Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2014 - 8 K 13.2937
Gericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom ...06.2013, Az..., rechtswidrig gewesen ist.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid vom ... Juni 2013 verfügte Aussetzung der Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes ...-str. 5, FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... in ...
Das streitgegenständliche Wohngebäude wurde nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (im folgenden LfD) Ende der 1970er Jahre erstmals in die Bayerische Denkmalliste eingetragen, in der es nunmehr als „Villa, zweigeschossiger Walmdachbau mit Erkern, von ..., 1923“ geführt wird.
Die Klägerin plant als Bauherrin nach Abriss des Bestandsgebäudes auf den zwei streitgegenständlichen Grundstücken den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.
Mit Antrag vom 21.12.2012 (PlanNr. ...) beantragte die Klägerin bei der Beklagten in einem Antragsformular zum einen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung des Wohnhauses ...-str. 5 als Baudenkmal (Art. 6 Abs. 1 DSchG) und zum anderen reichte sie darüber hinaus auch eine Anzeige der Beseitigung dieses Wohngebäudes gem. Art. 57 Abs. 5 BayBO ein.
Das LfD teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. Januar 2013 mit, dass es aufgrund einer Anfrage des Vertreters des Eigentümers die Denkmaleigenschaft des Objektes ...-str. 5 bei einer Ortseinsicht am 7. November 2012 geprüft habe. Das Gebäude lasse keine besondere Bedeutung mehr erkennen und erfülle aufgrund der zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen nicht mehr die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 und 2 DSchG. Es sei daher aus der Denkmalliste gestrichen worden.
Am 16. Januar 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage auf den streitgegenständlichen Grundstücken. Dabei wurden zwei Varianten zur Genehmigung gestellt.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 bat die Beklagte das LfD, die Streichung des Objekts aus der Denkmalliste noch einmal zu überprüfen. Das LfD bestätigte jedoch seine Auffassung zum Verlust der Denkmaleigenschaft gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 14. Februar 2013. In einer Pressemitteilung vom 3. April 2013 erläuterte das LfD, der entscheidende Denkmalwert sei nicht das äußere Erscheinungsbild (Fassaden), sondern die sehr gut erhaltene Innenausstattung des Gebäudes gewesen. Die Überprüfung im Jahr 2012 habe ergeben, dass das Haus nach 1981 im Inneren gravierend verändert worden sei und entscheidende Denkmalwerte verloren habe, so dass die Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht mehr gegeben sei.
Mit Schreiben vom 10. März 2013 richtete die Bürgerinitiativer „...“ an die Beklagte die Bitte, sich nach Ihren Möglichkeiten dafür einsetzten, dass der Abbruch verhindert und die Denkmaleigenschaft wieder hergestellt werde. Eine entsprechende Petition zum Bayrischen Landtag sei eingereicht worden.
Am 14. Mai 2013 zeigte die Klägerin erneut den Abbruch des Wohnhauses mit Garage ...-str. 5 nach Art. 57 Abs. 5 BayBO bei der Beklagten an.
Die Beklagte teilte dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit E-Mail vom 15. Mai 2013 mit, dass sie dem Wunsch des Landesdenkmalrats, bis zu einer „abschließenden Entscheidung des Landesdenkmalrates“ den Erhalt des Anwesens sicherzustellen, gerne entsprechen würde, derzeit aber keine rechtlichen Möglichkeiten sehe, da der Abbruch mit der Streichung aus der Denkmalliste keiner denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis mehr bedürfe, sondern lediglich einer Anzeige. Die Abbruchanzeige des Bauherrn vom 15. Mai 2013 bewirke, dass nach Einhaltung einer Monatsfrist mit dem Abbruch begonnen werde dürfe. Eine Aussetzung könne mit Hilfe des Denkmalschutzgesetzes (Art. 15 Abs. 5 DSchG) erreicht werden, wenn das LfD erkläre, dass es bezüglich der Denkmaleigenschaft neue Erkenntnisse gebe und bis zur Klärung aller Umstände das Gebäude weiterhin als Baudenkmal eingetragen bleibe. Die Stellungnahme des LfD vom 10. Januar 2013 müsse zumindest befristet zurückgenommen werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bat das LfD mit E-Mail vom 29. Mai 2013 den Vollzug der Streichung aus der Denkmalliste (Schreiben vom 10. Januar 2013) bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bayerischen Landtag und den Landesdenkmalrat über eine Petition gegen die Streichung auszusetzen. Am 1. Juni 2013 setzte das LfD die Streichung vorläufig aus und teilte dies der Beklagten am 3. Juni 2013 mit.
Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom ... Juni 2013 setzte die Beklagte den Antrag vom 21.12.2012 auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes ...-str. 5 bis zur Entscheidung des Bayerischen Landtags und des Landesdenkmalrates über die anhängige Petition der Frau ... vom 20.02.2013, längstens bis zum 16.01.2015 aus. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die zuständige Behörde gem. Art. 15 Abs. 5 DSchG die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis auf höchstens zwei Jahre aussetzten könne, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes erforderlich sei. Eine Klärung der Belange des Denkmalschutzes sei erforderlich, da sich herausgestellt habe, dass bei der Prüfung der Denkmaleigenschaft der Villa ...-str. 5 das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege verschiedenen Aspekte und Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe, die noch einer weiteren Untersuchung bedürften. Diese Prüfung fände derzeit in den Gremien des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates statt. Erst nach Vorliegen dieser Untersuchungsergebnisse könne geklärt werden, ob bei der Villa die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1, 2 DSchG erfüllt seien oder nicht. Bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung des Baudenkmals, basierend auf dem Ergebnis der noch ausstehenden Untersuchungen, sei das Baudenkmal unverändert zu belassen. Bei Abwägung aller Umstände und Gründe, die für das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt eines Baudenkmals sprechen mit den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, halte es die untere Denkmalschutzbehörde für gerechtfertigt, die Entscheidung über einen Antrag auf Abbrucherlaubnis angesichts des dringenden Klärungsbedarfs über die Denkmaleigenschaft auszusetzen.
Mit Schriftsatz vom 04. Juli 2013, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Aussetzungsbescheid der Beklagten erhoben und beantragt,
1. Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013, Az. ..., wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Antrag vom 21.12.2012 begehrte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen.
Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass die Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nur höchst vorsorglich erhoben werde, da - wie im Schriftsatz vom 12. August 2013 im Verfahren M 8 K 13.2636 ausgeführt - davon ausgegangen werde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um kein Baudenkmal handele. Für den Fall, dass hinsichtlich der Denkmaleigenschaft des Gebäudes eine für die Klägerin ungünstige Bewertung getroffen werde, behalte man sich eine weitere Begründung vor. In diesem Fall gehe man davon aus, dass ein Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung des Gebäudes wegen dessen geringer Bedeutung bzw. des geringen denkmalrechtlichen Wertes bestehe. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 übergaben die Prozessbevollmächtigten von der Klägerin beauftragte Sachverständigengutachten zum Denkmalwert des streitgegenständlichen Objekts von Prof. Dr. ..., Prof. Dr. ... und Frau ...
Der Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur hat über die Eingabe der Bürgerinitiative vom 19. März 2013 „Wiederherstellung der Denkmaleigenschaft und Aussetzung des Abrissgenehmigungsverfahrens für Walmdachvilla in ...“ am 10. Juli 2013 beraten und beschlossen, die Eingabe aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt zu betrachten.
Mit Schreiben vom 25. November 2013 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Juni 2013 Bezug genommen. Entscheidend sei der Denkmalwert des Wohngebäudes ... Straße 5, den die Beklagte bejahe. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 legte die Beklagte ein Gutachten von Prof. Dr. ... (Teil 1 und Teil 2) vor und führte dazu aus, dass dem Objekt eine hohe künstlerische, städtebauliche, geschichtliche und auch wissenschaftliche Bedeutung zukomme. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 ergänzte die Beklagte ihr Vorbringen dahingehend, dass die Entscheidung über den klägerischen Erlaubnisantrag vom 21. Dezember 2012 bis zur Entscheidung des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates über die Petition der Bürgerinitiative „Kulturgut rettet ...-str. 5“ ausgesetzt wurde. Das Petitionsverfahren sei mittlerweile beendet. Eine Aussetzung nach Art. 15 Abs. 5 DSchG sei geboten gewesen, da mit Aussetzung der Streichung des Gebäudes aus der Denkmalliste durch das bayerische Landesamt für Denkmalpflege und der Anzeige gegenüber der Beklagten, dass hinsichtlich der Denkmaleigenschaft des Gebäudes...-str. 5 weitere Tatsachen und Aspekte zu überprüfen seien, der Unteren Denkmalschutzbehörde keine fachlich kompetente Aussage mehr zum Denkmalcharakter der Villa zur Verfügung gestanden habe, auf deren Grundlage eine qualifizierte Entscheidung über den Abbruchantrag der Klägerin hätte getroffen werden können. Diese Klärung sei nach Ansicht der Beklagten mit dem vorgelegten Fachgutachten nunmehr erfolgt. Über den Abbruchantrag sei daher jetzt fachlich und inhaltlich zu entscheiden. Nach Ansicht der Beklagten habe sich die vorliegende Verwaltungsstreitsache erledigt.