Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Aug. 2016 - 21 K 6480/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 8. Juni 2015 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn C. T. in Höhe von 133,00 Euro für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 sowie in Höhe von 144,00 Euro für die Monate Juni 2015 und August 2015 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
3Die Klägerin beantragte am 8. Juni 2016 bei der Beklagten für ihren am 00.00.2015 geborenen Sohn, C. T. , Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG-Leistungen). Zum Vater des Kindes machte sie im Antragsformular keine Angaben. Dem Antrag beigefügt war eine Verhandlungsniederschrift vom 8. Juni 2015. Dort heißt es, die Klägerin habe an diesem Tag vorgesprochen und erklärt, sie habe sich Ende Juli, Anfang August 2014 zu Besuch bei ihrer Tante in U. in Griechenland aufgehalten. Im Urlaub habe sie den Vater von C. kennengelernt. Nachdem sie sich mit ihm ein paar Mal getroffen habe, sei es am Strand zum Geschlechtsverkehr gekommen. Es habe sich bei der Bekanntschaft um einen Urlaubsflirt gehandelt. Sie habe den Mann weder nach seinem Namen noch nach seinem Wohnort gefragt. Es habe zu keiner Zeit die Absicht bestanden, mit diesem Mann eine Partnerschaft aufzunehmen. Das einzige, was sie sagen könne, sei, dass es sich bei dem potentiellen Vater wohl um einen Griechen gehandelt habe. Auch ihrer Tante sei der Mann nicht bekannt. Sie könne keinerlei Angaben zur Person des Mannes machen, eine Handy-Nummer habe sie auch nicht. Sie hätten zwar eine entsprechende Empfängnisverhütung vorgenommen, jedoch sei es diesbezüglich offensichtlich zu einem Unfall gekommen, so dass der Schutz nicht gewährleistet gewesen sei.
4Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 2015 ab. Zur Begründung gab sie an, das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 19. November 2013 Az. 3 A 3553/11) habe entschieden, dass die Versagung von UVG-Leistungen gerechtfertigt sei, wenn der das anspruchsberechtigte Kind betreuende Elternteil sich bewusst und freiwillig in eine Situation begeben habe, in der die Möglichkeit schwanger zu werden billigend in Kauf genommen worden sei und dabei keinen Wert darauf gelegt worden sei, die Identität des Kindsvaters zu kennen.
5Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin trotz mehrmaligem Treffen mit dem Kindsvater keine Identitätsangaben machen könne. Sie habe sich durch ihr bewusstes Verhalten dem Risiko einer Schwangerschaft ausgesetzt und in Kauf genommen, dass die Feststellung der Vaterschaft und somit eine entsprechender Rückgriff ausgeschlossen sei. Die Leistungsgewährung werde daher wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
6Am 25. Juni 2015 sprach die Klägerin persönlich bei der Beklagten vor. Nach der angefertigten Gesprächsnotiz soll sie erklärt haben, man würde ihr in dem Ablehnungsbescheid unterstellen, sie habe sich vorsätzlich der Möglichkeit einer Schwangerschaft ausgesetzt. Das sei so nicht richtig, denn sie habe mit der Antibabypille und einem Kondom verhütet. Im Übrigen sei es unüblich, bei einem „One-Night-Stand“ die persönlichen Daten des Intimpartners zu erfragen. Weiter führt die Mitarbeiterin der Beklagten in der Notiz aus, die Klägerin habe sich nunmehr an den Vornamen des Mannes und sein Alter erinnern können, sowie daran, dass sie sich vorher zweimal mit dem Vater getroffen habe. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe vom 19. Juli 2014 bis 9. August 2014 bei ihrer Tante in Griechenland Urlaub gemacht. Während dieses Urlaubs habe sie jemanden kennengelernt, der O. geheißen habe und 35 Jahre alt gewesen sei. Da es nur ein Urlaubsflirt gewesen sei und keiner der beiden festere Absichten gehabt habe, wisse sie weder den Nachnamen noch den Wohnort. Man habe sich gut verstanden aber keine tiefgründigen Gespräche geführt. Sie habe sich mit ihm für den nächsten Tag am Strand verabredet, daher habe sie auch keine Telefonnummer. An diesem Abend seien sie Essen gewesen. Für den nächsten Tag habe man sich wieder am Strand verabredet und sei dann tanzen gegangen. Am Abend sei es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen, weil man sich halt sympathisch gewesen sei. Entgegen der Ausführungen im Ablehnungsbescheid habe sie es nicht in Kauf genommen schwanger zu werden. Sie habe vielmehr sogar doppelt verhütet, mit der Pille und zusätzlich mit einem Kondom. Erst nachdem der Urlaub schon lange vorbei gewesen sei, habe sie die Schwangerschaft festgestellt.
