Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Mai 2015 - M 22 K 14.1037

published on 13/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Mai 2015 - M 22 K 14.1037
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung eines Leinenzwangs bezogen auf eine im Wohnumfeld gelegene Grünfläche für ihre Rehpinscher …, … und … durch den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014. Die Hündin … ist nach Angaben der Klägerin im Oktober 2014 verstorben.

Für den Rüden … hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 23. Februar 2011 mit sofortiger Vollziehbarkeit angeordnet, dass dieser innerhalb des näher bezeichneten Wohnumfeldes, zu dem auch besagte Grünfläche gehört, nur entweder mit angelegtem Maulkorb oder an einer maximal zwei Meter langen, reißfesten Leine ausgeführt werden dürfe. Anlass für diese Anordnung waren zwei Vorfälle aus dem Jahr 2010, bei denen der Hund auffällig geworden sein soll. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht München erhoben (M 22 K 11.1546). Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 hat das Gericht auf Antrag der Parteien das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 12. Februar 2014, zugestellt am 15. Februar 2014, ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin für ihre damals drei Rehpinscher an, diese auf der Grünfläche zwischen …-Straße, …- und …straße, …-Straße und der Stadtgrenze im Norden ausschließlich an einer reißfesten maximal zwei Meter langen Leine mit einem geeigneten durchschlupfsicheren Halsband auszuführen oder entsprechend ausführen zu lassen (Ziffer 1 des Bescheides). Freilauf sei allen drei Hunden - unter Beachtung der Anordnung aus dem Bescheid vom 23. Februar 2011 (Maulkorbzwang für …) - auf der beschriebenen Grünfläche nur dann gestattet, wenn ersichtlich sei, dass sich keine anderen Personen dort aufhielten (Ziffer 2 des Bescheides). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils € 500,- angedroht (Ziffer 3 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 4 des Bescheides).

