Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Jan. 2019 - M 29 K 18.3555

published on 30/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Jan. 2019 - M 29 K 18.3555
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines der Beigeladenen erteilten Vorbescheides für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks …straße 2, Fl.Nr. 1215/14, Gemarkung …, an das östlich das streitgegenständliche Grundstück …straße 4, Fl.Nr. 1215/7, und südlich das streitgegenständliche Grundstück mit der Fl.Nr. 1215/19 an der K. …straße angrenzt. Die Grundstücke befinden sich im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der im Bereich der D. …straße eine Baugrenze mit 4 m Vorgartenzone und entlang der K. …straße eine Baugrenze ohne Vorgarten an der Straßenbegrenzungslinie festsetzt.

Mit Antrag vom 21. März 2018 (Az.: 2018- …*) beantragte die Beigeladene den Erlass eines Vorbescheides für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf den Grundstücken D. … 4/K. …straße 4. Nach den beigefügten Plänen sind jeweils drei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss sowie jeweils sieben Wohnungen geplant. Die Tiefgarage soll 14 Stellplätze erhalten.

Die Beigeladene stellte mit ihrem Antrag folgende Fragen:

- Frage 1: Art der Nutzung

Ist das Vorhaben von der Art der Nutzung, nämlich Wohnen, planungsrechtlich zulässig?

- Frage 2: Maß der baulichen Nutzung

a) Gebäude D. …straße 4

Ist das Vorhaben in der D. …straße 4 entsprechend der Plandarstellungen vom Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

b) Gebäude an der K* …straße

Ist das Vorhaben im Bereich der K. …straße entsprechend der Plandarstellungen vom Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

- Frage 3:

Sind die Vorhaben im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche planungsrechtlich zulässig?

- Frage 4:

Wird der Lage der in den Plänen dargestellten Tiefgaragenzufahrt zugestimmt?

- Frage 5:

Wird der Fällung der Bäume Nummer 1 - 9, 16,17,18,19 und 20 gemäß beigefügtem Baumbestandsplan gegen Ersatzpflanzungen zugestimmt?

Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2018 (Az.: …*) bezeichnete die Beklagte als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB die Bebauung nördlich und südlich entlang der D. …straße. Die Fragen der Beigeladenen zum geplanten Vorhaben beantwortete sie allesamt positiv. Frage 1 wurde mit “Ja, Wohnen ist planungsrechtlich zulässig“ beantwortet. Die Fragen 2a), 2b) und 3 wurden jeweils mit „Ja, das Gebäude fügt sich bzw. die Gebäude fügen sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die maßgebliche Umgebung ein“ beantwortet. Auch die Frage 4 wurde mit „Ja“ beantwortet.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2018, bei Gericht am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragte zuletzt,

den Vorbescheid vom 18. Juni 2018 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus, dass sich das beantragte Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und daher die Klägerin als Nachbarin in ihren drittschützenden Rechten verletze. Die Feststellung im Vorbescheid, dass „die maßgebliche nähere Umgebung die Bebauung nördlich und südlich entlang der D. …straße ist“ sei unzutreffend. Tatsächlich werde das beantragte Vorhaben jedenfalls von der großvolumigen Bebauung K. …straße 8 nördlich der D. …straße/Ecke K. …straße nicht geprägt. Vielmehr sei es so, dass diese Bebauung für die Bebauung südlich der D* …straße (Häuser K. …straße 6 sowie D. …straße 2 bis 8), die sich durch eine einheitliche Bebauung mit zweigeschossigen Häusern im Kaffeemühlenstil und zurückhaltender Ausnutzung der Grundfläche auszeichne, einen Fremdkörper darstelle und daher außer Acht zu lassen sei. In die maßgebliche nähere Umgebung südlich der D. …straße füge sich das geplante Vorhaben nicht ein. Dies ergebe sich bereits aus dem überdimensionierten Maß der beabsichtigten baulichen Nutzung, die Ansetzung einer für die Umgebung nicht angemessenen Grund- und Geschossfläche und vor allem aus der Überschreitung der faktischen seitlichen (im Sinne eines unbebauten Seitenabstands bis zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen) und hinteren Baugrenzen (entlang der hinteren Gebäudewände der Bebauung südlich der D* …straße zum rückwärtigen, ruhegeschützten Bereich). Das streitgegenständliche Grundstück an der K. …straße werde vor allem durch die vorhandene Eckbebauung K. …straße 6 geprägt. Ein nachbarschützender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei für rückwärtige Baugrenzen anerkannt, wenn wie vorliegend im hinteren Bereich eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zu Gute kommende, unbebaute grüne Fläche entstanden sei. In diesem Fall könnten die Nachbarn untereinander die Beachtung der für sie gemeinsam geltenden (faktischen) Regelungen verlangen, da sie im Sinne eines Austauschverhältnisses jeweils wechselseitig begünstigt und belastet würden. Hierzu seien Entscheidungen des BayVGH (B.v. 27.04.2009 - 14 ZB 08.1172) und des VGH Mannheim (B.v. 01.10.1999 - 8 S 1098/03 - juris Rn. 2) vergleichend heranzuziehen.