7Mit Bescheid vom 25. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung weist sie darauf hin, die Klägerin habe in der Widerspruchsbegründung durch den Hinweis auf die von vorne herein nicht beabsichtigte Beziehung und die Unverbindlichkeit der Situation das wohl fehlende Interesse an der Feststellung der Identität des Geschlechtspartners betont. Die Lebenserfahrung zeige, dass grundsätzlich jede Verhütungsmethode ein gewisses Risiko auf eine ungewollte Schwangerschaft beinhalte. Mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Schwangerschaft dann trotz Verhütung eintrete, sei von unterschiedlichen Faktoren abhängig aber eben nie völlig auszuschließen. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe sich für die Klägerin sicherlich eine für sie zumutbare Möglichkeit ergeben, die Identität des Geschlechtspartners festzustellen. Das grundsätzliche Konzept des UVG sehe die UVG-Leistung als Entlastung des alleinerziehenden Elternteils vor, allerdings geknüpft an die potentielle Möglichkeit der öffentlichen Hand, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin habe in Kauf genommen, dass auf Grund der mangelnden Identitätsangaben keinerlei Rückgriff der öffentlichen Hand auf Unterhaltszahlungen beim Kindsvater vorgenommen werden könnten und damit die ihr zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
8Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 24. September 2015 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren auf Bewilligung von UVG- Leistungen für ihren Sohn weiter verfolgt. Die Klage wurde zunächst in ihrem eigenen Namen sowie im Namen ihres Sohnes erhoben.
9Zur Begründung trägt sie vor, die Überlegungen der Beklagten seien schlicht nicht nachvollziehbar. Es handele sich um eine freie Rechtsfindung, die nicht geeignet sei, den gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu beseitigen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien geradezu abwegig. Die Klägerin weigere sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, Auskünfte zu erteilen bzw. an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Es habe sich wie bereits dargelegt um einen unverbindlichen Urlaubsflirt gehandelt. Ein solcher Urlaubsflirt sei auch nicht ungewöhnlich. Indem sie sich um Empfängnisverhütung gekümmert habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe sich um die Feststellung der Personalien kümmern müssen. Die Beklagte konstruierte angebliche Widersprüche in den Aussagen der Klägerin. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 UVG seien daher nicht erfüllt.
10Das von der Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover betreffe keinen vergleichbaren Fall. Die dortige Klägerin habe, nachdem sie von der Schwangerschaft erfahren habe, sich nicht um die Feststellung der Vaterschaft bemüht, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. In diesem Fall müsse man wohl davon ausgehen, dass zumindest billigend in Kauf nehmend eine Situation geschaffen worden sei, in der die Feststellung der Vaterschaft bereits von vorne herein keine Aussicht auf Erfolg versprochen habe. Im Gegensatz dazu habe die Klägerin im vorliegenden Verfahren geschützten Geschlechtsverkehr praktiziert. Zu dem Zeitpunkt, als sie von der Schwangerschaft erfahren habe, sei eine Feststellung der Vaterschaft nicht mehr möglich gewesen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 für den Sohn der Klägerin, C. T. , Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu bewilligen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend gibt sie an, die Erklärungen der Klägerin zum Kindsvater seien insgesamt nicht glaubhaft. Bei Antragstellung habe die Klägerin den Namen des Kindsvaters nicht gekannt. Hieran sowie an das Alter des Mannes habe sie sich erst später wieder erinnert. Weiterhin habe sie bei Antragstellung erklärt, den Mann vor dem Geschlechtsverkehr ein paar Mal getroffen zu haben. Am 25. Juni 2016 habe sie hingegen von einem One-Night-Stand gesprochen, dem üblicherweise keine Treffen vorausgingen. Am 7. Juli 2015 habe sie schließlich von zwei Treffen mit dem Mann zu berichten gewusst. Verwunderlich sei auch, dass keine Erklärung für die Zeit nach dem Geschlechtsverkehr erfolgt sei. Da sich die Klägerin mit dem Mann gut unterhalten habe, habe es offensichtlich keine größeren Sprachprobleme gegeben, die weiteren Kenntnissen über den Mann entgegengestanden hätten. Möglicherweise spreche die Klägerin, die ja ihre Tante in Griechenland besucht habe, auch selbst etwas griechisch. Unglaubhaft sei zudem auch, dass keine Handynummern ausgetauscht worden seien, schon allein um die Verabredungen ggf. verschieben zu können. Es sei auch bei unverbindlichen Urlaubsflirts in der heutigen Zeit schwer nachvollziehbar, dass keine Handynummern ausgetauscht würden. Auch sei es wenig glaubwürdig, dass man sich am Vortag bereits für den nächsten Tag mündlich in Bezug auf einen Ort und eine Uhrzeit verabredet haben will. Es fehlten auch jegliche Angaben zum Kennenlernen. Auch wenn es nur ein Urlaubsflirt gewesen sei, erfahre man auch in oberflächlichen Gesprächen eine Vielzahl von Einzelheiten zu den Lebensumständen des anderen, die dessen Konkretisierung ermöglichen könnten. Die Klägerin sei für die Beklagte unglaubwürdig, wenn sie erkläre, zum Kindsvater nur zu wissen, dass er O. heiße, 35 alt sei und wohl Grieche sei, zumal die Klägerin im Zeitpunkt des Urlaubs mit 33 Jahren eine erwachsene Frau und kein unerfahrenes junges Mädchen gewesen sei.
