Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Apr. 2015 - Au 4 E 15.232

published on 23/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Apr. 2015 - Au 4 E 15.232
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 300,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich eines vom Beigeladenen betriebenen Holzbackofens.

Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Bäckerei. Der Antragsteller ist Eigentümer eines nördlich an dieses Grundstück angrenzenden Anwesens (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...).

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Aufstellung eines Holzbackofens im bestehenden Carport, Abtrennung des Aufstellraumes, Einbau Abgasreinigung“. Der Ofen war jedoch schon vor Erteilung der Baugenehmigung errichtet und betrieben worden. Im Baugenehmigungsverfahren nahm das Landratsamt ... mehrfach aus Sicht des Immissionsschutzes zu dem Vorhaben Stellung. Auf seinen Vorschlag wurden in den Bescheid entsprechende Auflagen aufgenommen. U. a. dürfen die vom Betrieb des Backofens ausgehenden staubförmigen Emissionen eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten (Auflage 5). Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer jährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Die Messergebnisse sind der Genehmigungsbehörde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen (Auflage 6). Die Abgase des Backofens sind einer ausreichen dimensionierten Abgasreinigungsanlage (z. B. Elektrofilter, Fliehkraftabscheider) zur Reinigung zuzuführen (Auflage 7). Ein Betrieb des Backofens während der Anfeuerungs- und Aufheizphase ist nur mit der herstellerseits vorgesehenen maximalen möglichen Verbrennungsluftzufuhr zulässig (Auflage 11). Generell war das Befüllen des Backofens mit Holz und Backwaren auf den Tagzeitraum (06.00 Ihr bis 22.00 Uhr) zu beschränken (Auflage 4).

Gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2009 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 09.1912).

In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 führte das Landratsamt ... auf Frage des Gerichts u. a. aus, bezüglich des Grenzwerts für Staub seien die Grenzwerte der 1. BImSchV, auch in deren modifizierter Form, durch den Einbau des Elektrofilters eingehalten. Dies werde durch die Messung des Kaminkehrers belegt.

Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung verpflichtete sich die Antragsgegnerin, einige Auflagen der streitgegenständliche Baugenehmigung zu modifizieren. Unter anderem wurde Auflage Nr. 6 wie folgt geändert: Die Einhaltung des in Ziffer 5 festgelegten Grenzwertes ist innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer halbjährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung, beginnend ab 1. September 2010, durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Wenn die festgelegten Grenzwerte durch die Überwachungsmessungen drei Jahre kontinuierlich eingehalten sind, kann die Überwachungsmessung auf einen jährlichen Abstand ausgedehnt werden. Die Messergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen.

Der Antragsteller erklärte sich damit einverstanden, dass der Backofen nachts mit Holz befüllt und befeuert werde. Die Beteiligten stimmten überein, dass die genannten Auflagen nachbarschützend zugunsten des Antragstellers seien. Die Antragsgegnerin werde diese Auflagen mit Zwangsmitteln bewehren.

Im Hinblick darauf erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Es wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juli 2010 eingestellt.

Die Antragsgegnerin erließ am 27. September 2010 einen Bescheid, in dem die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 entsprechend den Festlegungen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 geändert wurde. Hiergegen erhob der Antragsteller wiederum Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 10.1536), die er mit Schreiben vom 2. Februar 2012 zurücknahm.

Ferner erhoben er und seine Ehefrau mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 (Au 4 K 11.1924). Hilfsweise beantragten sie, festzustellen, dass die Erledigungserklärung vom 30. Juni 2010 unwirksam sei. Ferner hilfsweise beantragten sie, das Verfahren Au 4 K 09.1912 wieder aufzunehmen. Mit Urteil vom 2. März 2012 wies das Verwaltungsgericht Augsburg diese Klage ab. Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab (15 ZB 12.1059).

Bereits ab dem Frühjahr 2011 hatte der Antragsteller beanstandet, dass die im Baugenehmigungsbescheid auflagenmäßig vorgesehenen Messungen durch den Bezirkskaminkehrermeister nicht korrekt seien. Insbesondere werde nicht in der ersten halben Stunde gemessen, in der verstärkt Emissionen aufträten (Anfeuerungs- und Aufheizphase).

