Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - 15 B 18.1087, 15 ZB 18.1233

bei uns veröffentlicht am04.07.2018

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 15 B 18.1087 und 15 ZB 18.1233 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Berufung wird verworfen.

III. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

IV. Die Klägerin trägt die Kosten sowohl des Berufungs- als auch des Zulassungsverfahrens.

V. Die Kostenentscheidung ist hinsichtlich des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision gegen Nummer II des Beschlusses wird nicht zugelassen.

VII. Die Streitwerte für das Berufungs- und das Zulassungsverfahren werden auf jeweils 96.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Untersagung, das Kellergeschoss eines bestimmten Anwesens für die gewerbliche Prostitution zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Ihre auf Aufhebung des Nutzungsuntersagungsbescheids vom 20. September 2017 gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 15. März 2018 ab. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 12. April 2018 zugestellt.

Am 3. Mai 2018 ging beim Verwaltungsgericht per Telefax ein Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin ein, mit dem namens und im Auftrag der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2018 wörtlich „Berufung“ eingelegt wurde (Verfahren 15 B 18.1087).

Nach Eingang dieses Schriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof am 17. Mai 2018 wurden die Bevollmächtigten der Klägerin auf Verfügung des Vorsitzenden des Senats mit – laut Empfangsbekenntnis am 28. Mai 2018 zugestellten – Schreiben der Geschäftsstelle vom 24. Mai 2018 darauf hingewiesen, dass mit der „Berufung“ anstelle eines statthaften Antrags auf Zulassung der Berufung das falsche Rechtsmittel eingelegt worden sei. Mit weiterem Schreiben des Gerichts vom 28. Mai 2018 wurden die Beteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen, die Berufung ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

Die Beklagte nahm schriftsätzlich dahingehend Stellung, dass sie die Berufung als unzulässig ansehe. Eine Umdeutung der von einem Rechtsanwalt eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung komme nicht in Betracht.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018, der an diesem Tag per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging, stellte die Klägerin über ihre Bevollmächtigten – unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist – einen Antrag auf Zulassung der Berufung (Verfahren 15 ZB 18.1233). Dass mit der „Berufung“ das falsche Rechtsmittel eingelegt worden sei und dass dieses auch nicht in das zulässige Rechtsmittel eines „Antrags auf Zulassung der Berufung“ umgedeutet werden könne, sei zur Kenntnis genommen worden. Unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung einer in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin angestellten Rechtsanwaltsfachangestellten und geprüften Rechtsfachwirtin vom 8. Juni 2018 wird klägerseits zur Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, die versichernde Angestellte habe gemäß genereller Anweisung durch den Bevollmächtigten der Klägerin (unterzeichnender Rechtswalt), der die Ordnungsmäßigkeit der Verfahrensabläufe auch immer wieder stichprobenweise überprüfe, auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Fristennotierung durchgeführt und bereits bei der genauen Fristnotierung das falsche Rechtsmittel notiert, nämlich als Art der Frist „Berufung“. Die Angestellte habe dann auf Anweisung des unterzeichnenden Rechtsanwalts, dass von ihr das zulässige Rechtsmittel eingelegt werden solle, auch den Schriftsatz vom 3. Mai 2018 gefertigt, mit dem gegen das erstinstanzliche Urteil das falsche Rechtsmittel – Berufung anstelle eines Antrags auf Zulassung der Berufung – eingelegt worden sei. Aufgrund dieser Umstände sei die Klägerin ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, fristgerecht den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die gerichtliche Mitteilung vom 24. Mai 2018, dass ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden sei, sei den Bevollmächtigten der Klägerin erst am 28. Mai 2018 zugegangen. In der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin bestehe eine allgemeine Anweisung, dass der Fristenkalender jeden Abend eines Arbeitstags von einer Kanzleivorsteherin kontrolliert werde und dass die Fristerledigung erst dann auf dem angefochtenen Urteil vermerkt werde, wenn das Rechtsmittel in den Postablauf gegangen sei bzw. das Faxprotokoll mit einem „o.k.-Vermerk“ den Eingang des Rechtsmittels beim Gericht bestätige. Erst danach erfolgten die internen Erledigungsvermerke. Es bestehe auch in der Kanzlei eine Anweisung, dass bei Notierung der Rechtsmittelfrist zugleich das richtige, dem Gesetz nach zulässige Rechtsmittel benannt und gekennzeichnet werde. Diese Eintragungen bzw. Fristnotierungen würden auch stichprobenweise immer wieder durch den jeweiligen Rechtsanwalt – so auch durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt – kontrolliert. Diese Tätigkeit der Fristeintragung und auch der Überprüfung der zulässigen Frist dürfe der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung zuverlässigem, erfahrenem und gut ausgebildetem Personal überlassen. Dies sei hier geschehen. Die handelnde Angestellte habe eine Lehre als Rechtsanwaltsfachangestellte erfolgreich absolviert, im Anschluss einen Zeitraum von fünf Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin und auch in einer weiteren Anwaltskanzlei gearbeitet. Sie habe danach eine zusätzliche Ausbildung zur geprüften Rechtsfachwirtin erfolgreich absolviert und daher die Befähigung zur Kanzleivorsteherin. Im Rahmen dieser Ausbildung seien die jeweils zulässigen Rechtsmittel und deren Einlegung ausführlicher Gegenstand der Ausbildung. Es handele sich bei der Eintragung der Frist bzw. der Fristnotierung als „Berufung“ um ein Versehen einer qualifizierten, berufserfahrenen und gut ausgebildeten Angestellten der Kanzlei, die passiert sei, obwohl in der Rechtsmittelbelehrungdas zutreffende Rechtsmittel angegeben gewesen sei. Der unterzeichnende Rechtsanwalt habe nicht damit rechnen können, dass – als er mit dem Postauslauf den Schriftsatz vom 3. Mai 2018 erhalten und unterzeichnet habe – diese erfahrene und qualifizierte geprüfte Rechtsfachwirtin versehentlich ein falsches Rechtsmittel eingelegt habe. Nachdem die Klägerin kein Verschulden an der Fristversäumnis treffe und diese auch nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgehe, sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Inder Sache sei dem Antrag auf Zulassung der Berufung stattzugeben, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestünden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Verbindung der beiden Verfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2018 ist nicht statthaft und deshalb nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO); § 101 Abs. 1 VwGO und § 117 VwGO finden dann keinen Anwendung (vgl. § 122 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da das Verwaltungsgericht die Berufung im angegriffenen Urteil nicht zugelassen hat, ist statthaftes Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) und nicht die Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 2 VwGO). Hierauf hat das Verwaltungsgericht Augsburg in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils zutreffend hingewiesen. Das am 3. Mai 2018 vom Bevollmächtigten der Klägerin eingelegte Rechtsmittel der Berufung ist folglich unzulässig (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.1.2006 – 11 B 05.3134 – juris Rn. 7; B.v. 30.11.2015 – 15 B 15.2137 – juris Rn. 2; B.v. 18.1.2017 – 1 ZB 16.2474 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.9.2017 – 13 A 1929/17 – juris Rn. 8).