Zur Begründung wurde angeführt, am 20. November 2013 seien die drei Rehpinscher aus einem Gebüsch in der Grünanlage … …-Weg laut bellend auf eine andere Hundeführerin zugelaufen, welche den von ihr ausgeführten Chihuahua sofort auf den Arm genommen habe. Die drei Hunde seien bellend an der Frau hochgesprungen. Einer der Hunde habe den Chihuahua in den Schwanz gezwickt. Wegen eines ähnlichen Vorfalls vom 18. Oktober 2012 sei die Klägerin bereits belehrt worden. Einer der Hunde der Klägerin soll damals eine Passantin im Bereich der besagten Grünanlage verfolgt und angebellt haben. Bei beiden Vorfällen soll sich die Klägerin in großer Entfernung (ca. 50 Meter bzw. ca. 80 bis 100 Meter) von ihren Hunden befunden haben. Bereits im Jahr 2010 seien die Hunde der Klägerin gemeldet worden, als diese frei auf jener Grünfläche gelaufen seien und der Verdacht im Raum gestanden sei, einer der Hunde habe ein Kind gezwickt. Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 sei außerdem gegenüber dem Rüden … einen Leinen- oder Maulkorbzwang angeordnet worden, nachdem am 9. November 2010 ein Yorkshire-Terrier nach einer Begegnung mit den Hunden der Klägerin verstorben sei. Die Klägerin habe im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu den Vorwürfen Stellung genommen und erklärt, dass sie am 20. November 2013 zwei Frauen mit zwei Hunden auf der Grünfläche am …-Weg gesehen habe, die mit ihren Hunden Ball gespielt hätten. Die Hündin … der Klägerin sei in Richtung der spielenden Hunde gelaufen. Daraufhin sei ein Chihuahua auf die Hündin … zugekommen, habe sie verfolgt und in den Schwanz gezwickt. Erst später sei auch der Rüde … der Klägerin auf die beiden Hunde zugekommen und habe diese schwanzwedelnd begrüßt. Zu einer Bedrängungssituation der Frauen sei es nicht gekommen. Auch habe die Chihuahua-Besitzerin ihren Hund erst auf den Arm genommen, als sie gegangen sei. Im Bescheid wird weiter darauf hingewiesen, dass die Hundeführerin des Chihuahuas angegeben habe, sie sei zum beschriebenen Zeitpunkt alleine mit dem Hund unterwegs gewesen und habe keinen Ball dabei gehabt. Da die drei Rehpinscher der Klägerin beim Vorfall vom 20. November 2013 die Führerin eines Chihuahua bedrängen, anbellen und an ihr hochspringen konnten, weil sie unangeleint gewesen und von der Klägerin nicht zurückgerufen worden seien, müsse ein Leinenzwang auf der beschriebenen Grünfläche angeordnet werden. Bei allen bislang gemeldeten Vorgängen sei beschrieben worden, dass die Klägerin keinen Einfluss auf die Hunde genommen habe. Sei es bedingt durch eine große Entfernung zu den freilaufenden Hunden oder dadurch, dass sich die Situation für die Klägerin anders dargestellt habe. Auch wenn es im Fall vom 20. November 2013 zu keiner nachgewiesenen Bissverletzung beim Chihuahua gekommen sei, sei die Anordnung angezeigt, da diese nicht notwendig voraussetze, dass bereits ein schädigendes Ereignis stattgefunden habe. Da die Klägerin das Zusammentreffen mit dem Chihuahua komplett gegensätzlich schildere, liege der Schluss nahe, dass sich die Schilderung auf eine andere Konstellation beziehe. An den Angaben der Anzeigeerstatterin bestünden keine Zweifel, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aus beispielsweise persönlichen Motiven eine Falschaussage getätigt worden wäre. Für die Glaubwürdigkeit sprächen die allgemeine Lebenserfahrung, der zufolge jede Anzeigenerstattung Unannehmlichkeiten mit sich brächte, sowie die Tatsache, dass sich derjenige, der wider besseres Wissen eine derartige Anzeige erstatten würde, wegen falscher Verdächtigung strafbar machen würde. Aufgrund der bereits vorliegenden Meldungen, die einzeln gesehen keine Anordnung gerechtfertigt hätten, sei in der Gesamtheit nun die Anordnung der getroffenen Maßnahmen angezeigt. Es sei nicht von Bedeutung, ob sich die Hunde gutmütig verhielten oder bereits aufgrund der geringen Größe grundsätzlich eine geringere Gefahr von der Rasse Pinscher ausgehe. Ausreichend sei, dass Dritte durch die Hunde in Angst und Schrecken versetzt und somit in ihrer Gesundheit beeinträchtigt würden. Die Anordnungen seien auch verhältnismäßig, da es um den Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter - Leben, Gesundheit, Eigentum - gehe und daher auch schon die entfernte Möglichkeit eines gravierenden Schadenseintritt den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung rechtfertige. Wegen des Vorfalls vom 20. November 2013 sei ein behördliches Einschreiten dringend erforderlich gewesen, um gravierende Schäden für die Gesundheit von Menschen zu verhindern. Die Anordnung eines Leinenzwangs auf einer bestimmten Grünfläche stelle keine besonders starke Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Hundeführerin dar.

Am 11. März 2014 erhob die Klägerin Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht München und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az: M 22 S 14.1038).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die gegen sie erhobenen Anschuldigungen entbehrten jeder Grundlage. Die Anzeigen ihre Hundehaltung betreffend seien unwahr, insbesondere habe sich der Vorfall vom 20. November 2013 nicht so zugetragen wie von der Anzeigeerstatterin behauptet. Vielmehr habe die Klägerin an diesem Tag die Anzeigeerstatterin gesehen, wie sie mit einem Chihuahua mit einem roten Ball gespielt und diesen geworfen habe. In der Nähe habe sich eine weitere Frau mit einem schwarzweißen pudelartigen Hund befunden. Die Hündin … der Klägerin sei aus Neugierde in Richtung der Anzeigeerstatterin gelaufen, habe in einiger Entfernung gewartet und dem Ballspiel zugesehen. Der Chihuahua sei dann, offenbar um seinen Ball zu verteidigen, auf die Hündin … aggressiv zugelaufen, die schreiend weggelaufen sei. Daraufhin habe der Chihuahua der Anzeigeerstatterin die … ins Hinterteil gebissen. Die Klägerin habe den Eindruck, die andere Dame sei mit der Anzeigeerstatterin bekannt gewesen. Auch der im Bescheid erwähnte Vorfall am 14. September 2013, habe sich anders zugetragen. Die Hündin …, die die Klägerin gefälligkeitshalber ausgeführt habe, habe sich in die Hündin der Anzeigeerstatterin verbissen. In diesem Hundekampf seien die drei Rehpinscher der Klägerin nicht involviert gewesen. Der Hund … habe seinen Maulkorb getragen und deshalb niemanden beißen können.