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 wies die Antragsgegnerin den Beigeladenen nach Einholung einer Stellungnahme des Landratsamts ... darauf hin, dass der Messauftrag an den Bezirkskaminkehrermeister so zu stellen sei, dass mit dem Messergebnis die Einhaltung des Staubgrenzwertes bei allen Betriebszuständen nachgewiesen werde. Die Messplanung sei somit auf die Anfeuerungs- und die Aufheizphase gemittelt über eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten. Einen Abdruck dieses Schreibens übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller.

Zu diesem Schreiben nahm der Bezirkskaminkehrermeister gegenüber dem Beigeladenen dahingehend Stellung, dass eine Messung in der Anfeuerungs- und Aufheizphase nicht der gängigen Praxis des Messzeitpunktes bei festen Brennstoffen gemäß der 1. BImSchV entspreche. Um gleichwertige Rahmenbedingungen für die Messungen zu schaffen, sei ein vorgegebener Ablaufplan einzuhalten, d. h. die Feuerstätte sei auf Betriebstemperatur aufzuheizen, der Messzeitpunkt sei der Beharrungszustand. Eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten sei mit dem momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Gerät nicht möglich, da das Messprogramm nach 15 Minuten automatisch ende.

In der Folge lehnte der Beigeladene die Änderung des Messablaufs ab. Er halte sich exakt an die Auflage im Baugenehmigungsbescheid, wie sie durch die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg modifiziert wurde. Eine Rückfrage bei weiteren Bezirkskaminkehrern habe die übereinstimmende einheitliche Auskunft ergeben, dass die momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Messgeräte einen einheitlichen Messvorgang von einer halben Stunde nicht ermöglichten.

Dem schloss sich weiterer umfangreicher Schriftverkehr unter Beteiligung u. a. der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, des Landratsamts ... und des Bezirkskaminkehrermeisters an.

Am 23. Februar 2015 erhob der Antragsteller zum Verwaltungsgericht Augsburg „Verpflichtungsklage gegen die Stadt ... auf den Vollzug eines Verwaltungsaktes zur Immissionsmessung eines baurechtlich genehmigten Holzbackofens“ (Az.: Au 4 K 15.231). Im gleichen Schreiben beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Schreiben enthielt den Antrag,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Messanweisung (VA) inhaltlich gegenüber dem Bezirkskaminkehrer durchzusetzen, oder hilfsweise eine Ersatzvornahme der Messung durch einen geeigneten Fachmann vornehmen zu lassen.

Zur Begründung führte er aus: Nach den Aussagen des Landratsamts ... aus dem Jahr 2009 gehe durch den nächtlichen Betrieb des Holzbackofens eine erhebliche Gesundheitsgefahr durch giftige Abgase aus, die unbemerkt in das Schlafzimmer des Antragstellers eindringen könnten. Der Holzbackofen gefährde konkret Leib und Leben. Mit dem Eintritt einer tödlichen Wirkung durch eine Rauchgasvergiftung sei jederzeit zu rechnen, besonders in der bald beginnenden warmen Jahreszeit, in der die Schlafzimmerfenster nachts geöffnet seien. Dem Antragsteller liege bisher kein Messprotokoll vor, das sowohl die Anforderungen der 1. BImSchV als auch die baurechtliche Anweisung durch die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin erfülle. Der Bezirkskaminkehrer habe bisher immer falsch gemessen, da er erst nach Erreichen der Betriebstemperatur mit der Emissionsmessung begonnen habe. Dann sei die gefährliche Phase der giftigen Gase weitgehend vorüber. Das Schreiben vom 31. Mai 2011 (Messanweisung) stelle einen Verwaltungsakt dar, der zu seinen Gunsten zu vollziehen sei. Nach Art. 3 i.Vm. Art. 54 BayBO dürften Leben und Gesundheit durch den Betrieb baulicher Anlagen nicht gefährdet werden. Nach der 1. BImSchV sei bei handbeschickten Feuerungsanlagen 5 Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge (hier 20 kg Scheitholz) aufgegeben wurde, mit den Messungen zu beginnen.

Gemäß der hier anzuwendenden BauNVO 1977 seien in Dorfgebieten Handwerksbetriebe lediglich zur Versorgung des Gebiets zulässig. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch zwischen dem allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch und dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO sei zu beachten. Die Bäckerei des Beigeladenen beliefere außerhalb des Gebiets nun auch noch vier weitere, eigene Verkaufsfilialen an anderen Orten. Dieser Umfang übersteige das zulässige Maß, vielmehr gehöre die Bäckerei in ein Gewerbegebiet.

