Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 25. Aug. 2016 - RO 7 S 16.1163

published on 25/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 25. Aug. 2016 - RO 7 S 16.1163
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Gericht

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Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2).

III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung.

Mit Bescheid vom 24.6.2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Logistikhalle mit Sozialbereich auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1466/1, 1466/7, 1472, 1473 und 1474 der Gemarkung … Die Beigeladene zu 1) betreibt bereits auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1466/6 und 1466/7 einen Gewerbebetrieb, der durch das streitgegenständliche Vorhaben erweitert werden soll. Die genehmigten Bauvorlagen sehen vor, dass westlich des auf dem Grundstück Fl.Nr. 1466/7 bestehenden Betriebsgebäudes ein Verbindungsbau und westlich davon eine in Nord-Süd-Richtung 126,50 m lange Halle mit einer Breite von 37,04 m errichtet werden soll. Um das Niveau der bestehenden und der geplanten Gebäude anzugleichen, ist beabsichtigt, das Baugrundstück aufzufüllen und an der westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer zu errichten. Der Abstand der Halle zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen 5,04 m und 7,29 m. Im nördlichen Bereich des Gebäudes ist auf der westlichen Seite ein Verladebereich vorgesehen, östlich der Halle sollen Stellplätze errichtet werden. Die Traufhöhe der Lagerhalle auf der westlichen Seite beträgt nach der Auffüllung ca. 7 m im südlichen Bereich, im nördlichen Teil ist die Halle niedriger (Traufe ca. 4,36 m). Das Gelände soll nach Westen hin bis zur errichtenden Stützmauer um ca. 15 cm abfallen. Die Dachneigung der Halle beträgt 7°.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des westlich des Baugrundstücks angrenzenden bebauten Grundstückes Fl.Nr. 1466/5. Sie betreibt dort ebenfalls einen Gewerbebetrieb (* …*). Der Abstand der Gebäude der Antragstellerin zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 9,50 m bis 10,00 m.

Sämtliche Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…-Ost, BA I“, der für die hier streitgegenständlichen Grundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Beigeladene zu 2) hat zur Realisierung des Vorhabens den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert (4. Änderung des Bebauungsplanes vom 18.4.2016). Gegenstand der Änderung war die Schaffung eines größeren Baufensters, indem das bisher schon die Grundstücke Fl.Nrn. 1466/1, 1466/4, 1466/5, 1466/6 und 1466/7 erfassende durchgängige Baufenster nach Norden hin erweitert und mit den Baufenstern auf den Fl.Nrn. 1473 und 1474 verbunden wurde. Die Baufenster trennte bisher die Straße „1* …“ (Fl.Nr. 1472), auf dieser wurde im mittleren Bereich eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, so dass die Straße nur mehr östlich und westlich des Baufensters als Sackgasse in einer Länge von ca. 65 m bestehen bleibt. Das Gewerbegrundstück der Antragstellerin liegt südlich des verbleibenden öffentlichen Straßenteils „1* …“. Nach Angaben des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 1) ist die Straße „1* …“ im mittleren Bereich bereits bestandskräftig eingezogen. Das Grundstück der Antragstellerin liegt an seiner westlichen Seite an einer weiteren öffentlichen Straße (2* …*) an.