Die Anzeigen seien im Zusammenhang mit einem massiven Nachbarschaftsstreit zu sehen, dem sich die Klägerin ausgesetzt sehe. Es gebe in ihrer Nachbarschaft eine Gruppe von Personen, die einen Privatkrieg mit der Klägerin führten, der auf dem Rücken der Behörden ausgetragen werde. Sie werde, weil sie krankheitsbedingt erwerbsunfähig sei, als Sozialschmarotzerin betrachtet. Nachbarn, die nur zur Miete wohnten, seien neidisch auf sie, da sie eine Eigentumswohnung besitze. Seit dem Vorfall am 9. November 2010, bei dem angeblich der Hund … einen Yorkshire-Welpen getötet haben soll, was so nicht stimme, werde sie von vielen Hundebesitzern wie eine Aussätzige behandelt. Eine der Anzeigeerstatterinnen, auf deren Aussage sich der Bescheid stütze, habe damals Unterschriften gegen die Klägerin und ihre Hundehaltung gesammelt, die Klägerin bei anderen Hundebesitzern und Nachbarn schlecht gemacht und Unwahrheiten über sie verbreitet. Damals sei auch der Briefkasten und das Auto der Klägerin regelmäßig mit Hundekot beschmutzt worden. Dies alles habe die Klägerin sehr belastet und ihre Krankheit verschlimmert. Aus dem feindlich gesonnenen Personenkreis gebe es laufend unwahre Anzeigen, nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei Veterinäramt, Tierschutzverein und Polizei. So sei behauptet worden, die Klägerin hielte 20 verwahrloste und bissige Hunde in ihrer Wohnung und betreibe einen gewerblichen Welpenhandel. Vertreter der mit diesen Vorwürfen befassten Stellen seien auch in der Wohnung der Klägerin gewesen. Es habe aber nie irgendwelche Beanstandungen gegeben und die eingeleiteten Verfahren seien allesamt eingestellt worden. Die Hündin … sei am 18. Oktober 2010 durch auf der Straße aufgenommenes Gift an Nierenversagen verstorben. Die von der Zeugin … mit Schriftsatz vom 24. April 2015 dem Gericht mitgeteilten angeblichen Vorfälle seien, soweit sie nicht offensichtlich irrelevant seien, jedenfalls unwahr. Dafür gebe es Zeugen.

Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in Bezug auf die verstorbene Hündin … für erledigt erklärt hat, beantragt sie nunmehr den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 aufzuheben, soweit er die Hunde … und … betrifft.