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2013 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzend Stellung und verwahrten sich aufs Schärfste gegen die vom Gutachter der Beklagten vorgebrachten Vorwürfe der Unparteilichkeit. Er versuche gezielt die Reputation der von der Klägerin beauftragten Gutachter zu diskreditieren. Die von der Klägerin beauftragten Gutachter hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung jeweils nicht gewusst, dass zusätzlich noch weitere Gutachter ebenfalls mit der Begutachtung beauftragt waren. Alle drei Gutachten seien daher gänzlich unbeeinflusst voneinander entstanden. Dies werde auch daraus deutlich, dass alle drei Gutachten mit jeweils anderen Ansätzen zu dem gleichen Ergebnis gelangten. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 übergaben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzende Stellungnahmen der von der Klägerin beauftragten Gutachter. Grundlagen der neuen Stellungnahmen der klägerischen Gutachter sei nicht nur das Gegengutachten der Beklagten, sondern auch Unterlagen, die vorher nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Sämtliche von der Klägerin beauftragte Gutachter würden unabhängig voneinander zu dem Ergebnis kommen, dass der Gutachter der Beklagten denkmalpflegerische Grundsätze sowie die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht lasse, da er seine Thesen maßgeblich auf Spekulationen stütze. Es sei erkennbar, dass der Haltung der Beklagten und ihres Gutachters fachfremde und vom Denkmalrecht nicht geschützte Belange zugrunde liegen würden.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 verwahrte sich die Beklagte gegen den Vorwurf der Klägerin, Unterlagen bewusst zurückgehalten zu haben und legte eine ergänzende Stellungnahme ihres Gutachters vom 13. Juli 2013 vor.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass sich der Gutachter der Beklagten in seinem Gutachten zur Denkmaleigenschaft der Villa ...-str. 5 zu seiner früheren Auffassung in Widerspruch setze und er über keine besonders herausragende Expertise auf dem Gebiet der Reformarchitektur verfüge.
Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung und den Zustand des Gebäudes hat das Gericht am 28. Juli 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. In der mündlichen Verhandlung änderte der Klägerbevollmächtigte seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag zu 1) und beantrage,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom ...06.2013 rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird der Antrag unter Ziff. II des Schriftsatzes vom 04. Juli 2013 - Verpflichtung zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen (Abbruch-) Erlaubnis gestellt.
Dieser Antrag zu 2), die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 21.12.2012 begehrte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, wurde vom vorliegenden Verfahren M 8 K 13.2937 abgetrennt und wird im Verfahren M 8 K 14.3265 fortgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die vom Klägerbevollmächtigten und der Beklagten eingereichten Sachverständigengutachten sowie auf die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren M 8 K 13.2963, M 8 K 13.2636 und M 8 K 14.3265 verwiesen.
Gründe
Die durch die zulässige Klageänderung erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat in der Sache Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ...06.2013 hat sich nach Klageerhebung erledigt und die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig gewesen ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Mit Bescheid vom ...06.2013 hatte die Beklagte die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abriss des Wohngebäudes ...-str. 5 mit Garage bis zur Entscheidung des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates über die anhängige Petition der Bürgerinitiative „...“ ..., längstens bis zum 16.01.2015 ausgesetzt.
1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn - erstens - nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, - zweitens - die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig war und - drittens - ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.1 Das die Hauptsache erledigende Ereignis liegt in der zwischenzeitlichen Entscheidung des Bayerischen Landtages. Der Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur hat über die Eingabe vom 19.03.2013 „Wiederherstellung der Denkmaleigenschaft und Aussetzung des Abrissgenehmigungsverfahrens für Walmdachvilla in ...“ am 10.07.2013 beraten und beschlossen, die Eingabe aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt zu betrachten. In der Stellungnahe der Staatsregierung vom 04.07.2013 führte das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgendes aus: „Nach durchgeführter Prüfung steht für das Staatsministerium fest, dass die geplanten Veränderungen im Inneren der Villa ...-str. 5 ohne Einwände des LfD behandelt wurden und nicht zu einem Erlöschen der Denkmaleigenschaften geführt haben. Die durchgeführten Maßnahmen können deshalb nicht Anlass für eine Streichung des Gebäudes aus der (nachrichtlichen) bayerischen Denkmalliste sein. Das Gebäude in der ...-straße 5 in ... ist daher weiterhin als Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 1 DSchG zu behandeln.“
1.2 Zu diesem Zeitpunkt lag eine zulässige Anfechtungsklage vor.
1.3 Das weiter erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist im Hinblick auf die Geltendmachung von möglichen Schadenersatzansprüchen gegeben (vgl. BayVGH U. v. 28.05.2009 - 2 B 08.1971 - juris Rn. 29).
Maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, ist, ob sich der Verwaltungsakt schon vor oder erst nach Klageerhebung erledigt hat.
1.3.1 Bei Erledigung vor Klageerhebung bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte, denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter besteht nicht (vgl. BVerwG U. v. 14. Januar 1980 - 7 C 92.79 - juris Rn. 10). Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage (BVerwG, B. v. 27.06.1985 - 2 B 81.84 - juris Rn. 9; BVerwG U. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 - juris Rn. 3).
1.3.2 Hatte sich der Verwaltungsakt dagegen - wie im vorliegenden Fall - noch nicht erledigt, so war die Klägerin - auch im Sinne des von ihr vorrangig zu ergreifenden Primärrechtsschutzes (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) - gezwungen, zunächst vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern (vgl. BVerwG U. v. 27.3.1998 - 4 C 14/96 - juris Rn.17).
Die Klägerbevollmächtigten hatten gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom ...06.2013 mit Schriftsatz vom 04.07.2013, der am gleichen Tag am Verwaltungsgericht München eingegangenen war, Klage erhoben. Über die Petition der Bürgerinitiative hat der Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur erst am 10.07.2013 beraten und beschlossen, somit erst nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage.
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass das berechtigte Interesse für den Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin nur verneint werden darf, wenn der beabsichtigte Schadenersatzprozess offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BayVGH U. v. 28.05.2009 - 2 B 08.1971 - juris Rn. 29). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da an die Qualifizierung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Schadenersatzprozesses hohe Anforderungen zu stellen sind. Vorliegend erscheint es dagegen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine entsprechende Amtshaftungsklage gestützt auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG etwa im Hinblick auf einen durch die rechtswidrige Aussetzung entstandenen Verzögerungsschaden erfolgreich sein könnte.
2. Die nach alledem zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ...06.2013 rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 VwGO.
2.1 Nach § 15 Abs. 5 DSchG kann die zuständige Behörde die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis, Baugenehmigung, baurechtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung auf höchstens zwei Jahre aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Baudenkmales und seiner Umgebung, erforderlich ist.
Art. 15 Abs. 5 DSchG basiert auf den gleichen Überlegungen für die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 14 Abs. 1 BauGB). Er gilt für alle Fälle des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens wie auch für die Fälle, in denen statt dessen ein Baugenehmigungsverfahren oder ein baurechtliches Zustimmungsverfahren stattfindet (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2007 Art. 15 Rn. 45).
Voraussetzung für die Aussetzung der Entscheidung über einen Antrag ist stets, dass die Aussetzung der Entscheidung zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes notwendig ist, d. h. dass die zu treffende Entscheidung von einer (weiteren) Klärung der Belange des Denkmalschutzes abhängt, insbesondere erforderliche Untersuchungen über das vom Antrag betroffene Baudenkmal anzustellen sind (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2007 Art. 15 Rn. 47).
Die nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG zuständige untere Denkmalschutzbehörde hat dabei eine eigene Bewertung und Gewichtung hinsichtlich der unterschiedlichen bis gegensätzlichen Gesichtspunkte, Belange und Interessen vorzunehmen (vgl. BayVGH U. v. 14.7.1984 - 26 B 89.3428 - n. v.). Eine Begutachtung durch das LfD entbindet die untere Denkmalschutzbehörde daher nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2007 Art. 15 Rn. 12).
In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides kommt nicht zum Ausdruck, dass die untere Denkmalschutzbehörde selbst eigene Untersuchungen zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes beabsichtigte. Es wird allein auf die Entscheidung des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates im Rahmen der anhängigen Petition abgestellt. Diese beiden Gremien sind jedoch nicht zuständig für die denkmalfachrechtliche Beurteilung eines Gebäudes. Der Bayerische Landtag ist kein Fachgremium für die Beurteilung der Frage, ob ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 1 DSchG vorliegt. Allenfalls der Landesdenkmalrat könnte die für die Beantwortung dieser Fachfrage erforderliche besondere Sachkenntnis haben. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG hat der Landesdenkmalrat jedoch lediglich die Aufgabe, die Staatsregierung in wichtigen Fragen der Denkmalpflege zu beraten. Er ist daher zunächst, ähnlich wie der Landessportbeirat, der Landesschulbeirat und der Landesbaukunstausschuss, ein Gremium, das die Staatsregierung berät. Da der Landesdenkmalrat schon nach seiner Zusammensetzung nicht dazu bestimmt sein kann, die fachliche Arbeit des LfD zu beeinflussen, wirkt er vielmehr im politischen Raum, auf dem administrativen Sektor und in der Öffentlichkeit für die Erhaltung von Denkmälern. Ein Mitbestimmungsrecht hat er jedoch nicht (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2007 Art. 14 Rn. 1 und 2). Ebenso kommt ihm keinerlei Zuständigkeit für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Verhältnis zum Bürger zu.
