Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2019 - 12 C 18.1893

published on 18/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2019 - 12 C 18.1893
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 K 17.981, 02/08/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.981) wird aufgehoben, soweit die Klägerin sich gegen den Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.768,- € wendet; insoweit wird ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf Aufhebung des vom Beklagten in Ziffer 2. und 3. des Bescheids vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2017 verfügten Ersatzes von Unterhaltsvorschussleistungen gerichtete Klage weiter.

I.

1. Mit Antrag vom 5. September 2013 beantragte die Klägerin als gesetzliche Vertreterin für ihre am 24. Mai 2013 geborene Tochter M. B. beim Beklagten Unterhaltsvorschussleistungen. Sie benannte dabei ihren seit ca. einem Jahr von ihr getrennt lebenden Ehegatten als Vater ihrer Tochter. Zugleich war dem Antrag eine Geburtsurkunde der Tochter M. B., die ebenfalls den Ehegatten der Klägerin als Vater ausweist (Bl. 4 der Behördenakte), beigefügt. Der Ehegatte der Klägerin leistete zum Antragszeitpunkt (und auch später) für M. B. keinen Unterhalt. Mit an die Klägerin (nicht explizit als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter) adressiertem Bescheid vom 14. November 2013 bewilligte der Beklagte ab 1. Juli 2013 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von monatlich 133,- €, die sich ab 1. Juli 2015 auf monatlich 144,- €, ab 1. Januar 2016 auf monatlich 145,- € und ab dem 1. Januar 2017 auf monatlich 150,- € erhöhten. In der Folge machte der Beklagte gegenüber dem (getrennt lebenden) Ehemann der Klägerin wiederholt die Erstattung des geleisteten Unterhaltsvorschusses geltend. Ferner übermittelte er am 2. Juni 2014 und 30. März 2015 der Klägerin jeweils einen sog. „Überprüfungsfragebogen“, in dem sie als Unterhaltspflichtigen und Elternteil, bei dem das Kind M. B. nicht lebt, wiederum ihren (von ihr getrennt lebenden bzw. seit Januar 2015 geschiedenen) Ehemann angab.

2. Mit Email vom 18. August 2015 teilte der Bevollmächtigte des mittlerweile von der Klägerin geschiedenen Ehegatten dem Beklagten mit, dass sich aus einem im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung erstellten Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Erlangen-Nürnberg ergebe, dass der geschiedene Ehegatte als Vater des Kindes M. B. nicht in Betracht komme. Mit Beschluss vom 3. September 2015, rechtskräftig seit 13. Oktober 2015, stellte das Amtsgericht S. fest, dass der geschiedene Ehegatte nicht der Vater des Kindes M. B. ist.

3. Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2015 nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur beabsichtigten Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen sowie zur Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter UVG-Leistungen in Höhe von 3.480,- € an. Die Klägerin sei im Merkblatt zur Beantragung der UVG-Leistungen, bei Erhalt des Bewilligungsbescheids sowie mit den jährlichen Überprüfungsfragebögen auf ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Beklagten sowie die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben hingewiesen worden. Durch die unterbliebene Mitteilung der Vaterschaftsanfechtung habe der Beklagte den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin vorhandenes Wissen und/oder Erkenntnisse zur Person des Kindsvaters sowie über die näheren Umstände ihrer Bekanntschaft und Beziehung zum Kindsvater zurückhalte. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestehe nach § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, sich weigere, die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft bzw. des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung sei hier gegeben, da die Klägerin es unterlassen habe, im Zusammenwirken mit dem Kreisjugendamt des Beklagten das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters nach Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschwiegen habe, die bei Mitteilung zu einer Vaterschaftsfeststellung hätten führen können. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG habe der Elternteil; bei dem der Berechtigte lebe, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, wenn er gewusst oder fahrlässigerweise nicht gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorgelegen hätten. Im vorliegenden Fall werde gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen Betrugs und missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingeleitet; ferner müsse ein weiteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Hierzu werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

4. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. September 2015 entgegnete die Klägerin, dass die Unkenntnis des Kreisjugendamts vom Anfechtungsprozess keinen maßgeblichen Gesichtspunkt darstelle, da auch bei Kenntnis hiervon sich keine andere Situation ergeben hätte. Weiter könne es im vorliegenden Fall auf den „Eindruck“, den der Beklagte gewonnen habe, nicht maßgeblich ankommen. Die Klägerin habe sich auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG geweigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Sie sei vielmehr davon überzeugt gewesen, dass ihr geschiedener Ehegatte der Vater des Kindes M. B. gewesen sei. Den tatsächlichen Vater des Kindes kenne sie nicht und könne ihn auch nicht identifizieren.

Daraufhin lud das Kreisjugendamt des Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2015 unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 UVG zu einem persönlichen Gespräch und drohte zugleich die Einstellung der UVG-Leistungen an. Weiter forderte es die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2016 auf, detaillierte Angaben zum mutmaßlichen Kindsvater zu machen, darunter Angaben über Ort, Datum und Art der Begegnung, ferner namentlich Zeugen zu benennen, damit ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet werden könne. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. März 2016 erklärte die Klägerin, dass sie den Familiennamen des möglichen Kindsvaters nicht kenne bzw. sich nicht daran erinnern könne, dass er einen solchen genannt habe. Nach ihrer Erinnerung habe sein Vorname „Kaistas“ gelautet und er sei zwischen 1,75 und 1,80 m groß gewesen. Besondere Auffälligkeiten seien ihr nicht erinnerlich; er sei „dunkelfarbig“ gewesen, habe eine bräunliche Augenfarbe besessen und ein Gemisch aus Serbisch und Albanisch gesprochen. Zusammengetroffen sei sie mit ihm in Butwar in Montenegro anlässlich einer Urlaubsreise. Es habe sich dabei um einen sog. „one-night-stand“ gehandelt. Während des Geschlechtsverkehrs sei sie stark betrunken gewesen. Weitere Angaben könne sie nicht machen. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit mehreren Schreiben, zuletzt vom 31. Oktober 2016, gleichwohl auf, weitere Angaben zu ihrem Aufenthalt in Montenegro bzw. dem Treffen mit dem möglichen Kindsvater zu machen, ferner die Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren, ihren Muttersowie ihren Reisepass vorzulegen. Letzterer Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. 7

5. Mit (wiederum) ausschließlich an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 3. Januar 2017 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 14. November 2013 „über die Gewährung von Leistungen nach dem UVG für das Kind B. M.“ mit Wirkung ab 1. Juli 2013 auf und stellte die laufenden Zahlungen ab 1. Februar 2017 ein (Ziffer 1.), verfügte gegenüber der Klägerin die Erstattung von für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2017 erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 5.946,- € (Ziffer 2.) mit Fälligkeit zum 28. Februar 2017 (Ziffer 3.) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheids (Aufhebung und Zahlungseinstellung) an (Ziffer 4.).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen Änderungen eingetreten seien. Während die Klägerin bei der Antragstellung am 5. September 2013 angegeben habe, dass ihr geschiedener Ehemann der Vater des Kindes M. B. sei, sei dies nach dem DNA-Gutachten vom 16. Juni 2015 nunmehr auszuschließen. Letzteren Umstand habe nicht die Klägerin, obwohl sie mehrfach auf ihre Mitteilungspflichten hingewiesen worden sei, sondern der Bevollmächtigte des geschiedenen Ehemannes dem Beklagten mitgeteilt. Folglich habe sie bei der Beantragung der UVG-Leistungen nicht alle als mögliche Väter in Betracht kommenden Personen benannt. Nach Nr. 1.10.4 Abs. 1b Satz 2 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes reiche es, wenn mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, nicht aus, nur denjenigen zu benennen, den die Kindsmutter für den Vater halte. Folglich habe sich die Klägerin bereits bei der Antragstellung geweigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, sodass nach § 1 Abs. 3 UVG ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG von vornherein nicht bestanden habe. Für weitere Angaben zur Feststellung der Vaterschaft sei der Klägerin wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, Gelegenheit gegeben worden. Nach § 5 Abs. 1 UVG habe der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebe, die geleisteten Beträge insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in den Kalendermonaten, für die sie gezahlt worden sind, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, wobei der Elternteil entweder die Zahlungen dadurch herbeigeführt haben müsse, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen habe oder dass er gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren. Daher habe die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 5.946,- € für die im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2017 erfolgten UVG-Leistungen zu zahlen.