Die Beklagte stimmt der Erledigungsserklärung zu beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Die Anordnung des Leinenzwangs für alle drei Hunde auf der direkt hinter dem Wohnhaus der Klägerin liegenden Grünfläche stütze sich vornehmlich auf den Vorfall vom 20. November 2013 und auf die Gesamtschau der bislang bekannt gewordenen Vorfälle. Soweit die Klägerin vortrage, es handle sich um Anzeigen aus einem bestimmten Personenkreis, die jeglicher Grundlage entbehrten, wies die Beklagte darauf hin, sie habe keinen Anhaltspunkt gehabt, um von einem bewussten Täuschungsmanöver auszugehen. Zwar lägen mehrere Mitteilungen einer Person vor, jedoch auch von anderen unterschiedlichen Personen, deren Zusammengehörigkeit für die Behörde nicht ersichtlich sei. Die Tatsache, dass alle Anzeigeerstatter aus dem Wohnumfeld der Klägerin stammten, deute für sich gesehen noch nicht auf eine Intrige dieser Personen hin. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Begegnungen mit Personen, die in der näheren Umgebung wohnten, häufiger stattfänden als andere. Es hätten auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestanden, beispielsweise weil Anhaltspunkte dafür vorgelegen wären, dass diese aus rein persönlichen Motiven eine falsche Aussage gemacht hätten. Grundsätzlich dürfe die Behörde von der Richtigkeit einer Anzeige, die einen Vorfall detailliert und nachvollziehbar schildere, ausgehen. Im vorliegenden Fall sei es auch nicht von Belang, dass keine ärztliche Bestätigung über Verletzungen vorgelegt worden sei. Denn der Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung setze nicht voraus, dass bereits ein schädigendes Ereignis stattgefunden habe. Vielmehr habe die Behörde anhand der Umstände, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlägen, für die Zukunft eine Gefahrenprognose zu treffen. Nachdem der aktuellen Anzeige seit 2010 vier Mitteilungen vorausgegangen seien und diese gleichlaut beinhalteten, dass die Klägerin vom Geschehen weit entfernt war bzw. aus anderen Gründen die drei Rehpinscher nicht zurückgerufen habe, sei eine positive Gefahrenprognose gegeben. Der Bescheid sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergangen. Der Leinenzwang auf der Grünanlage sei als mildestes Mittel zur Gefahrenabwehr geboten.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 13. Mai 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat durch Einvernahme von Zeugen Beweis erhoben zu den dem streitgegenständlichen Bescheid u.a. zugrunde gelegten Vorfällen vom 14. September 2011, 18. Oktober 2012 und 20. November 2013. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 12. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Nach Art. 18 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) können die Gemeinden bei Vorliegen einer konkreten Gefahr zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentlicher Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine konkrete Gefahr ist anzunehmen, wenn bei ungehindertem Fortgang des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt - hier also mit der Verletzung eines der geschützten Rechtsgüter - hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. (st. Rspr z.B. BVerwG, U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8/01 - juris, BayVGH U.v.09.10.2010 - 10 BV 06.3053 - juris; BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - Juris Rn. 5))

Die Feststellung der Gefahr verlangt eine in tatsächlicher Hinsicht genügend ab-gesicherte Prognose. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf den drohenden Eintritt eines Schadens rechtfertigen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist; sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (st. Rspr. siehe auch Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 18 Rn 33 m.w.N).

Nicht erforderlich ist, dass das schädigende Ereignis bereits stattgefunden hat. Ist es jedoch bereits zu einem Vorfall gekommen, bei dem ein Hund eine Person oder einen anderen Hund angegriffen hat, so hat sich die von jenem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert. Es besteht dann die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle, die Gefährlichkeit des Hundes bedarf keiner weiteren Nachprüfung mehr, etwa durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme (st. Rspr. z.B. BayVGH B.v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379- Juris Rn. 30, B.v.25.8.2014 - 10 ZB 12.2673- Juris Rn. 8).

2.2. Im vorliegenden Fall stützt die Beklagte ihre Gefahrenprognose im Wesentlichen auf die von der Zeugin … zur Anzeige gebrachten Vorfälle vom 20. November 2013 und vom 18. Oktober 2012. In beiden Fällen soll die Zeugin von den Rehpinschern der Klägerin angebellt, durch Hochspringen bedrängt und in Angst versetzt worden sein. Der Chihuahua, den sie ausgeführt habe, soll bei dem Vorfall im November 2013 in den Schwanz gezwickt worden sein, nachdem sie ihn sicherheitshalber hochgenommen habe. Ob die Vorfälle ein hinreichendes Gewicht aufweisen, um die Annahme einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum zu begründen, kann dahinstehen, da bereits nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob sie sich tatsächlich (so) zugetragen haben.

