Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. März 2018 - B 5 K 17.745

published on 06/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. März 2018 - B 5 K 17.745
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm Beihilfeleistungen zu gewähren.

1. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und hat einen Beihilfeanspruch gegen den Beklagten. Mit Formblattantrag vom 3. Dezember 2016, eingegangen beim Beklagten am 9. Dezember 2016, beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für gegenüber seiner Tochter (geb. …*) erbrachte medizinische Leistungen. Die vorgelegten Rechnungen datieren vom 11. August 2015 (228,79 Euro und 700 Euro), 18. August 2015 (117 Euro) und vom 31. August 2015 (33,51 Euro). Darüber hinaus beantragte er unter dem 6. Dezember 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Bezugnahme auf die im Rahmen seines Ruhestandsversetzungsverfahrens erstellten Gutachten (Gesundheitszeugnisse vom 15.1.1991 und vom 6.3.1991, psychologisches Gutachten vom 6.6.1991 und psychiatrisches Zusatzgutachten vom 18.6.1991). Bei ihm lägen krankhafte Veränderungen der Psyche vor, die zu einer Dispositionsunfähigkeit führten. Seine demenzkranke Mutter sei im Mai 2016 verstorben. Er sei hierdurch geschockt gewesen, zumal die Urnenbeisetzung erst im November 2016 habe erfolgen können. Erst danach sei er allmählich wieder „in die Gänge“ gekommen.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe unter Hinweis auf die beihilferechtliche Ausschlussfrist ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 9.1.2017) wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2017 zurück. Den Gründen ist zu entnehmen, dass nach Art. 96 Abs. 3a, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Bayer. Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 48 Abs. 6 der Bayer. Beihilfeverordnung (BayBhV) eine Beihilfe nur dann gewährt werde, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werde. Es handele sich um eine Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringe; eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frist sei nicht möglich. Die streitgegenständlichen Belege seien mit Antrag vom 3. Dezember 2016 am 9. Dezember 2016 bei der Beihilfestelle eingegangen, so dass die Antragsfrist versäumt gewesen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus. Als Wiedereinsetzungsgrund könne nur eine eigene Erkrankung des Beihilfeberechtigten angeführt werden, welche jedoch so plötzlich und schwerwiegend eingetreten sein müsse, dass der Beihilfeberechtigte gänzlich handlungsunfähig sei und in der Kürze der Zeit auch keinen gesetzlichen Vertreter mit der Antragstellung habe beauftragen können. Das sei beim Kläger nicht der Fall, weil sein Krankheitsbild im Alltagsleben nicht gravierend in Erscheinung getreten sei. Die nachgereichten Unterlagen mit Befunden aus dem Jahr 1991 führten zu keiner neuen Bewertung. Die Einreichung der Beihilfeunterlagen durch einen Vertreter wäre innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum noch möglich gewesen. Es hätte zudem genügt, einen einfach (ohne weitere Angaben) unterschriebenen Antrag mit den Belegen zumindest fristwahrend einzureichen. Angesichts der vielfältigen und anspruchsvollen Tätigkeiten des Klägers sei es nicht glaubhaft, dass es ihm unmöglich gewesen sei, organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnungen rechtzeitig bei der Beihilfestelle eingehen. Die Antragstellung vom 3. Dezember 2016 lasse nur den Schluss zu, dass der Kläger keine Vorkehrungen für den rechtzeitigen Zugang getroffen habe. Eine Wiedereinsetzung scheide daher aus; die Unkenntnis der Ausschlussfrist gelte nicht als Wiedereinsetzungsgrund.

2. Bereits am 30. November 2016 (Eingang bei Beklagten am 7.12.2016) hatte der Kläger die Gewährung einer weiteren Beihilfe für medizinische Leistungen, u.a. für eine Rechnung vom 30. November 2015 beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 8.12.2016 und Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017). Die hiergegen gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen B 5 K 17.43 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig.

3. Mit Schriftsatz vom 18. September 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 aufzuheben und nach dem Antrag des Klägers vom 3. und 7. Dezember 2016 zu entscheiden.