Der Bescheid vom 14. November 2013, mit dem dem Kind M. B., das die Klägerin gesetzlich vertrete, Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt worden seien, werde zum 1. Februar 2017 aufgehoben. Unterhaltsvorschussleistungen, die aufgrund eines unwirksamen Verwaltungsakts zu Unrecht erbracht worden seien, seien gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten, wobei die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend gelten würden. § 45 Abs. 2 SGB X erfordere grundsätzlich eine Ermessensentscheidung. Dabei gebiete das öffentliche Interesse regelmäßig die Erstattung einer zu Unrecht bezogenen Leistung. Dies gelte besonders im vorliegenden Einzelfall. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der grundsätzlichen Handhabung rechtfertigen könnten. Insbesondere liege keine unzumutbare Härte vor. Festzuhalten sei, dass die Interessen der Gemeinschaft am Erstattungsverlangen die Interessen der Begünstigten überwiegen. Vertrauensschutzgründe bestünden ebenfalls nicht, da ein Verschulden des Landratsamts Schwandorf nicht gegeben sei und die Begünstigte auf ihre Mitwirkungspflichten stets hingewiesen worden sei. Weiter werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Bescheids angeordnet.

6. Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Mai 2017 als unbegründet zurück. Anders als die Ausgangsbehörde differenzierte die Widerspruchsbehörde dabei nach der „Rückforderung der UVG-Leistungen“ gem. Ziffer 2. des Ausgangsbescheids einerseits und der „Einstellung der Leistungen nach dem UVG“ andererseits.

Bezüglich der Rückforderung von UVG-Leistungen sei der Widerspruch zulässig, aber unbegründet. Nach § 1 Abs. 3 UVG bestehe dann kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, sich weigere, die Auskünfte, die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich seien, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zu den erforderlichen Auskünften rechneten grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um Unterhaltsansprüche nichtehelicher (!) Kinder gehe, sei die öffentliche Hand auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG treffe die Kindsmutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Eine Weigerung zur Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG liege dann vor, wenn der Elternteil es an der Bereitschaft habe fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters nach seinen Kräften beizutragen. Nach Ziffer 1.10.4 Abs. 3 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes habe die Kindsmutter umfassende und möglichst belegbare Auskünfte über die Umstände im Zusammenhang mit der Entstehung der Schwangerschaft zu erteilen. Auch wenn die Klägerin davon ausgegangen sei, dass ihr damaliger Ehemann der Vater von M. B. gewesen sei, hätte ihr klar sein müssen, dass auch ein anderer Mann als Erzeuger des Kindes hätte in Betracht kommen können, auch wenn es sich dabei nur um einen sog. „one-night-stand“ gehandelt habe. Dies hätte sie dem Kreisjugendamt des Beklagten „von Anfang an mitteilen müssen“. Darüber hinaus hätte die Klägerin das Kreisjugendamt beim Versuch, den richtigen Vater ausfindig zu machen, unterstützen müssen. Zur Feststellung der Vaterschaft hätte sie „z.B. eine Beistandschaft des Jugendamtes gemäß § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beantragen können unter Benennung der in Betracht kommenden Personen“. Weiter sei die Klägerin auch bei der Beantwortung der Überprüfungsfragebögen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Sie habe weder versucht, den Aufenthaltsort noch den Namen des mutmaßlichen Kindsvaters herauszufinden. Entscheidungserhebliche Unterlagen, wie z. B. ihren Reisepass und ihren Mutterpass, habe sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt. Es dränge sich hier der Verdacht auf, dass das Engagement bei der Ermittlung des Kindsvaters wegen der finanziellen Unterstützung durch die öffentliche Hand weitaus geringer ausgefallen sei und sie in keiner Weise Interesse an der Feststellung der Vaterschaft gezeigt habe.

