Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 1 K 17.1758

bei uns veröffentlicht am28.11.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Haltungsverbot für große bzw. aggressive Hunde.

Im Zeitraum November 2009 bis Januar 2010 sowie im Juli 2010 kam es zu mehreren Beißvorfällen mit dem Schäferhund „...“. Die Beklagte ordnete deshalb mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 die sichere Verwahrung des Hundes auf dem Gewerbegrundstück „...“ in ... sowie einen Leinenzwang außerhalb des Halteranwesens an. Nachdem es am 23. Oktober 2011 zu einem weiteren Beißvorfall gekommen war und der Hund erneut unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen hatte, wurde mit Bescheid vom 9. November 2011 ein Maulkorbzwang angeordnet sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Die Bescheide sind bestandskräftig.

Am 30. Juli 2016 ereignete sich ein erneuter Beißvorfall, in dessen Rahmen der Schäferhund eine Nachbarin in die linke Wade biss. Mit Strafbefehl vom 18. November 2016 verhängte das Amtsgericht ... gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 5. April 2017 sprach die geschädigte Nachbarin zusammen mit einem weiteren Nachbarn bei der Beklagten vor. Sie gaben an, dass der Kläger den Maulkorbzwang zu keiner Zeit eingehalten habe.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger die Hundehaltung des Schäferhundes ... (Ziffer 1) und verpflichtete ihn in Ziffer 2, den Hund bis spätestens 30. Juni 2017 an eine zur Haltung berechtigte Person oder an ein Tierheim abzugeben. Eine Wiederinbesitznahme wurde verboten. In Ziffer 3 wurde der Kläger verpflichtet, die Abgabe des Hundes unter Angabe von Namen und Anschrift der aufnehmenden Stelle bzw. Person bis zum 7. Juli 2017 nachzuweisen. Ziffer 4 enthält ein Verbot der Haltung großer Hunde mit einer Schulterhöhe von 50 cm und von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. In Ziffer 5 wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 angeordnet. In Ziffern 6 und 7 wurden Zwangsgelder in Höhe von 1.000,00 EUR bzw. 500,00 EUR angedroht, falls der Kläger der unter Nr. 2 bzw. Nr. 3 genannten Verpflichtung nicht nachkommt. Begründet wurden die Anordnungen im Wesentlichen mit der von dem Hund ausgehenden konkreten Gefahr und der Erfolglosigkeit der bereits getroffenen Anordnungen des Leinen- und Maulkorbzwangs.

Mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2017 wurde auf Grund des Beißvorfalls vom 30. Juli 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR wegen Verletzung der Maulkorbpflicht für fällig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am 1. Juni 2017, ließ der Kläger gegen den Bescheid vom 26. Mai 2017 Klage erheben. Der Kläger sei von Frühjahr 2009 bis Januar 2016 nicht Halter des Hundes gewesen. Während er Halter des Hundes gewesen sei, habe es lediglich einen Beißvorfall am 30. Juli 2016 gegeben. Damals sei es sehr heiß gewesen, so dass er auf die Anlegung des Maulkorbs verzichtet habe. Bei diesem Vorfall habe der Hund nicht gebissen, sondern lediglich gezwickt und es habe entgegen der Feststellungen in dem Strafbefehl nicht drei, sondern nur eine Bisswunde gegeben. Der Kläger sei seit 45 Jahren Hundehalter und habe 15 Jahre lang selbst Hunde im Hundesportverein ausgebildet. Seit November 2016 sei er nicht mehr Halter des Hundes. Er habe diesen vielmehr Frau ... übergeben, die ebenfalls auf dem Grundstück „...“ in ... wohne. Die Anordnung der Abgabe des Hundes sei nach einem nur einmaligen Beißvorfall unverhältnismäßig. Zudem seien zuvor der Leinen- und Maulkorbzwang nicht konsequent durch Fälligstellung von Zwangsgeldern durchgesetzt worden. In der Vergangenheit habe der Kläger zwar die Hundesteuer bezahlt, sei jedoch sicherheitsrechtlich nicht der Halter des Hundes gewesen. Vielmehr sei eine steuerrechtliche Abmeldung lediglich vergessen worden. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger nach der Rechtskraft des Strafbefehls den Hund ohne Maulkorb spazieren geführt habe. Die insoweit vorgelegten Fotos stammten nicht aus dieser Zeit. Die Nachbarn des Klägers gingen insbesondere wegen der von dem Hund ausgehenden Lärmbelästigung gegen diesen vor.

