I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich eines vom Beigeladenen betriebenen Holzbackofens.
Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Bäckerei. Der Antragsteller ist Eigentümer eines nördlich an dieses Grundstück angrenzenden Anwesens (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...).
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Aufstellung eines Holzbackofens im bestehenden Carport, Abtrennung des Aufstellraumes, Einbau Abgasreinigung“. Der Ofen war jedoch schon vor Erteilung der Baugenehmigung errichtet und betrieben worden. Im Baugenehmigungsverfahren nahm das Landratsamt ... mehrfach aus Sicht des Immissionsschutzes zu dem Vorhaben Stellung. Auf seinen Vorschlag wurden in den Bescheid entsprechende Auflagen aufgenommen. U. a. dürfen die vom Betrieb des Backofens ausgehenden staubförmigen Emissionen eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten (Auflage 5). Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer jährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Die Messergebnisse sind der Genehmigungsbehörde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen (Auflage 6). Die Abgase des Backofens sind einer ausreichen dimensionierten Abgasreinigungsanlage (z. B. Elektrofilter, Fliehkraftabscheider) zur Reinigung zuzuführen (Auflage 7). Ein Betrieb des Backofens während der Anfeuerungs- und Aufheizphase ist nur mit der herstellerseits vorgesehenen maximalen möglichen Verbrennungsluftzufuhr zulässig (Auflage 11). Generell war das Befüllen des Backofens mit Holz und Backwaren auf den Tagzeitraum (06.00 Ihr bis 22.00 Uhr) zu beschränken (Auflage 4).
Gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2009 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 09.1912).
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 führte das Landratsamt ... auf Frage des Gerichts u. a. aus, bezüglich des Grenzwerts für Staub seien die Grenzwerte der 1. BImSchV, auch in deren modifizierter Form, durch den Einbau des Elektrofilters eingehalten. Dies werde durch die Messung des Kaminkehrers belegt.
Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung verpflichtete sich die Antragsgegnerin, einige Auflagen der streitgegenständliche Baugenehmigung zu modifizieren. Unter anderem wurde Auflage Nr. 6 wie folgt geändert: Die Einhaltung des in Ziffer 5 festgelegten Grenzwertes ist innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer halbjährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung, beginnend ab 1. September 2010, durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Wenn die festgelegten Grenzwerte durch die Überwachungsmessungen drei Jahre kontinuierlich eingehalten sind, kann die Überwachungsmessung auf einen jährlichen Abstand ausgedehnt werden. Die Messergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen.
Der Antragsteller erklärte sich damit einverstanden, dass der Backofen nachts mit Holz befüllt und befeuert werde. Die Beteiligten stimmten überein, dass die genannten Auflagen nachbarschützend zugunsten des Antragstellers seien. Die Antragsgegnerin werde diese Auflagen mit Zwangsmitteln bewehren.
Im Hinblick darauf erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Es wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juli 2010 eingestellt.
Die Antragsgegnerin erließ am 27. September 2010 einen Bescheid, in dem die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 entsprechend den Festlegungen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 geändert wurde. Hiergegen erhob der Antragsteller wiederum Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 10.1536), die er mit Schreiben vom 2. Februar 2012 zurücknahm.
Ferner erhoben er und seine Ehefrau mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 (Au 4 K 11.1924). Hilfsweise beantragten sie, festzustellen, dass die Erledigungserklärung vom 30. Juni 2010 unwirksam sei. Ferner hilfsweise beantragten sie, das Verfahren Au 4 K 09.1912 wieder aufzunehmen. Mit Urteil vom 2. März 2012 wies das Verwaltungsgericht Augsburg diese Klage ab. Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab (15 ZB 12.1059).
Bereits ab dem Frühjahr 2011 hatte der Antragsteller beanstandet, dass die im Baugenehmigungsbescheid auflagenmäßig vorgesehenen Messungen durch den Bezirkskaminkehrermeister nicht korrekt seien. Insbesondere werde nicht in der ersten halben Stunde gemessen, in der verstärkt Emissionen aufträten (Anfeuerungs- und Aufheizphase).
