Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Okt. 2014 - B 4 S 14.513

published on 16/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Okt. 2014 - B 4 S 14.513
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.271,56 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin betreibt eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeinde W. und erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung dieser Entwässerungseinrichtung sowie ihres Vermögensanteils an den Verbandsanlagen des Abwasserzweckverbandes „...-Süd“, die funktionell zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde gehören, einen Beitrag. Dieser beträgt gemäß § 6 BGS-EWS 1,23 EUR/qm Grundstücksfläche und 7,36 EUR/qm Geschossfläche.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. ... (5.057 qm) und ... (8.832 qm) und ... (Gewässer) der Gemarkung. .., auf denen er einen Mühlenbetrieb unterhält. Im Juni 2012 wurde mit den Arbeiten für den Bau einer Ortskanalisation und den Anschluss des Ortsteils ... und ... an die Sammelkläranlage des Abwasserzweckverbandes „...-Süd“ begonnen. Daraufhin setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.06.2012 für die Flurstücke Nrn. ... und ... eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 29.651,99 EUR fest.

Gegen diesen Vorauszahlungsbescheid erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Daneben führte er ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Bayreuth durch, mit dem er teilweise obsiegte. Auf den Beschluss vom 13.02.2013 (B 4 S 13.34) wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 12.02.2014 setzte die Antragsgegnerin für die Flurstücke Nrn. ... und ... (jeweils Teilflächen) als wirtschaftliche Einheit einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 25.086,23 EUR fest. Von dem Betrag entfallen 6.377,55 EUR auf Grundstücksflächen (5.185,00 qm x 1,23 EUR/qm) und 18.708,68 EUR auf Geschossflächen (2.541,94 qm x 7,36 EUR/qm). Aufgrund entsprechender Vorauszahlungen steht noch ein Betrag von 6.377,55 EUR zur Zahlung aus.

Über den mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2014 mittels Telefax erhobenen Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 20.03.2014 forderte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin auf, bis zum 03.04.2014 zu erklären, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und Verspätungs- und Säumniszuschläge während der Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht erhoben würden. Ansonsten werde er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht stellen. Es liege auch noch keine Schlussrechnung des Planungsbüros vor.

Die Antragsgegnerin verwies im Schreiben vom 02.04.2014 auf § 80 Abs. 2 VwGO und die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Das Entstehen der Beitragspflicht sei in § 3 i. V. m. § 2 der BGS-EWS geregelt.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 29.07.2014, beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.03.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.02.2014 anzuordnen.

Beanstandet wird der Geschossflächenansatz. Vom Wohnhaus dürften der Keller überhaupt nicht und das Dachgeschoss nicht mit der vollen Grundfläche herangezogen werden. Im Betriebsgebäude dürften die Bereiche, in denen die Holzbalkendecken von Mehlsilozellen durchbrochen seien, der Kellerraum sowie die Lager im ersten und zweiten Obergeschoss nicht herangezogen werden, weil dort keine Abwasserleitungen vorhanden seien. Im alten Wohnhaus seien eine LKW-Garage untergebracht und im Erdgeschoss/Keller nur in geringem Umfang Wohnräume vorhanden gewesen; Dachschrägen seien zu berücksichtigen. Nach § 6 EWS könne ein Eigentümer von der Verpflichtung, Herstellungsbeiträge zu bezahlen, befreit werden. Das Niederschlagswasser werde in den ...bach (Fl.-Nr. ...) eingeleitet. Die herangezogenen Betriebsgebäude und das herangezogene Wohn- und Betriebsgebäude produzierten keinerlei Abwasser. Die Voraussetzung des § 2 BGS-EWS, dass Abwasser anfällt, sei dort nicht gegeben. Da die angerechneten Geschossflächen überwiegend landwirtschaftlich genutzt würden, seien insoweit die Stundungsvoraussetzungen gegeben. Der Antragsteller sei zur Beitragszahlung nicht verpflichtet, weil er keinerlei Vorteil aus der Entwässerungsanlage erzielen könne. Der Bereich ... sei autark und gehöre an und für sich nicht zu dem Gemeindebereich W.. Der Antragsteller sei in keiner Weise darauf angewiesen, dass die Antragsgegnerin die Beiträge oktroyiere. Die Vollziehung des Bescheides habe für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge. Auch der neuerliche Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Der beigefügte Lageplan lasse nicht konkret erkennen, welcher Bereich der Außenbereichsgrundstücke der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Grundsätzlich sei vom Buchgrundstück auszugehen. Das Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. ... erfülle nicht den Beitragstatbestand. Es sei nicht bebaubar und verfüge nicht über ein gesichertes Leitungsführungsrecht. Auch das Grundstück Fl.-Nr. ... liege im Außenbereich und sei nicht bebaubar. Die Voraussetzungen für ein „Gesamtgrundstück“ lägen nicht vor.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11.08.2014 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Antragserwiderung führt er mit Schriftsatz vom 22.08.2014 aus, das Anwesen des Antragstellers sei am 27.11.2013 an die Entwässerungsanlage angeschlossen worden.

