Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - 10 ZB 14.2299

published on 11/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - 10 ZB 14.2299
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 K 13.1282, 09/09/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht geht in der angegriffenen Entscheidung, die gemäß § 84 Abs. 4 VwGO in zulässiger Weise auf die Entscheidungsgründe des vorangegangenen Gerichtsbescheids vom 13. Mai 2014 Bezug nimmt und an dessen Begründung im Wesentlichen festhält, davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom freien Umherlaufen großer Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder von einer nicht ausbruchsicheren Unterbringung dieser Hunde regelmäßig eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe und im Hinblick auf die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ausreiche, um eine konkrete Gefahr in diesem Sinne anzunehmen. Bei seiner Gefahrenprognose stellt das Erstgericht darauf ab, dass Anordnungen zur Hundehaltung nicht erst dann zulässig seien, wenn es durch den Hund zu einem Angriff gekommen sei. Weder der von den Hunden des Klägers bestandene sogenannte Wesenstest noch die Tatsache, dass es vor Erlass des streitbefangenen Bescheids außer den in der Behördenakte dokumentierten Begebenheiten im Zusammenhang mit den Hunden des Klägers zu keinen besonderen (Beiß-)Vorfällen und keiner Schädigung von Personen gekommen sei, stünden der Annahme einer konkreten Gefahrenlage entgegen. Auch die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Bekundungen Dritter zur - vereinfacht ausgedrückt - Ungefährlichkeit seiner Hunde widerlegten die Prognose einer konkreten Gefahr nicht. Der durch Aktenvermerk der Beklagten dokumentierte Vorfall mit den Hunden des Klägers vom 30. Oktober 2013 bestätige im Übrigen die angestellte Prognose und die Erforderlichkeit der von der Beklagten getroffenen Anordnungen.

Dagegen macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der von ihm herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verkannt, wonach eine konkrete Gefahr von großen Hunden, wenn sie auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr umherliefen, nur „regelmäßig“ ausgehe. Demgemäß bedürfe es einer entsprechenden konkreten Betrachtung im Einzelfall, um eine konkrete Gefahr tatsächlich bejahen zu können. Eine schematische Betrachtung ohne Einbeziehung aller für die Gefahrenprognose maßgeblichen Kriterien sei dagegen nicht geeignet, derartige Maßnahmen zu begründen. Vielmehr beinhalte der Begriff „regelmäßig“ einen Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die Pflicht zur Ausübung dieses vorhandenen Ermessens. Im Rahmen dieser Ermessensausübung müssten sämtliche Aspekte Berücksichtigung finden, was jedoch weder in der streitbefangenen Verfügung der Beklagten noch der Entscheidung des Gerichts erfolgt sei. So seien weder das erstinstanzlich vorgelegte Gutachten, welches die besonders gute Sozialisierung und Ungefährlichkeit der Hunde bestätigte, noch die zahlreichen Aussagen und Bewertungen von Menschen, die bereits mehrfach Kontakt mit den Hunden gehabt hätten, ausreichend berücksichtigt worden. Der Erziehungsstand seiner Hunde sei als besonders gut eingestuft worden, konkrete Gefährdungssituationen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass für die Hunde die Möglichkeit eines artgerechten Auslaufs gegeben sein müsse. Dies sei bei dem Anleinzwang mit einer maximal 1,5 m langen Leine aber nicht möglich. Die Hunde seien in jeder Situation von den Familienmitgliedern abrufbar, so dass ein Anleinen bei einem Zusammentreffen mit Spaziergängern nicht gefordert werden dürfe. Auch sei es kaum möglich, ein Freilaufgelände mit besucherleeren Wegen zu finden. Ebenso wenig befänden sich (geeignete) Hundeplätze in der Nähe. Auch mangels ausreichender Bewegungsmöglichkeiten für die Hunde seien die Anordnungen deshalb nicht verhältnismäßig. Demgemäß halte der Kläger ein weiteres freies Umherlaufen seiner Hunde für richtig.