Somit stellen die ausstehenden Entscheidungen des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates keinen ausreichenden Grund für eine Aussetzung der Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Abrisserlaubnis dar. Sie sind zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall, insbesondere für Untersuchungen des Baudenkmales und seiner Umgebung, weder erforderlich, notwendig noch geeignet. Nach Art. 15 Abs. 5 wird dies jedoch für eine Aussetzung zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes nach seinem eindeutigen Wortlaut vorausgesetzt.
2.2 Im Schreiben der Beklagten vom 12.12.2013, mit dem der Antrag auf Klageabweisung begründet wird, stellt die Beklagte als Grund für ihre Aussetzungsentscheidung schließlich auf die Einholung des vorgelegten Fachgutachtens von Prof. ... ab.
Die für eine Aussetzung nach Art. 15 Abs. 5 DSchG geeignete Begründung, dass man (noch) ein Gutachten benötigt, um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht nachträglich nachgeschoben werden.
Grundsätzlich dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG) nachgeschoben werden, wenn dieser nicht in seinem Wesen verändert wird, sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 27.01.2014 - 14 ZB 13.1552 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 80 m. w. N.).
2.2.1. Durch die hier nachgeschobene Begründung, dass noch ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Denkmaleigenschaft eingeholt werden müsse, werden die den streitgegenständlichen Bescheid tragenden Gründe jedoch nicht lediglich präzisiert, verdeutlicht oder näher ausgeführt, sondern in ihrem Wesen geändert.
Allgemein wird als Schranke des Nachschiebens von Gründen die Wesensänderung des Verwaltungsaktes anzunehmen sein, insbesondere wenn sich durch das Nachschieben der Bescheidstenor wesentlich ändern würde. Dann liegt nämlich kein einfaches Nachschieben von Gründen mehr vor, sondern ein neuer Verwaltungsakt. Im vorliegenden Fall wurde die Aussetzung der Entscheidung über die Abrisserlaubnis nicht nur mit dem Abwarten der neuen Erkenntnisse im Rahmen des Petitionsverfahrens vor dem Bayerischen Landtag und der Prüfung durch den Landesdenkmalrat begründet. Vielmehr wurde die von der Behörde im streitgegenständlichen Bescheid herangezogenen Aussetzungsgründe darüber hinaus ausdrücklich in den Tenor des Bescheides aufgenommen und prägen damit den wesentlichen Inhalt des Bescheides. Nach alledem kann die Aussetzung der Entscheidung auch nicht mehr nachträglich mit der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet werden.
2.2.2 Darüber hinaus lagen die Gründe für die nachgeschobene Begründung noch nicht bei Erlass des Verwaltungsakts vor.
Der eindeutige Text des Bescheides weist deutlich darauf hin, dass allein die ausstehenden Voten des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates die Beklagte zu der Aussetzung bewogen haben. Beide Gremien sind für die im vorliegenden Fall zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zu treffenden Entscheidung jedoch unzuständige Organe. Auch den Behördenakten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Absicht gehabt hätte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine weitere Klärung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen oder durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Der Sachverständige wurde erst im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren mit der Erstellung seines Gutachtens beauftragt, um die von der Klägerseite vorgelegten drei Sachverständigengutachten zu entkräften. Nach dessen Angaben wurde er am 21.10.2013 beauftragt, so dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am ...06.2013 offensichtlich weder bereits beauftragt noch seine Beauftragung konkret beabsichtigt war.
Die nachträgliche Begründung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachten zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes erforderlich gewesen sei und die Beklagte deshalb die Entscheidung über den Antrag nach Art. 6 DSchG auf Abrisserlaubnis gem. Art. 15 Abs. 5 DSchG ausgesetzt habe, kann im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nicht mehr nachgeschoben werden. Zum einen, weil dadurch der streitgegenständliche Bescheid in seinem Wesen verändert würde und zum anderen, weil der Grund für diese nachgeschobene Begründung noch nicht zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlag.
Damit war der streitgegenständliche Bescheid vom ...06.2013 rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.