In der mündlichen Verhandlung am 28. November 2017 wurde die Klage hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 sowie 6 und 7 des streitgegenständlichen Bescheids zurückgenommen, das Verfahren wurde eingestellt (Au 1 K 17.849).

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren:

Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 26.5.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger sei in der Vergangenheit sowohl steuerrechtlich als auch sicherheitsrechtlich der Halter des Hundes gewesen, da er in der Vergangenheit stets als Halter aufgetreten und im Jahr 2012 die Hundesteuer sowie das fällig gestellte Zwangsgeld bezahlt habe. Der Übergabevertrag an Frau ... sei vorgeschoben. Jedenfalls bei dem Beißvorfall am 30. Juli 2016 sei er Halter gewesen. Er sei bei der Befragung durch die Polizei als Verantwortlicher aufgetreten. Auch die Fotografien und das Vorbringen des Klägers, er führe den Hund nur auf den umliegenden Feldern spazieren, bestätigten dies. Die Haltungsuntersagung sei erforderlich gewesen, da Leinenzwang und Maulkorbpflicht nicht den gewünschten Erfolg erbracht hätten. Selbst nach dem Erlass des Strafbefehls, in dem eine Geldstrafe in Höhe von 3.600,00 EUR festsetzt worden sei, sei der Kläger dabei fotografiert worden, wie er den Hund ohne Maulkorb spazieren geführt habe. Er sei erkennbar nicht gewillt, die Anordnungen zu befolgen. Die bisher ergangenen Anordnungen seien auch nicht ausreichend, Bewohner, Besucher und Lieferanten auf dem Gewerbegrundstück des Klägers zu schützen. Neben der Gefährlichkeit des Hundes rechtfertige auch die Lärmbelästigung der Nachbarn, welche der Kläger als Grund für die Beschwerden sehe, die streitgegenständliche Anordnung. Es sei nach Aktenlage geklärt, dass der Kläger der sicherheitsrechtliche Halter des Hundes sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Gegenstand der Klage ist die Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 26. Mai 2017, wonach dem Kläger die Haltung von „großen Hunden mit einer Schulterhöhe von 50 cm“ und „Hunden i.S.d. Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Juli 1992 über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ untersagt wird.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 26. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der vorliegenden Anordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Hiernach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, welche die Gesundheit von Menschen bedrohen oder verletzen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen dienen der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, die von der Hundehaltung des Klägers ausgehen. Der Kläger hat sich als ein Hundehalter erwiesen, der nicht geeignet für die Haltung von großen Hunden ist. Da von großen Hunden auch bei hundetypischem und artgerechtem Verhalten eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, müssen deren Halter bestimmten Anforderungen hinsichtlich ihrer Eignung genügen. Insbesondere bedarf es der Einsichtsfähigkeit in die von einem großen Hund ausgehenden Gefahren, der Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr sowie einer gewissen Sensibilität gegenüber den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit. All dies hat der Kläger bei der Haltung des Schäferhundes Tyson nicht ansatzweise erkennen lassen.

a) Mit dem streitgegenständlichen Bescheid sah sich die Beklagte bereits zum dritten Mal veranlasst, sicherheitsrechtliche Maßnahmen wegen der Hundehaltung des Klägers zu ergreifen. Bereits mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 ordnete sie einen Leinenzwang an. In Ziffer 2 wurde dabei bestimmt, dass der Hund außerhalb des Halteranwesens in bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen, sowie der Öffentlichkeit zugänglichen Privatflächen an einer reißfesten Leine (nicht länger als 1,5 m) mit schlupfsicherem Halsband zu führen ist. Diese Anordnung hat der Kläger nicht erfüllt, so dass es am 23. Oktober 2011 zu einem weiteren Beißvorfall gekommen ist, welcher die Beklagte dazu veranlasste, mit Bescheid vom 9. November 2011 einen Maulkorbzwang anzuordnen. Da diese Auflagen nicht erfüllt wurden, ereignete sich am 30. Juli 2016 ein erneuter Beißvorfall, bei dem der Schäferhund des Klägers eine Nachbarin in die linke Wade biss. Zu diesem Zeitpunkt trug er keinen Maulkorb und war an einer langen Leine unterwegs. Mit Strafbefehl vom 18. November 2016 verhängte das Amtsgericht ... gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen sicherheitsrechtlichen Anordnungen waren damit nicht ausreichend, die von der Hundehaltung des Klägers ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Menschen zu beseitigen.

b) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der letzte Beißvorfall am 30. Juli 2016 nicht nur auf ein einmaliges Versagen des Klägers zurückzuführen ist, sondern vielmehr Konsequenz einer hartnäckigen Nichtbefolgung der sicherheitsrechtlichen Anordnungen ist. Dies steht aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen ... und, die beide gemeinsam auf dem Nachbargrundstück wohnen, fest. Beide berichteten übereinstimmend, dass der Kläger dem Hund in den vergangenen Jahren selten bis nie einen Maulkorb angelegt hatte. Zudem führte er ihn zumindest selten an der erforderlichen kurzen Leine, sondern vielmehr im Regelfall an einer langen Laufleine aus. Im Jahr 2016 begann der Kläger sogar, den Hund nicht mehr zu Fuß, sondern auf einem Motorroller fahrend auszuführen und den Hund an der langen Leine neben dem Fahrzeug herlaufen zu lassen, was die Einflussmöglichkeiten auf den Hund weiter einschränkte. Letzteres wird durch die in den Akten befindlichen Fotografien belegt. Die Zeugen sagten inhaltlich übereinstimmend ohne erkennbaren Belastungseifer aus und beantworteten die ihnen gestellten Fragen sicher und glaubwürdig, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Dabei wirkten die jeweiligen Aussagen nicht untereinander abgesprochen. Vielmehr stellten die beiden Zeugen ihre Beobachtungen in ihrer eigenen persönlichen Art dar, ohne dass die Aussagen im Vorfeld zurechtgelegt wirkten. Das vom Kläger behauptete Interesse der Zeugen an einer Beseitigung des Hundes vom klägerischen Grundstück aufgrund der mit der Hundehaltung verbundenen Lärmbelästigung ist für das Gericht nicht ersichtlich, da der Hund auch nach dem Halterwechsel auf demselben Grundstück wohnt.

Damit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sicherheitsrechtliche Anordnungen den Kläger trotz der erwiesenen erheblichen Gefährlichkeit seines Hundes nicht dazu veranlassen konnten, Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Tiergefahren zu ergreifen. Von der Haltung großer Hunde durch den Kläger geht damit eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in den vergangenen Jahren durchgehend der Halter des Schäferhundes war. Entscheidend ist vielmehr, dass er nach den diversen Beißvorfällen und als Empfänger der früheren sicherheitsrechtlichen Anordnungen des Leinen- und Maulkorbzwangs von der Gefährlichkeit des Hundes wusste und dennoch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriff.

2. Die Haltungsuntersagung für große Hunde und Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist auch verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 LStVG, weil ein milderes Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr nicht vorliegt. Die Untersagung der Hundehaltung ist für den Betroffenen grundsätzlich die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (BayVGH, B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben (BayVGH, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist im Zeitraum von 2011 bis 2016 kein neuer Vorfall aktenkundig geworden, so dass es nicht zur Festsetzung eines (weiteren) Zwangsgeldes kam. Allerdings verhängte das Amtsgericht ... vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wegen des erneuten Beißvorfalls gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 3.600,00 EUR wegen fahrlässiger Körperverletzung. Nicht einmal diese strafgerichtliche Verurteilung konnte den Kläger dazu veranlassen, die von der Beklagten getroffenen sicherheitsrechtlichen Anordnungen zu befolgen. So sagten die Zeugen übereinstimmen aus, den Hund nur an einer langen Leine und selten bis nie mit Maulkorb gesehen zu haben. Dies habe sich auch nach dem Strafverfahren im Anschluss an eine kurze Phase erhöhter Vorsicht fortgesetzt. Das Ausführen des Hundes mit dem Motorroller sei auch nach dem Erlass des Strafbefehls nicht unterblieben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes Erfolg verspricht, wenn selbst eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe in Höhe von 3:600,00 EUR den Kläger nicht dazu veranlassen konnte, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren seines Hundes zu ergreifen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles geht das Gericht deshalb davon aus, dass die mehrfache Festsetzung von Zwangsgeldern im Vorfeld der Haltungsuntersagung vorliegend nicht notwendig war.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Hundehaltungsverbots ist zu berücksichtigen, dass sich dieses nicht auf sämtliche Hunde, sondern nur auf große Hunde i.S.d. Art. 18 Abs. 1 LStVG und Hunde mit besonderer Gefährlichkeit bezieht. Das Verbot umfasst zudem nur die Haltung der Hunde und nicht auch deren Betreuung. Dem Kläger werden damit weder jegliche Hundehaltung noch jeglicher Umgang mit großen Hunden untersagt. Bei der Anhörung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Klageverfahren hat er auch nicht vorgebracht, auf die eigene Haltung eines großen Hundes angewiesen zu sein. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Betreuung großer Hunde und des Haltens von Hunden mit einer Schulterhöhe bis zu 50 cm hat der Kläger die Möglichkeit, sich zu bewähren und nach einiger Zeit die Aufhebung des streitgegenständlichen Verbots zu beantragen, was den Eingriff in seine Rechte wesentlich abmildert.