16Die Klägerin erfülle mit ihrem Verhalten aber in jedem Fall den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 UVG. Entweder sie verweigere bewusst weitere Angaben zur Feststellung der Vaterschaft oder sie habe bewusst auf die Identitätsfeststellung des Intimpartners und möglichen Kindsvaters verzichtet und so eine Mitwirkung von vorne herein ausgeschlossen. Wenn sich eine Frau auf Geschlechtsverkehr einlasse, müsse ihr bewusst sein, dass sie trotz Verhütungsmaßnahmen immer einem gewissen Schwangerschaftsrisiko ausgesetzt sei. Kein Verhütungsmittel erreiche einen Pearl-Index von 100%. Frage sie dennoch trotz mehrmaligem Treffen nicht nach den Daten des potentiellen Intimpartners, gehe sie bewusst das Risiko ein, von einem Unbekannten schwanger zu werden. Hierzu griffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover, dass die Mutter, die sich aus freien Stücken und bewusst unbekannt schwängern lasse, die vom Unterhaltsvorschussgesetz in den Blick genommene prekäre Lage selbst herbeiführe, indem sie von vorne herein auf die Kenntnis und Identität des Kindsvaters verzichte. Die Klägerin habe sich trotz der Kenntnis darüber, dass keine Verhütungsmethode vollständigen Schutz biete und trotz wissentlicher Unkenntnis über die Identität des Intimpartners auf den Geschlechtsverkehr eingelassen und sich somit dem Risiko einer Schwangerschaft und der Zeugung eines Kindes, das ohne anderen Elternteil aufwachsen müsse, ausgesetzt. Ein Rückgriff der öffentlichen Hand auf den anderen Elternteil, um die Aufwendungen nach dem UVG erstattet zu bekommen, habe die Klägerin durch ihr Verhalten von vorne herein faktisch ausgeschlossen. Selbst wenn alle Angaben der Klägerin korrekt seien, müsse sich die Klägerin dennoch anrechnen lassen, dass sie mit ihrem Verhalten bewusst das Risiko in Kauf genommen habe, von einem ihr unbekannten Mann schwanger zu werden.
17Am 27. November 2015 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Klage werde hinsichtlich des Klägers zu 2, den minderjährigen Sohn C. T. , zurückgenommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
19Entscheidungsgründe:
20Soweit die Klage zunächst sowohl im Namen der Klägerin als auch im Namen des minderjährigen Kindes erhoben wurde, versteht das Gericht das Klagebegehren gleichwohl dahingehend, dass die begehrte Leistung hier von Beginn an nur einmal zu Gunsten einer der beiden Personen begehrt wurde und daher auch nur eine Klage erhoben wurde. Demzufolge legt das Gericht die als Klagerücknahme bezeichnete Erklärung vom 27. November 2015 dahingehend aus, dass es sich lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine förmliche Klagerücknahme handelt.
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als alleinerziehender Elternteil berechtigt, den Anspruch ihres Kindes auf UVG-Leistungen im eigenen Namen geltend zu machen,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2003 – 16 A 1387/01 ‑, juris, ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2013 ‑ 21 K 3006-12 ‑.
24Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Versagung von UVG-Leistungen vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 1. Mai 2015 einen Anspruch auf Bewilligung von UVG-Leistungen für ihren am 14. April 2015 geborenen Sohn C. T. (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
25Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der Zeitraum zwischen dem frühst möglichen Bewilligungszeitpunkt – hier gemäß § 4 UVG der 1. Mai 2015 – und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015,
26vgl. OVG NRW; Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 ‑, juris, Rn. 16.
27Gemäß § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf UVG-Leistungen, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
28Der Sohn der Klägerin hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet und lebt im Geltungsbereich des UVG. Die Kindsmutter ist ledig, Unterhaltsleistungen werden von dem Kindsvater nicht erbracht.
29Überdies ist die Klägerin alleinerziehend im Sinne der Anspruchsnorm. Insoweit sind die Anspruchsvoraussetzungen unstreitig.
30Das Begehren der Klägerin scheitert nicht an der Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG. Danach besteht ein Anspruch auf UVG-Leistungen u. a. dann nicht, wenn der die Leistungen beantragende Elternteil sich weigert, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des UVG erforderlich sind oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
31Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes hat die Rechtsprechung konkretisiert. Eine Weigerung der Kindsmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist gegeben, wenn die Kindsmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätte führen können,
32vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 09. September 1996 ‑ A 1647/93 ‑; VG Düsseldorf, Urteile vom 13. Oktober 2006 ‑ 21 K 3808/05 ‑ und vom 07. September 2007 ‑ 21 K 5641/06 ‑.
33Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dieser ist verpflichtet, das Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern,
34vgl. OVR NRW, Urteil vom 09. September 1996 ‑ 8 A 1647/90 ‑ und Urteil vom 29. Oktober 1993 ‑ 8 A 3347/91 ‑, FamRZ 1994, 1213.
35Dies vorangestellt vermag sich die Einzelrichterin der Bewertung der Beklagten, die Klägerin müsse über bislang verschwiegenes Wissen über die Person des Kindsvaters verfügen und verweigere daher die von ihr verlangte Mitwirkung, nicht anzuschließen. Die Einzelrichterin ist vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Klägerin, die den Schluss auf ein Zurückhalten vorhandener Informationen zulassen könnten, nicht gerechtfertigt sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen des anspruchshindernden Tatbestandes des § 1 Abs. 3 UVG lässt sich nach der eingehenden Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren und ihrer Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren nicht mit der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen.
36Die Klägerin hat ihre Schilderung der Ereignisse, die zur Zeugung ihres Sohnes geführt haben sollen, mehrfach wiederholt, ohne dass es zu nicht auflösbaren Widersprüchen gekommen ist. Ihre bei der Antragstellung, ihrer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 25. Juni 2015, der Widerspruchsbegründung, in der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung jeweils erfolgten Darstellungen wiesen keine signifikanten Abweichungen auf, die auf einen fehlenden Wahrheitsgehalt hindeuten könnten. Insgesamt hat die Klägerin in ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung der Einzelrichterin den Eindruck vermittelt, dass sie über tatsächlich Erlebtes berichtete. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie sie den Kindsvater kennengelernt hat und wie der Kontakt zu ihm weiter abgelaufen ist. Auch den wesentlichen Ablauf und die Geschehnisse des Abends, an dem es zur Zeugung ihres Sohnes gekommen ist, hat sie nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Die Einzelrichterin sieht keinen Grund, an den Ausführungen zu zweifeln. Die Klägerin gab jeweils bereitwillig und detailreich Auskunft, wobei sie auch intime Einzelheiten nicht verschwieg, obwohl es ihr sichtbar unangenehm war, darüber zu sprechen. Sie antwortete spontan auf Nachfragen und wartete hierbei hin und wieder mit einem eher nebensächlichen Detail auf, wie beispielsweise der Angabe, dass sie beim Kennenlernen des Mannes gemeinsam mit ihrer Mutter im Wasser war oder die genaue Uhrzeit, zu der sie sich mit dem Mann von der Party abgesetzt hat. Das Erfinden solcher Einzelheiten des Randgeschehens, ohne dass hiernach gefragt worden wäre, stellt dann, wenn sich jemand einen Hergang lediglich zurechtgelegt hat, eine erhebliche Herausforderung dar. Antworten auf Nachfragen erfolgten im Übrigen auch dann spontan und detailreich, wenn die Fragen unsortiert, ohne Zusammenhang oder in nicht chronologischer Reihenfolge gestellt wurden. Schließlich trägt zum Gesamteindruck wesentlich bei, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet hat, dass sie sich für ihren Sohn einen Vater wünsche und sie es als alleinerziehende Mutter nicht einfach habe. Aus diesem Grund bereue sie es, keine Kenntnisse über die Identität des Kindsvaters zu haben.
37Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sich in den Ausführungen der Klägerin vereinzelt Unstimmigkeiten zu ihren eigenen jeweiligen früheren Ausführungen finden. Die Klägerin konnte diese Unstimmigkeiten jedoch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auflösen, weshalb diese nach Auffassung des Gerichts nicht von solchem Gewicht sind, dass sie die Angaben der Klägerin insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen.
38Soweit eine Unstimmigkeit darin liegt, dass in der Verhandlungsniederschrift vom 8. Juni 2015 steht, die Klägerin habe erklärt, den Namen des Kindsvaters nicht zu kennen, sie später jedoch angegeben hat, er heiße O. , hat die Klägerin dies nachvollziehbar erklären können. Sie hat insoweit glaubhaft vorgetragen, sie sei bei ihrer persönlichen Vorsprache von der Mitarbeiterin des Jugendamtes nach dem vollständigen Namen und dem Wohnort gefragt worden und habe hierzu wahrheitsgemäß angegeben, dass sie diesen nicht kenne. Den ihr bekannten Vornamen des Mannes (O. ) habe sie hingegen angegeben. Das Gericht hat insbesondere deshalb keinen Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, weil die Klägerin den Erlass des Ablehnungsbescheides zum Anlass genommen hat, umgehend – zwischen der Absendung des Bescheides und ihrer Vorsprache liegen nur drei Tage – persönlich bei der Beklagten vorzusprechen und auf den Vorhalt, sie habe trotz mehrmaligem Kontakt nicht nach dem Namen des Kindsvaters gefragt sofort mitgeteilt hat, dass ihr der Vorname bekannt ist. Diesen Vortrag hat sie auch in der Widerspruchsbegründung noch einmal wiederholt. Weiterhin trägt zur Glaubhaftigkeit ihrer Erklärung wesentlich bei, dass die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Vorhalt der Einzelrichterin spontan und ohne jegliches Zögern erfolgte.
39Ähnliches lässt sich anführen, soweit sich eine weitere Unstimmigkeit darin findet, dass in der Verhandlungsniederschrift steht, die Klägerin habe angegeben, dass es sich bei dem Kindsvater wohl um einen Griechen gehandelt habe, während sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie gehe wegen der guten Sprachkenntnisse davon aus, dass es sich um einen Deutschen gehandelt habe. Die Klägerin hat hierzu von sich aus spontan, ohne zu zögern und ohne nachzudenken mitgeteilt, dass man sie bei der Antragstellung gefragt habe, ob der Kindsvater Grieche oder Deutscher gewesen sei. Sie habe dort angegeben, dass sie es nicht wisse, weshalb die Mitarbeiterin des Jugendamtes in der Verhandlungsniederschrift aufgenommen habe, dass es sich wohl möglicherweise um einen Griechen gehandelt habe. Insbesondere auf Grund der Spontanität dieses Vortrags gelangt die Einzelrichterin zu der Überzeugung, dass dies so glaubhaft ist. Zudem hatte die Klägerin keine Zeit diese Antwort vorzubereiten, weil sich diese Unstimmigkeit erstmals in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.
40Soweit die Beklagte weiterhin gerügt hat, die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung erstmals weitergehende Details ihrer Reise nach Griechenland sowie der Umstände des Kennenlernens genannt, vermag auch dies die Glaubhaftigkeit des Vortrags nicht zu erschüttern. Grundsätzlich ist der Beklagten zwar insoweit zuzustimmen, dass der antragstellende Elternteil möglichst umfassend darlegen und glaubhaft machen muss, weshalb keine Kenntnisse über den anderen Elternteil vorhanden sind. Insbesondere sind Nachfragen der Behörde hierzu erschöpfend zu beantworten. Das setzt allerdings zunächst voraus, dass der antragstellende Elternteil umfassend über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt wird, wofür hier aus der Akte nichts ersichtlich ist - vgl. Ziffer 1.10.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundeministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Im Übrigen sprechen hier überwiegende Gründe dafür, dass die Klägerin weitergehende Details erst deshalb in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, weil sie danach zuvor nicht gefragt worden war und für sie auch nicht ohne weiteres erkennbar war, dass die Angabe eher nebensächlicher Details, die keinen unmittelbaren Bezug zur Identitätsfeststellung haben bzw. hinsichtlich derer ein Bezug nicht unmittelbar erkennbar ist, erforderlich sein könnte. Vorliegend lässt sich der Verhandlungsniederschrift vom 8. Juni 2015 jedoch nicht entnehmen, dass der Klägerin überhaupt Fragen gestellt wurden, weil entgegen der Anforderungen gemäß Ziffer 1.10.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundeministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2014 weder ein Wortprotokoll geführt wurde noch ersichtlich ist, ob der Klägerin überhaupt Fragen gestellt wurden und falls dies der Fall ist, welche Fragen ihr gestellt wurden. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stellt das Gericht hierdurch jedenfalls nicht in Frage.