3. Mit dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 3. Mai 2018 wurde nicht gleichzeitig ein Antrag auf Zulassung gestellt.

a) Das mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 eingelegte und ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin kann nicht im Wege der Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden. Denn die Klägerin hat ausdrücklich nur „Berufung“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2018 eingelegt. Dabei hat sie das Wort „Berufung“ abgesetzt vom Fließtext in einem eigenen Absatz, in zentrierter Schreibweise und durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Eine auf die Zulassung der Berufung gerichtete Antragstellung ist hingegen unterblieben. Der Inhalt der anwaltlichen Prozesserklärung ist unmissverständlich und bietet keinerlei Anhaltspunkt für eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 30.12 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 27.1.2006 – 11 B 05.3134 – juris Rn. 8; B.v. 28.3.2012 – 15 B 10.1351 – juris Rn. 10; B.v. 18.1.2017 – 1 ZB 16.2474 – juris Rn. 6; OVG NRW, B.v. 12.9.2017 – 13 A 1929/17 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 15.12.2017 – 7 A 2570/17 – juris Rn. 2).

b) Eine Berufung umfasst auch nicht – automatisch – zugleich einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch den Verwaltungsgerichtshof. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, dieses Rechtsmittel als nunmehr statthaft einzulegen (BVerwG, U.v. 2.5.2016 – 9 B 12.16 – NVwZ, 1187 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 27.1.2006 – 11 B 05.3134 – juris Rn. 9; B.v. 18.1.2017 –1 ZB 16.2474 – juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 7 A 2570/17 – juris Rn. 3 m.w.N.).

c) Eine Umdeutung des Rechtsmittelantrags vom 3. Mai 2018 in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichthofs, an der der Senat festhält, kann eine von einem Rechtsanwalt innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte Berufung regelmäßig nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Gerade weil die Berufung und der Antrag auf Zulassung der Berufung unterschiedliche Gegenstände betreffen (s.o.), ist eine Umdeutung allenfalls dann möglich, wenn i n n e r h a l b d e r A n t r a g s f r i s t des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO das wirkliche Begehren klargestellt wird; andernfalls würde die gesetzliche Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages umgangen werden (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 27.8.2008 – 6 C 32.07 – NJW 2009, 162 = juris Rn. 24 f.; B.v. 19.4.2010 – 9 B 4.10 – juris Rn. 5 f. m.w.N.; B.v. 10.1.2013 – 4 B 30.12 – juris Rn. 4; B.v. 16.6.2015 – 9 B 79.14 – juris Rn. 3; U.v. 2.5.2016 – 9 B 12.16 – NVwZ, 1187 = juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 28.3.2012 – 15 B 10.1351 – juris Rn. 11; B.v. 10.10.2012 – 6 B 12.1590 – juris Rn. 3; B.v. 30.11.2015 – 15 B 15.2137 – juris Rn. 2; B.v. 18.1.2017 – 1 ZB 16.2474 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 12.9.2017 – 13 A 1929/17 – juris Rn. 19; OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 7 A 2570/17 – juris Rn. 5). Eine solche Klarstellung innerhalb der Antragsfrist ist hier indes nicht rechtzeitig erfolgt, vgl. auch im Folgenden 4.

4. Der erst am 8. Juni 2018 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgte nicht fristgemäß gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und ist daher ebenso unzulässig.

a) Da das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2015 den Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des in den Gerichtsakten enthaltenen Empfangsbekenntnisses (Bl. 111 der VG-Akte) am 12. April 2018 zugestellt wurde, lief die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in Anwendung von § 57 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 222 Abs. 2 ZPO bereits am Montag, 14. Mai 2018, um 24:00 Uhr – und damit mehr als drei Wochen vor Antragstellung am 8. Juni 2018 – ab.

b) Der Klägerin ist auf ihren Antrag vom 8. Juni 2018 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beruht auf einem Verschulden des Bevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels, die für die Versäumung der Antragsfrist ursächlich war, fällt dem Bevollmächtigten der Klägerin, der den Schriftsatz unterzeichnet hat, als Verschulden zur Last.

Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt sicher, dass die Verwaltungsgerichte jedem anfechtbaren Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beifügen (§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO), die die Beteiligten u.a. über die Art des statthaften Rechtsmittels aufklärt (vgl. § 58 VwGO). Dem ist die Rechtsbehelfsbelehrung:im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2018 gerecht geworden. Die Klägerin und ihre Bevollmächtigten waren mithin hinreichend über das statthafte Rechtsmittel und die einzuhaltenden Fristen für dessen Einlegung informiert. Die Bevollmächtigten der Klägerin können sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, die Tätigkeit der Fristeintragung und der Überprüfung der zulässigen Frist einer zuverlässigen, erfahrenen und gut ausgebildeten Kanzleimitarbeiterin überlassen zu haben. Denn es geht vorliegend nicht bloß um die Verwaltung und Überwachung von Rechtsmittelfristen, sondern – als originäre Aufgabe eines Rechtsanwalts – um die Einlegung eines richtigen Rechtsmittels innerhalb noch laufender Rechtsmittelfrist. Zwar mag es sein, dass die Angestellte der Rechtsanwaltskanzlei, die nach Ansicht der Klägerseite das alleinige Verschulden an der Rechtsmittelversäumnis treffen soll, gemäß den Organisationsregelungen der Kanzlei den Entwurf des Schriftsatzes zur Unterschrift eines Rechtsanwalts vorbereitet hat, sie hat aber gerade nicht selbst in Vertretung für die Klägerin als Mandantin das Rechtsmittel eingelegt, sondern dies einem Rechtsanwalt der Kanzlei überlassen, der auch tatsächlich den Schriftsatz vom 3. Mai 2018, mit dem „Berufung“ eingelegt wurde, unterzeichnet hat. Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren originären Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf das Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (zum Ganzen BayVGH, B.v. 27.1.2006 – 11 B 05.3134 – juris Rn. 11; B.v. 18.1.2017 – 1 ZB 16.2474 – juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 12.9.2017 – 13 A 1929/17 – juris Rn. 24; vgl. auch BGH, B.v. 5.6.2013 – XII ZB 47/10 – MDR 2013, 1061 = juris Rn. 11; B.v. 10.5.2016 – VIII ZR 19/16 – MDR 2016, 842 = juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.1.2015 – OVG 10 N 54.14 – juris Rn. 3).

Dem ist der für die Klägerin handelnde Rechtsanwalt bei der Rechtsmitteleinlegung nicht gerecht geworden. Denn dieser hat sich mit der Unterschrift unter den Schriftsatz vom 3. Mai 2018 das bis dahin nur als Schriftsatzentwurf existente Schreiben zu Eigen gemacht und damit die inhaltliche Verantwortung übernommen. Zwar durfte der handelnde Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin mit der Erstellung des Schriftsatzes für das Rechtsmittel beauftragen, er wäre jedoch verpflichtet gewesen, das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Zudem soll gerade der u.a. für einen Antrag auf Zulassung der Berufung vorgeschriebene Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) sicherstellen, dass dem Rechtsschutzsuchenden ein besonders rechtskundiger Bevollmächtigter zur Seite steht, der die prozessualen Erklärungen und Handlungen von der Einleitung bis zur Beendigung des Verfahrens selbst vorzunehmen hat. Der den Schriftsatz vom 3. Mai 2018 unterzeichnende Rechtsanwalt hätte mithin spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihm seine Kanzleimitarbeiterin die Akten zur Bearbeitung der aus ihrer Sicht einzulegenden Berufung vorgelegt hat, die Art des gegen die angefochtene Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Vielmehr hat er den Schriftsatzentwurf unterschrieben, ohne sorgfältig zu kontrollieren, ob der gefertigte Schriftsatz das zulässige Rechtsmittel benannte. Bei sorgfältiger Prüfung – etwa anhand der Rechtsmittelbelehrungdes anzugreifenden Urteils des Verwaltungsgerichts sowie der Gesetzeslage (§§ 124, 124a VwGO) – hätte ihm auffallen müssen, dass richtigerweise statt der Berufungseinlegung ein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte gestellt werden müssen. Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen, so dass keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden kann (OVG NRW, B.v. 12.9.2017 – 13 A 1929/17 – juris Rn. 24).

5. Die Klägerin trägt die Kosten sowohl des Berufungs- als auch des Berufungszulassungsverfahrens, weil beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Berufungsverfahrens beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 708 ff. ZPO; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 i.V. mit § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) sowie an der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind; es war dabei zu berücksichtigen, dass zwei Rechtsmittel – Berufung und Antrag auf Zulassung der Berufung – eingelegt wurden (OVG NRW, B.v. 12.9.2017 – 13 A 1929/17 – Nr. 3 des Tenors, abgedruckt bei juris).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - 15 B 18.1087, 15 ZB 18.1233

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - 15 B 18.1087, 15 ZB 18.1233 zitiert 20 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt

Gründe

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 ist nicht statthaft und deshalb nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO). § 101 Abs. 1 VwGO und § 117 VwGO finden keinen Anwendung (vgl. § 122 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das am 24. September 2015 und laut Empfangsbekenntnis damit am letzten Tag der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Bevollmächtigten der Kläger eingelegte Rechtsmittel der Berufung ist unzulässig. Da das Verwaltungsgericht die Berufung im angegriffenen Urteil nicht zugelassen hat, ist statthaftes Rechtmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) und nicht die Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 2 VwGO). Hierauf hat das Verwaltungsgericht Regensburg in der Rechtmittelbelehrung des angegriffenen Urteils zutreffend hingewiesen.