Überdies sei auch die Nordseite der D. …straße durch eine ein- bis zweigeschossige Bebauung gekennzeichnet, die sich durch großzügige Abstände und bescheidene Grundstücksnutzungen auszeichne und auch in der Höhe nicht die von der Beigeladenen verfolgte Nutzung aufweise. Schließlich wäre selbst bei Einbeziehung des Anwesens K. …straße 8 die Höhe dieses Gebäudes nicht einer isolierten Betrachtung zugänglich, sondern nur unter Einbeziehung der geringfügigen Ausnutzung des (spitzgiebligen) Dachgeschosses des Anwesens, das zudem durch eine geringere Grundstücksnutzung gekennzeichnet sei.

Die Beklagte beantragte dagegen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 im Wesentlichen aus, dass die maßgebliche nähere Umgebung die Bebauung nördlich und südlich entlang der schmalen D. …straße sei, die verbindende Wirkung habe. Als Bezugsfall sei das Gebäude auf dem Grundstück B. …straße 41 auf der nördlichen Seite der D. …straße zu nennen. Die beantragten Gebäude orientierten sich hinsichtlich Geschossigkeit, Höhe und der überbauten Grundstücksfläche an diesem Referenzobjekt. Faktische seitliche und hintere Baugrenzen seien nicht ersichtlich. Auch im Übrigen seien festgesetzte, wie auch faktische Baugrenzen nicht nachbarschützend. Die vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen seien für den hiesigen Sachverhalt nicht dienlich, da in diesen Fällen jeweils ein Bebauungsplan zugrunde gelegen habe. Auch der VGH Mannheim nehme keinen Automatismus dergestalt an, dass Festsetzungen seitlicher Baugrenzen kraft Gesetzes bzw. immer nachbarschützend seien. Die Klägerin selbst führe nicht weiter aus, inwieweit im hinteren Bereich eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zu Gute kommende, unbebaute grüne Fläche entstanden sein solle. Dies sei nach den zitierten Entscheidungen aber nötig. Schließlich sei die Klägerin nicht durch die Tiefgaragenabfahrt an der Ostseite des geplanten Gebäudes in der D. …straße benachteiligt, da ihr Grundstück westlich an dieses Grundstück angrenze.

