Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. März 2015 - W 5 K 13.644

published on 06/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. März 2015 - W 5 K 13.644
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Unter dem 22. April 2013 erließ die Beklagte gegen die Kläger folgenden Bescheid:

„1. Auflagen für die Haltung der Boxermischlingshündin, Rufname ‚L.‘:

a. Das Tier darf das Haltergrundstück, W. Straße ..., K. nicht ohne Aufsicht verlassen. Es ist sicherzustellen, dass der Hund auf dem Grundstück ausbruchsicher gehalten wird.

b. Innerhalb der geschlossenen Bebauung ist das Tiere an einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband zu führen.

c. Außerhalb der geschlossenen Bebauung ist das Tier immer an einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband zu führen, wenn andere Hunde sich nähern. Die Leine darf nur abgenommen werden, wenn mit Sicherheit ein ungewollter Kontakt mit anderen Hunden ausgeschlossen ist.

d. Das Tier darf nur von den Haltern ... und ... ausgeführt werden.

2. Es wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

3. Für den Fall, dass der Anordnung nicht gefolgt wird, wird ein Zwangsgeld verhängt.“

Auf die Begründung dieses Bescheids wird Bezug genommen.

Nach Zugang eines Gutachtens der öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für das Hundewesen ..., A., vom 10. Mai 2013 und der auf dieses Gutachten bezogenen Stellungnahme des Landratsamts A1, Veterinäramt, vom 12. Juni 2013 erließ die Beklagte am 25. Juni 2013 in Abänderung des Bescheids vom 22. April 2013 folgenden Bescheid:

„1. Auflagen für die Haltung der Boxermischlingshündin, Rufname ‚L.‘:

a. Das Tier darf das Haltergrundstück, W. Straße ..., K. nicht unerlaubt und ohne Aufsicht verlassen. Es ist sicherzustellen, dass der Hund auf dem Grundstück ausbruchsicher gehalten wird.

b. Vor dem Verlassen des Haltergrundstücks ist der Hündin ein Maulkorb anzulegen. Dieser sollte gut sitzen und der Hündin problemlos das Hecheln ermöglichen, aber das Beißen von Personen oder anderen Tieren sicher verhindern. Der Maulkorb darf erst nach Rückkehr auf das Haltergrundstück wieder abgenommen werden.

c. Innerhalb der geschlossenen Bebauung und in unübersichtlichem Gelände ist das Tier an einer maximal 2 m langen, reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband zu führen.

d. Außerhalb der geschlossenen Bebauung ist das Tier immer an einer maximal 2 m langen, reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband zu führen, wenn andere Hunde sich nähern. Die Leine darf nur abgenommen werden, wenn mit Sicherheit ein ungewollter Kontakt mit anderen Hunden ausgeschlossen ist.

e. In Anwesenheit von kleinen Kindern (das eigene Kleinkind eingeschlossen) ist die Hündin von einer erwachsenen Person zu beaufsichtigen.

f. Das Tier darf nur von den Haltern ... und ... ausgeführt werden.