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daneben auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Betreuung seines Hundes in der Vergangenheit in erheblichen Umfang in fremde Hände gegeben hatte. So wohnte er die meiste Zeit nicht dort, wo der Hund gehalten wurde. Nach Aussage der jetzigen Halterin habe sie sich um den Hund gekümmert und ihn schließlich übernommen, da sie gesehen habe, dass sich niemand so richtig um ihn kümmere. Damit trifft die angeordnete Haltungsuntersagung den Kläger persönlich und ideell in einem geringeren Ausmaß als andere Hundehalter, die ihren Hund im eigenen Wohnumfeld halten. Gleichzeitig lässt auch die Art der Hundehaltung durch den Kläger erkennen, dass er nicht nur angesichts der Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit sondern auch angesichts der Bedürfnisse des von ihm gehaltenen Hundes unsensibel agiert. Sowohl nach der Aussage der Zeugin ... als auch der Zeugin ... und des Zeugen ... ist der Hund ruhiger geworden, seit sich die Zeugin ... um diesen kümmert. Die Missachtung der Bedürfnisse eines Hundes und eine dadurch bedingte problematische Entwicklung führen bei einem großen Hund zu einem erheblichen Gefahrenpotential, dem durch die Haltungsuntersagung in geeigneter und angemessener Weise Rechnung getragen werden kann. Ein milderes und gleich effektives Mittel ist angesichts der von großen Hunden ausgehenden erheblichen Gefahren und der mangelnden Einsichtsfähigkeit des Klägers nicht ersichtlich. Der von der Beklagten gezogene Rückschluss von der ungenügenden Absicherung der Gefahren, die von dem Schäferhund „...“ ausgehen, auf eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Haltung großer und potentiell gefährlicher Hunde ist nach alledem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Einschätzung durch die tatsächliche Entwicklung des Hundes seit dem Halterwechsel. Diese legt nahe, dass die Probleme mit dem Hund in der Vergangenheit nicht nur dem Wesen des einzelnen Hundes sondern auch den vom Kläger verantworteten Haltungsbedingungen geschuldet waren. Daneben basieren sie zu einem wesentlichen Teil auf der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Klägers, dessen mangelnder Bereitschaft zum Ergreifen notwendiger Sicherungsmaßnahmen sowie dessen ungenügender Sensibilität gegenüber den Belangen der Allgemeinheit. Die Bedenken gegen die Haltung des Schäferhundes „...“ tragen damit im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch die allgemeine Haltungsuntersagung.

3. Ermessensfehler sind unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen nicht ersichtlich. Die Beklagte hat erkannt, dass sie Ermessen ausüben muss und in nicht zu beanstandender Weise den öffentlichen Belangen den Vorrang eingeräumt gegenüber den persönlichen Belangen des Klägers. Sie hat in die Abwägung eingestellt, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Klägers handelt, jedoch die öffentlichen Belange angesichts dessen, dass der Kläger seiner Verantwortung im Hinblick auf das mit der Haltung eines großen oder gefährlichen Hundes verbundene Risiko nicht gerecht wurde und auch in Zukunft Gefahren für Menschen von dessen Hundehaltung ausgehen, in nicht zu beanstandender Weise höher gewichtet.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 1 K 17.1758

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 1 K 17.1758 zitiert 4 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2015 - 10 ZB 14.2166