Zum Nachweis der Vorfälle stützt sich die Beklagte ausschließlich auf die Aussage der Zeugin. Andere Anhaltspunkte, etwa Belege für Rechtsgutverletzungen in Form von Lichtbildern, Rechnungen, ärztlichen Bescheinigungen oder Aussagen anderer Zeugen, liegen nicht vor. Die Klägerin bestreitet, dass ihre Hunde die Zeugin in irgendeiner Weise bedrängt oder in Angst versetzt haben sollen. Klägerin wie auch Zeugin schildern jeweils ihre Variante des Geschehens schlüssig, detailreich und frei von Widersprüchen. Dies hat sich auch im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme bestätigt. Steht - wie hier - Aussage gegen Aussage und sind andere Nachweise nicht vorhanden, kommt es wesentlich auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen an.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung neigen Hundehalter aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Hund dazu, ein eventuelles gefahrbegründendes Verhalten des Tieres zu verharmlosen. Diese Tendenz ist auch bei der Klägerin erkennbar. Für die Glaubwürdigkeit von Anzeigeerstattern und Zeugen spricht nach der Lebenserfahrung regelmäßig die Tatsache, dass sie die Unannehmlichkeiten einer Anzeige nicht ohne begründeten Anlass auf sich nehmen dürften und sich im Falle einer falschen Anzeige gegebenenfalls sogar strafbar machen würden. Die Behörde hat ausgehend vom Regelfall aber zu prüfen, ob im Einzelfall ein Abweichen von der Regel geboten ist, etwa weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Zeuge im konkreten Fall etwa aus persönlichen Gründen den gemeldeten Vorfall nicht wahrheitsgemäß schildert (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 35 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall waren bereits im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin angebracht, da die Zeugin und die Klägerin erkennbar in einen massiven Nachbarschaftsstreit verwickelt sind, der sich an der Hundehaltung der Klägerin entzündet hat und schon seit Jahren schwelt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei wegen angeblicher Mängel ihrer Hundehaltung von einem Personenkreis aus der Nachbarschaft wiederholt nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei Veterinäramt, Polizei und Tierschutzverein angezeigt worden. Die erhobenen Vorwürfe hätten sich aber in keinem Fall bestätigt. Die Zeugin … gehöre zu besagtem Personenkreis und habe sich schon vor Jahren an einer Unterschriftenaktion gegen die Hundehaltung der Klägerin beteiligt. Hinweise auf den bestehenden Nachbarschaftsstreit lagen der Beklagten schon im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vor. Aus der Telefonnotiz vom 24. November 2011 (Bl. 246 Behördenakte) ersichtlich hatte der Kontaktbeamte der Polizeiinspektion 22 die Beklagte schon damals darauf hingewiesen, dass hier ein Nachbarschaftsstreit auf dem Rücken der Behörden ausgetragen werde. Die Klägerin finde unter den Anwohnern nicht nur Anklang mit ihrer Hundeschar, die meist kläffend im Rudel unterwegs seien. Auch den zahlreichen Schreiben, die die Zeugin an die Beklagte gerichtet hat, lässt sich Entsprechendes entnehmen (vgl. Bl. 253, 256, 278f, 289f Behördenakte). Die Beklagte hat diesen Kontext bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu Unrecht außer Acht gelassen. Bei kritischer Betrachtung aller Umstände hätte sie erkennen müssen, dass sie vor diesem Hintergrund nicht vorbehaltlos auf die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin vertrauen konnte.