Am 22.7.2016 ließ die Antragstellerin Klage erheben. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, die 4. Änderung des Bebauungsplanes sei nicht wirksam. Die Bebauungsplanänderung sei unzulässigerweise im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgt. Das Verfahren habe darüber hinaus an der notwendigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemangelt. Der Antragstellerin sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bebauungsplan gegeben worden. Die Stadtratsmitglieder seien davon ausgegangen, dass mit der Antragstellerin Einvernehmen hergestellt worden sei; das Anliegen der Antragstellerin sei deshalb weder erörtert noch abgewogen worden. Für die öffentliche Straße „1* …“ hätte die Antragstellerin Erschließungskosten bezahlt. Die Baugenehmigung könne aber auch bei unterstellter Wirksamkeit der Bebauungsplanänderung keinen Bestand haben. Die Straße „1* …“ ende künftig in Verlängerung der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 1466/5 und 1466/1 unmittelbar nach dem Anlieferungsbereich des Betriebs der Antragstellerin. Sattel- und Lastzüge zur Warenanlieferung könnten deshalb nicht mehr wie bisher rückwärts Richtung Tor steuern. Die Festsetzung des Bebauungsplanes und das Bauvorhaben blockierten folglich die Warenanlieferung des Betriebs der Antragstellerin, zumal die Änderung keine Ersatzlösung etwa in Form einer Wendeanlage beinhalte. Nach den Eingabeplänen werde auf einer Länge von ca. 100 m eine bis zu 2,28 m hohe Stützmauer direkt an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet und das dahinter liegende Gelände bis zum künftigen Gebäude der Beigeladenen zu 1) aufgefüllt. Abgesehen davon, dass auf der „Stützmauer“ noch ein Schutzgeländer oder Zaun errichtet werde, wodurch eine etwa 100 m lange, knapp 4 m hohe Grenzeinrichtung entstehe, handele es sich auf Grund der kompletten Hinterfüllung und Befestigung dieser Hinterfüllung zum Zwecke der Befahrbarkeit (Feuerwehrzufahrt) um keine „Stützmauer“. Die ca. 100 m lange und 5 m bis 7 m breite Aufschüttung gelte gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO als baulicher Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung. Deshalb sei die gesamte Anlage abstandsrelevant. Eine betriebliche Notwendigkeit für die Errichtung der gebäudeähnlichen Anlage direkt an der Grenze bestehe nicht. Durch die gebäudeähnliche Anlage werde nicht nur die Baugrenze am künftigen Ende der Straße „1* …“ zum Nachteil der Antragstellerin überschritten, sondern auch die südliche Baugrenze zum Grundstück Fl.Nr. 1466 hin. Die Verletzung der Baugrenzen verstoße außerdem gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Überschreitung der Erdgeschossfußbodenoberkante der Halle zur Geländeoberkante um 2,57 m widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit davon das Landratsamt eine Befreiung erteilt habe und meine, die Befreiung sei mit nachbarlichen Interessen vereinbar, sei dem nicht zu folgen. Nicht eingehalten seien ferner die Festsetzungen zur Gebäudehöhe in dem seit 19.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplan. Demnach betrage die höchstzulässige Gebäudehöhe im Gewerbegebiet 7 m. Das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) erreiche eine Höhe von 9,27 m, zuzüglich Aufschüttung fast 12 m. Eine Befreiung habe das Landratsamt insofern nicht erteilt. Unabhängig von einer nachbarschützenden Wirkung sei das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zu beachten. Das Ausmaß und die Gesamthöhe des Bauvorhabens unter Einbeziehung der Aufschüttung direkt an der Grenze erdrücke das Grundstück der Antragstellerin geradezu und mauere es ein. Das ohnehin ca. 1 m unter der natürlichen Geländeoberfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1466/1 liegende Grundstück Fl.Nr. 1466/5 bekomme den Charakter einer Senke. Absehbar seien bei Ostwind beispielsweise Schneeverwehungen. Hinzu komme eine erhebliche Verschattung, insbesondere durch die ummauerte Aufschüttung direkt entlang der Grenze. Das Absterben eines erheblichen Teils der an der Grundstücksgrenze gepflanzten Bäume und Sträucher in Erfüllung des Grünordnungsplans seien zu erwarten. Das Bauvorhaben erweise sich daher auch in dieser Hinsicht als rücksichtslos.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 22.7.2016 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 24.6.2016 anzuordnen,

  • 2.der Beizuladenden aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen,

  • hilfsweise, das Landratsamt … zu verpflichten, die Bauarbeiten sofort einzustellen und dafür zu sorgen, dass die Beizuladende alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Bauvorhabens unterlässt,

  • 3. der Beizuladenden einstweilen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen,

