Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2019 - 16a DS 19.435

published on 29/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2019 - 16a DS 19.435
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Verwaltungsgericht München, M 19L DA 18.5428, 11/02/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar 2019 wird die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 betreffend ausgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I.

Der mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern (Disziplinarbehörde) vom 26. September 2018 vorläufig des Dienstes enthobene Antragsteller wendet sich gegen die monatliche Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge.

Die Disziplinarbehörde ordnete mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 die Einbehaltung von 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers an. Im Rahmen dieser Entscheidung hatte die Disziplinarbehörde entsprechend der Angaben des Antragstellers eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 500 Euro für die im Strafverfahren tätigen Rechtsanwälte berücksichtigt. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 wurde der Einbehaltensbetrag auf 30 v.H. reduziert, wobei aus Sicht der Disziplinarbehörde nicht belegt war, dass der Antragsteller eine höhere Ratenverpflichtung hat, als die unter dem 20. September 2018 geltend gemachten 500 Euro. Der Antragsteller habe zwar nunmehr eine Einzelüberweisung für den Monat Oktober 2018 i.H.v. 1.000 Euro und einen Dauerauftrag vorgelegt, wonach er ab Dezember 2018 einen Betrag i.H.v. 1.000 Euro monatlich an die Rechtsanwaltskanzlei überweise, zum Nachweis einer höheren Zahlungsverpflichtung sei jedoch die Vorlage einer Zahlungsvereinbarung mit der Kanzlei erforderlich. Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte daraufhin mit Schreiben vom 25. Januar 2019 eine Bestätigung der Rechtsanwälte vom 21. Januar 2019 vor, wonach mit dem Antragsteller eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 1.000 Euro vereinbart und Ratenzahlungen in der genannten Höhe für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 geleistet worden sind. Die Disziplinarbehörde erkannte daraufhin die Rechtsanwaltskosten in voller Höhe an und ordnete mit Verfügung vom 30. Januar 2019 mit Wirkung auf dem die Zustellung dieser Verfügung folgenden Fälligkeitstag die Einbehaltung von 20 v.H. der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers an. Der Antragsteller habe erst mit der mit Schreiben vom 25. Januar 2019 vorgelegten Bestätigung der Rechtsanwaltskanzlei seine Zahlungsverpflichtung belegt und damit seiner Mitwirkungspflicht genügt. Selbst wenn die Vorlage des Dauerauftrags vom 12. Dezember 2018 als hinreichender Nachweis für eine Zahlungsverpflichtung i.H.v. 1.000 Euro anzusehen wäre, hätte dies - bei entsprechender Abänderung im Rahmen der Verfügung vom 4. Januar 2019 - auch erst ab dem auf die Zustellung der Verfügung vom 4. Januar 2019 folgenden Fälligkeitstag, also in Bezug auf den Monat Februar und folgende Monate, berücksichtigt werden können.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 11. Februar 2019 den Antrag des Antragstellers ab,

die Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar 2019 insoweit auszusetzen, als darin eine rückwirkende Berücksichtigung der Strafverteidigerkosten in Höhe von 1.000 Euro ab November 2018 abgelehnt wird.

Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.

Am 25. Februar 2019 erhob der Antragsteller Beschwerde. Er beantragte nunmehr,

die Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar 2019 insoweit auszusetzen, als darin eine rückwirkende Berücksichtigung der Strafverteidigerkosten in Höhe von 1.000 Euro ab Dezember 2018 abgelehnt wird.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, im Rahmen derer der Senat nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt ist (BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 16a CD 07.2007 - juris Rn. 14 f.) hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers vom 25. Februar 2019 ist auszulegen. Es entspricht dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers, dass die gesamten Kosten der Strafverteidigung in Höhe der monatlichen Rate von jeweils 1.000 Euro bei der Entscheidung über die Einbehaltung der Dienstbezüge auch für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 Berücksichtigung finden sollen.

2. Nach Art. 61 Abs. 2 BayDG ist die Einbehaltung der Bezüge ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Gericht eine schon anfänglich rechtsfehlerbehaftete Einbehaltensanordnung mit Wirkung ex tunc aufheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2007 - 16a CD 07.2007 - juris Rn. 18; Findeisen, Bayerisches Disziplinargesetz, Stand: Mai 2017, Art. 61 Anm. 2.2; BVerwG, B.v. 22.5.2000 - 1 DB 8.00 - juris Rn. 28; VG Magdeburg, B.v. 9.7.2018 - 15 B 9/18 - juris Rn. 24; a.A. Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2018, Art. 61 Rn. 7).