Als einstweilige Anordnung sei daher die Untersagung des nächtlichen Betriebs des Holzbackofens zumutbar und notwendig.

Die Antragsgegnerin beantragte

die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Ein Anordnungsgrund sei vom Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen und liege auch nicht vor. Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsanspruch. Die vom Antragsteller erwähnte Messverpflichtung betreffe nicht die Antragsgegnerin, sondern den Beigeladenen. Gegebenenfalls müsste der Antragsteller aus dem seinerzeit vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung gegen den Beigeladenen betreiben.

Die 1. BImSchV gelte nicht für den vorliegenden Holzbackofen, ebenso wenig die Bayerische Bauordnung gemäß deren Art. 1 Abs. 2 Ziffer 6.

Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2011 stelle keinen Verwaltungsakt dar, sondern einen bloßen Hinweis, mit dem der Versuch unternommen werden sollte, den Streit zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu beenden. Nach der Vereinbarung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg müssten Überwachungsmessungen durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister durchgeführt werden; diese Verpflichtung werde erfüllt.

Der Beigeladene äußerte sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich des beigezogenen Verfahrens Au 4 K 09.1912 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers zu seinen Gunsten analog § 88 VwGO dahin gehend aus, dass er sowohl die Durchsetzung der von ihm genannten „Messanweisung“ (Antrag im Schreiben vom 23. Februar 2015) als auch eine Untersagung des nächtlichen Betriebs des Holzbackofens fordert (Schreiben vom 18. April 2015, letzter Satz) begehrt.

Der Antragsteller hat jedoch bezüglich beider Antragsbegehren weder das Vorliegen eines Anordnungsgrunds noch eines Anordnungsanspruchs geltend gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

1. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht bereits entgegen, dass der Antragsteller die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Verpflichtungsklage wurden gleichzeitig eingereicht; der konkret gestellte Antrag differenziert nicht zwischen Klage und einstweiliger Anordnung. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist folglich in beiden Verfahren identisch. Er begehrt keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris Rn. 9 m. w. N.). Derartige, auch nach einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigende Nachteile hat der der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch sind solche ersichtlich.

Zwar führt der Antragsteller „eine erhebliche Gesundheitsgefahr durch giftige Abgase, die nachts unbemerkt in mein Schlafzimmer eindringen können“, „eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben“ an; er macht geltend, dass „mit dem Eintritt einer tödlichen Wirkung durch eine Rauchgasvergiftung (…) jederzeit zu rechnen sei. Von dem ungeprüften Betrieb der baulichen Anlage gehe eine akute Gefahr aus. Er berufe sich direkt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.

Dies reicht unter Würdigung der vorliegenden Akten zur Glaubhaftmachung von Gründen nicht aus, die eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt erscheinen ließen.

Zunächst wäre die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Messungen an dem Holzbackofen auf eine bestimmte Art und Weise nicht geeignet, die von ihm geltend gemachten Gesundheitsgefahren zu beseitigen. Dazu wären noch weitere Schritte erforderlich, insbesondere eine Anordnung der Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich des Betriebs des Backofens.

Gegen das Vorliegen schwerwiegender und unzumutbarer Nachteile, um die Hauptsache vorwegzunehmen, spricht ferner, dass der Antragsteller erst jetzt einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Nach den dem Gericht vorliegenden Akten hat der Antragsteller die Messungen des Bezirkskaminkehrermeisters bereits ab Frühjahr 2011 gerügt. Das Schreiben der Antragsgegnerin an den Beigeladenen zur Messplanung, auf das der Antragsteller sein jetziges Begehren stützt, datiert vom 31. Mai 2011. Der Antragsteller hat sein Anliegen bezüglich der Durchführung der Messung in den vergangenen Jahren wiederholt und bei verschiedensten Stellen eingebracht. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade zum jetzigen Zeitpunkt eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung rechtfertigen könnte. Insbesondere das vom Antragsteller angeführte Offenstehen des Schlafzimmerfensters in der wärmeren Jahreszeit ist kein neuer, erst jetzt hinzugetretener Gesichtspunkt.