  • hilfsweise das Landratsamt … zu verpflichten, der Beizuladenden bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es werden zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung Ausführungen gemacht. Selbst wenn man die Rechtsfehlerhaftigkeit der Satzung annehmen würde, so sei nicht ersichtlich, in welchen Rechten die Antragstellerin durch eine angebliche auf die Baugenehmigung durchschlagende Rechtsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes verletzt sein sollte. Ob die Antragstellerin Erschließungsbeiträge gezahlt habe, spiele ebenso keine Rolle. Soweit Abwägungsmängel im Hinblick auf die Zufahrtsmöglichkeit angesprochen werden, betreffe dies allein den Bebauungsplan, nicht die Baugenehmigung. Das Grundstück der Antragstellerin liege nach wie vor an zwei Erschließungsstraßen an. Dass eine Zufahrt mit Sattelzügen von der Straße „1* …“ nicht mehr möglich sein solle, sei nicht überzeugend. Erstens sei das Grundstück noch von zwei Seiten befahrbar, zweitens erstrecke sich entlang der Straße „1* …“ eine Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin auf einer Länge von ca. 26 m. Die Einfahrt beginne in einem Abstand von 5 m von der östlichen Grundstücksgrenze bis zu einer Entfernung von der Grenze von ca. 31 m. Die dort befindliche Straßenlaterne solle entfernt werden. Da nach § 32 StVZO Fahrzeuge max. eine Länge von 18,75 m haben dürfen, sollte es für einen geübten Fahrer möglich sein, über die bestehende Einfahrt auf das klägerische Grundstück zu rangieren. Ein Anlieger könne sich auch nicht darauf verlassen, dass öffentliche Verkehrsflächen in aller Ewigkeit unverändert bleiben würden. Weder das Gebäude noch die Stütz- bzw. Einfriedungsmauer noch die Auffüllung würden gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstoßen. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO seien neben Stützmauern im Gewerbegebiet auch geschlossene Einfriedungen, und zwar unabhängig von ihrer Höhe, ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die Mauer habe eine max. Höhe von 1,95 m, südlich betrage ihre Höhe im Maximum 1,80 m. Die auf der Einfriedung vorgesehene Einzäunung entwickle mangels Blickdichte und wegen der Durchlässigkeit des Zauns schon gar keine gebäudeähnliche Wirkung, so dass sie nicht abstandsflächenpflichtig sei. Andernfalls würde die Einzäunung jedenfalls das Schicksal der Einfriedung teilen. Nachdem bereits die Einfriedung zum Grundstück hin nicht abstandsflächenpflichtig sei, dürfte es auf die Abstandsflächenpflicht der dahinter liegenden Auffüllung nicht mehr ankommen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Wandhöhe bemesse sich diese ab der Höhe des fertigen Fußbodens. Dieser wiederum dürfe maximal 30 cm über dem (natürlichen) Gelände liegen. Hinsichtlich der Überschreitung der Erdgeschossfußbodenoberkante zur Geländeoberkante um bis zu 2,57 m habe das Landratsamt eine Befreiung erteilt. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hätten grundsätzlich keinen Nachbarschutz. Aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen sei die Auffüllung des Geländes erforderlich gewesen. Nachdem die Vorschriften des Abstandsflächenrechts eingehalten würden, sei hierin ein starkes Indiz dafür zu sehen, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vorliege. Auch eine erdrückende Wirkung sei nicht gegeben. Ca. 50 m des Gebäudes mit einer Gesamtlänge von 126,50 m würden schon nicht mehr an das Grundstück der Antragstellerin angrenzen. Die Befreiungen im Hinblick auf die Höhenentwicklung des Gebäudes würden sich im regulären Bereich von nicht einmal außerordentlich großen gewerblichen Anlagen bewegen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um gewerbliche Nutzungen handele, nicht um Wohnnutzung. Dass das Grundstück der Antragstellerin 1 m tiefer liege als das Baugrundstück, könne nicht bestätigt werden. Auf den Eingabeplänen zum Bauvorhaben der Antragstellerin sei ein ebenes Gelände dargestellt.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten folge nie aus der Verletzung von bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beachtenden Rechtsvorschriften. Gegen die Einziehung der Straße habe die Antragstellerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Die Grundstücke lägen im festgesetzten (bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes im faktischen) Gewerbegebiet. In Gewerbegebieten genüge ausweislich Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO eine Abstandsflächentiefe von 0,25 H. Auch die Vorgängerfassung des Bebauungsplans, gegen die sich die Antragstellerin nicht gewandt hätte, habe ebenfalls ein Gewerbegebiet festgesetzt. Auch die Stützmauer verstoße nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe sei die Stützmauer auch bei einer Höhe von mehr als 2 m abstandsflächenrechtlich gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO privilegiert und habe mithin keine eigenen Abstandsflächen einzuhalten. Dies gelte auch dann, wenn auf der Stützmauer noch ein Geländer oder ähnliches montiert werden sollte. Damit gelte weder eine Höhenbeschränkung noch eine Längenbeschränkung. Für die Einstufung der Mauer als „Stützmauer“ sei auch unerheblich, ob diese zum Abstützen des natürlichen oder des aufgefüllten Geländes erforderlich sei. Selbst wenn man die Mauer nicht als „Stützmauer“ begreifen wollte, so würden Rechte dennoch weder durch die Mauer noch durch die Geländeauffüllung verletzt. Für die Frage, ob einer Geländeauffüllung sowie einer diese stützenden Mauer gebäudegleiche Wirkung zukomme, könne auf die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO analog abgestellt werden. Denn daraus lasse sich ableiten, dass vergleichbare Bauwerke bis zu der dort genannten Höhe abstandsflächenrechtlich geschützte Belange nicht zum Nachteil der Nachbarn beeinträchtigten. Sowohl die einschlägigen Baugrenzen als auch Festsetzungen zur Gebäudehöhe seien nicht nachbarschützend. Im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot sei festzuhalten, dass es sich sowohl beim Betrieb der Beigeladenen zu 1) als auch beim Betrieb der Antragstellerin um Gewerbebetriebe in einem festgesetzten oder in jedem Fall faktischen Gewerbegebiet handele. Insoweit sei anerkannt, dass in Gewerbegebieten das Schutzniveau und mithin der gegenseitige Anspruch auf Rücksichtnahme im Vergleich zu dem Maß in den sonstigen Baugebietstypen erheblich abgesenkt sei. Da das Vorhaben die Abstandsflächen vollumfänglich einhalte, sei auch deshalb davon auszugehen, dass das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Eine Mauer, die um die 2 m hoch sei, könne schon auf Grund ihrer doch sehr begrenzten Höhe weder einmauernde oder erdrückende Wirkung haben und werde sich wohl, insbesondere in einem Gewerbegebiet, nie als rücksichtslos darstellen.