41Ein Ausschluss des Anspruchs auf UVG-Leistungen kommt hier auch nicht auf Grund einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG in Betracht. Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG für den Fall einer durch die heterologe Insemination mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführten Schwangerschaft bejaht hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
42Das Bundesverwaltungsgericht
43vgl. BVerwG, 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 ‑, juris, Rn. 23, 27,
44hat hierzu ausgeführt:
45Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG. Abgesehen von den in diesen Vorschriften beschriebenen Fällen wird der besagten Erwartung auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. […] Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft in Folge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vorne herein aussichtslos ist, legt das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vorne herein ausgeschlossen ist, vereitelt wird.
46Wesentliche Voraussetzung für den Ausschluss der UVG-Leistungen ist danach ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindsmutter, welches in vergleichbarer Weise wie die fehlende Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Durchführung des UVG dazu führt, dass den Erwartungen des Gesetzgebers, die Kindsmutter werde sich in der Regel so verhalten, dass die UVG-Leistung nicht zur Ausfallleistung wird, nicht Rechnung getragen wird.
47Das Verhalten der Klägerin – Durchführung von Geschlechtsverkehr mit einem unbekannten Mann ohne Absicht eine Schwangerschaft herbeizuführen – ist vorliegend nicht mit einer fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder bei der Durchführung des UVG vergleichbar.
48Gemäß § 1 Abs. 3 UVG ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Elternteil weigert, eine ihm mögliche und zumutbare Handlung vorzunehmen. Eine Weigerung liegt nach sozialrechtlichem Verständnis regelmäßig nur vor, wenn jemand vorsätzlich, gegenüber dem Leistungsträger die fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, sich an eine Pflicht zu halten,
49vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R ‑, juris, Rn. 21.; SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juli 2016 – S 32 AS 317/16 ER ‑, juris, Rn. 131.
50Da es sich zugleich um eine mögliche Mitwirkung handeln muss, kommt eine Weigerung im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG nur in Betracht wenn sich der alleinerziehende Elternteil seiner Mitwirkungspflicht auch vollumfänglich bewusst ist, was wiederum voraussetzt, dass ihm alle Umstände bekannt sind, die zur Begründung der Mitwirkungsplicht führen. Anderenfalls stellt die fehlende Mitwirkung keine Weigerung dar und führt auch nicht zum Anspruchsausschluss. Erforderlich ist somit eine bewusstes, in Kenntnis aller relevanten Umstände gesteuertes Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils, welches dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil nicht durchsetzbar ist und die UVG-Leistung dadurch zur Ausfallleistung wird. Verlangt man somit im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG ein absichtliches Verhalten, welches kausal und allein dazu führt, dass eine UVG-Leistung zur Unterhaltsausfallleistung wird, muss dies erst Recht für eine Fallgestaltung gelten, in der die Anwendung analog erfolgt, weil es ansonsten bereits an der für eine Analogie erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung des vergleichbaren Sachverhalts mangelt.
51Konkret kommt insbesondere in der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der alleinerziehende Elternteil die Ausfallleistung nicht absichtlich verursacht. Mit der Vorstellung des Gesetzgebers ist es danach nicht vereinbar, auch solche Nachteile eines Alleinerziehenden über UVG-Leistungen auszugleichen, die – wie im Fall der heterologen Insemination mittels einer anonymen Samenspende – ausschließlich aus einer Situation herrühren, die der die Leistung begehrende Elternteil selbst, freiwillig und absichtlich herbeigeführt hat. Der UVG-Gesetzgeber hat danach die Erwartung, dass ein Elternteil, der bewusst und freiwillig auf jegliche Unterstützung durch den anderen Elternteil verzichtet, die sich aus dieser freien Entscheidung ergebenden Nachteile selbst trägt und hält eine Unterstützung durch die Allgemeinheit insoweit für unangemessen,
52vgl. hierzu BT-Drucks. 8/1952,S. 7, wonach es angemessen ist, die Leistung zu versagen, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht das seinerseits Mögliche und Zumutbare tut, um den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den anderen Elternteil festzustellen und durchsetzen zu lassen.