Eine Umdeutung des Rechtsmittelantrags in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichthofs kann eine von einem Rechtsanwalt innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte Berufung regelmäßig nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels, da beide Rechtsbehelfe unterschiedliche Gegenstände betreffen (vgl. BVerwG, B. v. 19.4.2010 - 9 B 4.10 - juris Rn. 5 m. w. N.; B. v. 10.1.2013 - 4 B 30/12 - juris Rn. 4; B. v. 16.6.2015 - 9 B 79/14 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 28.3.2012 - 15 B 10.1351 - juris Rn. 11; B. v. 10.10.2012 - 6 B 12.1590 - juris Rn. 3). Während mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht begehrt wird, richtet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Eine Umdeutung ist deshalb allenfalls dann möglich, wenn innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO das wirkliche Begehren klargestellt wird; andernfalls würde die gesetzliche Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages umgangen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a Nr. 38 Rn. 25; B. v. 19.4.2010 - 9 B 4.10 - juris Rn. 5). Eine solche Klarstellung innerhalb der Antragsfrist ist hier indes nicht erfolgt. Vielmehr wurde die Berufung erst am letzten Tag der Frist erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision gegen Nummer I des Beschlusses wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, einen Wohnraum für gewerbliche erotische Tätigkeiten zu nutzen. Hilfsweise begehrt sie die Nutzungsänderung zum „Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers in das Obergeschoss eines Wohnhauses unter Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan „Nr. 34 S. Straße I“, der ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ohne Ausnahmen nach dessen Absatz 3 festsetzt, zu genehmigen. Ihren Angaben zufolge handelt es sich bei ihren Erotikchats, die über ein externes Portal im Internet angeboten würden, um eine wohnartige Nutzung ohne Lärmentwicklungen und Lichteffekte. Die Gemeinde verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Juli 2015 ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte das Landratsamt den Antrag ab und verpflichtete die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung, die gewerbliche Nutzung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft zum Zweck für Erotikchats und zur Produktion erotischen Bild- und Fotomaterials einzustellen.

Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage und den hilfsweise gestellten Antrag, das Landratsamt zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. Das Urteil ist am 26. Oktober 2016 an den früheren Bevollmächtigten der Klägerin übersandt und diesem am 28. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Anzeige der Mandatsübernahme durch den neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 unter Beantragung von Akteneinsicht ist am 27. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht über das Verwaltungsgericht Göttingen Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 10. November 2016 sind die Akten vom Verwaltungsgericht Göttingen nach erfolgter Akteneinsicht durch den neuen Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht zurückgeleitet worden.

Mit Schreiben vom 28. November 2016, am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Da das Urteil ihm noch nicht vorliege, bitte er um entsprechende Übersendung. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 29. November 2016 hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den neuen Bevollmächtigten telefonisch am 30. November 2016 um Vorlage einer Vollmacht gebeten und darauf hingewiesen, dass die Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen worden sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht, ebenfalls am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte „wie gestern telefonisch besprochen“ darum gebeten, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen und hat dies höchstvorsorglich noch einmal beantragt.

Nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs auf Anordnung des Vorsitzenden im Rahmen der Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung nicht statthaft und der am 1. Dezember 2016 gestellte Zulassungsantrag verfristet sei. Es werde daher empfohlen, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat der neue Bevollmächtigte unter Hinweis auf eine „telefonische Einigung“ ausgeführt, dass das Gericht den am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) gestellten Antrag als Antrag auf Zulassung der Berufung auslegen würde. Dies entspreche dem Inhalt des Antrags. Seinem Hinweis, dass ihm das Urteil nicht vorliege, sei zu entnehmen, dass das zulässige Rechtsmittel für ihn nicht festgestanden habe. Sein Antrag sei daher wohlwollend dahingehend auszulegen. Höchst hilfsweise hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und hinsichtlich der „Berufungsbegründungsfrist“, welche noch bis zum 28. Dezember 2016 laufe, um Fristverlängerung gebeten. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Dezember 2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung für die Begründung des Zulassungsantrags im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich sei. Die Klägerin hat sich dazu mit Schreiben vom 11. Januar 2017 geäußert.

II. 1. Die vom neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung gegen das dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 28. Oktober 2016 zugestellte Urteil ist nach § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Gegen das Urteil vom 5. Oktober 2016, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung nicht statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann unter den gegebenen Umständen das mit Schreiben vom 28. November 2016 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ausdrücklich eingelegte Rechtsmittel der Berufung nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgelegt werden. Anders als in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012 (NJW-RR 2013, 371), in der u. a. die Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift als evident angesehen wurde weil erkennbar war, dass der dortige Kläger sich nicht gegen den fälschlich angeführten und zu seinen Gunsten ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss wenden wollte, sondern sein Rechtsmittel sich gegen die Hauptsacheentscheidung richtete, liegen im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, es handle sich bei der eingelegten Berufung um eine bloße Falschbezeichnung. Weder kann einer Begründung des Rechtsmittels entnommen werden, es sei die Zulassung der Berufung beantragt worden, da eine solche nicht vorgelegt worden ist und die Klägerin vielmehr beantragt hat, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, noch kann die Schlussfolgerung dem Vorbringen im Schreiben vom 28. November 2016, das Urteil liege noch nicht vor, entnommen werden. Der Hinweis, dass das Urteil nicht vorgelegen habe, steht ausschließlich mit der Bitte um Übersendung des Urteils - für die notwendige Begründung - im Zusammenhang. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass der Bevollmächtigte sich im Unklaren über das statthafte Rechtsmittel befunden hätte. Vielmehr hat er „fristgerecht Berufung“ eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht keine Zweifel an dem von ihm gewählten Rechtsmittel und dessen Fristlauf bestehen.

Die Berufung umfasst mangels entsprechenden Anhalts auch nicht zugleich den (fristgerechten) Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 - 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641).

Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 a. a. O.; B. v. 25.3.1998 - 4 B 30.98 - NVwZ 1998, 1297 m. w. N.). Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 28. Oktober 2016 dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin wirksam zugestellt worden (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Denn die Mitteilung über die Mandatsübernahme des neuen Bevollmächtigten im Schreiben vom 24. Oktober 2016 ist erst am 27. Oktober 2016 und damit nach Versand des Urteils an den früheren Bevollmächtigten am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Damit war die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 28. November 2016 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Den Antrag, die mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung im Sinn des § 124a VwGO zu behandeln, stellte der neue Bevollmächtigte erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 1. Dezember 2016. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, da das auf eine Umgehung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen hinauslaufen würde.

2. Der mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ausdrücklich gestellte Antrag, die Berufung zuzulassen, ist abzulehnen, weil er - wie vorstehend unter Nummer 1 ausgeführt - erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wurde. Der Antrag ist darüber hinaus auch abzulehnen weil die Klägerin es trotz Hinweis des Vorsitzenden auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO versäumt hat, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Begründung des Rechtsmittels vorzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4).

3. Der mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beruht auf einem Verschulden des neuen Bevollmächtigten, das die Klägerin sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels, die für die Versäumung der Antragsfrist ursächlich war, fällt dem neuen Bevollmächtigten als Verschulden zur Last. Dabei kann entgegen der Auffassung der Klägerin dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts einschließlich der Rechtsmittelbelehrung bei der vom Bevollmächtigten erfolgten Akteneinsicht in die Verfahrensakte, die nach Übersendung der Verfahrensakte durch das Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2016 an das Verwaltungsgericht Göttingen erfolgte, Bestandteil der Verfahrensakte war, zumal der Bevollmächtigte am letzten Tag der Frist Berufung eingelegt hat. Denn jedenfalls hätte der neue Bevollmächtigte bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Ausfertigung des Urteils beim Verwaltungsgericht oder bei dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin anfordern und anhand der mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts erteilten zutreffenden und insoweit eindeutigen Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können. Einer ergänzenden Zustellung des Urteils an den neuen Bevollmächtigten der Klägerin bedurfte es ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 1 nicht. Es ist einem Bevollmächtigten auch zuzumuten, die geltenden Verfahrensregelungen genau einzuhalten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.1970 - III B 73.70 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59). Vorliegend handelt es sich weder um den Sonderfall der Auslegung einer Vorschrift, die erhebliche Schwierigkeiten bereitet, eine gerichtliche Klärung noch nicht erfolgt ist und Ansichten vertretbar erscheinen, die von dem dann zur Entscheidung berufenen Gericht nicht geteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 14.3.1957 - III ER409.56 - Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 6 VerwRspr. Bd. 10 Nr. 189).