Die Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen.

Sie schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 1) an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge bleiben ohne Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24.6.2016 ist nach §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB statthaft und auch sonst zulässig.

Er ist jedoch unbegründet.

Die im Rahmen der Begründetheit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gebotene Interessenabwägung des Gerichts ergibt ein Überwiegen des Interesses des Fortbestandes des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der streitige Baugenehmigungsbescheid Rechte der Antragstellerin verletzt.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage findet demnach keine objektive Rechtsmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt.

Insoweit ist maßgeblich nur darauf abzustellen, ob die hier im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt. Rechte der Antragstellerin im Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans „…-Ost BA I“ können vorliegend nur insofern eine Rolle spielen, als davon der rechtliche Prüfungsmaßstab für die erteilte Baugenehmigung abhängen kann.

Eine Verletzung von Rechten durch die Baugenehmigung, die gerade auch dem Schutz der Interessen der Antragstellerin als angrenzende Nachbarin zu dienen bestimmt sind, ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung der 4. Änderung ausgeht oder von der Gültigkeit des Bebauungsplan vor der 4. Änderung, nachdem hier jeweils Gewerbegebiete festgesetzt sind. Dies gilt selbst für den Fall, dass gar kein Bebauungsplan anzuwenden wäre, da jedenfalls der Bereich zwischen der bisherigen Straße “1* …“ und der 3* … Straße nach dem Luftbild auf Grund der Bebauung in diesem Bereich und westlich und östlich davon ein im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB ist, der für den hier streitgegenständlichen Bereich einem Gewerbegebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO).

Im Einzelnen:

1. Als drittschützendes Recht kommt grundsätzlich der sog. Gebietsbewahrungsanspruch in Betracht, der Nachbarn unabhängig von der konkreten eigenen Betroffenheit einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gewährt. Eine Rechtsverletzung scheidet insoweit allerdings aus, nach dem das streitige Vorhaben eine gewerbliche Nutzung zum Gegenstand hat und diese Nutzung unabhängig von der Wirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans der Art nach zulässig ist (s.o).