53Gemessen daran ist ein Anspruchsausschluss in analoger Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG hier nicht gegeben. Die Klägerin hat vorliegend weder absichtlich auf die Leistung des zum Barunterhalt verpflichteten Kindsvaters verzichtet, noch hat sie bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Zwar hat sich die Klägerin bewusst und gewollt dazu entschieden, mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Dies ist jedoch für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG analog deshalb nicht ausreichend, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft und damit auch noch keine Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der Person um einen anderen Elternteil im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG handelt und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichtet. Ihr war zu diesem Zeitpunkt gar nicht bewusst, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein würde. Die Klägerin hat daher bezogen auf den Zeitpunkt des Verzichts nicht auf die Kenntnis der Identität des anderen Elternteils verzichtet, sondern auf die Kenntnis der Identität irgendeiner Person. Sie hat damit nur unbewusst und ungewollt (faktisch) auf Unterstützungsleistungen durch den anderen Elternteil verzichtet und zudem unbewusst und ungewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Klägerin in doppelter Hinsicht verhütet hat, kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin der Folgen ihrer Handlung zum damaligen Zeitpunkt bewusst war.
54Soweit die Beklagte die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss in der angefochtenen Entscheidung weitergehend verringert hat, kann dem nicht gefolgt werden. Diese nimmt an, ein Anspruchsausschluss sei bereits gegeben, wenn sich der antragstellende Elternteil lediglich dem Risiko aussetzt, eine Situation zu schaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil unmöglich ist, das Fehlen der Rückgriffsmöglichkeit also letztlich durch eine Art „Fahrlässigkeit“ des Alleinerziehenden verursacht wird. Dies soll nach ihrer Auffassung immer dann der Fall sein, wenn sich eine Frau auf Geschlechtsverkehr mit einem ihr unbekannten Mann einlässt, weil eine Schwangerschaft trotz Verhütungsmaßnahmen nie ganz auszuschließen sei. Ein derart weites Verständnis eines Anspruchsausschlusses findet weder im Gesetz noch in der einschlägigen Rechtsprechung eine Stütze.
55Es ist nicht erkennbar, dass die gesetzgeberische Konzeption des UVG von der Erwartung getragen wird, dass der die Leistung begehrende Elternteil werde bereits vor der Kenntnis von der möglichen Existenz des Kindes umfangreiche Vorsorge treffen muss, um bereits das Risiko einer Situation auszuschließen, in der der Rückgriff auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil unmöglich sein könnte.
56Dies ergibt sich zunächst aus den oben dargestellten engen Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG die auch für eine analoge Anwendung in vergleichbar enger Weise zu fordern sind.
57Weiterhin spricht dafür, dass die früher in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, ein Anspruch auf UVG-Leistungen bestehe nicht, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage, die zur Notwendigkeit von UVG-Leistungen führt, selbst herbeigeführt hat, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr haltbar ist,
58vgl. BVerwG Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 ‑, juris, Rn. 20.
59Danach sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch bereits dann ausschließen wollte, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat. Somit ist gerade nicht ausreichend, dass der alleinerziehende Elternteil irgendwie zur der prekären Lage beigetragen hat, also „fahrlässig“ gehandelt hat, sondern es bedarf eines bewussten und gewollten, mithin absichtlichen Verhaltens.
60Das enge Verständnis der Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses kommt überdies in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur anonymen Samenspende mehrfach zum Ausdruck. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen verfassungsrechtlichen Überprüfung einer Ungleichbehandlung von Kindern, die durch eine anonyme Samenspende gezeugt wurden mit Kindern, die auf natürlichem Weg gezeugt wurden, deren leiblicher Vater aber nicht feststellbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung u.a. danach differenziert, ob der Umstand, dass ein Kindsvater nicht festgestellt werden kann auf ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen ist. Dies zeigt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zwischen einer Art „fahrlässigem“ und „absichtlichem“ Verhalten unterscheidet und „fahrlässiges“ Verhalten der Kindsmutter gerade nicht mit dem „absichtlichen“ Verhalten gleichsetzt, welches einer Zeugung mittels einer anonymen Samenspende zu Grunde liegt,
61vgl. hierzu die Ausführungen in BVerwG Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 ‑, juris, Rn. 32.
62Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Rückgriffsmöglichkeit auf den eigentlich zum Barunterhalt Verpflichteten in diesem Fall ebenso wie im Fall der fehlenden Mitwirkung vereitelt wird. Vereiteln setzt aber bereits nach allgemeinem Wortverständnis eine bewusste und insoweit zielgerichtete Handlung des Vereitelnden voraus. Angesichts dessen, lässt sich das Inkaufnehmen eines Risikos nicht als Vereitelung oder als eine mit einer Vereitelung vergleichbaren Handlung qualifizieren.
63Zusätzlich bestärkt wird dieses enge Verständnis eines Anspruchsausschlusses schließlich dadurch, dass nach Ziffer 1.5.11 der Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundeministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2014 ein Anspruchsausschluss in analoger Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG ausschließlich im Fall der anonymen Samenspende in Betracht kommt. Auch gemäß Ziffer 1.10.5 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundeministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung besteht ein auf § 1 Abs. 3 UVG analog gestützter Anspruchsausschluss nur, wenn die Mutter absichtlich schwanger werden sollte und gleichzeitig die Absicht hatte, dass die Identität des Vaters nicht festgestellt werden kann. Auch die Richtlinien lassen sich somit als Beleg für das enge Verständnis des Anspruchsausschlusses anführen.
64Soweit die Beklagte ihre Ansicht unter Verweis auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover
65VG Hannover, Urteil vom 19. November 2013 – 3 A 3553/11 ‑, n. V.
66insbesondere damit begründet, das UVG setze nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass dem jeweiligen Bundesland die potentielle Möglichkeit eröffnet sei, seine Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes erstattet zu bekommen, missachtet die Beklagte die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wonach eine solche Annahme im Gesetz keine Stütze findet. Danach nimmt der Gesetzgeber vielmehr in Kauf, dass dem anspruchsberechtigten Kind grundsätzlich auch in den Fällen eine UVG-Leistung aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, in denen das Land hierfür im Einzelfall keinen Rückgriff bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nehmen kann. Anderenfalls hätte er die UVG-Leistung nicht auch als Unterhaltsausfallleistung konzipiert,
67vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 ‑, juris, Rn. 14.
68Zudem übersieht die Beklagte, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover im Berufungszulassungsverfahren zwar im Ergebnis bestand hatte, die Begründung hingegen der rechtlichen Überprüfung jedenfalls insoweit nicht standgehalten hat,
69vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 4 LA 3/14 ‑, juris, Rn. 5.
70Auch im Übrigen vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hier keine abweichende Entscheidung zu begründen. Es kann dahinstehen, inwieweit der dort zu entscheidende Fall mit dem hier zu entscheidenden Fall überhaupt vergleichbar ist. Auch erscheint nach Auffassung des Gerichts zweifelhaft, ob die dortigen Ausführungen Allgemeingültigkeit beanspruchen, da es sich vielmehr um eine auf einem ungewöhnlichen Sachverhalt beruhende Einzelfallentscheidung handeln dürfte. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in der Entscheidung nicht eindeutig festgelegt, welches Verhalten der Kindsmutter den Erwartungen des Gesetzgebers nicht gerecht werde. Ob dies allein der Umstand war, dass die Kindsmutter mit ihr unbekannten Männern Geschlechtsverkehr hatte erscheint jedenfalls fraglich. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die Entscheidung zumindest auch maßgeblich auf dem Umstand beruht, dass es die Kindsmutter dort nach Entdecken der Schwangerschaft bewusst unterlassen hat, tatsächlich vorhandene Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung des Kindsvaters auszuschöpfen.
71Soweit man der Entscheidung dennoch eine allgemeingültige Aussage dahingehend entnehmen will, ein Anspruch auf UVG-Leistungen sei bereits immer dann ausgeschlossen, wenn die Kindsmutter Geschlechtsverkehr mit einem ihr unbekannten Mann praktiziere ‑ wie dies häufig bei sog. One-Night-Stands der Fall ist ‑, weil sie dadurch die Möglichkeit einer Schwangerschaft billigend in Kauf nehme und dadurch gleichzeitig das Risiko herbeiführe, dass ein Rückgriff des UVG-Leistungsträgers gegen den andern Elternteil nicht möglich ist, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung aus den oben dargelegten Gründen nicht.
72Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
73Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß § 118 VwGO das Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. August 2016 wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Beklagte verpflichtet wird, Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 144,00 Euro nicht für den Monat Juni 2015 (insoweit ist die tenorierte Verpflichtung zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 133,00 Euro korrekt) sondern für den Monat Juli 2015 zu bewilligen.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.