Es sei fraglich, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sei, da das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO zweifelhaft seien. Der Antrag sei aber unbegründet. Die Antragsgegnerin habe eine neue BGS-EWS am 05.06.2013 erlassen.

Nach den zulässigen Maßstabsregelungen der BGS-EWS seien die Geschossflächen nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln; Keller seien mit der vollen Fläche und Dachgeschosse, soweit sie ausgebaut sind, heranzuziehen. Ein Mühlengebäude löse typischerweise als Betriebsgebäude Bedarf nach Wasserversorgung und Schmutzwasserableitung aus, weil sich dort Menschen zu einem Produktions- und Verarbeitungsprozess aufhielten. Darauf, ob Sanitärräume tatsächlich in diesem Gebäude vorgehalten seien, komme es nicht an, auch nicht auf den Entwässerungsbedarf einzelner Geschosse. Geschosse seien in diesem Gebäude eingezogen, auch wenn sie teilweise durch Mehlzellen über Stockwerke hinweg durchbrochen seien. Auch das alte Wohnhaus löse Bedarf nach Schmutzwasserableitung aus, da es unverändert nutzbar sei. Eine Beitragspflicht bestehe selbst dann, wenn eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Raum stünde. Der Antragsteller sei berechtigt, alles Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die Einrichtung einzuleiten. Die Einleitung des Niederschlagswassers in den ...bach verhindere die Beitragspflicht nicht. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, denn ihm sei ein Lageplan und ein Ermittlungsbogen zu den veranlagten Geschossflächen unter Zuordnung der einzelnen Gebäude beigefügt worden. Die Lage der Grundstücke im Außenbereich sei nicht bedeutsam, da nur das Betriebsgelände mit einem angemessenen Umgriff herangezogen worden sei. Ein Mühlenbetrieb sei keine Landwirtschaft, sondern ein gewerblicher Betrieb. Die Grundstücke des Antragstellers stellten eine wirtschaftliche Einheit dar. Ein Stundungsantrag sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Originalakten der Antragsgegnerin und des Landratsamts K. verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.02.2014 hat keinen Erfolg.

1. Zwar ist fraglich, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, weil Bedenken bestehen, ob vor der Antragstellung bei Gericht ein ordnungsgemäßes Vorverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO durchgeführt wurde. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten ein Aussetzungsantrag an das Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

Es ist höchst zweifelhaft, ob das Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 20.03.2014, in dem er die Antragsgegnerin auffordert, bis spätestens 03.04.2014 zu erklären, dass der am 12.03.2014 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ansonsten werde Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht gestellt, als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 VwGO verstanden werden kann. Legt man dies zugrunde, müsste man auch die Antwort der Antragsgegnerin im Schreiben vom 02.04.2014, in dem lediglich auf die Regelung des § 80 Abs. 2 VwGO und die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen wird, als Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ansehen.

2. Das Gericht lässt diese Frage offen, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen jedenfalls zulässig, aber unbegründet ist.

Die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) tritt kraft Gesetzes nicht ein, wenn ein Verwaltungsakt - wie der streitgegenständliche Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungseinrichtung - die Anforderung von öffentlichen Abgaben betrifft (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO). In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage durch Beschluss anordnen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO), was in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO dann zu geschehen hat, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Zahlungspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so erheblichen Bedenken begegnet, dass seine Aufhebung oder Abänderung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BayVGH, Beschluss vom 06.02.1996 - 23 CS 94.3550).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen überschlägigen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 12.02.2014.