2. Es ergibt sich auch nicht, dass im Falle der Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans die Antragstellerin dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt wird, dass das Vorhaben die Baugrenzen des Bebauungsplans in der vorherigen Fassung überschreitet und die bisherige Straße „1* …“ überbaut wird. Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen (vgl. § 23 BauNVO) haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion, sie haben in der Regel nur städtebaulichen Charakter (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26; BayVGH, B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683- juris; BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Eine andere Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte aus dem Bebauungsplan oder sonstigen Umständen dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen zu den Baugrenzen über ihre städtebauliche Funktion hinaus nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Straße „1* …“ über ihre allgemeinen Erschließungsfunktion hinaus gerade im Hinblick auf die Interessen der Antragstellerin so wie bisher vorhanden geplant und erhalten werden sollte, insbesondere weil das Grundstück der Antragstellerin auch an der Straße „2* …“ anliegt. Ein Anspruch auf Erhalt einer konkreten Erschließungssituation ergibt sich daher nicht. Die Antragsteller kann sich hinsichtlich dieser Aspekte im Rahmen ihrer Klage gegen die Baugenehmigung nur auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot berufen (dazu unten 4.).

3. Soweit sich die Antragstellerin gegen die erteilte Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich der maximal zulässigen Wandhöhe wendet und sich insoweit darauf beruft, dass diese Festsetzung auch im ursprünglichen Bebauungsplan bereits vorhanden gewesen ist, kann daraus ebenfalls eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht abgeleitet werden. Bei der Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht. Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - Az. 4 C 8.84 - juris).

Auch bei der Befreiung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie zur Höhe baulicher Anlagen (vgl. §§ 16, 18 BauNVO) handelt es sich grundsätzlich um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Normen, da auch diese Festsetzungen grundsätzlich nur städtebaulichen Charakter haben. Auch insoweit ist eine abweichende Beurteilung nur veranlasst, wenn eine nachbarschützende Funktion erkennbar ist und in entsprechenden Begründungen des Bebauungsplans oder sonstigen Umständen seinen Niederschlag gefunden hat. Vorliegend ergibt sich hierfür nichts.

Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch daher nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksichtnahme auf dessen Interessen genommen hat. Davon ist vorliegend nicht auszugehen (s. nachfolgend 4.).

4. Das Vorhaben verletzt nach summarischer Prüfung nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus § 15 Abs. 1 BauGB abgeleitet wird, aber auch in Gebieten nach § 34, 35 BauGB als ungeschriebener Belang zu beachten ist.

Die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

Im Hinblick auf die erteilte Befreiung für die Errichtung der streitgegenständliche Halle von der Festsetzungen der Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante von der Geländeoberkante aus (Überschreitung bis zu 2,57 m) ist zu berücksichtigen, dass die Halle dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber die erforderlichen Abstandsflächen offensichtlich einhält, selbst wenn man die vorgesehen Aufschüttung berücksichtigt und die Wandhöhe von der ursprünglichen natürlichen Geländeoberfläche aus bemisst. Nachdem sowohl der Bebauungsplan in der Fassung der 4. Änderung als die zuvor gültigen Fassung ein Gewerbegebiet festsetzt, genügt gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO als Abstandsfläche grundsätzlich eine Tiefe von 0,25 H (Wandhöhe), mindestens 3 m. Nachdem der Abstand der streitgegenständlichen Lagerhalle zur Grundstücksgrenze im Westen im Minimum mehr als 5 m beträgt, wird diese Abstandsfläche eingehalten. Nachdem die Abstandsflächen auch dem Zweck dienen, die (in den jeweiligen Gebietskategorien) erforderliche Belichtung und Besonnung der Nachbargrundstücke ausreichend zu gewährleisten, spricht die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen dafür, dass die Befreiung der Antragstellerin gegenüber nicht unzumutbar ist. Es kommt insoweit für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht entscheidend darauf an, ob eine (ggf. zusätzliche) Befreiung von der zulässigen Wandhöhe erforderlich gewesen wäre, wie die Antragstellerin meint, nachdem diese Festsetzung, wie ausgeführt, nicht unmittelbar drittschützend ist. Maßgeblich für die Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die Wandhöhe der Halle im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist die sich ergebende Höhenentwicklung ab dem bisherigen natürlichen Gelände.