Im gerichtlichen Verfahren haben sich die Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestätigt. Die Zeugin hat ihre Version der in Frage stehenden Vorfälle zwar nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, hat aber gleichzeitig einen erheblichen persönlichen Belastungseifer an den Tag gelegt. In mehreren Schriftsätzen hat diese sich bereits vor der mündlichen Verhandlung an das Gericht gewandt, um eine Vielzahl weiterer angeblicher Hundeattacken zu melden, die sich in der Nachbarschaft ereignet haben sollen und bei denen Personen gebissen worden sein sollen. Die angeblichen Vorfälle sind größtenteils neueren Datums und lagen dem streitgegenständlichen Bescheid und der Gefahrenprognose der Beklagten nicht zugrunde. Sie sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte zumindest nach vorläufiger Prüfung des Vorbringens der Zeugin keine verwertbaren neuen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefahrenprognose erkennen konnte. Das Gericht hat insgesamt den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin alles daran zu setzen sucht, um die Hundehaltung der Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und aus einer Belästigung, die von der Hundeschar der Klägerin ausgehen mag, eine Gefahr zu konstruieren. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie auch die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Vorfälle nicht wahrheitsgemäß geschildert hat.

Da sich die Prognose im Wesentlichen auf die Zeugenaussage stützt, ist sie fehlerhaft.

2.3. Die Prognoseentscheidung kann auch nicht etwa unter Außerachtlassung der von der Zeugin … angezeigten Vorfälle im Hinblick auf die im Bescheid im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergänzend erwähnten weiteren Vorfälle aufrechterhalten werden. Allein die Tatsache, dass es mehrere Anzeigen gegeben hat, ist nicht geeignet, eine Gefahrenprognose zu rechtfertigen, sofern die angezeigten Einzelvorfälle nicht ihrerseits in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesichert und geeignet sind, die Gefahrenprognose zu stützen.

In Bezug auf den Vorfall im Jahr 2010 ist im Bescheid selbst nur von einem „Verdacht“ die Rede, dass einer der Hunde ein Kind gezwickt habe. Mangels hinreichender Gewissheit hat die Beklagte es seinerzeit mit einer Belehrung bewenden lassen. Ähnliches gilt für den von der Zeugin … angezeigten Vorfall vom 14. September 2011. Dieser ist im Bescheid zwar erwähnt, aber schon nicht ausdrücklich zur Begründung der Gefahrenprognose herangezogen worden. Auch dieser Vorfall wird von der Klägerin bestritten, die angeblich erlittenen leichten Verletzungen sind nicht belegt, und ein relevanter Tatbeitrag der Rehpinscher der Klägerin lässt sich nicht hinreichend sicher nachweisen. Auch insoweit hat es die Beklagte damals aus guten Gründen bei einer Belehrung belassen.

Somit verbleibt nur noch der Vorfall vom 23. Februar 2011, bei dem ein Welpe nach einer Begegnung mit dem Rüden … zu Tode gekommen sein soll. Insoweit ist zu bedenken, dass dieser Vorfall bereits Grundlage für den bestehenden Leinen- bzw. Maulkorbzwang für … ist. Die Frage, ob der mit Bescheid vom 23. Februar 2011 angeordnete Leinen- bzw. Maulkorbzwang gegenüber … gerechtfertigt ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es liegt aber auf der Hand, dass dieser Vorfall schon nach dem Willen der Beklagten für sich allein nicht zur Anordnung eines Leinenzwangs auch für die anderen Rehpinscher heranzuziehen sein dürfte. Denn die Beklagte hat einen auf Grundlage dieses Vorfalls ursprünglich gegenüber jeweils zwei von drei Rehpinschern der Klägerin angeordneten Leinenzwang (Bescheid vom 10. Januar 2011) nach Vorlage eines Gutachtens eines Hundesachverständigen selbst abgeändert und durch den Leinen- oder Maulkorbzwang für … ersetzt (Änderungsbescheid vom 23. Februar 2011).

Nach alledem fehlt es im vorliegenden Fall zumindest derzeit an einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage für eine Gefahrenprognose, die die getroffene Anordnung trägt. Der Bescheid ist damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war daher, soweit er angefochten wurde, aufzuheben.

2.4. Der Beklagten bleibt es unbenommen, im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende konkrete Gefahr weiter zu ermitteln und auf der Grundlage neuer, tragfähiger Erkenntnisse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Anordnungen zu erlassen.

2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klägerin auch insoweit obsiegt hätte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 11/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 25/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.