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2014, mit dem die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. August 2013 abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/01 - juris Rn. 11). Rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Bezüglich des gegenüber dem Kläger angeordneten Haltungsverbots für den Hund „Benny“ in Nr. 1 des Bescheides vom 13. August 2013 hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, weil sie die Erkrankung des Hundes „Benny“ beim Erlass des Haltungsverbots nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen habe sich der Vorfall vom 20. Juni 2013 so ereignet, wie der Rechtsanwalt in der Klagebegründung es geschildert habe. Diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte in ihrer Entscheidung ebenfalls nicht gewürdigt. Das Urteil beruhe zudem auf sachfremden Erwägungen, weil das Erstgericht seine Einschätzung, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, damit begründe, dass der Kläger nach der Rücknahme seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 (Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs) einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Das Gericht übe damit selbst Ermessen aus, obwohl es nur zur Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung berechtigt sei. Der angegriffene Bescheid genüge zudem nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Haltungsuntersagung sei allenfalls dann verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigere, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung müsse die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung einer solchen Anordnung zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte vor Untersagung der Hundehaltung nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um den Leinen- und Maulkorbzwang durchzusetzen. Insbesondere habe die Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Haltungsanordnung noch keine Zwangsmittel gegen den Kläger eingeleitet. Nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 sei es zu keinen Verstößen gegen die Auflagen im Bescheid vom 10. April 2012 mehr gekommen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass „Benny“, auch wenn es sich nicht um einen einfachen Hund handle, dem Kläger und seiner Ehefrau sehr ans Herz gewachsen sei.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ ermessensfehlerfrei ergangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beklagte die Krankheitsgeschichte des Hundes bei der Ausübung des Ermessens für eine Haltungsuntersagung unberücksichtigt lassen. Ausschlaggebende Erwägungen der Beklagten für die Haltungsuntersagung waren, dass es sich bei „Benny“ um einen „schwierigen“ Hund handle und der Kläger nicht die erforderliche Halterzuverlässigkeit besitze. Diese Einschätzung der Beklagten beruht auf dem bei den zahlreichen Beißvorfällen (insgesamt vier) zu Tage getretenen unachtsamen Verhalten des Klägers und seiner Weigerung, den mit Bescheid vom 10. April 2012 verfügten Leinen- und Maulkorbzwang zu befolgen. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls am 20. Juni 2013 dem Hund wegen seiner Erkrankung keinen Maulkorb hätte anlegen können, hätte er als umsichtiger Hundehalter, der sich dessen bewusst ist, dass sein Hund ein „Angstbeißer“ ist, andere, geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass sich die von dem Hund ohne Maulkorb ausgehende Gefahr wiederum realisiert. Der Kläger hat nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung des Hundes zu ermöglichen. Das komplette Ignorieren der bisherigen Vorfälle und des deshalb von der Beklagten verfügten Maulkorbzwangs unterstreicht vielmehr die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei uneinsichtig und unzuverlässig. Weiterhin hat der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung zum Beißvorfall vom 20. Juni 2013 am 1. Juli 2013 selbst angegeben, dass er, wenn er auf der Wiese mit „Benny“ spazieren gehe, ihm nie einen Maulkorb anlege (Bl. 134 der Behördenakte). Wenn die Beklagte und ihr folgend auch das Erstgericht dem Kläger aufgrund dieser Verhaltensweise, die er trotz der vorangegangenen Beißvorfälle vom 29. November 2011, 4. Januar 2012 und vom 11. März 2012 an den Tag gelegt hat, Uneinsichtigkeit attestieren, liegt darin kein Ermessensfehler.

Hinzukommt, dass die Beklagte die geschilderte Erkrankung des Hundes bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigten konnte, da sie ihr vor Erlass des Bescheides vom 13. August 2013 nicht bekannt war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat der Kläger bei der Anhörung zur beabsichtigten Haltungsuntersagung durch seine damalige Bevollmächtigte (Schreiben v. 8.8.2013) nicht vortragen lassen, dass er aufgrund der schlechten Wundheilung nicht in der Lage gewesen wäre, „Benny“ den Maulkorb anzulegen. Auch sagen die vorgelegten Atteste nichts darüber aus, dass auch zum Zeitpunkt des Beißvorfalls am 20. Juni 2013 der Zustand der Operationswunde das Anlegen des Maulkorbs verhindert hätte. Aus dem Schreiben der Tierarztpraxis Dr. med. vet. A. S. ergibt sich, dass die Wunde am 22. März 2013 geschlossen und am 3. April 2013 die Wundbehandlung abgeschlossen war.