Auch ansonsten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Länge der Halle ergibt sich nicht, dass sich das Bauvorhaben der Antragstellerin gegenüber als rücksichtslos erweist. Insbesondere ergibt sich keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch eine unzumutbare erdrückende bzw. einmauernde oder eine unzumutbare verschattende Wirkung. Zwar weist das Gebäude mit ca. 126,50 m Länge erhebliche Ausmaße auf. Zu beachten ist aber auch hier, dass das Gebäude die nach der BayBO maßgeblichen Abstandsflächen für Gewerbegebiete bei Weitem einhält. Dies gilt nicht nur in Anbetracht der Wandhöhe von ca. 7,00 m, sondern auch, soweit man die vorgenommene Auffüllung ab der natürlichen Geländeoberfläche zur abstandsrelevanten Wandhöhe hinzuzählt. Der Gesetzgeber hat durch die Reduzierung der erforderlichen Abstandsfläche auf 0,25 H in Gewerbegebieten unabhängig von einer Längenbeschränkung zum Ausdruck gebracht, dass hier erheblich mehr an verdichteter Bebauung zumutbar ist als in anderen Gebietsarten, die auch dem Wohnen zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. VGH Mannheim, B.v. 24.5.2012 - Az. 3 S 629/12). Auch das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem Gewerbegebiet und genießt im Hinblick auf mit einer gewerblichen Nutzung verbundenen Belästigungen der Nachbarschaft und die baulichen Ausnutzung des Grundstücks ein höheres Schutzniveau. Umgekehrt brauchen auch ihr gegenüber andere Gewerbebetriebe im Hinblick auf die bauliche Nutzung ihres Grundstücks weniger Rücksicht nehmen. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch nicht aufgrund der konkreten Situation. Das Hallengebäude ist mit einer Wandhöhe von 7 m auf der Westseite auch in Anbetracht der vorgenommenen Auffüllungen in einem Gewerbegebiet nicht außergewöhnlich groß, sondern entspricht von der Gebäudehöhe her dem Üblichen. Die Dachfläche ist auf Grund einer Dachneigung von 7° zu vernachlässigen. In Anbetracht des Umstandes, dass das Grundstück der Antragstellerin im Westen an einer Straße anliegt und auch im Norden und Süden bislang unbebaute Flächen vorhanden sind, ist nicht ersichtlich, dass die nur im Osten des Antragstellergrundstückes geplante Bebauung das Maß dessen überschreitet, das in einem Gewerbegebiet zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück der Antragstellerin tatsächlich etwas niedriger liegen sollte als das nunmehr geplante Baugrundstück nach der Auffüllung. Es ist davon auszugehen, dass das Grundstück der Antragstellerin in etwa auf dem Niveau der Straße „2* …“ im Westen liegt, so dass insoweit nicht von einer Senke auszugehen ist, sondern von einer Geländestufe im Osten.