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 wies die Antragsgegnerin den Beigeladenen nach Einholung einer Stellungnahme des Landratsamts ... darauf hin, dass der Messauftrag an den Bezirkskaminkehrermeister so zu stellen sei, dass mit dem Messergebnis die Einhaltung des Staubgrenzwertes bei allen Betriebszuständen nachgewiesen werde. Die Messplanung sei somit auf die Anfeuerungs- und die Aufheizphase gemittelt über eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten. Einen Abdruck dieses Schreibens übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller.
Zu diesem Schreiben nahm der Bezirkskaminkehrermeister gegenüber dem Beigeladenen dahingehend Stellung, dass eine Messung in der Anfeuerungs- und Aufheizphase nicht der gängigen Praxis des Messzeitpunktes bei festen Brennstoffen gemäß der 1. BImSchV entspreche. Um gleichwertige Rahmenbedingungen für die Messungen zu schaffen, sei ein vorgegebener Ablaufplan einzuhalten, d. h. die Feuerstätte sei auf Betriebstemperatur aufzuheizen, der Messzeitpunkt sei der Beharrungszustand. Eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten sei mit dem momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Gerät nicht möglich, da das Messprogramm nach 15 Minuten automatisch ende.
In der Folge lehnte der Beigeladene die Änderung des Messablaufs ab. Er halte sich exakt an die Auflage im Baugenehmigungsbescheid, wie sie durch die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg modifiziert wurde. Eine Rückfrage bei weiteren Bezirkskaminkehrern habe die übereinstimmende einheitliche Auskunft ergeben, dass die momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Messgeräte einen einheitlichen Messvorgang von einer halben Stunde nicht ermöglichten.
Dem schloss sich weiterer umfangreicher Schriftverkehr unter Beteiligung u. a. der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, des Landratsamts ... und des Bezirkskaminkehrermeisters an.
Am 23. Februar 2015 erhob der Antragsteller zum Verwaltungsgericht Augsburg „Verpflichtungsklage gegen die Stadt ... auf den Vollzug eines Verwaltungsaktes zur Immissionsmessung eines baurechtlich genehmigten Holzbackofens“ (Az.: Au 4 K 15.231). Im gleichen Schreiben beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Schreiben enthielt den Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Messanweisung (VA) inhaltlich gegenüber dem Bezirkskaminkehrer durchzusetzen, oder hilfsweise eine Ersatzvornahme der Messung durch einen geeigneten Fachmann vornehmen zu lassen.
Zur Begründung führte er aus: Nach den Aussagen des Landratsamts ... aus dem Jahr 2009 gehe durch den nächtlichen Betrieb des Holzbackofens eine erhebliche Gesundheitsgefahr durch giftige Abgase aus, die unbemerkt in das Schlafzimmer des Antragstellers eindringen könnten. Der Holzbackofen gefährde konkret Leib und Leben. Mit dem Eintritt einer tödlichen Wirkung durch eine Rauchgasvergiftung sei jederzeit zu rechnen, besonders in der bald beginnenden warmen Jahreszeit, in der die Schlafzimmerfenster nachts geöffnet seien. Dem Antragsteller liege bisher kein Messprotokoll vor, das sowohl die Anforderungen der 1. BImSchV als auch die baurechtliche Anweisung durch die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin erfülle. Der Bezirkskaminkehrer habe bisher immer falsch gemessen, da er erst nach Erreichen der Betriebstemperatur mit der Emissionsmessung begonnen habe. Dann sei die gefährliche Phase der giftigen Gase weitgehend vorüber. Das Schreiben vom 31. Mai 2011 (Messanweisung) stelle einen Verwaltungsakt dar, der zu seinen Gunsten zu vollziehen sei. Nach Art. 3 i.Vm. Art. 54 BayBO dürften Leben und Gesundheit durch den Betrieb baulicher Anlagen nicht gefährdet werden. Nach der 1. BImSchV sei bei handbeschickten Feuerungsanlagen 5 Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge (hier 20 kg Scheitholz) aufgegeben wurde, mit den Messungen zu beginnen.