Die rechtlichen Probleme, die das Gericht in dem Verfahren B 4 S 13.34 (Beschluss vom 13.02.2013), betreffend den Vorauszahlungsbescheid vom 26.06.2012 für den Herstellungsbeitrag-Entwässerungseinrichtung gesehen hat, sind in dem streitgegen-ständlichen Herstellungsbeitragsbescheid vom 12.02.2014 behoben.

Die Antragsgegnerin konnte den Antragsteller aufgrund ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 05.06.2013 - BGS-EWS zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung für Teilflächen seiner mit einem Mühlenbetrieb bebauten Grundstücke Fl.-Nrn ... und ... Gemarkung ..., heranziehen.

a. Der Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO). Aufgrund des dem Bescheid beigefügten Lageplans mit Einzeichnung (rote Markierung) der herangezogenen Grundstücksflächen und der in der Begründung des Bescheids getroffenen Feststellung, dass die Teilflächen eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird dem Bestimmtheitserfordernis genügt, denn dadurch ist es für den Adressaten des Beitragsbescheides erkennbar, für welche Grundstücksteilflächen er zur Vorteilsabgeltung herangezogen wird (BayVGH, Beschluss vom 19.05.2008 - 20 CS 08.861 Rn. 12).

b. Gegen den Umfang der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS herangezogenen Grundstücksflächen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die gekennzeichneten Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. ... und ... werden voraussichtlich zu Recht als ein Gesamtgrundstück zu dem Kanalherstellungsbeitrag herangezogen, weil sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. § 2 Abs. 1 EWS vom 05.06.2013 definiert als Grundstück jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs trotz einer grundsätzlichen Akzeptanz des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ein ausreichender Grund für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nur dann gegeben, wenn wegen verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Geländeverhältnisse ein Teil eines Grundstücks nur selbstständig baulich genutzt werden kann und deshalb einen eigenen Anschluss an die öffentliche Einrichtung erhalten muss oder wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers (z. B. wegen der geringen Grundstücksgröße oder wegen des Grundstückszuschnitts) nicht jeweils für sich, sondern nur zusammen baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen (BayVGH, Beschluss vom 06.02.2008 - 20 ZB 07.3082 Rn. 9 m. w. N.). Bei Eigentümeridentität kann aber ein Hinterliegergrundstück unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit auch dann zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, wenn es mit einem direkt erschlossenen Nachbargrundstück einheitlich gewerblich genutzt wird und sich infolge dieser einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragenen Nutzung der dem Vorderliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrundstück erstreckt. Der das Beitragsrecht beherrschende Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs gebiete es, eine grenzüberschreitende zugelassene einheitliche gewerbliche Nutzung ebenso zu beurteilen wie eine grenzüberschreitende nicht unbedeutende Bebauung (BayVGH, a. a. O. Rd.-Nr. 10; zur wirtschaftlichen Einheit wegen Grenzüberbauung vgl. BayVGH, Urteil vom 04.10.2001 - 23 B 00.3686 Rn. 36 und Beschluss vom 22.05.2002 - 23 CS 02.906 Rn. 35).

Nachdem auch der zwischen den Grundstücken Fl.-Nrn. ... und ... verlaufende ...bach Fl.-Nr. ... dem Antragsteller gehört, ist nach summarischer Prüfung die Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit aufgrund einer grenzüberschreitenden zugelassenen einheitlichen gewerblichen Nutzung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich rechtmäßig.

c. Hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BGS-EWS angesetzten Geschossflächen in den Wohn- und Betriebsgebäuden (Nrn. 2, 3, 4 und 6 der Anlage zum Bescheid) ist auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Antragstellerseite vom 23.09. und 06.10.2014 davon auszugehen, dass der Ansatz voraussichtlich - vorbehaltlich einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren - zu Recht erfolgt ist.

(1) Geschossfläche Wohnhaus (Gebäude Nr. 2):

Nach § 5 Abs. 2 BGS-EWS ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen in allen Geschossen zu ermitteln.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn § 5 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS in typisierender Betrachtungsweise vorsieht, dass Keller stets mit der vollen Fläche zum Beitrag herangezogen werden dürfen, unabhängig davon ob sie als Aufenthaltsräume geeignet sind und welchen Verwendungszweck die einzelnen Räume aufweisen (BayVGH, B. v. 02.02.2006 - 23 ZB 05.3316 - BayVBl 2007,51).

