Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 14 CE 14.2821

published on 26/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 14 CE 14.2821
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Verwaltungsgericht München, M 21 E 14.5048, 01/12/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik in Davos zu gewähren.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 beantragte der Antragsteller „eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik zur Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit“. Dies habe ihm sein behandelnder Lungenfacharzt, Prof. Dr. B., wegen seines bestehenden chronischen Asthmas nahegelegt. Die Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes vom 11. Juni 2014 enthält keine Klinikempfehlung; im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 ist vermerkt, dass der Patient - wenn möglich - eine stationäre Reha in der Hochgebirgsklinik in Davos wünscht. Zudem wurde vermerkt, dass eine Spezialklinik für Asthma erforderlich sei, der betreuende Facharzt (Dr. B.) empfehle die Hochgebirgsklinik in Davos. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 wurde dem Antragsteller eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Bad Reichenhall der Deutschen Rentenversicherung bewilligt.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 zurückgewiesen.

Am 10. November 2014 erhob der Antragsteller Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Das Bayerische Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 ab mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein substantiierter Vortrag von Tatsachen, die für eine Eilbedürftigkeit sprächen, läge nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die Klinik in Bad Reichenhall entsprechend zertifiziert sei. Eine konkrete Klinikempfehlung liege fachlicherseits nicht vor, vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass es sich lediglich um den Wunsch des Antragstellers handele, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos vornehmen zu können.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos. Das Verwaltungsgericht habe nicht die weitere Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 5. August 2014 berücksichtigt, wonach angesichts der gestellten Diagnose (schweres Asthma bronchiale mit Hausstaubmilbenallergie) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme unter Allergenkarenz im Reizklima des Hochgebirges in einer Höhe von über 1.200 m erfolgen müsse, um aussichtsreich zu sein. Bad Reichenhall sei nicht geeignet. Er könne nicht auf die Klinik in Bad Reichenhall verwiesen werden, da diese nur auf einer Höhe von 472 m liege. Im weiteren Verfahren legte der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Lungenfacharztes, Prof. Dr. B., vom 12. Januar 2015 vor. Darin wird Bezug genommen auf die ärztliche Bescheinigung vom 5. August 2014 und zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter einer „Samter-Trias“ leide, deren Behandlung in der Hochgebirgsklinik Davos explizit angeboten werde. Weiter wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller bereits eine Irreversibilität der Bronchialobstruktion lungenfunktionsanalytisch festzustellen sei. Jede Verzögerung einer optimalen Therapie werde zu einer weiteren, nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen. In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Februar 2015 stellte der behandelnde Lungenfacharzt klar, dass seine fachärztliche Aussage auf der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthmaanfällen“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga von 2006 basiere. Hier werde als wesentliche Komponente der Rehabilitation die Klimatherapie und Allergenkarenz gefordert. Die Allergenkarenz werde sogar als Indikator zur Rehabilitation genannt. Aufgrund der geografischen Nähe und vergleichbaren Höhe des Wohnortes des Antragstellers könne in Bad Reichenhall von einer „Klimatherapie“ nicht die Rede sein.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Weiterbehandlung des Krankheitsbildes „Samter-Trias“ könne nach telefonischer Auskunft des Chefarztes der Pulmologie der Klinik Bad Reichenhall auch dort fachgerecht erfolgen. Zur Behandlung des chronischen Asthmas mit Hausstaubmilbenallergie sei eine Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich in der Hochgebirgsklinik Davos nicht erforderlich. In der Nationalen Versorgungsleitlinie seien klimatische Bedingungen bei Rehabilitationsmaßnahmen zur Behandlung von Asthma nicht als Aspekt angeführt. Zwar sei die Gültigkeit der Leitlinie bis 31. Dezember 2014 vorgesehen gewesen, mit dem Anspruch, die Leitlinie kontinuierlich fortzuschreiben, werde jedoch eine permanente Überprüfung und Aktualität der Empfehlungen nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin angestrebt; diese Leitlinie sei daher eindeutig der vom behandelnden Lungenfacharzt zitierten Empfehlungen der „Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und der Deutschen Atemwegsliga vorzuziehen, da letztere aus dem Jahr 2006 stamme und seitdem nicht mehr überarbeitet worden sei. Aber auch dieser Leitlinie könne keineswegs eine eindeutige Empfehlung entnommen werden, dass eine Rehabilitationsmaßnahme im Hochgebirgsklima zu erfolgen hätte. Denn der Begriff „Klimatherapie“ sei nicht identisch mit einer Therapie im Hochgebirge. Auch Bad Reichenhall verfüge dank der geschützten Lage über ein „einzigartig mildes Reizklima, eine hervorragende Luftreinheit und Allergenarmut“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die rechtzeitig dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zu bewilligen, würde sich damit die Hauptsache bereits erledigen. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Dabei genügt es allerdings zur Glaubhaftmachung, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94).