Gemäß der hier anzuwendenden BauNVO 1977 seien in Dorfgebieten Handwerksbetriebe lediglich zur Versorgung des Gebiets zulässig. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch zwischen dem allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch und dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO sei zu beachten. Die Bäckerei des Beigeladenen beliefere außerhalb des Gebiets nun auch noch vier weitere, eigene Verkaufsfilialen an anderen Orten. Dieser Umfang übersteige das zulässige Maß, vielmehr gehöre die Bäckerei in ein Gewerbegebiet.
Als einstweilige Anordnung sei daher die Untersagung des nächtlichen Betriebs des Holzbackofens zumutbar und notwendig.
Die Antragsgegnerin beantragte
die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Ein Anordnungsgrund sei vom Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen und liege auch nicht vor. Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsanspruch. Die vom Antragsteller erwähnte Messverpflichtung betreffe nicht die Antragsgegnerin, sondern den Beigeladenen. Gegebenenfalls müsste der Antragsteller aus dem seinerzeit vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung gegen den Beigeladenen betreiben.
Die 1. BImSchV gelte nicht für den vorliegenden Holzbackofen, ebenso wenig die Bayerische Bauordnung gemäß deren Art. 1 Abs. 2 Ziffer 6.
Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2011 stelle keinen Verwaltungsakt dar, sondern einen bloßen Hinweis, mit dem der Versuch unternommen werden sollte, den Streit zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu beenden. Nach der Vereinbarung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg müssten Überwachungsmessungen durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister durchgeführt werden; diese Verpflichtung werde erfüllt.
Der Beigeladene äußerte sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich des beigezogenen Verfahrens Au 4 K 09.1912 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers zu seinen Gunsten analog § 88 VwGO dahin gehend aus, dass er sowohl die Durchsetzung der von ihm genannten „Messanweisung“ (Antrag im Schreiben vom 23. Februar 2015) als auch eine Untersagung des nächtlichen Betriebs des Holzbackofens fordert (Schreiben vom 18. April 2015, letzter Satz) begehrt.
Der Antragsteller hat jedoch bezüglich beider Antragsbegehren weder das Vorliegen eines Anordnungsgrunds noch eines Anordnungsanspruchs geltend gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht bereits entgegen, dass der Antragsteller die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Verpflichtungsklage wurden gleichzeitig eingereicht; der konkret gestellte Antrag differenziert nicht zwischen Klage und einstweiliger Anordnung. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist folglich in beiden Verfahren identisch. Er begehrt keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris Rn. 9 m. w. N.). Derartige, auch nach einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigende Nachteile hat der der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch sind solche ersichtlich.
Zwar führt der Antragsteller „eine erhebliche Gesundheitsgefahr durch giftige Abgase, die nachts unbemerkt in mein Schlafzimmer eindringen können“, „eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben“ an; er macht geltend, dass „mit dem Eintritt einer tödlichen Wirkung durch eine Rauchgasvergiftung (…) jederzeit zu rechnen sei. Von dem ungeprüften Betrieb der baulichen Anlage gehe eine akute Gefahr aus. Er berufe sich direkt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.
Dies reicht unter Würdigung der vorliegenden Akten zur Glaubhaftmachung von Gründen nicht aus, die eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt erscheinen ließen.
Zunächst wäre die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Messungen an dem Holzbackofen auf eine bestimmte Art und Weise nicht geeignet, die von ihm geltend gemachten Gesundheitsgefahren zu beseitigen. Dazu wären noch weitere Schritte erforderlich, insbesondere eine Anordnung der Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich des Betriebs des Backofens.
Gegen das Vorliegen schwerwiegender und unzumutbarer Nachteile, um die Hauptsache vorwegzunehmen, spricht ferner, dass der Antragsteller erst jetzt einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Nach den dem Gericht vorliegenden Akten hat der Antragsteller die Messungen des Bezirkskaminkehrermeisters bereits ab Frühjahr 2011 gerügt. Das Schreiben der Antragsgegnerin an den Beigeladenen zur Messplanung, auf das der Antragsteller sein jetziges Begehren stützt, datiert vom 31. Mai 2011. Der Antragsteller hat sein Anliegen bezüglich der Durchführung der Messung in den vergangenen Jahren wiederholt und bei verschiedensten Stellen eingebracht. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade zum jetzigen Zeitpunkt eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung rechtfertigen könnte. Insbesondere das vom Antragsteller angeführte Offenstehen des Schlafzimmerfensters in der wärmeren Jahreszeit ist kein neuer, erst jetzt hinzugetretener Gesichtspunkt.