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS werden nur ausgebaute Dachgeschosse herangezogen. Die Antragsgegnerin, die unter Beachtung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes typisieren und generalisieren darf, hat darauf verzichtet, für Dachgeschosse mit schrägen Decken, eine die beitragspflichtige Geschossfläche reduzierende Berechnung vorzusehen (BayVGH, B .v. 19.08.1993 - 23 B 90.3310 - BayVBl 1994, 367/368). Vielmehr werden zulässigerweise auch Dachgeschosse mit der Außenmaßfläche angesetzt. Der Dachgeschossausbau wird letztlich vom Antragsteller nicht bestritten. Auf die Raumhöhe (Dachschrägen) kommt es nach der Satzungsbestimmung nicht an.

Das Wohnhaus (Nr. 2) wird daher zu Recht mit vier Geschossen (KG, EG, OG und DG) angesetzt.

(2) Betriebsgebäude (Gebäude Nr. 3a und b):

Für das Betriebsgebäude werden vier Geschosse (Teil 3a) bzw. fünf Geschosse (Teil 3b) angesetzt. Auch hier gilt für die Keller § 5 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS. Bei dem Gebäudeteil Nr. 3b handelt es sich laut dem letzten Schriftsatz der Antragstellerseite vom 06.10.2014 um die eigentliche Mühle. Sie ist durch eine Brandmauer von dem später angebauten Gebäudeteil 3a getrennt, aber durch Feuerschutztüren - vermutlich in allen Geschossen - mit dem Gebäudeteil 3b verbunden, der als Lager bezeichnet wird. In ihm befinden sich die geschossübergreifenden Mehlsilozellen. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts stellt das Mehllager keinen selbstständigen Gebäudeteil dar. Vielmehr ist bei dem Gebäude Nr. 3a/b eine baulich und funktionell einheitliche Nutzung gegeben, weil von der Mühle aus direkt die Befüllung der Mehlsilozellen erfolgt und die die Gebäudeteile verbindenden Türen der einheitlichen Bewirtschaftung des Mühlenbetriebes dienen.

Eine Mehlmühle löst als gewerbliche Betriebsstätte nach objektiven Gesichtspunkten typischerweise einen Bedarf für einen Anschluss an die öffentliche Abwasserversorgung aus. Ob tatsächlich ein Anschluss in dem konkreten Gebäude besteht, ist nicht entscheidend. Für die im Betrieb tätigen Personen können Sanitärräume auch in einem anderen Gebäude oder Gebäudeteil vorgehalten werden (BayVGH vom 10.03.1999 - 23 B 97.1221).

Es spricht außerdem viel dafür, dass die Flächen der geschossübergreifenden Mehlsilozellen zu Recht in die Geschossflächenberechnung eingeflossen sind, denn sie dienen dem Mühlenbetrieb und erhöhen somit grundsätzlich den gewerblichen Vorteil.

(3) Altes Wohnhaus (Gebäude Nr. 6)

Auf die tatsächliche gegenwärtige Nutzung des alten Wohnhauses (Nr. 6) kommt es nicht an. Die Beitragspflicht nach Art. 5 KAG findet ihre Rechtfertigung in einer Vorteilsgewährung, die in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Unbeachtlich ist, ob der Abgabenpflichtige von der ihm durch die Anlage verliehenen Nutzungsmöglichkeit Gebrauch macht oder gar ob er diese als Vorteil empfindet. Maßgeblich ist vielmehr, ob - bei dem von der Beklagten gewählten Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche - die bestehenden Gebäude nach ihrer objektiven Nutzungsmöglichkeit einen Bedarf nach Anschluss an die Entwässerungsanlage auszulösen geeignet sind. Diese Frage beantwortet sich nach der Gestaltung der Gebäude, nicht danach, wie sie tatsächlich genutzt werden (BayVGH, Beschluss vom 19.08.2011 - 20 ZB 11.1130 Rn. 4). Für die Frage, ob nach dieser Maßgabe ein Anschlussbedarf besteht, ist auf Gebäude und selbstständige Gebäudeteile, nicht auf einzelne Geschosse oder Räume abzustellen.

d. Die Beitragspflicht ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS entstanden, da das Grundstück (die wirtschaftliche Einheit) laut unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin seit 27.11.2013 tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist.

e. Über das Stundungsbegehren hat die Antragsgegnerin in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann gegebenenfalls der Rechtsweg beschritten werden.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Demgemäß wurde als Streitwert ¼ von 25.086,23 EUR festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.