Die Baugenehmigung für den streitgegenständlichen Holzbackofen vom 14. Dezember 2009 in der Fassung der Modifizierung vom 27. September 2010 ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat damit den Betrieb der Anlage - mit den Modifizierungen der Baugenehmigung, die in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 vereinbart wurden - grundsätzlich zu akzeptieren. Dies gilt insbesondere für den nächtlichen Betrieb des Holzbackofens.

Insbesondere aber ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Betrieb des streitgegenständlichen Holzbackofens, wie genehmigt, zu einer Gesundheitsgefährdung führen könnte.

Zwar ist in der Stellungnahme des Landratsamts ... vom 2. November 2009 (S. 4) ausgeführt, dass die dort genannten Luftschadstoffe „grundsätzlich ein gesundheitsgefährdendes Potential“ besitzen. Konkret in Bezug auf den Betrieb des Holzbackofens geht die Stellungnahme jedoch anschließend von lediglich „erheblichen Nachteilen“ für den Antragsteller aus; von einer Gesundheitsgefährdung ist nicht die Rede.

In einer weiteren Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 stellte das Landratsamt ... sodann fest, dass der nun vorliegende Bauantrag die von ihm früher geforderte Aufstellung des Backofens in einem Backraum sowie die Installation einer Abluftreinigungsanlage beinhalte. In Bezug auf die hier in Rede stehenden Staubimmissionen führt das Landratsamt ferner aus, dass - ausgehend von den Angaben des Anlagenherstellers zur Reinigungsleistung - eine Reduktion der Gesamtstaubkonzentration im Reingas auf den Staubemissionsgrenzwert einer vergleichbaren Holzfeuerungsanlage zu erwarten sei. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestünden gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken, wenn bestimmte Auflagenvorschläge in die Genehmigung übernommen würden. Diese Vorschläge finden sich der Sache nach in der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009, wobei einzelne dieser Auflagen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 im Verfahren Au 4 K 09.1912 mit Einverständnis des Antragstellers modifiziert wurden und diese Modifizierungen in den Änderungsbescheid vom 27. September 2010 aufgenommen wurden.

Einer anlässlich der vorbezeichneten Anfechtungsklage des Antragstellers erstellten Stellungnahme des Landratsamts ... vom 1. März 2010 (S. 4) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass aus Sicht des Immissionsschutzes gegen den bescheidgemäßen Betrieb des Holzbackofens keine Bedenken bestünden. Das Landratsamt führt dort ferner aus, durch welche Maßnahmen im Bescheid die möglichen Rauchgaseinwirkungen auf die Umgebungsbebauung gemäß dem Stand der Technik minimiert würden, ferner, aus welchen Gründen eine zusätzliche Verminderung dieser Stoffe im Abgas zu erwarten sei. Gerade in Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Immissionsbelastung in der Anfeuerungsphase erläutert die Stellungnahme, dass diese Phase das Hauptbildungspotential für Luftschadstoffe sei; sie folgert hieraus jedoch eine minimierte Emissionsdauer.

Schließlich hat das Landratsamt ... in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 nochmals ausgeführt, dass die im Bescheid festgelegten Grenzwerte für Staub eingehalten würden.

Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Grenzwerte unsicher wäre und deshalb durch Messungen - auf die vom Antragsteller begehrte Art und Weise - erst bestätigt werden müsste (zu einer solchen Konstellation BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - juris Rn. 27 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine zureichenden Gründe für eine Vorwegnahme der Hauptsache.

2. Es ist auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die - wie hier - eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn in die Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache also ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 7).

Derart sichere Erfolgsaussichten liegen nicht vor. Vielmehr ist bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

2.1 Der Antragsteller beruft sich für sein Begehren auf Durchsetzung einer Messanweisung auf ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2011 an den Beigeladenen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, dessen Durchsetzung der Antragsteller beanspruchen könnte.

Gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen sämtliche Umstände: Weder ist das Schreiben als „Bescheid“ gekennzeichnet, noch ist ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dem Schreiben fehlt auch offensichtlich der für einen Verwaltungsakt nötige Regelungsgehalt (Art. 35 Satz 1 VwVfG). Aus der Formulierung wird deutlich, dass es sich um einen „Hinweis“ an den Beigeladenen handelt, um dessen Beachtung „gebeten“ wird. Damit gehört das Schreiben ausweislich der Behördenakten zu vielen anderen Schreiben und sonstigen Dokumenten, die zwischen den Beteiligten gewechselt wurden, und die sich mit der Frage der Messplanung befassen, insbesondere mit der Frage, inwieweit bereits in der Anfeuerungs- und Aufheizphase des Holzbackofens zu messen ist.

