Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2014 - 14 ZB 13.1552

published on 27/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2014 - 14 ZB 13.1552
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2012, mit dem dieser zugunsten der Beigeladenen zu 1 das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht betreffend das Grundstück FlNr. 360/2 Gemarkung D. gegenüber der Verkäuferin, der Beigeladenen zu 2, ausgeübt hatte, mit der Begründung aufgehoben, es bestünden erhebliche Zweifel, ob die vom Beklagten vorgebrachten Belange des Hochwasserschutzes tatsächlich die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts rechtfertigten. Dies könne letztlich dahinstehen, da der Bescheid bereits wegen eines Ermessensausfalls fehlerhaft sei.

Mit dem Zulassungsantrag werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Soweit der Beklagte im Wesentlichen geltend macht, das Vorkaufsrecht sei gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 BayNatSchG in rechtmäßiger Weise für die gesamte, verkaufsbetroffene Grundstücksfläche ausgeübt worden, da geeignete Rechtfertigungsgründe in Form von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgelegen hätten, kann dies seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts kam es hierauf nicht an. Trotz seiner Ausführungen zur Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgrund der vom Beklagten genannten Gründe erfüllt waren, hat das Verwaltungsgericht letztlich ausdrücklich klargestellt, dass dies aus seiner Sicht für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidungserheblich war. Kommt es aber aus Sicht des Gerichts auf eine Rechtsfrage, die von ihm möglicherweise fehlerhaft beantwortet wurde, gar nicht an, kann die Berufung wegen dieses Fehlers nicht zugelassen werden, weil die fehlerhafte Begründung für das Ergebnis der Entscheidung nicht ursächlich war (BayVGH, B. v. 12.11.2012 - 8 ZB 11.2062 - juris Rn. 23; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 100 m. w. N.).

b) Auch mit seinen Einwendungen gegen die - einzig entscheidungstragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei wegen eines Ermessensausfalls fehlerhaft, kann der Beklagte nicht durchdringen. Der Senat teilt die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, denn dem Bescheid können keine, nicht einmal - wie der Beklagte meint - knappe Ermessenserwägungen entnommen werden.

aa) Sind die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 und 2 BayNatSchG erfüllt, steht die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts im Ermessen der in Art. 39 Abs. 1 BayNatSchG genannten Vorkaufsberechtigten (st. Rspr., vgl. BayVGH, U. v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl. 1994, 657; U. v. 15.9.2006 - 9 B 04.1233 - juris Rn. 21; Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Mai 2012, Bd. Ia, Art. 34 BayNatSchG a. F. Rn. 22). Ermessen ist auch dann auszuüben, wenn - wie vorliegend - der Beklagte das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auf Verlangen eines anderen Vorkaufsberechtigten ausübt. Der Beklagte, der nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG ausschließlich zur Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gegenüber dem Verpflichteten berechtigt ist, hat für den Fall, dass er selbst vom Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen möchte (vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 5 BayNatSchG), dieses auf Verlangen eines der anderen Vorkaufsberechtigten auszuüben (Art. 39 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG). Dabei muss die Kreisverwaltungsbehörde, die den Beklagten gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG hierbei vertritt, zudem die Vorgaben der vorkaufsberechtigten Stelle beachten (vgl. Fischer-Hüftle, a. a. O., Rn. 23). Die Regelung des Art. 39 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG hat nicht zur Folge, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zu einer gebundenen Entscheidung wird (vgl. BayVGH, U. v. 9.3.1999 - 9 B 97.419 - juris Rn. 17 und 23; U. v. 15.9.2006 - 9 B 04.1233 - juris Rn. 21, beide zur insoweit gleichlautenden Vorgängervorschrift Art. 34 BayNatSchG a. F.). Art. 39 Abs. 3 BayNatSchG enthält lediglich nähere Bestimmungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts, wobei in Satz 4 bis 6 das Verhältnis der Vorkaufsberechtigten untereinander geregelt ist (Fischer-Hüftle, a. a. O., Rn. 4). Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber verhindern, dass es zu Kollisionen zwischen den verschiedenen Vorkaufsberechtigten kommt und zugleich sicherstellen, dass die Abwicklung bei der Ausübung des Vorkaufsrechts einheitlich erfolgt (vgl. Gesetzesbegründung zum BayNatSchG a. F., LT-Drs. 7/3007 S. 33).

