Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2018 - 10 C 17.70

published on 20/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2018 - 10 C 17.70
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

Gegen den Kläger besteht ein mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 23. September 2011 angeordnetes Verbot der Pferdehaltung (VG Ansbach, U.v. 26.1.2012 – AN 5 K 11.01867 – juris; BayVGH, B. v. 21.3.2014 – 10 ZB 12.740 – juris). Grund hierfür war, dass über Jahre hinweg Pferde des Klägers immer wieder ausgebrochen waren und gefährliche Situationen für Leben und Unversehrtheit anderer Personen herbeigeführt hatten. Anordnungen der Beklagten zur Haltung der Pferde und zu ihrer sicheren Unterbringung waren wirkungslos geblieben. Im gerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass der Kläger „derzeit grundsätzlich für die Pferdehaltung ungeeignet“ sei und „auch in Zukunft eine sichere Pferdehaltung nicht gewährleisten können“ werde. Er habe sich über Jahre hinweg nicht nur geweigert, Ausbruchssicherungen an seinen Pferdekoppeln anzubringen, sondern habe es „ausdrücklich an jeglicher Mitwirkungsbereitschaft fehlen lassen, stattdessen die handelnden Personen noch verhöhnt“; es ergebe sich daher zur Überzeugung des Gerichts, dass „es der Kläger auch künftig an einem verantwortungsbewussten Umgang mit den Pferden fehlen lassen“ werde (VG Ansbach a.a.O., Rn. 26 f.).

Mit Schreiben vom 1. August 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das angeordnete Pferdehaltungsverbot aufzuheben. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. September 2016 ab.

Der Kläger erhob hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Zwar komme ein Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich in Betracht, doch unterliege die zu treffende Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Nach diesem Maßstab seien Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Untersagungsanordnung lägen weiterhin vor. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger künftig zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit den Pferden in der Lage sein werde. Ein Umdenken in Bezug auf das Verhalten im Umgang mit Pferden und eine Einsicht in die bisherigen Verstöße seien beim Kläger gerade nicht erkennbar. Dass der Kläger auch nach dem Erlass des Pferdehaltungsverbots wiederholt Pferde gehalten habe, zeige, dass er nicht gewillt oder in der Lage sei, insoweit die Rechtsordnung zu respektieren und sein Verhalten danach auszurichten. Auch die Verstöße in jüngster Vergangenheit gegen die ihm gegenüber durch Bescheid angeordneten Hundehaltungspflichten, die im März 2015 sogar in eine Untersagung der Hundehaltung gemündet hätten (VG Ansbach, U.v. 24.3.2016 – AN 5 K 15.00601; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 10 ZB 16.998 – juris), belegten, dass sein Fehlverhalten keine bloßen Einzelfälle darstellten, bei denen zu erwarten sei, dass er sie künftig abstellen werde. Das Verhalten des Klägers dokumentiere vielmehr eine Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung geltenden Rechts. Da zudem auch keine Verhaltensänderungen erkennbar seien, bestünden derzeit keine Anhaltspunkte, die es im Rahmen einer Prognose rechtfertigen würden, auf eine künftige Rechtstreue zu vertrauen.

Ein Widerruf des Pferdehaltungsverbots komme auch nicht deswegen in Betracht, weil der Kläger bereit sei, eine Abänderung unter Nebenbestimmungen, wie etwa die von ihm vorgeschlagene Herstellung einer ausbruchssicheren Koppel, hinzunehmen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse und des klägerischen Verhaltens in der Vergangenheit sowie der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers stellten Nebenbestimmungen kein taugliches Mittel zur Unterbindung der weiterhin drohenden Gefahren dar. Die Gefahren für Leib und Leben, auf deren Beseitigung das 2011 verhängte Pferdehaltungsverbot maßgeblich abziele, beruhten nämlich gerade nicht nur auf dem Fehlen von Vorkehrungen zur sicheren Verwahrung der Pferde, sondern vor allem auch auf einem insoweit bestehenden Verhaltensdefizit des Klägers im Umgang mit diesen Tieren. So habe der Kläger des öfteren nicht zu gewährleisten vermocht, dass ihm die Pferde bei beaufsichtigten Einsätzen nicht ausreißen könnten, mit der Folge, dass entsprechende gefährliche Situationen verursacht worden seien. Aus diesem Grund helfe ihm auch die Ankündigung eines Verzichts auf die Haltung von Hengsten nicht weiter, zumal sich das Gefährdungspotential nicht nur auf die Hengste beschränkte. Vielmehr sei aus der im damaligen Klageverfahren vorgelegten veterinärmedizinischen Stellungnahme hervorgegangen, dass bei den Pferden des Klägers insgesamt ein Erziehungsdefizit bestehe. Gerade dies bestätige aber, dass das Gefährdungspotential der Pferde maßgeblich auch im Verhalten des Klägers begründet gewesen sei.