Die Klägerin sei daher nach § 5 Abs. 1 UVG verpflichtet, die zu Unrecht erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen zu erstatten. Sie habe die Zahlung von Unterhaltsvorschuss dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen habe, oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Bestimmung des Begriffes der Fahrlässigkeit sei von § 276 Abs. 2 BGB auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen wäre, die Erforderlichkeit bzw. Bedeutung der Angaben zur Person des mutmaßlichen Kindsvaters bzw. ihrer Mitteilungspflichten zu erfassen, bestünden nicht. Ihr sei, ihre Mitwirkung betreffend, zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Demzufolge habe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestanden und bestehe auch weiterhin kein solcher.

Der Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die UVG Zahlungen einzustellen und seinen Bescheid über die Bewilligung von UVG-Leistungen nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X zurückzunehmen.

7. Hiergegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragen. Mit Beschluss vom 2. August 2018 lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ab.

Zwar ergebe sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2017 nicht eindeutig, wer Adressat der Regelung in Ziffer 1. des Bescheids (Aufhebung des Bewilligungsbescheids; Einstellung der Leistung von Unterhaltsvorschuss) sei. Die Widerspruchsbehörde habe aber bei der Verbescheidung des Widerspruchs zwischen der Klägerin als Adressatin von Ziffer 2. und 3. des Bescheids und der Klägerin als gesetzlicher Vertreterin ihrer Tochter und damit Adressatin von Ziffer 1. des Bescheids unterschieden. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe diese Unterscheidung bei Klageerhebung aufgegriffen. Das Gericht schließe sich daher der von den Parteien vorgenommenen Auslegung des Bescheids vom 3. Januar 2017 an.

Die vorliegend streitgegenständliche Ziffer 2. des Bescheids vom 3. Januar 2017 erweise sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin bilde § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, wonach der Elternteil, bei dem der Leistungsberechtigte lebe, den geleisteten Unterhaltsvorschuss zu ersetzen habe, wenn die Voraussetzungen der Zahlung für die Unterhaltsleistung nicht vorgelegen haben und der Elternteil die Zahlung dadurch herbeigeführt habe, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Vorliegend bestehe kein Anspruch der Tochter der Klägerin nach § 1 Abs. 1 UVG, da der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG vorliege. Der Umstand, dass der geschiedene Ehegatte der Klägerin im Zeitpunkt der Erstantragstellung am 5. September 2013 nach § 1592 Nr. 1 BGB als gesetzlicher Vater des Kindes M. B. gegolten habe, hätte die Klägerin nicht davon entbunden, gegenüber dem Beklagten anzugeben, dass auch ein anderer Mann als biologischer Vater in Betracht kommen könnte. Dass die Klägerin insoweit selbst Zweifel an der biologischen Vaterschaft ihres geschiedenen Ehegatten gehabt habe, ergebe sich aus dem Vermerk des Amtsgerichts Schwandorf über ihre informatorische Befragung im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens. Es bestünden auch keine Zweifel dahingehend, dass die Klägerin ausreichend über ihre Mitwirkungspflichten informiert worden sei. Sie habe daher bei der Antragstellung „fahrlässig unvollständige Angaben“ gemacht. Ihr sei vorzuhalten, dass sie nicht von Anfang an gegenüber dem Beklagten eingeräumt habe, nicht ausschließen zu können, dass auch eine andere Person als Vater ihrer Tochter in Betracht käme. Durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG würden vorsätzliche oder fahrlässige falsche oder unvollständige Angaben sanktioniert. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, die Unterhaltsvorschussleistungen bereits verbraucht zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Entreicherung im Unterhaltsvorschussrecht nicht greife.

8. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchs- und im Klageverfahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Beklagte von der Klägerin die Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des der Vaterschaftsanfechtung stattgebenden Beschlusses des Amtsgerichts Schwandorf am 13. Oktober 2015 verlangt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet die gegen die in Ziffer 2. und 3. des Bescheids des Beklagten vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2017 verfügte Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen gerichtete Klage gemessen am prozesskostenhilferechtlichen Maßstab im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO diesbezüglich hinreichende Aussicht auf Erfolg, da eine Ersatzpflicht für bereits bezogene Unterhaltsvorschussleistungen nach § 5 Abs. 1 UVG im genannten Zeitraum ausscheidet. Insoweit greift der Anspruchsausschluss des § 1 Abs. 3 UVG wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin an der Vaterschaftsfeststellung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ein (1.). Für den Folgezeitraum ist indes davon auszugehen, dass die Klägerin durch ihre bislang sehr rudimentäre Schilderung der Ereignisse im Zusammenhang mit dem behaupteten „one-night-stand“ in Butwar, Montenegro, und ihre Weigerung, dem Beklagten ihren Reisepass und ihren Mutterpass vorzulegen, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Vaterschaft nicht genügt hat, sodass nach § 1 Abs. 3 UVG der Anspruchsausschluss eintritt mit der Folge, dass dem Beklagte nach § 5 Abs. 1 UVG einen Ersatzanspruch gegenüber der Klägerin zukommt (2.).

Tatbestand:svoraussetzung der Ersatzpflicht von Unterhaltsvorschussleistungen durch den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, bildet nach § 5 Abs. 1 UVG, dass „die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen“ hat. Nach § 1 Abs. 1 UVG besitzt einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und der nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Diese Voraussetzungen sind für Tochter M. B. der Klägerin offenkundig erfüllt.

Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz jedoch dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, „sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des anderen Elternteils mitzuwirken“. Dieser Ausschlusstatbestand dient der Sicherung des Rückgriffsanspruchs gegen den keinen Unterhalt leistenden Unterhaltsverpflichteten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG, dessen Geltendmachung voraussetzt, dass die Person des Unterhaltsverpflichteten den Behörden bekannt ist (zu diesem Zusammenhang vgl. OVG Koblenz, U.v. 24.9.2018 - 7 A 10300/18.OVG - BeckRS 2018, 23708 Rn. 20; BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 12 C 09.2943 - BeckRS 2010, 31260 Rn. 4). Welche konkreten Mitwirkungshandlungen von demjenigen Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, zur Feststellung der Vaterschaft erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und trifft den Mitwirkungsverpflichteten grundsätzlich nur im Rahmen des Zumutbaren.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin als Mutter des unterhaltsvorschussberechtigten Kindes M. B. weder bei der Antragstellung noch im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der rechtskräftigen Feststellung, dass der inzwischen von ihr geschiedene Ehegatte nicht der biologische Vater des Kindes M. B. ist, ihre Mitwirkungspflichten aus § 1 Abs. 3 UVG verletzt.