Zur Begründung führte der Kläger mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2018 und vom 3. März 2018 unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren B 5 K 17.43 und die dabei vorgelegten ärztlichen Gutachten aus, die beihilferechtliche Ausschlussfrist greife nicht; ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei aufgrund familiärer Anforderungen und dem Betrieb der Landwirtschaft vor allem im Jahr 2016 erheblich belastet gewesen. Sein berufstätiger Sohn habe nur eingeschränkt mithelfen können. Gleiches gelte für seine aufgrund einer unheilbaren Krankheit nur eingeschränkt leistungsfähige Ehefrau. Zudem hätten rechtliche Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden bestanden. Die Betreuung der von der Familie des Klägers betriebenen gewerblichen Zimmervermietung sowie des Fuhrparks mit mehreren Autos, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten hätten die Kräfte des Klägers in besonderem Maße gebunden. Im Herbst 2013 habe das Bauamt die Durchführung einer landwirtschaftlichen Baumaßnahme verlangt, so dass man entgegen eigener Planung mit zwei Bauwerken im Volumen von über 100.000 Euro habe beginnen müssen. Dabei seien sehr viele Eigenleistungen angefallen, die hauptsächlich der Kläger erbracht habe. Dieser habe zeitweise nicht mehr gewusst, „wo ihm der Kopf gestanden habe“. Da sei auch keine Zeit gewesen, Dritte mit der Abwicklung der streitgegenständlichen Angelegenheit zu beauftragen. Seit Januar 2015 sei bei der Mutter des Klägers eine chronifizierte Demenz eingetreten. Der Kläger sei mit häuslicher Pflege bis Herbst in deren 13,5 km entfernt liegenden Wohnung belastet gewesen. Sodann habe er die Mutter in drei verschiedenen, auswärtigen Pflegeheimen in Betreuung geben müssen. Die Organisation habe den Kläger belastet. Die Zeitdauer, die für die Fahrten aufzubringen gewesen sei, hätte sich auf täglich fünf Stunden belaufen, er sei zwischen dreimal die Woche bis fast jeden Tag gefahren. Nach dem Tod der Mutter im Mai 2016 sei bei dem Vater ein körperlicher und geistiger Verfall eingetreten, dieser habe ernsthafte Suizidabsichten geäußert. Das habe tägliche Pflege durch den Kläger gefordert, der sodann Pflegeleistungen beantragt habe. Nach Ablehnung durch die Pflegeversicherung habe sich ein sozialgerichtliches Verfahren angeschlossen, welches erst im Dezember 2017 abgeschlossen worden sei. Bereits vor Antragstellung zur Pflegeversicherung sei erheblicher Aufwand notwendig gewesen, um die Leistungen der Krankenversicherung und der Pflegekasse zu überwachen und die gesetzeskonforme Durchführung anzumahnen.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und führte zur Begründung aus, dass die Ausschlussfrist des Art. 96 Abs. 3a BayBG und § 48 Abs. 6 BayBhV greife. Die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Gründe reichten nicht für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist aus. Durch die nun eingereichten Gesundheitszeugnisse und Gutachten aus den Jahren 1991 und 1992 werde zwar eine damals diagnostizierte psychische Erkrankung nachgewiesen, ein Zusammenhang mit der verspätet eingereichten Rechnung könne jedoch nicht hergestellt werden. Die geschilderten Umstände belegten vielmehr, dass der Beihilfeberechtigte durchaus in der Lage gewesen sei, die täglichen Geschäfte des Alltags - und zwar nicht nur für sich - zu erledigen. Hierzu gehöre auch die Erledigung der Beihilfeangelegenheiten.

3. Mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2018 und vom 2. Februar 2018 haben die Beteiligten erklärt, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichten. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte in dem Verfahren B 5 K 17.43 Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Das Gericht legt den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm auf seinen Antrag vom 3. Dezember 2016 hin Beihilfeleistungen zu gewähren.

3. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Im Hinblick auf das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Gewährung von Beihilfeleistungen in Bezug auf die Rechnungen vom 11. August 2015, 18. August 2015 und 31. August 2015 zu verpflichten, scheitert der dem Grunde nach bestehende Beihilfeanspruch des Klägers daran, dass der Kläger die Antragsfrist nicht gewahrt hat. Nach Art. 96 Abs. 3a, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBG und § 48 Abs. 6 Satz 1 BayBhV wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Bei der Antragsfrist des § 48 Abs. 6 BayBhV, die der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Art. 96 Abs. 3a BayBG verankert hat, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt. Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten unstreitige Fristberechnung, die sich nach § 187 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtet, ist zu berücksichtigen, dass für den Fristbeginn bei Rechnungen von Ärzten, welche nach Abschluss eines Behandlungsfalls ausgestellt werden, auf die Rechnungsstellung, bei Medikamenten und sonstigen Hilfsmitteln auf den Apothekenstempel bzw. das Kaufdatum abzustellen ist (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand: November 2017, Anm. 11 zu § 48 Abs. 6 BayBhV). Gemessen daran hat der Beklagte zu Recht die mit Beihilfeantrag vom 3. Dezember 2016, eingegangen beim Beklagten am 9. Dezember 2016, begehrte Beihilfe für die o.g. Rechnungen wegen Fristablaufs abgelehnt.

Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen kann eine Beihilfe (nur noch) gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Ausschlussfrist nach Art. 32 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vorliegen (vgl. auch VV-BayBhV zu § 48 Abs. 7 BayBhV). Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, wobei nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (st.Rspr. BVerwG, U.v. 8.3.1983 - 1 C 34.80 - NJW 1983, 1923; vgl. auch: BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 14 ZB 14.1508 - juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 27.5.2014 - B 5 K 12.590 - juris Rn. 17).

Gemessen daran sind Gründe für die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht ersichtlich, so dass der Beklagte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat. Weder die vom Kläger im Verwaltungsverfahren noch die von seinem Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren detailliert vorgetragenen Belastungen u.a. durch die Betreuung seiner pflegebedürftigen und mittlerweile verstorbenen Eltern, seiner chronisch kranken Ehefrau und seiner in der Ausbildung befindlichen Kinder, durch die Vorgaben der staatlichen Bauverwaltung, durch die Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Vermietungsbetrieb seiner Ehefrau und durch seinen eigenen, durch die vorgelegten Gesundheitszeugnisse belegten Gesundheitszustand, der zu seiner Ruhestandsversetzung geführt habe, sind geeignet, ein fehlendes Verschulden zu begründen. Denn auch wenn der Kläger stark belastet gewesen sein mag, so ist doch nicht erkennbar, dass er durchgehend nicht in der Lage gewesen wäre, bis zum Ablauf der Jahresfrist einen Beihilfeantrag zu stellen, zumal der Zeitaufwand hierfür nicht sehr hoch ist.

Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Klägerseite konkret auf die Bedeutung der Jahresfrist hingewiesen hat, weil der Beamte bzw. sein Vertreter verpflichtet ist, sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen zu informieren (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.5.2014 - B 5 K 12.590 - juris Rn. 17; VG Ansbach, U.v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045 - juris Rn. 28). Eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren, lässt sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht ableiten (st.Rspr. BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55/57 f.).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.233,50 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.