Soweit der neue Bevollmächtigte ohne nähere Darlegung und Glaubhaftmachung pauschal ausführt, es sei in der Sache eine „telefonische Einigung“ mit dem Gericht erfolgt, dass die am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werde, ist eine weitere Aufklärung nach Auffassung des Senats entbehrlich. Denn unabhängig davon, ob es sich dabei gegebenenfalls um eine richterliche Auskunft oder um eine Auskunft der Geschäftsstelle hätte handeln können und diese wie vorgetragen erteilt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Kausalität. Denn zum einen hätte eine „Einigung“ nach den vorliegenden Unterlagen frühestens am 29. November 2016 und damit nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen können, nachdem das Schreiben des neuen Bevollmächtigten, in dem Berufung eingelegt wurde, am letzten Tag der Monatsfrist um 17:07 Uhr beim Verwaltungsgericht einging. Zum anderen hätte der neue Bevollmächtigte - wie vorstehend ausgeführt - bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können.

Aus den vorstehenden Erwägungen unter Nummer 2 ergibt sich, dass auch der ergänzend hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die „Begründungsfrist“ der Berufung keinen Erfolg hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil ihr Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision gegen Nummer I des Beschlusses wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, einen Wohnraum für gewerbliche erotische Tätigkeiten zu nutzen. Hilfsweise begehrt sie die Nutzungsänderung zum „Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers in das Obergeschoss eines Wohnhauses unter Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan „Nr. 34 S. Straße I“, der ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ohne Ausnahmen nach dessen Absatz 3 festsetzt, zu genehmigen. Ihren Angaben zufolge handelt es sich bei ihren Erotikchats, die über ein externes Portal im Internet angeboten würden, um eine wohnartige Nutzung ohne Lärmentwicklungen und Lichteffekte. Die Gemeinde verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Juli 2015 ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte das Landratsamt den Antrag ab und verpflichtete die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung, die gewerbliche Nutzung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft zum Zweck für Erotikchats und zur Produktion erotischen Bild- und Fotomaterials einzustellen.

Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage und den hilfsweise gestellten Antrag, das Landratsamt zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. Das Urteil ist am 26. Oktober 2016 an den früheren Bevollmächtigten der Klägerin übersandt und diesem am 28. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Anzeige der Mandatsübernahme durch den neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 unter Beantragung von Akteneinsicht ist am 27. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht über das Verwaltungsgericht Göttingen Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 10. November 2016 sind die Akten vom Verwaltungsgericht Göttingen nach erfolgter Akteneinsicht durch den neuen Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht zurückgeleitet worden.

Mit Schreiben vom 28. November 2016, am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Da das Urteil ihm noch nicht vorliege, bitte er um entsprechende Übersendung. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 29. November 2016 hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den neuen Bevollmächtigten telefonisch am 30. November 2016 um Vorlage einer Vollmacht gebeten und darauf hingewiesen, dass die Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen worden sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht, ebenfalls am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte „wie gestern telefonisch besprochen“ darum gebeten, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen und hat dies höchstvorsorglich noch einmal beantragt.

Nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs auf Anordnung des Vorsitzenden im Rahmen der Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung nicht statthaft und der am 1. Dezember 2016 gestellte Zulassungsantrag verfristet sei. Es werde daher empfohlen, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat der neue Bevollmächtigte unter Hinweis auf eine „telefonische Einigung“ ausgeführt, dass das Gericht den am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) gestellten Antrag als Antrag auf Zulassung der Berufung auslegen würde. Dies entspreche dem Inhalt des Antrags. Seinem Hinweis, dass ihm das Urteil nicht vorliege, sei zu entnehmen, dass das zulässige Rechtsmittel für ihn nicht festgestanden habe. Sein Antrag sei daher wohlwollend dahingehend auszulegen. Höchst hilfsweise hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und hinsichtlich der „Berufungsbegründungsfrist“, welche noch bis zum 28. Dezember 2016 laufe, um Fristverlängerung gebeten. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Dezember 2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung für die Begründung des Zulassungsantrags im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich sei. Die Klägerin hat sich dazu mit Schreiben vom 11. Januar 2017 geäußert.

II. 1. Die vom neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung gegen das dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 28. Oktober 2016 zugestellte Urteil ist nach § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Gegen das Urteil vom 5. Oktober 2016, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung nicht statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann unter den gegebenen Umständen das mit Schreiben vom 28. November 2016 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ausdrücklich eingelegte Rechtsmittel der Berufung nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgelegt werden. Anders als in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012 (NJW-RR 2013, 371), in der u. a. die Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift als evident angesehen wurde weil erkennbar war, dass der dortige Kläger sich nicht gegen den fälschlich angeführten und zu seinen Gunsten ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss wenden wollte, sondern sein Rechtsmittel sich gegen die Hauptsacheentscheidung richtete, liegen im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, es handle sich bei der eingelegten Berufung um eine bloße Falschbezeichnung. Weder kann einer Begründung des Rechtsmittels entnommen werden, es sei die Zulassung der Berufung beantragt worden, da eine solche nicht vorgelegt worden ist und die Klägerin vielmehr beantragt hat, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, noch kann die Schlussfolgerung dem Vorbringen im Schreiben vom 28. November 2016, das Urteil liege noch nicht vor, entnommen werden. Der Hinweis, dass das Urteil nicht vorgelegen habe, steht ausschließlich mit der Bitte um Übersendung des Urteils - für die notwendige Begründung - im Zusammenhang. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass der Bevollmächtigte sich im Unklaren über das statthafte Rechtsmittel befunden hätte. Vielmehr hat er „fristgerecht Berufung“ eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht keine Zweifel an dem von ihm gewählten Rechtsmittel und dessen Fristlauf bestehen.

Die Berufung umfasst mangels entsprechenden Anhalts auch nicht zugleich den (fristgerechten) Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 - 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641).

Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 a. a. O.; B. v. 25.3.1998 - 4 B 30.98 - NVwZ 1998, 1297 m. w. N.). Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 28. Oktober 2016 dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin wirksam zugestellt worden (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Denn die Mitteilung über die Mandatsübernahme des neuen Bevollmächtigten im Schreiben vom 24. Oktober 2016 ist erst am 27. Oktober 2016 und damit nach Versand des Urteils an den früheren Bevollmächtigten am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Damit war die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 28. November 2016 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Den Antrag, die mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung im Sinn des § 124a VwGO zu behandeln, stellte der neue Bevollmächtigte erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 1. Dezember 2016. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, da das auf eine Umgehung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen hinauslaufen würde.

2. Der mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ausdrücklich gestellte Antrag, die Berufung zuzulassen, ist abzulehnen, weil er - wie vorstehend unter Nummer 1 ausgeführt - erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wurde. Der Antrag ist darüber hinaus auch abzulehnen weil die Klägerin es trotz Hinweis des Vorsitzenden auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO versäumt hat, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Begründung des Rechtsmittels vorzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4).