Die Beigeladene beantragte ebenfalls

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass in der entsprechend prägenden Nachbarschaft vergleichbare Gebäude vorhanden seien, etwa B. …straße 41 oder K. …straße 1. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot komme nur dann in Betracht, wenn sich das Vorhaben erdrückend auf die Belange der Klägerin auswirke (vgl. BayVGH, B.v. 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31). Im Hinblick auf das Vorhaben in der D. …straße sei darauf hinzuweisen, dass bereits der Abstand (sic!) eine entsprechende Gebäudetiefe aufweise, sodass sich hieraus keine Verschlechterung, sondern Verbesserung für die Klägerin ergebe. Im Hinblick auf das Gebäude in der K. …straße sei eine wie auch immer geartete Baugrenze nicht erkennbar. Die von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen beträfen allesamt Fälle, in denen die Gemeinde ausdrücklich im Rahmen eines Bebauungsplanes eine nicht nur rein städtebauliche Entscheidung getroffen habe, sondern auch eine solche, die den Nachbarn zu Gute kommen sollte.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 vertiefte der Klägerbevollmächtigte sein Vorbringen und führte weiter aus, dass die von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des BayVGH vom 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 kein vergleichbarer Fall sei, da im dortigen Verfahren der klagende Nachbar nur Wohnungseigentümer in einer großen Wohnanlage gewesen sei und als solcher lediglich Rechtsverletzungen hätte geltend machen können, die spezifisch sein beschränktes Wohnungseigentum betroffen hätten. Der BayVGH hebe dann hervor, dass der Einwand einer erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Höhe und dem Volumen nach übergroßen Baukörpern in Betracht komme. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite das zulässige Volumen um mehr als 30%.

Mit Schriftsätzen vom 16. und 22. Januar 2019 vertiefte auch der Bevollmächtigte der Beigeladenen sein Vorbringen und verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münchens mit dem Az.: 8 S 17.676, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.08.2017 - 2 CS 17.902 - bestätigt worden sei.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids zum Verfahren beigeladen.

Das Gericht hat am 30. Januar 2019 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf den streitgegenständlichen Grundstücken und in dessen Umgebung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Vorbescheid verletzt keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Erteilung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von drei Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren. Die Bindungswirkung des Vorbescheids gilt auch gegenüber Nachbarn, wenn diese im Verfahren beteiligt wurden.

Dritte - wie die Klägerin - können sich gegen einen Vorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. Schutznormtheorie bestimmt (vgl. st. Rspr. BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 3 C 3/89 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können soll (BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 3 C 3/89 - juris Rn. 35 m. w. N).

1. Das mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid zugelassene Vorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen drittschützende Vorschriften.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB, welches für das Gebiet vordere Baugrenzen vorsieht, und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft. Als nähere Umgebung ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33; B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris Rn. 7). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; B.v. 01.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26).

1.1. Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.2. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieses nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion hat (vgl. ganz herrschende Meinung: BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Daher kann im vorliegenden Fall auch offen bleiben, ob die Bebauung nördlich und südlich entlang der D. …straße als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB für das geplante Vorhaben heranzuziehen ist, wie es die Beklagte im Vorbescheid zugrunde gelegt hat, oder ob, wie vom Klägerbevollmächtigten gefordert, nur der Bereich der südlichen D. …straße mit den Hausnummern 2 bis 8 - gegebenenfalls mit der Folge der objektiven Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen Überschreitung des Maßes der Nutzung in der näheren Umgebung - heranzuziehen ist.

1.3. Auch Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin diese Funktion haben sollen (BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 18.06.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16; B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 13 m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass die Verletzung von ggf. faktisch bestehenden Baugrenzen grundsätzlich nicht drittschützend sein kann, da es bei einer faktischen Baugrenze per se an einem Willen des Plangebers fehlt und somit dieser keine nachbarschützende Wirkung zukommen kann. Eine faktische Baugrenze, die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ableitet und sich somit aus der tatsächlichen Entwicklung heraus ergibt, kann daher niemals nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B.v. 30.06.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 11).

Auf die zitierten Entscheidungen (Anm.: gemeint ist entweder die Entscheidung des VGH Mannheim vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - juris Rn. 2 oder vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 - juris Rn. 5) kann sich die Klägerin daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht berufen, da diese jeweils Fälle betreffen, in denen - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - ein Bebauungsplan für den streitgegenständlichen Bereich vorlag.

Es kann hier daher auch dahinstehen, ob eine faktische rückwärtige oder seitliche Baugrenze im Bereich der südlichen D. …straße und östlichen Bereich der K. …straße besteht. Überdies würde das geplante Haus 2 an der D. …straße 4 eine eventuelle rückwärtige maximale Bebauungstiefe, die sich aufgrund der benachbarten Bebauung ergeben könnte, nicht überschreiten; eine faktische rückwärtige Baugrenze an der Ostseite der K. …straße ist dagegen nicht ersichtlich.