Die Bezugnahme auf Art. 39 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG im angefochtenen Bescheid lässt es zweifelhaft erscheinen, ob das Landratsamt vorliegend überhaupt erkannt hat, dass auch dann Ermessen auszuüben ist, wenn ein anderer als der Beklagte vom naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Letztlich bedarf dies aber keiner Klärung, denn jedenfalls fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Ausführungen, denen sich Ermessenserwägungen entnehmen lassen könnten. Denn die Ausführungen unter Nr. III der Begründung des Bescheids beziehen sich lediglich auf Art. 28 BayVwVfG. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen vorliegend auf Null reduziert gewesen wäre und daher Ermessenerwägungen entbehrlich waren, gibt es nicht.

bb) Der Beklagte konnte den Ermessensausfall rechtswirksam auch nicht mit seinen Ausführungen im „Bescheid“ vom 12. Juni 2013 heilen. Mit seinen ergänzenden Darlegungen, warum vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts die privaten Interessen überwiegt, hat er erstmals Ermessen ausgeübt. Zwar dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG) nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 80 m. w. N.). Dies ist grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts möglich (Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG; BayVGH, U. v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl. 1994, 657; B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U. v. 24.2.2006 - 9 BV 03.3058 - juris Rn. 54). Ob durch ein Nachschieben einer Begründung im Verwaltungsprozess auch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung geheilt werden kann, richtet sich nach § 114 Satz 2 VwGO. Dieser schafft allerdings nur die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. § 114 Satz 2 VwGO ermöglicht nicht, dass die Behörde ihr Ermessen - wie vorliegend - erstmals ausübt (vgl. BVerwG, B. v. vom 14.1.1999 - 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912; U. v. 5.5.1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351) und steht daher einer Heilung des Ermessensausfalls entgegen.

Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass er über die beabsichtigte Ergänzung der Begründung hinaus unter konkludenter Aufhebung des angefochtenen Bescheids einen neuen Verwaltungsakt erlassen wollte. Hiervon ist - auch angesichts der als gesetzliche Ausschlussfrist normierten Zwei-Monats-Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts in Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 34 BayNatSchG a. F. Rn. 24) - nicht auszugehen. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob es der Behörde wegen der engen Fristbindung des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG nicht ausnahmsweise unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein müsste, vorhandene Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess nachzubessern, bedarf keiner Klärung.

c) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass wegen der Ausschlussfrist in Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG viel dafür spricht, dass dann, wenn es um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts geht, mit dem ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, verwaltungsgerichtliche Ausführungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen keine weitergehende Rechtskraftwirkung haben als Ausführungen zum Ermessen. Stützt das Verwaltungsgericht in solchen Streitsachen seine Entscheidung selbstständig tragend auf Ausführungen sowohl zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als auch zum Ermessen, könnte die Berufung demnach nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider selbstständig tragender Begründungen Zulassungsgründe vorlägen (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255; NdsOVG, B. v. 13.1.2012 - 7 LA 138/11 - juris Rn. 21). Da vorliegend bereits die Einwendungen des Beklagten zum Ermessen aus den unter b) genannten Gründen nicht durchgreifen und das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 und 2 BayNatSchG keine selbstständig tragenden Feststellungen getroffen hat, bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung.

2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO können - unabhängig davon, ob sie ausreichend dargelegt wurden - schon deshalb nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen, weil sich das Zulassungsvorbringen des Beklagten ausschließlich auf die nichttragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts bezieht.

3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist auf § 162 Abs. 3 VwGO gestützt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG (mangels Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 28/07/2014 00:00

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.