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger aber die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die unter Nr. I. des angefochtenen Bescheids aufgrund von Art. 18 Abs. 2 StVG getroffenen Anordnungen zur Hundehaltung (Leinenzwang sowie eingeschränkter Freilauf außerhalb bewohnter Gebiete) rechtmäßig seien, nicht ernsthaft in Frage. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG nur getroffen werden dürfen, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) besteht (vgl. insbes. BayVGH, U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B. v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 20 jeweils m. w. N.). Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Von großen Hunden - wie den Hunden des Klägers, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel ein konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus; zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (BayVGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 18 u. 22; BayVGH, B. v. 29.4.2013 a. a. O. Rn. 4 u. 12; BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 10 ZB 14.1184 - juris Rn. 5). Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn ein Hund sich freundlich und friedlich verhält. Denn bei frei umherlaufenden größeren Hunden kommt es häufig vor, dass unerfahrene oder ängstliche Personen in Angstzustände versetzt werden, was bereits als Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen ist. Auch wenn der einzelne Hund gutmütig und von friedlicher Wesensart ist, fühlen sich solche Personen nicht selten durch den Hund bedroht und fürchten, von ihm gebissen zu werden. Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (BayVGH, B. v. 29.4.2013 a. a. O. Rn. 12 m. w. Rspr-nachweisen).

Ausgehend davon haben die Beklagte im streitbefangenen Bescheid vom 11. Juli 2013 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bei den Hunden des Klägers, bei denen es sich unstreitig um große und kräftige Tiere handelt, auch unter Berücksichtigung von Klagen und Beschwerden besorgter Eltern und Anwohner in der Vergangenheit, die sich von diesen Hunden bedroht fühlten, als diese sich „herrenlos“ außerhalb des Halteranwesens befanden, eine solche konkrete Gefahr für das Schutzgut Gesundheit angenommen. Den durch Aktenvermerk der Beklagten vom 11. November 2013 festgehaltenen Vorfall mit den klägerischen Hunden vom 30. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht als Bestätigung seiner angestellten Gefahrenprognose angesehen. Der Kläger macht überdies mit seinem Zulassungsantrag geltend, er wolle selbstverständlich seine Hunde auch in Zukunft frei umherlaufen lassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers in der Zulassungsbegründung besteht bei dieser Gefahrenprognose kein „Ermessensspielraum“ der zuständigen Sicherheitsbehörde. Vielmehr unterliegt die durch die Behörde getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht nur in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, sondern es ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen (s. § 86 Abs. 1 VwGO), ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht (BayVGH, U. v. 26.11.2014 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Die diesbezügliche Prüfung und Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist aber auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers nicht zu beanstanden.

Nicht durchgreifend ist zunächst der Einwand, bei der angestellten Prognose sei das vom Kläger vorgelegte Gutachten, das die Ungefährlichkeit der Hunde bestätige, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Denn das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs diesem Gutachten insoweit keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ein positiver Wesenstest nach Art. 1 Abs. 2 KampfhundeV steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht entgegen, da ein solcher Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tieres sein kann und insbesondere nicht bedeutet, dass es für den begutachteten Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 18 f.; BayVGH, U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19 f.). Denn auch bei als „normal aggressiv“ eingestuften Hunden wie den klägerischen Hunden ist unter bestimmten Bedingungen - zum Beispiel Angriffen gegen den Hundeführer und/oder das eigene Territorium oder sich selbst - mit einem Verhalten zu rechnen, das nach der von der Sachverständigen im Gutachten zugrunde gelegten Klassifizierung des Aggressionsverhaltens als „wehrhaft verteidigen“ bezeichnet wird. Gerade in Verbindung mit Fehleinschätzungen oder Fehlverhalten von Passanten (zum Beispiel Kindern) bedeutet ein solches „wehrhaftes Verteidigen“ eine erhebliche Gefahr insbesondere für das hochwertige Schutzgut Gesundheit (BayVGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 21). Dementsprechend durfte das Verwaltungsgericht auch den vom Kläger im Verfahren vorgelegten zahlreichen Aussagen und Bewertungen von Menschen, die bereits Kontakt mit den Hunden des Klägers hatten und deren Gutmütigkeit und freundliches Verhalten „aus eigener Wahrnehmung“ bestätigten, bei seiner Gefahrenprognose keine die Einschätzung einer konkreten Gefahr widerlegende Bedeutung beimessen. Auch der Hinweis des Klägers auf den in der Begutachtung festgestellten „besonders guten Erziehungsstand“ seine Hunde verfängt daher insoweit nicht. Denn auch daraus kann - wie im Übrigen die in der Behördenakte festgehaltenen Beschwerden von Anwohnern und besorgten Eltern sowie der Vorfall vom 30. Oktober 2013 belegen - nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass es bei den Hunden des Klägers, wenn diese frei herumlaufen, zu den oben beschriebenen Gefahrensituationen nicht (mehr) kommen wird.