Es ist auch keine rechtliche Grundlage ersichtlich, die dem Antragsteller einen Anspruch auf Durchsetzung der in diesem Schreiben geäußerten Bitte gewähren könnte. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Abdruck dieses Schreibens übermittelt hat, ändert daran nichts.

Sonstige Anspruchsgrundlagen des Antragstellers zum Erlass einer Messanweisung gegenüber dem Beigeladenen bzw. dem Bezirkskaminkehrermeister oder auf Ersatzvornahme der Messung durch eine andere geeignete Stelle sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Auflage Nr. 6 des Baugenehmigungsbescheids vom 14. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. September 2010. Dabei mag zwar, wie in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 zwischen den Beteiligten übereinstimmend erklärt, davon ausgegangen werden, dass diese Auflage zugunsten des Antragstellers drittschützend ist. Drittschutz besteht aber nur in dem Umfang des Regelungsgehalts der Auflage. Zu den vom Antragsteller nunmehr beanspruchten Modalitäten der Überwachungsmessungen des Bezirkskaminkehrermeisters enthält die Auflage keinerlei Aussage, auch nicht durch Verweis auf andere Normen. Dass die Messungen des Bezirkskaminkehrermeisters nicht der Auffassung des Antragstellers entsprechen, begründet keine Ansprüche des Antragstellers, die nicht in der Auflage vorgesehen sind. Vielmehr muss sich der Antragsteller an dem festhalten lassen, was in der mündlichen Verhandlung vereinbart wurde (insbesondere zu seinen Gunsten Verkürzung der Messintervalle auf ein halbes Jahr in den ersten drei Jahren; Übermittlung der Messprotokolle auch an ihn), auch wenn sich die Auflage aus seiner Sicht nunmehr bezüglich der konkreten Messmodalitäten als lückenhaft darstellen mag.

Es kommt für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin als zuständige Bauaufsichtsbehörde befugt wäre, dem Beigeladenen nähere Anforderungen bezüglich der Durchführung der Messungen aufzugeben. Auf solches bauaufsichtliches Tätigwerden hat der Antragsteller keinen Anspruch, zumal - wie ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass der Betrieb der Anlage zu der vom Antragsteller geltend gemachten Gesundheitsgefahr führt.

2.2 Ein Anordnungsanspruch ist auch nicht hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Untersagung oder Einstellung des Betriebs des Holzbackofens glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für einen insoweit allenfalls denkbaren Anspruch auf Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO bzw. auf ein Vorgehen nach § 24 i. V. m. § 22 Abs. 1 BImSchG liegen nicht vor.

Dafür müssten Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen des Antragstellers vorliegen, die von der Legalisierungswirkung der - mit Einverständnis der Antragsgegnerin und des Antragstellers modifizierten - Baugenehmigung nicht gedeckt sind. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Beide Vorschriften stellen ein etwaiges Vorgehen gegen den Anlagenbetreiber zudem in das Ermessen der zuständigen Behörde. Für eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten des Antragstellers ist ebenfalls nichts ersichtlich. Dazu müssten die von einer - hier nicht erkennbaren - rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Betreibers ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1999 - 2 B 95.4182 - juris Rn. 23). Ein solches Überwiegen der Interessen des Antragstellers ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht glaubhaft gemacht.

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht den Angaben des Antragstellers bezüglich der Bedeutung der Sache für ihn folgt. Dieser Streitwert war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, in Vollzug der Auflage Nr. 6 im Bescheid vom 14.12.2009/27.9.2010 vom Beigeladenen die Vorlage einer Abnahme- bzw. Überwachungsmessung in der Anfeuerungs- und Anheizphase des Holzbackofens inner
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published on 01/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, in Vollzug der Auflage Nr. 6 im Bescheid vom 14.12.2009/27.9.2010 vom Beigeladenen die Vorlage einer Abnahme- bzw. Überwachungsmessung in der Anfeuerungs- und Anheizphase des Holzbackofens inner
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Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.