgericht Ansbach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über das eingelegte Rechtsmittel im Verfahren AN 1 K 13.00604 aus. Am 26. Oktober 2016 erging das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 4 B 16.506 (AN 1 K 13.00604). Das Gericht teilte den Beteiligten am 3. Februar 2017 mit, dass das Verfahren nun fortgeführt und um Vorlage einer Klagebegründung gebeten werde.

Der Vater des Klägers erklärte am 6. März 2017 und am 29. März 2017 jeweils zur Niederschrift des Urkundsbeamten, er beantrage, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und das Verfahren vor dem Landgericht Ansbach abzuwarten (Az. 1 S 873/16), in dem es um die Abtrennung der Kasernenleitung durch die Fernwasserversorgung Franken gehe.

Die Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 12. April 2017. Der VGH habe am 10. Juli 2013 im Normenkontrollverfahren festgestellt, dass die Einbeziehung des Ortsteils … in die Wasserabgabesatzung rechtens gewesen sei, die Stadt habe also das Anwesen im … in den Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserversorgung aufnehmen dürfen. Damit sei auch die Pflicht entstanden, für das Anwesen Herstellungsbeiträge zu leisten. Für das Anwesen Flurnummer … habe der Kläger den Bescheid über den Herstellungsbeitrag rechtskräftig akzeptiert. In der vorliegenden Streitsache gehe es aus Sicht der Beklagten ausschließlich um die Ausgestaltung und Berechnung des Herstellungsbeitrags. Ein Zusammenhang mit der Streitsache des Klägers gegen die Fernwasserversorgung Franken sei nicht erkennbar. Es werde deshalb beantragt, das Verfahren ohne Ruhen fortzusetzen.

Der Vater des Klägers erklärte am 9. Mai 2017 zur Niederschrift, er übergebe eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung des 4. Senats des BayVGH vom 10. Juli 2013. Die enthaltenen verschiedenen Aussagen zur Grundwasserfließrichtung und zum Grund des Wassereinbruchs seien unzutreffend. Auch die weiteren Aussagen zur Sanierung der Deponie 2007 und zu den Quellen des Nachbarn seien unzutreffend, ebenso zur Deponie (Inertstoffdeponie) der Firma … Die Aussage des Werksleiters, dass die Herausnahme einzelner Anwesen im Ortsteil … aus dem Geltungsbereich der Satzung damit zusammenhingen, dass diese Anwesen außerhalb der geschlossenen Ortslage vereinzelt im Außenbereich lägen und dorthin keine Versorgungsleitung gelegt worden sei, stimme auch nicht. In der Anlage zeige sich, dass der Hauptteil des Ortsteils … bis heute über Hausbrunnen versorgt werde. Somit habe die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs München vom 10. Juli 2013 im Normenkontrollverfahren wegen Falschaussage keinen Halt mehr.

Es stimme auch nicht, dass der Kläger den Bescheid über den Herstellungsbeitrag rechtskräftig akzeptiert habe. Dies sei nur unter Zwang erfolgt, wie sich aus zwei Vollstreckungsankündigungen und einer Kostenrechnung eines Obergerichtsvollziehers ergebe. Im Verfahren vor dem Landgericht Ansbach sei ein Beschluss ergangen nur wegen des Verfüllens, nicht aber wegen des Verdichtens des alten Kasernenrohrs. Er bitte noch zu warten, bis die Fernwasserversorgung Franken das alte Kasernenohr abgedichtet habe. Bisher fließe noch immer verschmutztes Wasser in den alten Hausbrunnen.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 beantragte der Vater des Klägers erneut das Ruhen des Verfahrens, bis die Fernwasser Franken das alte Kasernenwasserleitungsrohr abgedichtet habe. Beim Bau 1998 der neuen Fernwasserleitung Franken sei das alte Kasernenrohr abgetrennt worden.

Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 Stellung. Solange der Kläger wegen der von ihm unterstellten Falschaussagen nicht das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs anfechte, habe dieses Urteil Bestand. Somit seien die Grundstücke mit den Flurnummern … und … des Klägers durch die berechtigte Erschließung des Ortsteils … beitragspflichtig. Die vom Klägervertreter aufgeworfenen Fragen bezüglich der Belastung durch die Hausmüll- bzw. in Wertstoffdeponie sowie der Grundwasserfließrichtung seien im Normenkontrollverfahren ausführlich behandelt und erörtert worden. Für das Grundstück Flurnummer … sei der Bescheid über die Herstellungskosten rechtskräftig, nachdem der Kläger der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2015 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach seine Klage gegen diesen Bescheid nach Abstimmung mit seinem Klägervertreter zurückgezogen habe. Ob diese Entscheidung unter Zwang erfolgt sei, könne von Seiten der Beklagten nicht beurteilt werden. Aus Sicht der Beklagten gehe es in dem Verfahren wegen Herstellungsbeitrag für Flurnummer … unabhängig vom Anschluss- und Benutzungszwang oder sonstiger Verschmutzungsursachen des Hausbrunnens des Klägers ausschließlich um die Ausgestaltung und Berechnung des Herstellungsbeitrags. Eine Fortsetzung des Verfahrens sei ohne weitere Unterbrechung möglich.

Diese Rechtsauffassung wurde mit Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2017 wiederholt.