Der Kläger bringt zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner begrenzten finanziellen Mittel nicht in der Lage, ohne die Aussicht auf Erlaubnis der Pferdehaltung eine ausbruchssichere Koppel herzustellen; sollte eine Pferdehaltung gestattet werden, besitze er die Möglichkeit, umgehend eine entsprechende Koppel vorzuweisen. Das Fehlverhalten des Klägers, welches seitens des Gerichts noch angeführt werde, dass ein Pferd führerlos mit einem Pferdeanhänger allein durch den Ort gelaufen sei, sei nicht Anlass für ein Pferdehaltungsverbot gewesen, weil dies ein einmaliger Vorfall gewesen sei. Der Kläger habe auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt kostenlose Kutschfahrten durchgeführt, die auch seitens der Beklagten angepriesen worden seien.

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Entscheidung der Beklagten, das bestandskräftige Pferdehaltungsverbot aus dem Jahr 2011 nicht zu widerrufen (Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG), hält sich im Rahmen einer zulässigen Ermessensausübung (Art. 40, Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) und ist gerichtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Es liegen keine Gesichtspunkte vor, die die dem Pferdehaltungsverbot zugrundeliegende Einschätzung, der Kläger sei für die Haltung von Pferden ungeeignet und werde auch in Zukunft eine sichere Pferdehaltung nicht gewährleisten können, nunmehr in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Schon das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 25. August 2016 lässt keinerlei Einsicht in ein eigenes früheres Fehlverhalten erkennen; es enthält lediglich Vorwürfe gegenüber der Beklagten, ohne näher darzulegen, weswegen die von einer Pferdehaltung des Klägers ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) nunmehr nicht mehr bestehen würde. Wenn der Kläger in der Klage- und in der Beschwerdebegründung vorbringt, er besitze zwar derzeit mangels finanzieller Möglichkeiten keine ausbruchssichere Koppel für die Unterbringung von Pferden, nach einer Aufhebung des Haltungsverbots würde er jedoch umgehend eine solche vorweisen können, ist nicht ersichtlich, wie er allein durch die Aufhebung des Haltungsverbots angesichts seiner finanziellen Situation dann dazu in der Lage sein sollte. Auch führt das Verwaltungsgericht zu Recht aus, dass die seinerzeitigen Gefahrensituationen nicht allein auf mangelhaften Vorkehrungen bezüglich der sicheren Unterbringung der Tiere beruhten, sondern vor allem auch auf einem Verhaltensdefizit des Klägers, nämlich auf fehlender Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung bestehender Verpflichtungen. Ebenfalls zu Recht weist das Verwaltungsgericht auch darauf hin, dass dem Kläger im März 2015 auch die Hundehaltung untersagt werden musste, nachdem er mehrfach gegen eine zuvor ergangene sicherheitsrechtliche Anordnung (Leinenpflicht) verstoßen hatte; auch hieraus ergibt sich ein gewichtiger Anhaltspunkt, dass der Kläger nicht gewährleistet, rechtliche Verpflichtungen einzuhalten. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass ihm zu Unrecht ein Vorfall anlässlich eines Weihnachtsmarktes vorgehalten werde, bei dem sein Pferd mit einem Anhänger allein durch den Ort gelaufen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diesen konkreten Vorfall weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht angeführt haben. Das Verwaltungsgericht hat lediglich allgemein darauf verwiesen, dass ihm „des öfteren“ bei „beaufsichtigten Einsätzen“ Pferde ausgerissen seien mit der Folge, dass dadurch gefährliche Situationen verursacht worden seien. Der Einwand, des Klägers, es habe sich dabei um einen „einmaligen Vorfall“ gehandelt, der ihm nicht entgegengehalten werden dürfe, geht damit ins Leere.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass aufgrund von nach der Entscheidungsreife für den Antrag auf Prozesskostenhilfe eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage sich die Erfolgsaussichten der Klage zugunsten des Klägers geändert hätten. Dass er mittlerweile einen „Pferdehaltungs- und Pferdefahrlehrgang“ absolviert hat, verändert die weiterhin bestehende Gefahrenprognose nicht entscheidend. Zwar wurde ihm seine Ablehnung, an Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgängen zur Haltung von Pferden teilzunehmen, als Anzeichen fehlender Zuverlässigkeit hinsichtlich der Pferde- oder Tierhaltung ausgelegt. Die vorgelegte Fotokopie einer Teilnahmebestätigung bestätigt nunmehr – soweit sie lesbar ist – offenbar den Tierhüter-Sachkundenachweis für einen Antrag auf Erlaubnis nach § 11 TierSchG und die straßenverkehrsrechtliche Eignung für das Führen eines zweispännigen Pferdegespanns. Trotzdem rechtfertigt diese ohne jede weitere Erläuterung vorgelegte Unterlage (noch) nicht die Annahme, dass sich deswegen die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit hinsichtlich der Einhaltung bestehender Verpflichtungen in relevanter Weise abschwächen würden. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Klägers in der Vergangenheit bedürfte es weiterer gewichtiger Umstände, um mit für das Prozesskostenhilfeverfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit einen Wegfall der vom Kläger wegen einer Pferdehaltung ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 05/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 21/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.