2. Es wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

3. Für den Fall, dass der Anordnung nicht gefolgt wird, wird ein Zwangsgeld verhängt.“

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, mit der Boxermischlingshündin „L.“ sei es im Dezember 2012 und im März 2013 zu zwei Beißvorfällen mit verschiedenen anderen Hunden gekommen. Das Verhalten der Hündin „L.“ stelle eine konkrete Gefahr für geschützte Rechtsgüter von anderen Personen, wie die Unversehrtheit des Körpers oder der Schutz von Sachwerten, dar. Deshalb seien Maßnahmen nach Art. 18 LStVG zu prüfen. Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG stünden im Ermessen der Gemeinde. Bei der Ermessensprüfung sei im Fall der Hündin „L.“ Handlungsbedarf festzustellen, da angesichts der Gefahr, die von der Hündin in bestimmten Situationen ausgehe, die Notwendigkeit bestehe, Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr habe die Gemeinde zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen seien. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das Tier erneut geschützte Rechtsgüter anderer Personen verletze. Die Anordnung, den Hund nur mit Maulkorb auszuführen, sei das geeignete Mittel, dies zu verhindern. Zur Zweckerreichung sei auch kein milderes Mittel ersichtlich (Art. 8 LStVG). Insoweit sei die Maßnahme auch angemessen. Die Notwendigkeit und die Art der anzuordnenden Maßnahmen seien im Benehmen mit dem Veterinäramt des Landratsamts A1 geprüft und durch die Sachverständige für das Hundewesen ... gutachterlich bescheinigt worden. Die Beißangriffe hätten mehrfach stattgefunden. Weitere Attacken könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Anordnung, dass der Hündin beim Ausführen ein Maulkorb anzulegen sei und sie innerhalb der geschlossenen Bebauung immer an einer maximal 2 m langen, reißfesten Leine und mit schlupfsicherem Halsband zu führen sei, und außerhalb der geschlossenen Bebauung, wenn sich andere Hunde näherten, sei daher notwendig.

Die erforderliche Anhörung sei mit Schreiben vom 4. April 2013 erfolgt. Die Anordnung entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG).

Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Da die Androhung des Zwangsgeldes einen Leistungsbescheid i. S. von Art. 23 Abs. 1 VwZVG enthalte, könne das Zwangsgeld im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, wenn die Zwangsgeldforderung fällig werde, ohne dass es eines neuen Bescheids bedürfe.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger laut Postzustellungsurkunde am 27. Juni 2013 zugestellt.

2. Am 29. Juli 2013 (Montag) ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2013 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2013 ließen die Kläger beantragen,

Nr. 1b des Bescheids der Beklagten vom 25. Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, die angegriffene Nr. 1b des Bescheids sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Der ergänzend zum Leinenzwang angeordnete Maulkorbzwang stelle zwar möglicherweise ein geeignetes, nicht jedoch ein zulässiges Mittel dar, um der Gefahrenlage zu begegnen. Die Anordnung, den Hund nur mit Maulkorb auszuführen, entspreche nicht dem in Art. 8 LStVG geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beißvorfälle im Dezember 2012 und im März 2013 seien darauf zurückzuführen, dass die Hündin unangeleint ausgeführt worden sei. Die Anordnung des Leinenzwangs innerhalb der geschlossenen Bebauung und in unübersichtlichem Gelände sei ausreichend, um der von einem großen, kräftigen Hund ausgehenden Gefahr hinreichend Rechnung zu tragen. Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid geschilderten Vorfälle ließen nicht den Rückschluss zu, dass die Hündin, wenn sie angeleint sei, sich losreißen und andere Hunde oder Menschen beißen würde. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte in Nr. 1f des Bescheides angeordnet habe, dass das Tier nur von den Klägern, also erwachsenen, zuverlässigen und körperlich hinreichend befähigten Personen ausgeführt werden dürfe. Zur Vermeidung der von der Rechtsprechung angenommenen, von großen Hunden ausgehenden Gefahr sei es regelmäßig ausreichend, dass innerhalb bebauter Ortsteile ein Leinenzwang für den jeweiligen Hund verfügt werde. Ein zusätzlicher Maulkorbzwang könne nur angeordnet werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar sei, einen kombinierten Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen. Aus den im Bescheid angeführten Vorfällen ergebe sich jedoch keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die Hündin der Kläger auch angeleint zubeißen würde. Der Leinenzwang allein sei zur Verhinderung von Beißgefahren geeignet, da in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt sei, dass die Hündin auch angeleint zubeißen oder sich sogar losreißen könnte. Insbesondere durch die Anordnungen in Nrn. 1c und 1d des Bescheids sei den in den Vorfällen im Dezember 2012 und März 2013 zutage getretenen Gefahren Genüge getan. Auch für den freien Auslauf außerhalb der geschlossenen Bebauung sei die Anordnung des Maulkorbzwangs abdingbar, denn die Leine dürfe nur abgenommen werden, wenn mit Sicherheit ein ungewollter Kontakt mit anderen Hunden ausgeschlossen sei. Da das Tier bei Annäherung anderer Hunde an einer maximal 2 m langen, reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband zu führen sei, befinde es sich im unmittelbaren Zugriffsbereich der Kläger. Die konkrete Gefahr von Beißvorfällen mit anderen Hunden sei hier dann nicht gegeben. Der Bescheid verstoße damit gegen das Übermaßverbot. Es seien weniger einschneidende Maßnahmen gleichermaßen geeignet, nämlich der bereits angeordnete Leinenzwang. Nr. 1b des angefochtenen Bescheides erweise sich jedenfalls deswegen als rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen beim Erlass der Anordnung nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt habe. Die Formulierung des Bescheids lasse erkennen, dass die Beklagte nicht erkannt habe, dass sie auch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr das ihr nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausüben müsse. Dieser Ermessensnichtgebrauch mache die streitgegenständliche Anordnung rechtswidrig.

Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrags wurde ausgeführt, Ziffer 1b des Bescheids vom 25. Juni 2013 sei rechtmäßig. Grundlage für den streitgegenständlichen Bescheid seien das Gutachten der Sachverständigen ... vom 10. Mai 2013 sowie die Stellungnahme des Landratsamts A1, Veterinäramt, vom 12. Juni 2013. Hierbei habe die Beklagte zu Recht angenommen, dass durch den Hund der Kläger eine konkrete Gefahr sowohl für andere Hunde, insbesondere aber auch für Kleinkinder ausgehe. Es sei zwar zutreffend, dass die Beißvorfälle mit dem nicht angeleinten Hund der Kläger erfolgt seien, jedoch habe die Begutachtung des Hundes sowie die Beurteilung durch das Veterinäramt ergeben, dass bei einem Zusammentreffen mit (gegebenenfalls unangeleinten) Artgenossen erneut Beißvorfälle zu befürchten seien. In diesem Zusammenhang müsse außerdem berücksichtigt werden, dass die Kläger in entscheidenden Situationen nicht in der Lage seien, ausreichend auf den Hund einzuwirken. Die Anordnung eines Maulkorbzwangs werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Es hätten bereits zwei Beißvorfälle stattgefunden. Insbesondere die Verletzungen beim zweiten Vorfall dokumentierten, dass in besonderen Situationen eine gesteigerte Aggressivität des Hundes bestehe und zu schwerwiegenden Verletzungen geführt habe. Von der Beklagten sei sowohl durch die Verwertung des Gutachtens vom 10. Mai 2013 als auch durch die Einholung der zusätzlichen Stellungnahme des Landratsamtes A1, dessen Beurteilung sich die Beklagte angeschlossen habe, das ihr zustehende Ermessen ausgeübt worden.

3. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert und die Sachverständige ... befragt.

Das Verfahren betreffend Nrn. 1 a, 1 c, 1 d, 1 e, 1 f und 3 des Bescheids vom 25. Juni 2013 wurde abgetrennt und unter dem Az. W 5 K 15.196 fortgeführt.

Der Klägerbevollmächtigte wiederholte den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 29. August 2013. Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte Klageabweisung.

Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nr. 1b des Bescheids der Beklagten vom 25. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung ist Art. 18 Abs. 2 LStVG. Danach können die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass es in absehbarer Zeit zu einem Schaden, d. h. einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter, kommt. Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Es ist für die Bejahung einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, dass vor dem Erlass entsprechender Anordnungen bereits (Beiß-)Zwischenfälle stattgefunden haben (st. Rspr. d. BayVGH, s. U.v. 21.12.2011 Nr. 10 B 10.2806). Ist es jedoch bereits zu einem Beißvorfall oder einem sonstigen Vorfall gekommen, bei dem ein Hund eine Person oder einen anderen Hund angegriffen hat, so hat sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert. Es besteht dann die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle, die Gefährlichkeit des Hundes bedarf dann keiner weiteren Nachprüfung mehr, etwa durch ein Gutachten (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 40, 42). Eine vollständige Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls ist als Voraussetzung für ein sicherheitsbehördliches Einschreiten nicht erforderlich (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 Rn. 53, m. w. N.). Es ist auch unerheblich, wie schwerwiegend die Folgen des Vorfalls waren, denn die konkrete (Verletzungs-)Folge hängt oft nur vom Zufall ab (zu Körperverletzungen vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 Rn. 42). Für die Beurteilung der konkreten Gefährlichkeit eines Hundes hat ein bestandener Wesenstest ebenfalls keinerlei Aussagekraft (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 Rn. 45a). Ein solcher Wesenstest kann immer nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tieres sein und bedeutet insbesondere nicht, dass es für den begutachteten Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (BayVGH, B.v. 11.2.2015 Nr. 10 ZB 14.2299). Bei der Abnahme von Wesenstests vorgenommene Vorsichtsmaßnahmen können eher die Unberechenbarkeit der überprüften Hunde bestätigen (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 Rn. 40).

Nach diesen Maßgaben ist die Gefahrenprognose der Beklagten nicht zu beanstanden. Von der streitgegenständlichen Hündin geht eine konkrete Gefahr jedenfalls für das Schutzgut Eigentum (an anderen Hunden) aus. Die Hündin L. war in zwei Beißvorfälle mit anderen Hunden verwickelt, wobei sie beim zweiten Beißvorfall den anderen Hund schwer verletzt hat. Ob die Gefahrenprognose der Beklagten hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit von Personen zutreffend war, kann offen bleiben. Ausschließlich zum Schutz von Personen getroffene Maßnahmen (vgl. Nr. 1e des Bescheids vom 25. Juni 2013) sind nicht (mehr) Streitgegenstand.

Es kann dahinstehen, ob bei der erforderlichen Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen ist oder ob es sich bei der sicherheitsbehördlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (offen gelassen in BayVGH, U.v. 26.11.2014 Nr. 10 B 14.1235), denn auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist von einer weiter vom klägerischen Hund ausgehenden konkreten Gefahr zumindest für das Schutzgut Eigentum auszugehen: Zwar hat L., soweit dem Gericht bekannt, kein weiteres Tier gebissen. Dies mag jedoch an der Befolgung des kombiniert angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs durch die Kläger gelegen haben. Jedenfalls ist die vom streitgegenständlichen Hund ausgehende Gefahr nicht deshalb entfallen, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen ist. Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (BayVGH, U.v. 26.11.2014 Nr. 10 B 14.1235). Solche konkreten Tatsachen sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.

Ein Ermessensfehlgebrauch hinsichtlich der Anordnung der Beklagten in Nr. 1b des Bescheids vom 25. Juni 2013 ist nicht zu erkennen.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Die von dieser zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Liegt eine konkrete Gefahr vor, sind an die Begründung des Entschließungsermessens regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 Rn. 61). Weiterhin müssen die getroffenen Anordnungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) genügen, d. h., sie müssen zur Abwehr der festgestellten Gefahr erforderlich und geeignet sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein, d. h. angemessen und zumutbar (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 Rn. 63).

Nach den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung sowie den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen für das Hundewesen in der mündlichen Verhandlung ist die Ermessensausübung der Beklagten bei Bescheiderlass nicht zu beanstanden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde hinreichend beachtet.

Soweit der angeordnete Maulkorbzwang sich auf den nach dem Bescheid vom 25. Juni 2013 möglichen Freilauf des Hundes außerhalb der geschlossenen Bebauung in übersichtlichem Gelände bezieht, begegnet dieser aufgrund der Beißvorfälle, bei denen der Hund nicht angeleint war, keinen Bedenken. Wenn ein Hund, dessen Gefährlichkeit belegt ist, unangeleint frei laufen darf und sich nicht mehr im unmittelbaren Einflussbereich des Halters befindet, können Tiere oder Personen durch einen Maulkorbzwang in angemessener Weise geschützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2011 Nr. 10 ZB 10.1825). Der Kläger akzeptierte in der mündlichen Verhandlung für den Freilauf des Hundes auch den von der Beklagten angeordneten Beißkorbzwang.