Der Vater des Klägers teilte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 mit, das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2017 entspreche nicht der Wahrheit. Am 14. Januar 2011 sei von der alten Kasernenwasserleitung Fremdwasser eingedrungen. Der Werksleiter, das Landratsamt, das Gesundheitsamt und das Wasserwirtschaftsamt hätten diese Angelegenheit vertuscht. Die ehemalige Mülldeponie „…“ sei als Verursacher genannt worden, dies sei seit 40 Jahren nicht vorgekommen. Daraufhin sei der Ortsteil … an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden. Er beantrage noch einmal das Ruhen des Verfahrens, bis die Fernwasser Franken das alte Kasernenwasserleitungsrohr abgedichtet habe.

Auf den gerichtlichen Hinweis, das Verfahren werde fortgesetzt und in den nächsten Monaten terminiert, teilte der Vater des Klägers mit, er werde einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich erst nach dem 24. Juli 2017 melden könne.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 zeigten sich die zwischenzeitig Bevollmächtigten für den Kläger an und baten um Akteneinsicht, um die Sach- und Rechtslage überprüfen zu können. Die vollständigen Akten wurden den Bevollmächtigten am 3. August 2017 übersandt.

Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte am 28. August 2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten, das Mandat an die Rechtsanwälte werde entzogen. Zugleich beantragte er eine Verlegung der mündlichen Verhandlung. Dieser Antrag wurde vom Vorsitzenden am 29. August 2017 abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. September 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 11. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte konnte Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben, weil durch Art. 5 Abs. 1 KAG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 in der durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) geänderten Fassung, sowie die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten (BGS/WAS) vom 1. Januar 2011 eine genügende Rechtsgrundlage gegeben war.

Anders als vom Kläger angenommen ist von der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des zugrundeliegenden Satzungsrechts hinsichtlich der Stamm- und der Beitragssatzung auszugehen. Soweit der Kläger behauptet, die 1. Änderungssatzung zu der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (Wasserabgabesatzung WAS) vom 8. Oktober 2012 sei wegen einer rechtswidrigen Einbeziehung des Ortsteils … rechtswidrig, steht bereits die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren entgegen (U.v. 10.07.2013 – 4 N 12.2790 –, juris), nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (B.v. 20.12.2013 – 8 BN 5/13 –, juris). Darüber hinaus ist für die Kammer offensichtlich, dass die vom Kläger behaupteten neuen Erkenntnisse zu geologischen Gegebenheiten und über die alte Kasernenleitung schon überhaupt nicht geeignet wären, die tragenden Entscheidungsgründe in Frage zu stellen. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Bedürfnis für den Anschluss des Ortsteils … an die Wasserversorgung nicht mit der Verunreinigung des alten Brunnens des Klägers begründet hat, sondern mit der zu erwartenden Verbesserung der Versorgungssicherheit (a.a.O., Leitsatz 1 und Rn. 29), könnte selbst ein – hier nicht erbrachter – Nachweis über andere Grundwasserfließrichtungen oder Austritt von verschmutztem Wasser aus der abgetrennten Leitung die maßgeblichen Grundlagen der Entscheidung nicht in Frage stellen.

Auch die von der Beklagten mittlerweile erteilte (befristete) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück Fl.-Nr. …, die unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 (4 B 16.506) erfolgt ist, lässt die Beitragspflicht unberührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 21.8.2002 – 23 CS 02.1763 –, juris Rn. 17; U.v. 31.5.2000 – 23 B 99.3480 -, juris Rn. 22) ändert eine erteilte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an der Beitragspflicht nichts, weil hierdurch der mögliche Vorteil für das streitbefangene Grundstück durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht berührt wird.

Die in der BGS/WAS für die Herstellungsbeitragspflicht genannten Voraussetzungen für die Beitragserhebung lagen vor. Insoweit ist insbesondere vom Anschlussbedarf des Liegeboxenlaufstalls auszugehen. Ein Stallgebäude hat nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2006 – 23 ZB 06.1544 –, juris Rn. 11 m.w.N.) unter dem Gesichtspunkt der typisierenden Betrachtungsweise einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, weil das in dem Stall untergebrachte Vieh getränkt werden muss. Auch wenn hierzu kein Wasser mit Trinkwasserqualität erforderlich sein sollte, ändert dies nichts an dem grundsätzlichen Anschlussbedarf. Dies gilt auch für die Errichtung eines Boxenlaufstalles, eines Stalles, in dem sich das Vieh frei bewegen (laufen) kann und nicht mehr angebunden ist, in dem die Tiere selbst entscheiden können, in welchem Liege Platz (Boxen) sie ruhen oder wann und wo sie fressen (zuletzt VG München, U.v. 14. Juli 2016 – M 10 K 16.80 –, juris Rn. 27 mit Verweis auf VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 – AN 1 K 06.02902 –, juris Rn. 29).

Die beitragspflichtige Grundstücks- und Geschossfläche ist unter Beachtung der im Außenbereich anzuwendenden Umgriffsregelung (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2011 – 20 B 11.772 –, juris; B.v. 7.1.2015 – 20 CS 14.2414 –, juris; B.v. 13.11.2009 – 20 ZB 09.1786 –, juris) im Änderungsbescheid vom 3. September 2015 ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Berechnung wurde auch seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als zutreffend ermittelt angesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 07/01/2015 00:00

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.