3. Der mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beruht auf einem Verschulden des neuen Bevollmächtigten, das die Klägerin sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels, die für die Versäumung der Antragsfrist ursächlich war, fällt dem neuen Bevollmächtigten als Verschulden zur Last. Dabei kann entgegen der Auffassung der Klägerin dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts einschließlich der Rechtsmittelbelehrung bei der vom Bevollmächtigten erfolgten Akteneinsicht in die Verfahrensakte, die nach Übersendung der Verfahrensakte durch das Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2016 an das Verwaltungsgericht Göttingen erfolgte, Bestandteil der Verfahrensakte war, zumal der Bevollmächtigte am letzten Tag der Frist Berufung eingelegt hat. Denn jedenfalls hätte der neue Bevollmächtigte bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Ausfertigung des Urteils beim Verwaltungsgericht oder bei dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin anfordern und anhand der mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts erteilten zutreffenden und insoweit eindeutigen Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können. Einer ergänzenden Zustellung des Urteils an den neuen Bevollmächtigten der Klägerin bedurfte es ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 1 nicht. Es ist einem Bevollmächtigten auch zuzumuten, die geltenden Verfahrensregelungen genau einzuhalten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.1970 - III B 73.70 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59). Vorliegend handelt es sich weder um den Sonderfall der Auslegung einer Vorschrift, die erhebliche Schwierigkeiten bereitet, eine gerichtliche Klärung noch nicht erfolgt ist und Ansichten vertretbar erscheinen, die von dem dann zur Entscheidung berufenen Gericht nicht geteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 14.3.1957 - III ER409.56 - Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 6 VerwRspr. Bd. 10 Nr. 189).

Soweit der neue Bevollmächtigte ohne nähere Darlegung und Glaubhaftmachung pauschal ausführt, es sei in der Sache eine „telefonische Einigung“ mit dem Gericht erfolgt, dass die am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werde, ist eine weitere Aufklärung nach Auffassung des Senats entbehrlich. Denn unabhängig davon, ob es sich dabei gegebenenfalls um eine richterliche Auskunft oder um eine Auskunft der Geschäftsstelle hätte handeln können und diese wie vorgetragen erteilt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Kausalität. Denn zum einen hätte eine „Einigung“ nach den vorliegenden Unterlagen frühestens am 29. November 2016 und damit nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen können, nachdem das Schreiben des neuen Bevollmächtigten, in dem Berufung eingelegt wurde, am letzten Tag der Monatsfrist um 17:07 Uhr beim Verwaltungsgericht einging. Zum anderen hätte der neue Bevollmächtigte - wie vorstehend ausgeführt - bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können.

Aus den vorstehenden Erwägungen unter Nummer 2 ergibt sich, dass auch der ergänzend hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die „Begründungsfrist“ der Berufung keinen Erfolg hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil ihr Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt

Gründe

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 ist nicht statthaft und deshalb nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO). § 101 Abs. 1 VwGO und § 117 VwGO finden keinen Anwendung (vgl. § 122 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das am 24. September 2015 und laut Empfangsbekenntnis damit am letzten Tag der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Bevollmächtigten der Kläger eingelegte Rechtsmittel der Berufung ist unzulässig. Da das Verwaltungsgericht die Berufung im angegriffenen Urteil nicht zugelassen hat, ist statthaftes Rechtmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) und nicht die Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 2 VwGO). Hierauf hat das Verwaltungsgericht Regensburg in der Rechtmittelbelehrung des angegriffenen Urteils zutreffend hingewiesen.

Eine Umdeutung des Rechtsmittelantrags in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichthofs kann eine von einem Rechtsanwalt innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte Berufung regelmäßig nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels, da beide Rechtsbehelfe unterschiedliche Gegenstände betreffen (vgl. BVerwG, B. v. 19.4.2010 - 9 B 4.10 - juris Rn. 5 m. w. N.; B. v. 10.1.2013 - 4 B 30/12 - juris Rn. 4; B. v. 16.6.2015 - 9 B 79/14 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 28.3.2012 - 15 B 10.1351 - juris Rn. 11; B. v. 10.10.2012 - 6 B 12.1590 - juris Rn. 3). Während mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht begehrt wird, richtet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Eine Umdeutung ist deshalb allenfalls dann möglich, wenn innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO das wirkliche Begehren klargestellt wird; andernfalls würde die gesetzliche Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages umgangen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a Nr. 38 Rn. 25; B. v. 19.4.2010 - 9 B 4.10 - juris Rn. 5). Eine solche Klarstellung innerhalb der Antragsfrist ist hier indes nicht erfolgt. Vielmehr wurde die Berufung erst am letzten Tag der Frist erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision gegen Nummer I des Beschlusses wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, einen Wohnraum für gewerbliche erotische Tätigkeiten zu nutzen. Hilfsweise begehrt sie die Nutzungsänderung zum „Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers in das Obergeschoss eines Wohnhauses unter Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan „Nr. 34 S. Straße I“, der ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ohne Ausnahmen nach dessen Absatz 3 festsetzt, zu genehmigen. Ihren Angaben zufolge handelt es sich bei ihren Erotikchats, die über ein externes Portal im Internet angeboten würden, um eine wohnartige Nutzung ohne Lärmentwicklungen und Lichteffekte. Die Gemeinde verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Juli 2015 ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte das Landratsamt den Antrag ab und verpflichtete die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung, die gewerbliche Nutzung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft zum Zweck für Erotikchats und zur Produktion erotischen Bild- und Fotomaterials einzustellen.

Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage und den hilfsweise gestellten Antrag, das Landratsamt zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. Das Urteil ist am 26. Oktober 2016 an den früheren Bevollmächtigten der Klägerin übersandt und diesem am 28. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Anzeige der Mandatsübernahme durch den neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 unter Beantragung von Akteneinsicht ist am 27. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht über das Verwaltungsgericht Göttingen Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 10. November 2016 sind die Akten vom Verwaltungsgericht Göttingen nach erfolgter Akteneinsicht durch den neuen Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht zurückgeleitet worden.

Mit Schreiben vom 28. November 2016, am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Da das Urteil ihm noch nicht vorliege, bitte er um entsprechende Übersendung. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 29. November 2016 hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den neuen Bevollmächtigten telefonisch am 30. November 2016 um Vorlage einer Vollmacht gebeten und darauf hingewiesen, dass die Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen worden sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht, ebenfalls am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte „wie gestern telefonisch besprochen“ darum gebeten, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen und hat dies höchstvorsorglich noch einmal beantragt.

Nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs auf Anordnung des Vorsitzenden im Rahmen der Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung nicht statthaft und der am 1. Dezember 2016 gestellte Zulassungsantrag verfristet sei. Es werde daher empfohlen, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat der neue Bevollmächtigte unter Hinweis auf eine „telefonische Einigung“ ausgeführt, dass das Gericht den am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) gestellten Antrag als Antrag auf Zulassung der Berufung auslegen würde. Dies entspreche dem Inhalt des Antrags. Seinem Hinweis, dass ihm das Urteil nicht vorliege, sei zu entnehmen, dass das zulässige Rechtsmittel für ihn nicht festgestanden habe. Sein Antrag sei daher wohlwollend dahingehend auszulegen. Höchst hilfsweise hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und hinsichtlich der „Berufungsbegründungsfrist“, welche noch bis zum 28. Dezember 2016 laufe, um Fristverlängerung gebeten. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Dezember 2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung für die Begründung des Zulassungsantrags im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich sei. Die Klägerin hat sich dazu mit Schreiben vom 11. Januar 2017 geäußert.

II. 1. Die vom neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung gegen das dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 28. Oktober 2016 zugestellte Urteil ist nach § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Gegen das Urteil vom 5. Oktober 2016, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung nicht statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann unter den gegebenen Umständen das mit Schreiben vom 28. November 2016 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ausdrücklich eingelegte Rechtsmittel der Berufung nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgelegt werden. Anders als in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012 (NJW-RR 2013, 371), in der u. a. die Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift als evident angesehen wurde weil erkennbar war, dass der dortige Kläger sich nicht gegen den fälschlich angeführten und zu seinen Gunsten ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss wenden wollte, sondern sein Rechtsmittel sich gegen die Hauptsacheentscheidung richtete, liegen im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, es handle sich bei der eingelegten Berufung um eine bloße Falschbezeichnung. Weder kann einer Begründung des Rechtsmittels entnommen werden, es sei die Zulassung der Berufung beantragt worden, da eine solche nicht vorgelegt worden ist und die Klägerin vielmehr beantragt hat, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, noch kann die Schlussfolgerung dem Vorbringen im Schreiben vom 28. November 2016, das Urteil liege noch nicht vor, entnommen werden. Der Hinweis, dass das Urteil nicht vorgelegen habe, steht ausschließlich mit der Bitte um Übersendung des Urteils - für die notwendige Begründung - im Zusammenhang. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass der Bevollmächtigte sich im Unklaren über das statthafte Rechtsmittel befunden hätte. Vielmehr hat er „fristgerecht Berufung“ eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht keine Zweifel an dem von ihm gewählten Rechtsmittel und dessen Fristlauf bestehen.