Schließlich ergibt sich auch nicht, dass die Antragstellerin durch die nach den Planvorlagen vorgesehene Errichtung einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze mit dahinterliegender Auffüllung des Geländes sowie einer auf der Mauer zu errichtenden Absturzsicherung unzumutbar beeinträchtigt wäre. Auch insoweit ist auf die Wertung des Gesetzgebers in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO zu verweisen, wonach Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten generell ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Daraus ist zu folgern, dass derartige Anlagen in der Regel nicht das Gebot des Unzumutbaren in Gewerbegebieten überschreiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Stützmauer mit Hinterfüllung tatsächlich um eine privilegierte Stützmauer i.S.v. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO handelt, was die Antragstellerin bestreitet. Denn es ist hier nicht davon auszugehen, dass es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO handelt, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgeht. Ob eine Anlage oder Einrichtung gebäudeähnliche Wirkungen hat, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung sind nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht und ihre Zweckbestimmung. Bauliche Anlagen, die eine Nutzung vergleichbar mit dem in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO genannten Anlagen aufweisen, sind anders zu beurteilen als bauliche Anlagen mit Aufenthaltsfunktion. So werden etwa bei einer Terrasse, die durch Aufschüttung (und Stützmauer) an der Grundstücksgrenze errichtet wird, zwar die Zwecke des Abstandsflächenrechts hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Brandschutz in der Regel nicht verletzt sein, wenn die Maßkriterien des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO eingehalten sind; jedoch kann eine solche Anlage den Wohnfrieden, dessen Gewährleistung ebenfalls Zweck des Abstandsflächenrechts ist, gefährden (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 Az. 14 CE 13.928 - juris, Thüringer OVG, U.v. 14.3.2012, Az. 1 KO 261/07 - juris). Insoweit ergibt sich aus den Darlegungen des Antragsgegners, dass die Stützmauer eine Höhe von unter 2,00 m hat. Selbst wenn man dem nicht folgt, überschreitet die Mauer an der Grundstückgrenze zur Antragstellerin das Maß von 2 Metern jedenfalls nicht erheblich. Vorliegend dient die Auffüllung und die Errichtung einer Stützmauer im Westen dem Zweck, die Errichtung der Halle auf dem gleichen Geländeniveau wie die bestehenden Betriebsgebäude zu ermöglichen. Der Antragsgegner hat insoweit auf nachvollziehbare wirtschaftliche und sicherheitsrechtliche Aspekte hingewiesen. Das herzustellende Gelände auf der westlichen Grundstücksseite des Vorhabengrundstückes dient nicht einer Aufenthaltsfunktion, sondern im Wesentlichen als Feuerwehrzufahrt. In Gewerbegebieten ist insoweit die Schutzfunktion des Abstandsflächenrechts im Hinblick auf eine Bewahrung des Wohnfriedens ohnehin nicht entscheidend. Das in den Bauplänen dargestellte Geländer zur Absturzsicherung ist lichtdurchlässig und hat im Hinblick auf Belichtung und Besonnung keine erheblichen Auswirkungen. Insgesamt ergibt sich daraus, dass das Vorhaben, soweit an der westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer mit dahinterliegender Auffüllung sowie eine Absturzsicherung in Form eines Geländers angebracht wird, nicht abstandsflächenpflichtig ist, aber in einem Gewerbegebiet auch das Maß des Zumutbaren im Hinblick auf Belichtung und Besonnung nicht verletzt (vgl. z.B. auch BayVGH, B.v. 10.10.2002 - Az. 26 ZB 99.3754 für eine 1,85 m hohe Gartenmauer mit aufgesetztem Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 90 cm).

Auch im Hinblick auf die Unterbrechung der Straße „1* …“ auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen Fl.Nrn. 1465/5 und 1466/1 ist das Vorhaben für die Antragstellerin nicht unzumutbar. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin wohl keinen Anspruch auf einen Erhalt dieser Straße hat und die straßenrechtliche Einziehung nach dem Vortrag des Antragsgegners bestandskräftig ist, ergibt sich auch insoweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Westen an einer weiteren öffentlichen Straße an, die Straße „1* …“ bleibt im Norden zumindest auf der Länge ihres Grundstücks bestehen. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass davon auszugehen ist, dass die Anfahrtsrampen der Antragstellerin auch künftig mit LKWs angefahren werden kann. Nach dem Luftbild kommt auch in Betracht, dass LKWs von der Straße „2* …“ auf das Betriebsgrundstück fahren und von dort auf die Straße „1* …“, um dann rückwärts zurückzustoßen.

5. Eine Rechtsverletzung ergibt sich nach dem Vorstehenden auch nicht daraus, dass die unmittelbar drittschützenden Abstandsflächenvorschriften der BayBO verletzt wären. Die vorgebrachte Beeinträchtigung der Grenzbepflanzung durch die Stützmauer ist eine Frage des Privatrechts (Art. 68 Abs. 4 BayBO).

Nach alledem ergibt sich, dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Es war deshalb sachgerecht, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Aus den genannten Gründen muss auch dem Antrag bzw. Hilfsantrag in Ziffer 2 der Erfolg versagt werden, unabhängig davon, dass ein Rechtsschutzinteresse hierfür neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ersichtlich ist. Nach der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war über den beantragten Erlass einer vorläufigen Regelung gem. Ziffer 3 des Antrags bzw. des insoweit gestellten Hilfsantrags nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladenen zu 1) und 2) einen Sachantrag gestellt haben und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO) entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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published on 24/05/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. März 2012 - 3 K 3994/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Be
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Annotations

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.