Das Verhalten des Klägers nach dem Beißvorfall und die Uhrzeit des Vorfalls konnten im Rahmen der Entscheidung über das Haltungsverbot unberücksichtigt bleiben, weil sie sich weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. Zweck eines Hundehaltungsverbots ist die Unterbindung der in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Gefahren. Zu bewerten ist folglich nur das Verhalten des Klägers, das zur Realisierung der Gefahr beigetragen hat. Ausschlaggebend war insoweit, dass der Kläger seinem Hund trotz der behördlichen Anordnung und der vorangegangenen Beißvorfälle keinen Maulkorb angelegt hatte.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag setzt sich das Erstgericht mit seinen Ausführungen, wonach der Kläger das Gesamtbild einer uneinsichtigen, verharmlosenden und gegenüber den Belangen seiner Mitmenschen unsensiblen Persönlichkeit biete, nicht an die Stelle der Behörde und übt selbst Ermessen aus. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und zutreffend erläutert, weshalb sie den Kläger in Bezug auf die von seinem Hund ausgehenden Gefahren für uneinsichtig und deshalb eine Haltungsuntersagung für ermessensgerecht hält. Das Verwaltungsgericht stellt deshalb zu Recht fest, dass die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Haltung seines Hundes „Benny“ zu untersagen, ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterstreichen letztlich nur die bereits von der Beklagten bei der Ermessenentscheidung berücksichtigte Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch wenn nach Auffassung des Klägers ein Wiederaufnahmeantrag für ein abgeschlossenes Verfahren vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als Beleg für seine Uneinsichtigkeit angeführt wird, ist die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte ihre Entscheidung, wegen der Uneinsichtigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers ein Haltungsverbot für den Hund „Benny“ auszusprechen, ermessensfehlerfrei getroffen hat.

Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Haltungsuntersagung für den Hund „Benny“ sei verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 LStVG, weil ein milderes Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr nicht vorgelegen habe. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die umfassende, im vorliegenden Fall aber nicht angeordnete Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr ist und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4 m. w. N.; für ein Pferdehaltungsverbot: B. v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m. w. N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 29.9.2011 -10 ZB 10.2160 u. a. - juris Rn. 13). Vorliegend untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes „Benny“. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag musste die Beklagte zuvor nicht noch weitere Zwangsmittel zur Durchsetzung des Leinen- und Maulkorbzwangs anordnen, damit diese Haltungsuntersagung auch bei Berücksichtigung der Belange des Hundehalters den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Nach den ersten beiden Beißvorfällen mit dem Hund „Benny“ hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10. April 2012 einen zwangsgeldbewehrten Leinen- und Maulkorbzwang verfügt. Nachdem anlässlich des Beißvorfalls vom 20. Juni 2013 bekannt geworden war, dass der Kläger gegen die Anordnung des Maulkorbzwangs verstoßen hatte, stellte die Beklagte am 11. Juli 2013 das angedrohte Zwangsgeld fällig. Auch wenn es nach dem Vorfall vom 20. Juni 2013 zu keinen weiteren Beißvorfällen mit „Benny“ mehr kam, erweist sich die verfügte Haltungsuntersagung als verhältnismäßig. Denn dieser Beißvorfall hatte seine Ursache darin, dass der Kläger offensichtlich mit der Haltung des Hundes überfordert ist und trotz der Vorgeschichte nicht bereit war, der sicherheitsbehördlichen Anordnung des Maulkorbzwangs für den Hund Folge zu leisten. Offenbar wollte der Kläger trotz der vorangegangenen Beißvorfälle nicht wahrhaben, dass von seinem Hund eine erhebliche Gefahr für andere Menschen ausgeht, wenn er nicht fest angeleint ist und keinen Maulkorb trägt. Da der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben, wonach er dem Hund beim Ausführen auf der Wiese nie einen Maulkorb anlege, über ein Jahr lang offensichtlich nicht an den mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Maulkorbzwang gehalten hat, musste die Beklagte nach dem erneuten Beißvorfall und der Fälligstellung des Zwangsgeldes auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich künftig an ihre Anordnung halten würde. Hinzukommt, dass der Kläger nicht nur gegen den Maulkorbzwang verstoßen hat, sondern erneut ein Mensch von „Benny“ gebissen wurde, weil der Kläger die von seinem Hund ausgehende Gefahr falsch einschätzte. Bei einer derartigen Sachlage und mit Blick auf die besondere Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) musste die Beklagte nicht abwarten, ob der Kläger nochmals gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen und „Benny“ wieder zubeißen würde, bevor sie die Anordnung zur Untersagung der Hundehaltung erließ. Der vom Kläger vorgeschlagene Besuch einer Hundeschule ist kein geeignetes Mittel, um die von dem Hund ausgehende Gefahr mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden.

Dem Umstand, dass die Abgabe des Hundes für den Kläger sicherlich einen großen Verlust bedeutet, kann angesichts der zahlreichen durch den Hund verursachten Gesundheitsschäden und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Klägers, auf das Verhalten des Hundes angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Insoweit überwiegt die Verpflichtung der Beklagten, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse des Klägers, „Benny“ bei sich zu behalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.