Die Abänderung der Verfügung vom 4. Januar 2019 lediglich mit Wirkung für die Zukunft durch die hier verfahrensgegenständliche Verfügung vom 30. Januar 2019 ist rechtsfehlerbehaftet.

Nach Art. 39 Abs. 3 kann die Disziplinarbehörde u.a. die Einbehaltung von Dienstbezügen ganz oder teilweise jederzeit ganz oder teilweise aufheben, wobei die Aufhebung sowohl ex nunc (= mit Wirkung für die Zukunft) als auch ex tunc (= rückwirkend) getroffen werden kann (Conrad in Zängl a.a.O. Art. 39 Rn. 58 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 18.8.1969 - II DB 5.69 - BVerwGE 33, 332/334). Die Entscheidung, ob die Aufhebung ex nunc oder ex tunc erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Disziplinarbehörde (Conrad in Zängl a.a.O. Rn. 59).

Die Ermessensentscheidung obliegt der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist insbesondere insoweit zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (BVerwG, B.v. 22.5.2000 - 1 DB 8.00 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat die Disziplinarbehörde das durch Art. 39 Abs. 3 BayDG eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Entscheidung, von einer rückwirkenden Aufhebung abzusehen, beruht auf zwei eigenständigen Ermessenserwägungen. Zum einen, dass eine Abänderung nur für die Zukunft möglich ist, was nach dem Vorstehenden nicht zutreffend ist. Zum anderen gehen auch die Erwägungen zur Missachtung der Mitwirkungslast rechtlich fehl. Der Antragsteller ist seiner Pflicht zur Mitwirkung nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 3 BayDG jedenfalls mit der Vorlage der Bestätigung der Rechtsanwaltskanzlei vom 21. Januar 2019 nachgekommen. Die Disziplinarbehörde hätte damit ihrer Abänderungsentscheidung die nachweislich seit Oktober 2018 geleisteten Ratenzahlung in Höhe von 1.000 Euro zugrunde legen müssen. Die aus der Sicht der Disziplinarbehörde verzögerte Mitwirkung führt nicht dazu, dass die Ratenzahlungen für die Vergangenheit ausgeblendet werden dürften. Das (bayerische) Disziplinarverfahren kennt weder einen Verlust der Mitwirkungsmöglichkeiten (formelle Präklusion, vgl. z.B. § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) noch von Abwehransprüchen (materielle Präklusion, vgl. z.B. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Die Disziplinarbehörde hat mit der Berücksichtigung der Ratenzahlung in Höhe von 1.000 Euro erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Ratenzahlungsvereinbarung vom 21. Januar 2019 in der Sache die Verletzung von Mitwirkungspflichten unzulässig sanktioniert (vgl. zur Änderung der Sachlage bei verspäteter Mitwirkung: OVG LSA, B.v. 4.7.2000 - 1 M 36/00 - juris).

3. Die Nichtberücksichtigung der vollen Kosten der Strafverteidigung für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 lässt die Verfügung vom 30. Januar 2019 ermessensfehlerhaft erscheinen, was zum Erfolg des Antrags führt. Die Neuberechnung obliegt dem Antragsgegner. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensprüfung zur Einbehaltung überhaupt und zum Einbehaltenssatz kann der Senat sein Ermessen nicht an die Stelle der Disziplinarbehörde setzen und den Einbehaltenssatz ändern oder selbständig bestimmen. Die Verfügung ist daher auszusetzen, und zwar mit rückwirkender Kraft, da der Beamte Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht erst im gegenwärtigen Zeitpunkt hat, sondern für den gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahme seine Rechte beeinträchtigt (BVerwG, B.v. 3.4.2000 - 1 D 65.98 - juris Rn. 44). Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei einer neuen ermessensfehlerfeien Berechnung des Kürzungssatzes für die allein verfahrensgegenständlichen Monate Dezember 2018 und Januar 2019 die neue Festsetzung rückwirkend zum 1. Dezember 2018 erfolgen kann. Denn diesbezüglich entscheidend ist, dass nur die Höhe des Kürzungsanteils streitgegenständlich ist und nicht die Entscheidung dem Grunde nach. Kommt es danach für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 künftig zur einer Absenkung des Kürzungssatzes, ist der sich ergebende Differenzbetrag auszuzahlen (a.A. Findeisen, Bayerisches Disziplinargesetz, Stand: Mai 2017, Art. 61 BayDG Erl. 2.2.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Art. 72 Abs. 4, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BayDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 09/07/2018 00:00

Gründe 1 1.) Dem Antragsteller werden disziplinarrechtlich zahlreiche Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen, weswegen am 15.12.2017 Disziplinarklage (15 A 30/17 MD) vor dem beschließenden Gericht erhoben wurde, über die noch nicht entschieden ist.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.