Doch auch soweit ein kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet ist, ist der Bescheid verhältnismäßig und entspricht pflichtgemäßer Ermessensausübung. Eine Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang verstößt nicht von vornherein gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, B.v. 5.2.2014 Nr. 10 ZB 13.1645). Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann zwar nur verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, weil z. B. eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen würde (vgl. VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 Nr. Au 5 S 12.316). Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Es ist zwar kein Beißvorfall aktenkundig, bei dem der streitgegenständliche Hund angeleint gewesen ist. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Anordnung des Leinenzwangs unter den konkreten Umständen nicht ausreichend ist, um der von der streitgegenständlichen Hündin ausgehenden Gefahr hinreichend Rechnung zu tragen

Die Erforderlichkeit des von der Beklagten zusätzlich zum Leinenzwang verfügten Beißkorbzwangs ist durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Andere weniger einschneidende Maßnahmen, die in gleicher Weise geeignet wären, die von dem Hund auch im angeleinten Zustand für andere Hunde ausgehenden Gefahren abzuwenden, sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat die Anordnung des Maulkorbzwangs nach fachlicher Beratung durch das Landratsamt A1 (Veterinäramt) vorgenommen. Dass im Gutachten der Sachverständigen .vom 10. Mai 2013 keine Empfehlung enthalten war, auch dem angeleinten Hund einen Maulkorb anzulegen, ist darauf zurückzuführen, dass die Sachverständige nach ihrer Aussage vor der Gutachtenerstellung die Schwere der Verletzungen des anderen Hundes beim zweiten Beißvorfall nicht gekannt hat, und führt nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten. Die ergänzende Befragung der Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung nach Kenntnis der Lichtbilder des am 10. März 2013 verletzten Hundes hat ergeben, dass der Leinenzwang auch aus ihrer Sicht alleine nicht geeignet ist, das „Fassen“ und Verletzen anderer Hunde durch die Hündin der Kläger auszuschließen. Nach der nachvollziehbaren Darstellung der Sachverständigen stellt L. eine Gefährdung für andere Hunde dar, die unkontrolliert in L. „hineinlaufen“. Die Sachverständige sieht z. B. eine Gefahr beim Führen der streitgegenständlichen Hündin ohne Maulkorb an der Leine bei der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, der sich nicht abrufen lässt, etwa weil er alt ist und schlecht hört. Sie nimmt dahingehend Stellung, dass auch beim Führen an der kurzen Leine ein Zubeißen der streitgegenständlichen Hündin nicht verhindert werden könne, wenn ein gewisser Abstand zu einem anderen Hund unterschritten werde. Aufgrund der von der streitgegenständlichen Hündin bereits verursachten massiven Verletzungen eines anderen Hundes ist die Sachverständige der Auffassung, die streitgegenständliche Hündin solle außerhalb des Halteranwesens einen Maulkorb tragen. Da es nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin L. im behördlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung nahe liegt, dass bei dem streitgegenständlichen Hund eine Störung in der Verhaltenssteuerung vorliegt, ist ein gegen einen anderen Hund gerichtetes unvermitteltes Zubeißen bzw. Festbeißen der Hündin im angeleinten Zustand auch hinreichend wahrscheinlich. Nachdem die zu befürchtenden Schäden von einigem Gewicht sind, sind an die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Der Maulkorbzwang ist auch ansonsten verhältnismäßig. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Hunde mit angelegtem Maulkorb unerträglich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt sind oder durch das zeitlich beschränkte Tragen eines Maulkorbs eine Wesensänderung erfahren (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 Rn. 70). Vorliegend hat die Begutachtung darüber hinaus ergeben, dass der Maulkorb für die streitgegenständliche Hündin keine Beeinträchtigung darstellt.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 26/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufgehoben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereic
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published on 05/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2013 wird zugelassen, soweit damit die Klage gegen die Anordnung der Beklagten in Nr. 2. des Bescheids vom 6. September 2011 abgewiesen wur
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.