Denn das Kind M. B. ist, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt zwar von ihrem vormaligen Ehegatten getrennt gelebt hat, jedoch von ihm noch nicht geschieden war, als eheliches Kind zur Welt gekommen. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist „rechtlicher“ Vater eines Kindes derjenige Mann, der „zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“. Dies ignorieren sowohl die Ausgangswie die Widerspruchsbehörde, die die Mitwirkungspflichten der Klägerin bei der Vaterschaftsfeststellung daran anknüpfen, dass die Klägerin Mutter eines nichtehelichen Kindes sei. Dies ist ersichtlich unzutreffend. Aufgrund der Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB ist - unabhängig vom „biologischen“ Vater - mit dem „rechtlichen“ Kindsvater auch der potentielle Adressat des Rückgriffsanspruchs des Leistungsträgers für Unterhaltsvorschussleistungen bekannt. Damit entfallen für die Kindsmutter etwaige Pflichten aus § 1 Abs. 3 UVG zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils. Denn steht der „rechtliche Vater“ nach § 1592 Nr. 1 BGB fest, bedarf es keiner wie auch immer gearteten Vaterschaftsfeststellung. Angesichts dessen trifft die Kindsmutter entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde auch keine Verpflichtung, der zuständigen Behörde bei Antragstellung mitzuteilen, dass neben dem „rechtlichen Vater“ möglicherweise noch eine andere Person als „biologischer Vater“ in Betracht kommt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aufgrund der Regelung in § 1592 Nr. 1 BGB rechtlich von der Vaterschaft des Ehemannes der Kindsmutter selbst dann auszugehen ist, wenn der „biologische Vater“ übereinstimmend mit der Kindsmutter seine Vaterschaft bekundet (so beispielsweise VG Freiburg, U.v. 5.3.2008 - 7 K 1405/06 - BeckRS 2008, 35639 Rn. 20). Demzufolge sieht die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung in der hier gegebenen Fallkonstellation richtigerweise anzuwendenden Ziffer 1.10.7 Folgendes vor:

„Der Ausschlussgrund ‚Weigerung bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken‘ kommt in der Person der Mutter eines Kindes, als dessen Vater gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Ehemann der Mutter gilt, nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn die Mutter vorträgt, dass der Ehegatte nicht der Vater des Kindes sei. Die Vertretung des Kindes bei der Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600a Absatz 3 BGB fällt nicht unter die Mitwirkungspflichten der Mutter. Solange der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratete Mann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Vater ist, ist rechtlich für eine Feststellung der Vaterschaft kein Raum. Erst nach rechtskräftiger Feststellung, dass dieser nicht der Vater ist, kommt eine Mitwirkungsverpflichtung zur Vaterschaftsfeststellung in Betracht. Bis dahin hat die zuständige Stelle unmittelbar nach Bewilligung der Leistung etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den (Schein-)Vater zu prüfen und - soweit sie vorliegen - mit dem erforderlichen Nachdruck geltend zu machen.“

Die gleichen Vorgaben enthält Ziffer 1.11.7 der Richtlinie des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass bis zur Rechtskraft der Vaterschaftsanfechtung am 13. Oktober 2015 die Klägerin Mitwirkungspflichten zur Feststellung der Vaterschaft nicht verletzt haben kann, sodass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 UVG nicht eingreift (so auch DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2016, 374; Knittel/Birnstengel, Unterhaltsvorschussrecht - Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung, Themengutachten TG-1219, DIJuF-Rechtgutachten, 1. Aufl. 2018 Rn. 8). Demzufolge scheidet ein Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG insoweit aus. Auf die weitere Frage, ob die Klägerin vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) bzw. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG), kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

2. Für den Zeitraum nach Rechtskraft des Beschlusses im Vaterschaftsanfechtungsverfahren im Oktober 2015 liegen in der Person der Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG hingegen vor.

Denn von einer Weigerung der Kindsmutter, im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist dann auszugehen, wenn sie es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es mithin an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätten führen können (so VGH Mannheim, U.v. 17.10.2018 - 12 S 773/18 - NJW 2019, 869 [871]). Was möglich und zumutbar ist, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 5 C 28.12 - NJW 2013, 2775 Rn. 11). Der Kindsmutter ist dabei grundsätzlich alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis Stehende abzuverlangen. Sie ist nicht nur verpflichtet, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, die ohne Schwierigkeiten zu erlangen sind (vgl. OVG Koblenz, U.v. 24.9.2018 - 7 A 10300/18 - BeckRS 2018, 23708 Rn. 20 f.). Regelmäßig hat sie Fragen der zuständigen Behörde erschöpfend zu beantworten, um gegebenenfalls dieser Ermittlungen zu ermöglichen.

Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG kommt die Kindsmutter dabei insbesondere dann nicht nach, wenn sie bei der Schilderung der Umstände der Zeugung des Kindes keine glaubhaften Angaben macht, sie beispielsweise detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, sodass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass ihr Vortrag, zur Identität des Kindsvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. VGH Mannheim, U.v. 17.10.2018 - 12 S 773/18 - NJW 2019, 869 [871]; zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Angaben vgl. auch OVG Koblenz, U.v. 24.9.2018 - 7 A 10300/18.OVG - BeckRS 2018, 23708 Rn. 21).

So liegt der Fall hier. Die Schilderung der Klägerin, sie habe mit einem ihr unbekannten Mann namens „Kaistas“ anlässlich eines Urlaubsaufenthalts in Butwar, Montenegro, bei einem „one-night-stand“ in alkoholisiertem Zustand Geschlechtsverkehr gehabt, bleibt mit Blick auf die äußeren Umstände detailarm und trotz mehrfacher Nachfrage des Beklagten unsubstantiiert. Weder ihren Reisepass noch ihren Mutterpass hat die Klägerin dem Beklagten vorgelegt, obwohl ihr dies in jedem Fall zumutbar gewesen wäre. Angesichts dessen erscheint das Vorbringen der Klägerin gemessen am vorstehend aufgezeigten Maßstab auch für die Fallkonstellation eines „one-night-stand“ mit einem unbekannten Mann unglaubhaft und erfüllt somit den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 UVG. Insoweit fehlen der Klägerin für ihre gegen den Ersatzanspruch aus § 5 Abs. 1 UVG gerichtete Klage die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten.

Ein Anspruchsausschluss durch analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG kommt demgegenüber im vorliegenden Fall - allerdings ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - nicht in Betracht. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der heterologen Insemination mittels einer anonymen Samenspende für die freiwillige und absichtliche Herbeiführung der Anonymität des Kindsvaters die analoge Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 3 UVG bejaht und es in diesem Fall der Kindsmutter überantwortet, die sich aus ihrer freien Entscheidung ergebenden Nachteile selbst zu tragen. Diese Konstellation ist jedoch derjenigen eines „one-night-stand“ mit einem unbekannten Partner ohne die Absicht eine Schwangerschaft herbeizuführen nicht vergleichbar (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Mannheim, U.v. 17.10.2018 - 12 S 773/18 - NJW 2019, 869 [871]; VG Düsseldorf, U.v. 12.8.2016 - 21 K 6480/15 - juris Rn. 39 ff.). Denn in einem derartigen Fall hat die Kindsmutter weder absichtlich auf die Leistung des zum Barunterhalt verpflichteten Kindsvaters verzichtet noch hat sie bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Zwar hat sich die Kindsmutter bewusst und gewollt dazu entschieden, mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Dies ist jedoch für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG analog deshalb nicht ausreichend, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und damit nicht wissen konnte, dass es sich bei ihrem Sexualpartner zukünftig um einen anderen Elternteil im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG handeln und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten würde. Die Kindsmutter hat daher bezogen auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht auf die Kenntnis der Identität des anderen Elternteils verzichtet. Sie hat vielmehr unbewusst eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, U.v. 24.9.2018 - 7 A 10300/18.OVG - BeckRS 2018, 23708 Rn. 29). Dies führt nicht zum Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG in analoger Anwendung.

3. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Klage die erforderlichen Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zum Teil, nämlich soweit sich die Klägerin gegen den Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.768,- € (für den Zeitraum Juli 2013 bis Oktober 2015) wendet, besitzt. Ihr war daher, da auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, insoweit Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen. Im Übrigen war die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Streitigkeiten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nach § 188 Satz 2,1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO im Beschwerdeverfahren Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Annotations

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.