Die Baugenehmigung für den streitgegenständlichen Holzbackofen vom 14. Dezember 2009 in der Fassung der Modifizierung vom 27. September 2010 ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat damit den Betrieb der Anlage - mit den Modifizierungen der Baugenehmigung, die in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 vereinbart wurden - grundsätzlich zu akzeptieren. Dies gilt insbesondere für den nächtlichen Betrieb des Holzbackofens.
Insbesondere aber ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Betrieb des streitgegenständlichen Holzbackofens, wie genehmigt, zu einer Gesundheitsgefährdung führen könnte.
Zwar ist in der Stellungnahme des Landratsamts ... vom 2. November 2009 (S. 4) ausgeführt, dass die dort genannten Luftschadstoffe „grundsätzlich ein gesundheitsgefährdendes Potential“ besitzen. Konkret in Bezug auf den Betrieb des Holzbackofens geht die Stellungnahme jedoch anschließend von lediglich „erheblichen Nachteilen“ für den Antragsteller aus; von einer Gesundheitsgefährdung ist nicht die Rede.
In einer weiteren Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 stellte das Landratsamt ... sodann fest, dass der nun vorliegende Bauantrag die von ihm früher geforderte Aufstellung des Backofens in einem Backraum sowie die Installation einer Abluftreinigungsanlage beinhalte. In Bezug auf die hier in Rede stehenden Staubimmissionen führt das Landratsamt ferner aus, dass - ausgehend von den Angaben des Anlagenherstellers zur Reinigungsleistung - eine Reduktion der Gesamtstaubkonzentration im Reingas auf den Staubemissionsgrenzwert einer vergleichbaren Holzfeuerungsanlage zu erwarten sei. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestünden gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken, wenn bestimmte Auflagenvorschläge in die Genehmigung übernommen würden. Diese Vorschläge finden sich der Sache nach in der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009, wobei einzelne dieser Auflagen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 im Verfahren Au 4 K 09.1912 mit Einverständnis des Antragstellers modifiziert wurden und diese Modifizierungen in den Änderungsbescheid vom 27. September 2010 aufgenommen wurden.
Einer anlässlich der vorbezeichneten Anfechtungsklage des Antragstellers erstellten Stellungnahme des Landratsamts ... vom 1. März 2010 (S. 4) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass aus Sicht des Immissionsschutzes gegen den bescheidgemäßen Betrieb des Holzbackofens keine Bedenken bestünden. Das Landratsamt führt dort ferner aus, durch welche Maßnahmen im Bescheid die möglichen Rauchgaseinwirkungen auf die Umgebungsbebauung gemäß dem Stand der Technik minimiert würden, ferner, aus welchen Gründen eine zusätzliche Verminderung dieser Stoffe im Abgas zu erwarten sei. Gerade in Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Immissionsbelastung in der Anfeuerungsphase erläutert die Stellungnahme, dass diese Phase das Hauptbildungspotential für Luftschadstoffe sei; sie folgert hieraus jedoch eine minimierte Emissionsdauer.
Schließlich hat das Landratsamt ... in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 nochmals ausgeführt, dass die im Bescheid festgelegten Grenzwerte für Staub eingehalten würden.
Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Grenzwerte unsicher wäre und deshalb durch Messungen - auf die vom Antragsteller begehrte Art und Weise - erst bestätigt werden müsste (zu einer solchen Konstellation BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - juris Rn. 27 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine zureichenden Gründe für eine Vorwegnahme der Hauptsache.
2. Es ist auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die - wie hier - eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn in die Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache also ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 7).
Derart sichere Erfolgsaussichten liegen nicht vor. Vielmehr ist bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
2.1 Der Antragsteller beruft sich für sein Begehren auf Durchsetzung einer Messanweisung auf ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2011 an den Beigeladenen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, dessen Durchsetzung der Antragsteller beanspruchen könnte.
Gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen sämtliche Umstände: Weder ist das Schreiben als „Bescheid“ gekennzeichnet, noch ist ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dem Schreiben fehlt auch offensichtlich der für einen Verwaltungsakt nötige Regelungsgehalt (Art. 35 Satz 1 VwVfG). Aus der Formulierung wird deutlich, dass es sich um einen „Hinweis“ an den Beigeladenen handelt, um dessen Beachtung „gebeten“ wird. Damit gehört das Schreiben ausweislich der Behördenakten zu vielen anderen Schreiben und sonstigen Dokumenten, die zwischen den Beteiligten gewechselt wurden, und die sich mit der Frage der Messplanung befassen, insbesondere mit der Frage, inwieweit bereits in der Anfeuerungs- und Aufheizphase des Holzbackofens zu messen ist.
Es ist auch keine rechtliche Grundlage ersichtlich, die dem Antragsteller einen Anspruch auf Durchsetzung der in diesem Schreiben geäußerten Bitte gewähren könnte. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Abdruck dieses Schreibens übermittelt hat, ändert daran nichts.
Sonstige Anspruchsgrundlagen des Antragstellers zum Erlass einer Messanweisung gegenüber dem Beigeladenen bzw. dem Bezirkskaminkehrermeister oder auf Ersatzvornahme der Messung durch eine andere geeignete Stelle sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Auflage Nr. 6 des Baugenehmigungsbescheids vom 14. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. September 2010. Dabei mag zwar, wie in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 zwischen den Beteiligten übereinstimmend erklärt, davon ausgegangen werden, dass diese Auflage zugunsten des Antragstellers drittschützend ist. Drittschutz besteht aber nur in dem Umfang des Regelungsgehalts der Auflage. Zu den vom Antragsteller nunmehr beanspruchten Modalitäten der Überwachungsmessungen des Bezirkskaminkehrermeisters enthält die Auflage keinerlei Aussage, auch nicht durch Verweis auf andere Normen. Dass die Messungen des Bezirkskaminkehrermeisters nicht der Auffassung des Antragstellers entsprechen, begründet keine Ansprüche des Antragstellers, die nicht in der Auflage vorgesehen sind. Vielmehr muss sich der Antragsteller an dem festhalten lassen, was in der mündlichen Verhandlung vereinbart wurde (insbesondere zu seinen Gunsten Verkürzung der Messintervalle auf ein halbes Jahr in den ersten drei Jahren; Übermittlung der Messprotokolle auch an ihn), auch wenn sich die Auflage aus seiner Sicht nunmehr bezüglich der konkreten Messmodalitäten als lückenhaft darstellen mag.
Es kommt für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin als zuständige Bauaufsichtsbehörde befugt wäre, dem Beigeladenen nähere Anforderungen bezüglich der Durchführung der Messungen aufzugeben. Auf solches bauaufsichtliches Tätigwerden hat der Antragsteller keinen Anspruch, zumal - wie ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass der Betrieb der Anlage zu der vom Antragsteller geltend gemachten Gesundheitsgefahr führt.
2.2 Ein Anordnungsanspruch ist auch nicht hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Untersagung oder Einstellung des Betriebs des Holzbackofens glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für einen insoweit allenfalls denkbaren Anspruch auf Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO bzw. auf ein Vorgehen nach § 24 i. V. m. § 22 Abs. 1 BImSchG liegen nicht vor.
Dafür müssten Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen des Antragstellers vorliegen, die von der Legalisierungswirkung der - mit Einverständnis der Antragsgegnerin und des Antragstellers modifizierten - Baugenehmigung nicht gedeckt sind. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Beide Vorschriften stellen ein etwaiges Vorgehen gegen den Anlagenbetreiber zudem in das Ermessen der zuständigen Behörde. Für eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten des Antragstellers ist ebenfalls nichts ersichtlich. Dazu müssten die von einer - hier nicht erkennbaren - rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Betreibers ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1999 - 2 B 95.4182 - juris Rn. 23). Ein solches Überwiegen der Interessen des Antragstellers ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht glaubhaft gemacht.
Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht den Angaben des Antragstellers bezüglich der Bedeutung der Sache für ihn folgt. Dieser Streitwert war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.