Die Berufung umfasst mangels entsprechenden Anhalts auch nicht zugleich den (fristgerechten) Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 - 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641).

Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 a. a. O.; B. v. 25.3.1998 - 4 B 30.98 - NVwZ 1998, 1297 m. w. N.). Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 28. Oktober 2016 dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin wirksam zugestellt worden (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Denn die Mitteilung über die Mandatsübernahme des neuen Bevollmächtigten im Schreiben vom 24. Oktober 2016 ist erst am 27. Oktober 2016 und damit nach Versand des Urteils an den früheren Bevollmächtigten am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Damit war die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 28. November 2016 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Den Antrag, die mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung im Sinn des § 124a VwGO zu behandeln, stellte der neue Bevollmächtigte erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 1. Dezember 2016. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, da das auf eine Umgehung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen hinauslaufen würde.

2. Der mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ausdrücklich gestellte Antrag, die Berufung zuzulassen, ist abzulehnen, weil er - wie vorstehend unter Nummer 1 ausgeführt - erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wurde. Der Antrag ist darüber hinaus auch abzulehnen weil die Klägerin es trotz Hinweis des Vorsitzenden auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO versäumt hat, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Begründung des Rechtsmittels vorzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4).

3. Der mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beruht auf einem Verschulden des neuen Bevollmächtigten, das die Klägerin sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels, die für die Versäumung der Antragsfrist ursächlich war, fällt dem neuen Bevollmächtigten als Verschulden zur Last. Dabei kann entgegen der Auffassung der Klägerin dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts einschließlich der Rechtsmittelbelehrung bei der vom Bevollmächtigten erfolgten Akteneinsicht in die Verfahrensakte, die nach Übersendung der Verfahrensakte durch das Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2016 an das Verwaltungsgericht Göttingen erfolgte, Bestandteil der Verfahrensakte war, zumal der Bevollmächtigte am letzten Tag der Frist Berufung eingelegt hat. Denn jedenfalls hätte der neue Bevollmächtigte bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Ausfertigung des Urteils beim Verwaltungsgericht oder bei dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin anfordern und anhand der mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts erteilten zutreffenden und insoweit eindeutigen Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können. Einer ergänzenden Zustellung des Urteils an den neuen Bevollmächtigten der Klägerin bedurfte es ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 1 nicht. Es ist einem Bevollmächtigten auch zuzumuten, die geltenden Verfahrensregelungen genau einzuhalten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.1970 - III B 73.70 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59). Vorliegend handelt es sich weder um den Sonderfall der Auslegung einer Vorschrift, die erhebliche Schwierigkeiten bereitet, eine gerichtliche Klärung noch nicht erfolgt ist und Ansichten vertretbar erscheinen, die von dem dann zur Entscheidung berufenen Gericht nicht geteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 14.3.1957 - III ER409.56 - Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 6 VerwRspr. Bd. 10 Nr. 189).

Soweit der neue Bevollmächtigte ohne nähere Darlegung und Glaubhaftmachung pauschal ausführt, es sei in der Sache eine „telefonische Einigung“ mit dem Gericht erfolgt, dass die am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werde, ist eine weitere Aufklärung nach Auffassung des Senats entbehrlich. Denn unabhängig davon, ob es sich dabei gegebenenfalls um eine richterliche Auskunft oder um eine Auskunft der Geschäftsstelle hätte handeln können und diese wie vorgetragen erteilt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Kausalität. Denn zum einen hätte eine „Einigung“ nach den vorliegenden Unterlagen frühestens am 29. November 2016 und damit nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen können, nachdem das Schreiben des neuen Bevollmächtigten, in dem Berufung eingelegt wurde, am letzten Tag der Monatsfrist um 17:07 Uhr beim Verwaltungsgericht einging. Zum anderen hätte der neue Bevollmächtigte - wie vorstehend ausgeführt - bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können.

Aus den vorstehenden Erwägungen unter Nummer 2 ergibt sich, dass auch der ergänzend hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die „Begründungsfrist“ der Berufung keinen Erfolg hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil ihr Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision gegen Nummer I des Beschlusses wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, einen Wohnraum für gewerbliche erotische Tätigkeiten zu nutzen. Hilfsweise begehrt sie die Nutzungsänderung zum „Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers in das Obergeschoss eines Wohnhauses unter Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan „Nr. 34 S. Straße I“, der ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ohne Ausnahmen nach dessen Absatz 3 festsetzt, zu genehmigen. Ihren Angaben zufolge handelt es sich bei ihren Erotikchats, die über ein externes Portal im Internet angeboten würden, um eine wohnartige Nutzung ohne Lärmentwicklungen und Lichteffekte. Die Gemeinde verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Juli 2015 ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte das Landratsamt den Antrag ab und verpflichtete die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung, die gewerbliche Nutzung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft zum Zweck für Erotikchats und zur Produktion erotischen Bild- und Fotomaterials einzustellen.

Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage und den hilfsweise gestellten Antrag, das Landratsamt zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. Das Urteil ist am 26. Oktober 2016 an den früheren Bevollmächtigten der Klägerin übersandt und diesem am 28. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Anzeige der Mandatsübernahme durch den neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 unter Beantragung von Akteneinsicht ist am 27. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht über das Verwaltungsgericht Göttingen Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 10. November 2016 sind die Akten vom Verwaltungsgericht Göttingen nach erfolgter Akteneinsicht durch den neuen Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht zurückgeleitet worden.

Mit Schreiben vom 28. November 2016, am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Da das Urteil ihm noch nicht vorliege, bitte er um entsprechende Übersendung. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 29. November 2016 hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den neuen Bevollmächtigten telefonisch am 30. November 2016 um Vorlage einer Vollmacht gebeten und darauf hingewiesen, dass die Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen worden sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht, ebenfalls am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt, hat der neue Bevollmächtigte „wie gestern telefonisch besprochen“ darum gebeten, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen und hat dies höchstvorsorglich noch einmal beantragt.

Nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs auf Anordnung des Vorsitzenden im Rahmen der Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung nicht statthaft und der am 1. Dezember 2016 gestellte Zulassungsantrag verfristet sei. Es werde daher empfohlen, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat der neue Bevollmächtigte unter Hinweis auf eine „telefonische Einigung“ ausgeführt, dass das Gericht den am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) gestellten Antrag als Antrag auf Zulassung der Berufung auslegen würde. Dies entspreche dem Inhalt des Antrags. Seinem Hinweis, dass ihm das Urteil nicht vorliege, sei zu entnehmen, dass das zulässige Rechtsmittel für ihn nicht festgestanden habe. Sein Antrag sei daher wohlwollend dahingehend auszulegen. Höchst hilfsweise hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und hinsichtlich der „Berufungsbegründungsfrist“, welche noch bis zum 28. Dezember 2016 laufe, um Fristverlängerung gebeten. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Dezember 2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung für die Begründung des Zulassungsantrags im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich sei. Die Klägerin hat sich dazu mit Schreiben vom 11. Januar 2017 geäußert.