Die streitbefangenen Anordnungen der Beklagten zu Haltung der klägerischen Hunde erweisen sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (s. Art. 40 BayVwVfG). Die Beklagte hat diese Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen verfügt, um dadurch den oben beschriebenen Gefahrensituationen durch die frei umherlaufenden Hunde des Klägers zu begegnen. Die Beklagte hat auch ihr Auswahlermessen (s. Art. 8 LStVG) entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Befugnisnorm ausgeübt und die Grenzen des Ermessens eingehalten. Sie hat insbesondere auch den tierschutzrechtlichen Aspekt eines notwendigen freien Auslaufs der Hunde berücksichtigt und in die Interessenabwägung eingestellt.

Der diesbezügliche klägerische Einwand, aufgrund der getroffenen behördlichen Anordnungen könnten seine Hunde ihren natürlichen Bewegungsdrang nicht mehr stillen und ein geeignetes Freilaufgelände sei in der Praxis (vor allem in der Nähe) nicht zu finden, greift ebenfalls nicht durch. Dass Anordnungen zur Haltung von Hunden wie die hier streitbefangenen Anordnungen der Beklagten (zum Leinenzwang) auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG verfügt werden können, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. nur BayVGH, U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris). Der Senat hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass das Recht der Allgemeinheit auf Nutzung öffentlicher Wege und Straßen den Vorrang vor den Belangen des Hundes bzw. seines Besitzers, diesen frei laufen zu lassen, haben muss (BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 26). Im Übrigen ist es Sache des Hundehalters, für eine artgerechte Haltung seines Hundes und für den nötigen Auslauf zu sorgen. Dass der Kläger für seine Hunde ein geeignetes Freilaufgelände tatsächlich nicht finden kann, ist nach Auffassung des Senats eine unsubstantiierte und auch nicht nachvollziehbare Behauptung.

Soweit der Kläger noch geltend macht, der im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorbehalt weiterer Auflagen sei ebenfalls rechtswidrig, weil auch insoweit das Vorliegen einer konkreten Gefahr zu fordern sei, welche hier aber nicht vorliege, wird dadurch unabhängig von dem oben Ausgeführten ein tragender Rechtssatz des Erstgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat den Vorbehalt der Festsetzung weiterer Auflagen zwar als „Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG“ angesehen, aber gleichzeitig festgestellt, dieser beinhalte keine den Kläger in seinen Rechten einschränkende Regelung, sondern sei vielmehr als (unverbindlicher) Hinweis auf die ohnehin unabhängig von diesem Vorbehalt bestehende Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (des Art. 18 Abs. 2 LStVG) weitere Anordnungen zu treffen, zu bewerten. Der Vorbehalt im Bescheid selbst eröffne nicht die Möglichkeit, unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen Auflagen anzuordnen. Diese die Entscheidung insoweit tragende Erwägung zieht der Kläger aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.