Der Antragsteller stützt sich zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds auf die Aussagen seines behandelnden Lungenfacharztes Prof. Dr. B.. Dieser hat jedoch in seinen beiden ersten Stellungnahmen vom 11. Juni und 5. August 2014 zu möglichen irreversiblen Lungenschäden bei nicht erfolgter Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos keinerlei Aussagen getroffen, vielmehr weist er ganz allgemein darauf hin, dass „eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dringend indiziert“ sei. Erst im Beschwerdeverfahren und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist trifft er in den Stellungnahmen vom 12. Januar und 5. Februar 2015 die Aussage, dass eine mehrjährige Verzögerung einer optimalen Rehabilitationsmaßnahme, also in Davos, medizinisch unbedingt zu vermeiden sei, da jede Verzögerung einer optimalen Therapie zu einer weiteren nicht mehr reversiblen Schädigung der Lunge führen könne. Nachdem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur pauschal ohne nähere Angaben von Folgen behauptet wurde, der Antragsteller habe schwere, unzumutbare Folgen zu befürchten, ist dieser Vortrag als verspätet anzusehen. Im Übrigen würde er wohl auch in der Sache nicht für eine Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile ausreichen. Abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt mit der gewählten Formulierung eine aufgrund der Durchführung des Hauptsacheverfahrens um mehrere Jahre bedingte Verzögerung unterstellt, weist er auch darauf hin, dass von der Notwendigkeit einer Akuttherapie, die sich auf eine akute, also plötzlich eintretende Verschlechterung des Asthmas beziehe, nicht die Rede sein könne. Damit ist nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären, eine Rehabilitationsmaßnahme gerade in der Hochgebirgsklinik Davos somit unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden Durchführung bedürfte.

2. Unabhängig davon kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 7). Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten nach derzeitigem Stand als offen zu beurteilen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie Nr. 14.1 VwVBPolHfV bestimmt der Leiter für Heilfürsorgeangelegenheiten nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ob danach dem Antragsteller ein Anspruch auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos zusteht, mithin eine Rehabilitation gerade in der dortigen Einrichtung medizinisch erforderlich ist, bedarf der Klärung und der Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, dass auch im amtsärztlichen Attest zum Rehabilitationsantrag vom 18. Juni 2014 als Schwerpunkte und Maßnahmen einer Behandlung eine „spezielle Asthmatherapie im Reizklima“ und eine „intensivierte Asthmatherapie, Klimatherapie“ vorgeschlagen wird. Zudem bestehen durchaus Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die von der Antragsgegnerin beauftragte Ärztin Dr. L. die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes, die Rehabilitation sei in der Hochgebirgsklinik Davos durchzuführen, zu eigen gemacht hat, da sie diese Klinik unter Punkt VIII. A. „Besondere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung“ anführt und davon unabhängig unter Punkt F. den Klinikwunsch des Antragstellers wiedergibt. Auch wird zu klären sein, inwieweit die beim Antragsteller bereits durchgeführten Behandlungen in anderen Fachkliniken (vgl. Punkt A. des Attests) für die Linderung seines Asthmaleidens zielführend waren oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass die Krankheit des Antragstellers mit den bisher durchgeführten Behandlungen als „austherapiert“ angesehen werden muss, eine Klimatherapie gerade im Hochgebirgsklima somit gegebenenfalls als alternative Behandlungsmethode medizinisch indiziert sein könnte.

Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2004 - L 4 KR 3606/01 - (juris) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn im Gegensatz zur hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Rehabilitation war im dortigen Hauptsacheverfahren nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens eine stationäre Krankenhausbehandlung mit einem durchaus risikoreichen eventuellen operativen Eingriff in der Hochgebirgsklinik Davos als medizinisch erforderlich angesehen worden.

Der Senat weist darauf hin, dass im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die begehrte Rehabilitationsleistung in der Hochgebirgsklinik Davos vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von vier Jahren als dringend medizinisch notwendig angesehen werden müsste, sollte dem Antragsteller ohne Rechtsverlust ermöglicht werden, die genehmigte Rehabilitation in Bad Reichenhall anzutreten.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 17/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. III. Der Streitwe
published on 26/03/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juli 2001 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2000 verurteilt, de
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published on 23/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 300,-- EUR festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt i
published on 14/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller b
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden entsprechend § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach ärztlicher Feststellung gewährt.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen ambulante und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen oder in anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(3) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend § 40 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der unmittelbare Anschluss der Rehabilitation an eine Krankenhausbehandlung nach ärztlicher Feststellung notwendig ist. Die Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Durchführung von Anschlussheilbehandlungen für Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in AHB-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung vom 1. Januar 2007 in ihrer jeweils geltenden im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Kosten für Familien- oder Angehörigenseminare in therapeutischen Einrichtungen werden übernommen, soweit diese Kosten nicht bereits mit dem allgemeinen Pflegesatz abgegolten sind. Fahrkosten für die Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernommen.

(5) In den letzten zwölf Monaten vor Beendigung der Dienstzeit wegen Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die der Erhaltung der Dienstfähigkeit dienen, nicht gewährt.

(6) Leistungen zur Rehabilitation sind vor Beginn der Maßnahme bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.