II. 1. Die vom neuen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung gegen das dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 28. Oktober 2016 zugestellte Urteil ist nach § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Gegen das Urteil vom 5. Oktober 2016, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung nicht statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann unter den gegebenen Umständen das mit Schreiben vom 28. November 2016 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ausdrücklich eingelegte Rechtsmittel der Berufung nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgelegt werden. Anders als in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012 (NJW-RR 2013, 371), in der u. a. die Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift als evident angesehen wurde weil erkennbar war, dass der dortige Kläger sich nicht gegen den fälschlich angeführten und zu seinen Gunsten ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss wenden wollte, sondern sein Rechtsmittel sich gegen die Hauptsacheentscheidung richtete, liegen im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, es handle sich bei der eingelegten Berufung um eine bloße Falschbezeichnung. Weder kann einer Begründung des Rechtsmittels entnommen werden, es sei die Zulassung der Berufung beantragt worden, da eine solche nicht vorgelegt worden ist und die Klägerin vielmehr beantragt hat, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, noch kann die Schlussfolgerung dem Vorbringen im Schreiben vom 28. November 2016, das Urteil liege noch nicht vor, entnommen werden. Der Hinweis, dass das Urteil nicht vorgelegen habe, steht ausschließlich mit der Bitte um Übersendung des Urteils - für die notwendige Begründung - im Zusammenhang. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass der Bevollmächtigte sich im Unklaren über das statthafte Rechtsmittel befunden hätte. Vielmehr hat er „fristgerecht Berufung“ eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht keine Zweifel an dem von ihm gewählten Rechtsmittel und dessen Fristlauf bestehen.

Die Berufung umfasst mangels entsprechenden Anhalts auch nicht zugleich den (fristgerechten) Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 - 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641).

Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1998 a. a. O.; B. v. 25.3.1998 - 4 B 30.98 - NVwZ 1998, 1297 m. w. N.). Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 28. Oktober 2016 dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin wirksam zugestellt worden (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Denn die Mitteilung über die Mandatsübernahme des neuen Bevollmächtigten im Schreiben vom 24. Oktober 2016 ist erst am 27. Oktober 2016 und damit nach Versand des Urteils an den früheren Bevollmächtigten am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Damit war die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 28. November 2016 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Den Antrag, die mit Schreiben vom 28. November 2016 eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung im Sinn des § 124a VwGO zu behandeln, stellte der neue Bevollmächtigte erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 1. Dezember 2016. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, da das auf eine Umgehung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen hinauslaufen würde.

2. Der mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ausdrücklich gestellte Antrag, die Berufung zuzulassen, ist abzulehnen, weil er - wie vorstehend unter Nummer 1 ausgeführt - erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wurde. Der Antrag ist darüber hinaus auch abzulehnen weil die Klägerin es trotz Hinweis des Vorsitzenden auf § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO versäumt hat, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Begründung des Rechtsmittels vorzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4).

3. Der mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beruht auf einem Verschulden des neuen Bevollmächtigten, das die Klägerin sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels, die für die Versäumung der Antragsfrist ursächlich war, fällt dem neuen Bevollmächtigten als Verschulden zur Last. Dabei kann entgegen der Auffassung der Klägerin dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts einschließlich der Rechtsmittelbelehrung bei der vom Bevollmächtigten erfolgten Akteneinsicht in die Verfahrensakte, die nach Übersendung der Verfahrensakte durch das Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2016 an das Verwaltungsgericht Göttingen erfolgte, Bestandteil der Verfahrensakte war, zumal der Bevollmächtigte am letzten Tag der Frist Berufung eingelegt hat. Denn jedenfalls hätte der neue Bevollmächtigte bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Ausfertigung des Urteils beim Verwaltungsgericht oder bei dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin anfordern und anhand der mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts erteilten zutreffenden und insoweit eindeutigen Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können. Einer ergänzenden Zustellung des Urteils an den neuen Bevollmächtigten der Klägerin bedurfte es ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 1 nicht. Es ist einem Bevollmächtigten auch zuzumuten, die geltenden Verfahrensregelungen genau einzuhalten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.1970 - III B 73.70 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59). Vorliegend handelt es sich weder um den Sonderfall der Auslegung einer Vorschrift, die erhebliche Schwierigkeiten bereitet, eine gerichtliche Klärung noch nicht erfolgt ist und Ansichten vertretbar erscheinen, die von dem dann zur Entscheidung berufenen Gericht nicht geteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 14.3.1957 - III ER409.56 - Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 6 VerwRspr. Bd. 10 Nr. 189).

Soweit der neue Bevollmächtigte ohne nähere Darlegung und Glaubhaftmachung pauschal ausführt, es sei in der Sache eine „telefonische Einigung“ mit dem Gericht erfolgt, dass die am 28. Oktober 2016 (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 28. November 2016) eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werde, ist eine weitere Aufklärung nach Auffassung des Senats entbehrlich. Denn unabhängig davon, ob es sich dabei gegebenenfalls um eine richterliche Auskunft oder um eine Auskunft der Geschäftsstelle hätte handeln können und diese wie vorgetragen erteilt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Kausalität. Denn zum einen hätte eine „Einigung“ nach den vorliegenden Unterlagen frühestens am 29. November 2016 und damit nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen können, nachdem das Schreiben des neuen Bevollmächtigten, in dem Berufung eingelegt wurde, am letzten Tag der Monatsfrist um 17:07 Uhr beim Verwaltungsgericht einging. Zum anderen hätte der neue Bevollmächtigte - wie vorstehend ausgeführt - bei der gebotenen sorgfältigen Akteneinsicht und Bearbeitung des Verfahrens nach Übernahme des Mandats rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können.

Aus den vorstehenden Erwägungen unter Nummer 2 ergibt sich, dass auch der ergänzend hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die „Begründungsfrist“ der Berufung keinen Erfolg hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil ihr Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 47/10
vom
5. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 (Fd, Gc)
Zur nicht beachteten Einzelweisung eines Rechtsanwalts an seine Angestellte,
die Adressierung einer Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht zu korrigieren.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 16.215 €

Gründe:


I.

