Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2017 - Au 2 K 16.1039

published on 16/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2017 - Au 2 K 16.1039
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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts * vom 15. Juni 2016 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch den Beklagten mit Bescheid vom 15. Juni 2016.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …4 (Grünland), …5, …6, …7 und …9 (Landwirtschaftsflächen), Gemarkung B. Die Grundstücke grenzen mit ihrer westlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an den P (Fl.Nr. ... 3/2, Gemarkung B) an. Bei dem P* handelt es sich um ein oberirdisches Gewässer dritter Ordnung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 2016, URNr. B, veräußerte der Kläger zu einem (Gesamt-)Kaufpreis von 2.000.000,00 EUR neben weiteren in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke die oben genannten Fl.Nrn. …4, …5, …6, …7 und …9, Gemarkung B, an die Beigeladene zu 1. Diese fünf Grundstücke weisen eine Fläche von rund 17.210 m2 auf.

Eine Abschrift des Kaufvertrags ist dem Landratsamt ... mit Schreiben des beurkundenden Notars am 22. April 2016 zugegangen.

Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 beantragte die Beigeladene zu 2 gegenüber dem Landratsamt, das Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten für die Grundstücke Fl.Nrn. …4, …5, …6, …7 und …9, Gemarkung B, auszuüben.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 übte der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, „an folgenden durch notariellen Vertrag vom 19.04.2016 verkauften Grundstücken das Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG i.V.m. Art. 39 BayNatSchG zu Gunsten der Gemeinde B* aus: Flurnummer …4, …5, …6, …7 und …9 der Gemarkung

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Grundstücke Fl.Nrn. …4, …5, …6, …7 und …9 Gemarkung B mit der westlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an den P. (Fl.Nr. ... 3/2 Gemarkung B), einem oberirdischen Gewässer dritter Ordnung angrenzten, und somit gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG dem Freistaat Bayern, den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden ein Vorkaufsrecht zustehe. Die Zuständigkeit des Landratsamtes ... für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines der oben genannten Körperschaften, in diesem Fall zugunsten der Gemeinde B, ergebe sich aus Art. 39 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Die Frist von zwei Monaten für die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG sei eingehalten. Das Vorkaufsrecht dürfe gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigten. Die Grundstücke Fl.Nrn. …4, …5, …6, …7, Gemarkung B, würden derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Fl.Nr. …9 Gemarkung B werde als Lager Platz genutzt. Alle fünf genannten Grundstücke seien von der Lage und dem Zuschnitt her geeignet, um sie durch verschiedene Maßnahmen naturschutzfachlich aufzuwerten und zukünftig für die Belange des Naturschutzes zu verwenden. Deshalb sei es gerechtfertigt gewesen, das Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 BayNatSchG auszuüben.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 15. Juni 2016 ist dem Kläger am 17. Juni 2016 zugestellt worden.

Am 15. Juli 2016 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 15. Juni 2016.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 übersandte das Landratsamt ... die Akten. Außerdem wurde der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Grundstücke Gemarkung B mit 4,40 EUR pro m2 beziffert.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2016 wurden die Erwerberin der Grundstücke Fl.Nrn. …4, …5, …6, …7 und …9, Gemarkung B, (Beigeladene zu 1) und die Gemeinde B (Beigeladene zu 2) zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen stellten keinen Antrag.

Mit weiterem Beschluss vom 24 Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Am 16. Februar 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Der Beklagtenvertreter wiederholte seinen bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 über die Klage entscheiden, obwohl weder die Klagepartei noch die Beigeladenen erschienen sind. Die Klagepartei war über ihren Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen (vgl. schriftliche Bestätigung des Erhalts der Ladung zum Termin am 25.1.2017 mit Schreiben vom 1. März 2017) und auf den Umstand, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden (§ 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dies gilt gleichermaßen für die Beigeladenen, die am 28. bzw. 31. Januar 2017 mit einem entsprechenden Hinweis ordnungsgemäß geladen wurden. Die nicht erschienenen Prozessbeteiligten haben auch keinen erheblichen Grund für die Verlegung vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Die vom Kläger am 15. Juli 2016 nach Auslegung seines Rechtschutzziels (vgl. § 88 i.V.m. §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhobene Anfechtungsklage i.S.d. § 42 VwGO ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2016, mit dem das Landratsamt ... zugunsten der Beigeladenen zu 2 das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht betreffend die Grundstücke Fl.Nrn. …4, …5, …6, …7 und …9 Gemarkung B gegenüber dem Verkäufer, dem Kläger, ausgeübt hatte, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ob der Bescheid des Landratsamts ... bereits formell rechtswidrig ist, weil weder eine Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG des Klägers noch der Beigeladenen zu 1 erfolgt ist, und ob von dieser nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden konnte oder ob eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG erfolgt ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist der Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist durch Belange des Naturschutzes nicht gerechtfertigt bzw. der Beklagte hat die erforderlichen Rechtfertigungsgründe im Bescheid vom 15. Juni 2016 nicht ausreichend dargestellt Nach Art. 39 Abs. 2 Bay-NatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigten. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus den in § 1 BNatSchG und Art. 2 BayNatSchG genannten Zielen sowie dem Erho 18 lungsinteresse der Allgemeinheit. Deren Tragweite ist auf den konkreten Einzelfall bezogen darzustellen. Allein die Tatsache, dass ein Grundstück die Merkmale des Art. 39 Abs. 1 BayNatSchG aufweist, reicht zur Rechtfertigung nicht aus (vgl. Engel-hardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2016, Art. 39 Rn. 18 f.). Diesem Darlegungserfordernis wird der Bescheid des Landratsamts ... vom 15. Juni 2016 nicht gerecht. Ihm sind die Vorstellungen der Behörde für die streitgegenständlichen Grundstücke nicht ansatzweise in generellen Zügen zu entnehmen. Angedachte Maßnahmen, Planungen oder Möglichkeiten der Verwendung der Grundstücke für den Naturschutz werden nicht genannt.

Selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG erfüllt sein sollten, ist der Bescheid materiell rechtswidrig, weil ihm keine, nicht einmal knappe Ermessenserwägungen entnommen werden können.

Sind die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 und 2 BayNatSchG erfüllt, steht die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts im Ermessen der in Art. 39 Abs. 1 BayNatSchG genannten Vorkaufsberechtigten (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2014 - 14 ZB 13.1552 - juris Rn. 8 ff; U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657; U.v. 15.9.2006 - 9 B 04.1233 - juris Rn. 21; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a.a.O. Rn. 22). Ermessen ist auch dann auszuüben, wenn - wie vorliegend - der Beklagte das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auf Verlangen eines anderen Vorkaufsberechtigten - hier der Beigeladenen zu 2 - ausübt. Der Beklagte, der nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG ausschließlich zur Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gegenüber dem Verpflichteten berechtigt ist, hat für den Fall, dass er selbst vom Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen möchte (vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 5 BayNatSchG), dieses auf Verlangen eines der anderen Vorkaufsberechtigten auszuüben (Art. 39 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG). Dabei muss die Kreisverwaltungsbehörde, die den Beklagten gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG hierbei vertritt, zudem die Vorgaben der vorkaufsberechtigten Stelle beachten (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a.a.O., Rn. 23). Die Regelung des Art. 39 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG hat nicht zur Folge, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zu einer gebundenen Entscheidung wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.1999 - 9 B 97.419 - juris Rn. 17 und 23; U.v. 15.9.2006 - 9 B 04.1233 - juris Rn. 21, beide zur insoweit gleichlautenden Vorgängervorschrift Art. 34 BayNatSchG a.F.). Art. 39 Abs. 3 BayNatSchG enthält lediglich nähere Bestimmungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts, wobei in Satz 4 bis 6 das Verhältnis der Vorkaufsberechtigten untereinander geregelt ist (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a.a.O., Rn. 4). Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber verhindern, dass es zu Kollisionen zwischen den verschiedenen Vorkaufsberechtig-ten kommt und zugleich sicherstellen, dass die Abwicklung bei der Ausübung des Vorkaufsrechts einheitlich erfolgt (vgl. Gesetzesbegründung zum BayNatSchG a.F., LT-Drs. 7/3007 S. 33).

Vorliegend erscheint es bereits zweifelhaft, ob das Landratsamt ... überhaupt erkannt hat, dass auch dann Ermessen auszuüben ist, wenn ein anderer als der Beklagte vom naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Letztlich bedarf dies aber keiner Klärung, denn jedenfalls fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Ausführungen, denen sich Ermessenserwägungen entnehmen lassen könnten. Denn die Ausführungen unter Nr. II der Begründung des Bescheids beziehen sich lediglich auf die Darlegung, dass die Grundstücke von der Lage und dem Zuschnitt her geeignet seien, um sie durch verschiedene Maßnahmen naturschutzfachlich aufzuwerten und künftig für die Belange des Naturschutzes zu verwenden. Eine Abwägung dieses öffentlichen Interesses am Erwerb der an den P unmittelbar angrenzenden Grundstücke mit privaten Interessen von Käufer und Verkäufer erfolgte nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen vorliegend auf Null reduziert gewesen wäre und daher Ermessenerwägungen entbehrlich waren, gibt es nicht.

Der Beklagte konnte den Ermessensausfall rechtswirksam auch nicht mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2015 heilen. Zwar dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG) nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 80 m.w.N.). Dies ist grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts möglich (Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG; BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657; B.v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U.v. 24.2.2006 - 9 BV 03.3058 - juris Rn. 54). Ob durch ein Nachschieben einer Begründung im Ver-waltungsprozess auch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung geheilt werden kann, richtet sich nach § 114 Satz 2 VwGO. Dieser schafft allerdings nur die pro-zessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. § 114 Satz 2 VwGO ermöglicht nicht, dass die Behörde ihr Ermessen - wie vorliegend - erstmals ausübt (vgl. BVerwG, B.v. vom 14.1.1999 - 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912; U.v. 5.5.1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351) und steht daher einer Heilung des Ermessensausfalls entgegen.

Nach alledem war der Klage auf Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom 15. Juni 2016 mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keine Anträge gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für
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published on 28/08/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss
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Annotations

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.