1.4. Damit kann sich ein Schutz der Klägerin allein aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, gegen das jedoch mit dem Vorbescheid nicht verstoßen worden ist.

In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des „sich Einfügens eines Vorhabens“ in die nähere Umgebung enthalten ist (BayVGH, B.v. 06.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10 m.w.N.). Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn 8 und 9 m.w.N; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4; B.v. 18.06.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 33).

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens das Wohngebäude des Nachbarn „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Eine solche erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 18 m.w.N.).

Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; B.v. 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 18).

Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen den beiden Vorhabengebäuden und dem Anwesen der Klägerin. Zwar sind für die beiden streitgegenständlichen Gebäude jeweils drei Vollgeschosse mit ausgebautem Dachgeschoss vorgesehen, wohingegen das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin lediglich über zwei Vollgeschosse verfügt. Jedoch sind die geplanten Gebäude mit einer Traufhöhe von jeweils 7 m und einer Firsthöhe von 13 m nur geringfügig höher als das Wohnhaus der Klägerin, das eine Traufhöhe von 7,16 m und eine Firsthöhe von 12,18 m hat. Zudem beträgt der Abstand zum geplanten Haus 2 an der D. …straße 4 ca. 8 m und zum geplanten Haus 1 an der K. …straße an der engsten Stelle ca. 13 m. Schon insoweit ist die zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz nicht gegeben.

Überdies soll das geplante Gebäude an der D. …straße 4 eine Bebauungstiefe von 13,40 m haben. Damit wäre es mit der zum klägerischen Grundstück zugewandten Seite lediglich 1,40 m länger als das Anwesen der Klägerin. Auch das geplante Gebäude an der K. …straße ist mit 16 m Bebauungstiefe an der zum klägerischen Grundstück zugewandten Seite nicht wesentlich länger als das klägerische Anwesen.

Die Annahme einer einmauernden bzw. erdrückenden Wirkung scheidet daher aus. Im Hinblick auf die Gebäudehöhen und -längen sowie in Bezug auf die Stellung und Entfernung der Baukörper zueinander, kann von keiner abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung gesprochen werden.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheidet auch aus, soweit sich die Klägerin gegen den Wegfall der rückwärtigen Grün- bzw. Ruhezone wendet. Denn der Erhalt einer Ruhezone ist kein Kriterium im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB (BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 2 ZB 10.1800 - juris Rn. 11). Nachbarn haben also keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinn, als dass sie damit die Bebauung von Nachbargrundstücken verhindern könnten (BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3/02 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 2 AS 09.2907 - juris Rn. 23). Für eine entsprechende „rückwärtige Ruhezone“ hat jeder Bauherr vielmehr auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 2 ZB 10.1800 - juris Rn. 11).

Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2009 - 14 ZB 08.1172 - beruft, ist ihr wiederum entgegenzuhalten, dass in diesem Fall - im Gegensatz zum hier gegenständlichen Geviert - ein Bebauungsplan zugrunde lag, der durch Festsetzungen mittels Baugrenzen rückwärtige Ruhebereiche in bestimmten Bereichen zu schaffen oder zu erhalten beabsichtigte.

Die Klägerin kann aus diesen Gründen mit ihrem Vorbringen zum Erhalt einer rückwärtigen Grünzone nicht durchdringen.

1.5. Hinsichtlich der Tiefgarage einschließlich Zufahrt, die im Übrigen auf der zum klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstücksseite liegt, kann die Klägerin keine drittschützenden Rechte geltend machen.

In Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14).

1.6. Ebenfalls nicht nachbarschützend sind die Vorschriften der Baumschutzverordnung der Beklagten, so dass hinsichtlich der positiven Antwort zu Frage 5 des Vorbescheidsantrags, mit der die Genehmigung für die geplanten Baumfällungen in Aussicht gestellt wurde, eine Verletzung der Rechte der Klägerin von vorneherein nicht in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 15.03.2004 - 2 CS 04.581 - juris Rn. 2).

Nach alledem liegt ein Verstoß des angefochtenen Vorbescheids gegen Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Klägerin dienen, nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladene hat sich durch Stellung eines Sachantrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, auch ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.