1
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen; der Beklagte hat widerklagend Rückzahlung einer Kaution sowie erbrachter Mietzahlungen begehrt. Das die Klage abweisende und der Widerklage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Klägerin zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 14. September 2009 zugestellt worden. Die an das Landgericht gerichtete Berufung der Klägerin ist dort per Fax am 14. Oktober 2009 eingegangen. Nach Weiterleitung durch das Landgericht ist die Berufung am 22. Oktober 2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
2
Mit Schriftsatz vom 10. November 2009 hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Niederlegung des Mandats mitgeteilt. Am Montag, dem 16. November 2009, hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 23. November 2009 haben sich andere Rechtsanwälte für die Klägerin bestellt. Am 27. November 2009 hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen , die Berufungsschrift sei entgegen seiner Bestimmung unzutreffend adressiert worden. Bei Unterzeichnung der Berufungsschrift habe er bemerkt, dass das Landgericht als Adressat der Berufung eingefügt worden sei. Daraufhin habe er die seit Jahren als zuverlässig bekannte Büroleiterin damit beauftragt , die Anschrift zu korrigieren. Diese Korrektur sei irrtümlich unterblieben. Zur Glaubhaftmachung sind die Angaben anwaltlich versichert worden.
3
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
5
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei unbegründet. Dabei könne dahinstehen, ob der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte nach der Anzeige der Mandatsniederlegung und der Bestellung der neuen Prozessbevollmächtigten überhaupt noch als handlungsbefugt für die Klägerin habe gelten können. Denn der Begründung des Antrags lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Wahrung der Berufungsfrist gehindert gewesen sei. Zwar sei er der Verpflichtung nachgekommen, sich bei Unterzeichnung der Berufungsschrift davon zu überzeugen, dass der Schriftsatz richtig adressiert sei. Nach Feststellung des Fehlers habe er seiner Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Bei einer nur mündlich erteilten Anweisung, die einen wichtigen Vorgang betreffe, müssten aber ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerate und unterbleibe. Vor dem Hintergrund, dass entgegen der Anweisung eine unzutreffende Adressierung vorgenommen worden sei, habe hierzu in besonderem Maß Anlass bestanden. Deshalb treffe den Prozessbevollmächtigten ein Verschulden , das die Klägerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Verfahrensgrundrechten.
7
a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat. Die Berufung ist aufgrund der falschen Adressierung erst nach Ablauf der Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
8
b) Das Berufungsgericht hat auch das Wiedereinsetzungsgesuch zu Recht zurückgewiesen.
9
aa) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch,dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 28; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 8 und BGH Beschluss vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.). Entgegen diesen Anforderungen hat der Klägervertreter das Rechtsmittel nicht an das zuständige Oberlandesgericht, sondern an das Landgericht gesandt, weshalb es verspätet bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangen ist.
10
bb) Ein Rechtsanwalt darf allerdings grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 29; vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - VersR 2011, 89 Rn. 16; BGH Beschluss vom 2. November 1995 - VII ZB 13/95 - VersR 1996, 779).
11
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört aber zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 30; BGH Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVa ZB 8/86 - VersR 1986, 1209 und vom 29. April1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769 f.). Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 30 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - FamRZ 2012, 621 Rn. 11; BGH Beschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92 - VersR 1993, 1381 f.).
12
Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - FamRZ 2009, 109 Rn. 9 f.). Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden , dass die Erledigung in Vergessenheit gerät (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132, Rn. 19; vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 14 und vom 2. April 2008 - XII ZB 190/07 - FuR 2008, 344 Rn. 12 ff.). Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung , die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 20 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 14 f. mwN; BGH Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - NJW 2009, 1083 Rn.16).
13
cc) Solche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat die Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, dass die Büroleiterin mit der Korrektur der fehlerhaften Adressierung beauftragt worden sei. Nach diesem Sachvortrag kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Weisung nur mündlich erteilt worden war und die Absicherung ihrer Ausführung zusätzlicher Vorkehrungen bedurfte. Die vorgenannten Sorgfaltsanforderungen galten im vorliegenden Fall erst recht, weil die zunächst erteilte Anweisung, die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht zu adressieren, bereits nicht befolgt worden war.
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dd) Die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 gegenüber dem Berufungsgericht nachgeholten und mit einer eidesstattlichen Versicherung der Büroleiterin versehenen neuen Angaben der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Wird - wie im vorliegenden Fall - geltend gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Versehen eines Büroangestellten beruht, so hat die Partei alle Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die ein Organisations- oder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen. Dabei können allerdings erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, auch über die Frist nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert oder vervollständigt werden (Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 24; BGH Beschlüsse vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434).
15
Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch sind - abgesehen von dem genauen Inhalt der erteilten Anweisung - vollständig und klar. Dass darin zusätzliche Sicherungsvorkehrungen nicht angegeben worden sind, lässt für sich genommen noch keine Ergänzungs - oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfüllte, ergibt sich daraus noch nicht, dass dem Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin ergänzungsbedürftig erscheinen musste. Eine Erläuterungsoder Ergänzungsbedürftigkeit wäre etwa dann erkennbar gewesen, wenn bestimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wären, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann. In diesen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Aufklärung hinwirken (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. März2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 mwN und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434 und Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 25). Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Berufungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel da- von ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.08.2009 - 3 O 24/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2009 - I-7 U 84/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 19/16
vom
10. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines
Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden
Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht
auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an
die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung
zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb
der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht.
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR19.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihnen gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 21. September 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.474,84 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die mo- natliche Miete beträgt 1.039,57 € (kalt). Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Be- klagten auf Räumung und Herausgabe dieser Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Be- schluss vom 21. September 2015 zurückgewiesen und den Streitwert auf 14.514,84 € festgesetzt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der dem Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten am 25. September 2015 zugestellte Beschluss nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts.
2
In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war eine Rechtsanwaltsfachangestellte neben der selbständigen Fristenkontrolle mit der Prüfung und Notierung von Rechtsmitteln einschließlich der dafür geltenden Fristen sowie der Vorbereitung der jeweiligen fristwahrenden Schriftsätze betraut. Diese ging davon aus, dass angesichts des vom Berufungsgericht im Beschluss vom 21. September 2015 festgesetzten Streitwerts die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht sei und nur eine Anhörungsrüge in Betracht komme. Dies teilte sie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten so mit, der diese Sichtweise übernahm und daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 eine Anhörungsrüge bei dem Berufungsgericht erhob.
3
Das Berufungsgericht hat die Rüge mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 unter Hinweis darauf als unzulässig verworfen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO eröffnet und die Anhörungsrüge deshalb gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft sei. Denn die nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietbezugs zu bemessende Beschwer der Beklagten überschreite angesichts einer monatlichen Bruttokaltmiete von 1.039,57 € die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Daraufhin haben die Beklagten unter dem 29. Januar 2016 bei dem Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem 15. Februar 2016 begründet.

II.

4
Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Die Beklagten waren nicht, wie von § 233 Satz 1 ZPO vorausgesetzt, ohne ihr Verschulden gehindert , die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Das Fristversäumnis beruht auf einem den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, der bei der ihm obliegenden Prüfung des gegen den angefochtenen Beschluss gegebenen Rechtsmittels die Statthaftigkeitsvoraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Nichtzulassungsbeschwerde verkannt hat. Dadurch hat er die rechtzeitige Einlegung und Begründung der nur innerhalb der Fristen des § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO möglichen Nichtzulassungsbeschwerde versäumt , so dass mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs zugleich dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen ist (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
5
1. Die Beklagten haben, ohne dass es auf den von ihnen in den Vordergrund gerückten Irrtum der Kanzleimitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten über die Statthaftigkeit der in Rede stehenden Nichtzulassungsbeschwerde ankommt , die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung dieses Rechtsbehelfs schon deshalb in einer die Wiedereinsetzung gemäß § 233 Satz 1 ZPO ausschließenden Weise zu vertreten, weil die Fristversäumung entscheidend auf einem schuldhaften Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hat mit der Anhörungsrüge den falschen Rechtsbehelf ergriffen, nachdem er bereits die Bestimmung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs in ohnehin nicht zulässiger Weise auf seine Kanzleimitarbeiterin delegiert hatte.
6
Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen (Senatsurteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt). Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf das Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 unter II; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 9; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12). Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerecht geworden.
7
Er hätte im Streitfall spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihm seine Kanzleimitarbeiterin die Akten zur Bearbeitung der aus ihrer Sicht einzulegenden Anhörungsrüge vorgelegt hat, die Art des gegen die angefochtene Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, aaO; vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11, NJW-RR 2012, 293 Rn. 11; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, aaO Rn. 11; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14, NJW-RR 2015, 441 Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO). Bei dieser Überprüfung hätte ihm angesichts des vom Berufungsgericht nach dem Jahreswert der Miete auf 14.514,84 € festgesetzten Streitwerts nicht entgehen dürfen, dass die durch den Räumungsausspruch bedingte Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Wert von mehr als 20.000 € weit übersteigt. Insbesondere hätte ihm die dazu seit langem bestehende Rechtsprechung des Senats bekannt sein müssen, wonach sich bei dem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier - unbestimmt ist, der Beschwerdewert nicht nach dem gemäß § 41 Abs. 2 GKG auf das Jahresentgelt begrenzten Gebührenstreitwert, sondern gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete bemisst (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, juris Rn. 7; vom 3. November 2015 - VIII ZR 108/15, WuM 2016, 43 Rn. 2; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NZM 2015, 536 Rn. 31; jeweils mwN).
8
Hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dies berücksichtigt, hätte er die rechtsirrige Ansicht seiner Kanzleimitarbeiterin nicht übernehmen dürfen , ein Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluss sei nicht gegeben, und dementsprechend auch nicht die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unzulässige Anhörungsrüge bei dem Berufungsgericht einlegen dürfen. Er hätte vielmehr die rechtzeitige Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde veranlassen müssen, um unter Wahrung der in § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Fristen auf diese Weise das angefochtene Urteil unter anderem wegen der vermeintlichen Gehörsverletzungen zur revisionsrechtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. BT-Drucks. 15/3705, S. 15; ferner etwa BVerfG, NJW 2007, 3418 Rn. 26).
9
2. Ein Verschulden der Beklagten ist auch nicht entsprechend der in § 233 Satz 2 ZPO aufgestellten Vermutung ausgeschlossen, weil eine Rechtsbehelfsbelehrung über die im Streitfall gegebene Nichtzulassungsbeschwerde unterblieben ist. Denn dieser hat es gemäß § 232 Satz 2 Alt. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht bedurft, da es sich bei dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht um einen Anwaltsprozess gehandelt hat, für den der Gesetzgeber eine Belehrung durch das Gericht als nicht erforderlich erachtet hat (BT-Drucks. 17/10490, S. 12) und in dem eine anwaltliche Beratung auch hier nach der Ver- fahrenssituation sichergestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, juris Rn. 6 f.). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 225 C 121/14 -
LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2015 - 18 S 101/15 -

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.