Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. März 2015 - M 7 K0 14.2692

published on 24/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. März 2015 - M 7 K0 14.2692
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Fortsetzungsfeststellungsklage.

Sie und ihre zwei Söhne, damals 12 und 14 Jahre alt, hätten am 1. Mai 2008 einen unerwarteten und bis heute nicht vergessenen Polizeibesuch erhalten, den sie als Überfall erlebt hätten. Der Polizeieinsatz habe keine rechtlichen Voraussetzungen gehabt. Sie befürchteten Polizeirepressionen auch in Zukunft. Zum einen habe es bereits einen ähnlichen Polizeieingriff in ihrer Wohnung am 19. Juli 2002 gegeben, zum anderen ergebe sich die Wiederholungsgefahr aus dem Bescheid des Kriminaldezernats vom 8. November 2010. Sowohl der Polizeieinsatz als auch das anschließende Strafverfahren wegen Notrufmissbrauchs – sie habe den Notruf drücken müssen, um die Polizeigewalt zu stoppen – seien für sie und ihre Kinder extrem demütigend und diskriminierend gewesen, da zahlreiche Dritte Kenntnis davon erlangt hätten. Die Polizei habe ihren Bericht an das Jugendamt und das Gesundheitsamt geschickt. Das Gerichtsverfahren sei in Anwesenheit mehrerer Schulklassen geführt worden. Die Klage reiche sie primär aus „Rentabilitätsgründen“ ein. Sie diene jedoch auch der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs. Es handele sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff und um eine besonders belastende Maßnahme, welche gerichtliche Überprüfung erforderlich mache. Sie beantrage die Feststellung der „Rechtmäßigkeit“ des Polizeieinsatzes in ihrer Wohnung in jeder Hinsicht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 9. September 2014, den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus dem Antrag ergebe sich bereits nicht, welche polizeilichen Maßnahmen „in concreto“ angegriffen würden. Die angestrebte Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, da ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten polizeilichen Maßnahmen nicht in Betracht komme. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizialität für Schadensersatz oder Entschädigungsansprüche liege nicht vor, da sich die Maßnahmen im Rahmen des polizeilichen Einsatzes vom 1. Mai 2008 bereits vor Klageerhebung erledigt hätten. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da ein Einschreiten der Polizei, z.B. in Form des Betretens einer Wohnung, immer von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Der erwähnte Bescheid des Kriminalfachdezernats vom 8. November 2010 liege aufgrund der zwischenzeitlichen Vernichtung der Akten nicht mehr vor. Die Antragstellerin habe mittlerweile eine neue Wohnanschrift. Es habe nach Kenntnis des Antragsgegners zwischenzeitlich keinen erneuten Einsatz bei der Antragstellerin gegeben. Weiter liege kein Rehabilitationsinteresse vor. Sofern dies anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen überhaupt beurteilt werden könne, sei eine Stigmatisierung nicht zu erkennen. Die Wohnungstür der Antragstellerin sei weder zwangsweise durch die Polizei noch publikumswirksam im Beisein eines Durchsuchungszeugen geöffnet worden. Nach eigenen Erkenntnissen hätten die Polizeibeamten während des Gesprächs mit dem Nachbarn im Hausflur – wegen dessen verschmutzter Haustür – einen für jedermann vernehmbaren lautstarken Streit bzw. lautstarke Schreie und einen dumpfen Schlag aus der Wohnung der Antragstellerin wahrgenommen. Aufgrund der polizeilichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr hätten die Polizeibeamten bei der Antragstellerin geläutet, um sich vom Gesundheitszustand der Kinder und der Antragstellerin zu überzeugen. Nachdem die Tür von der Antragstellerin geöffnet worden sei, hätte der Polizeibeamte lediglich einen Fuß in die Wohnungstür gestellt, damit diese von der Antragstellerin nicht sofort wieder hätte zugeschlagen werden können. Da die Polizeibeamten durch den Türspalt gesehen hätten, dass die Kinder wohlauf in der Wohnung umherliefen, und die Antragstellerin die Polizeibeamten dazu aufgefordert habe, den Fuß aus der Tür zu nehmen, sei der Polizeibeamte der Aufforderung sofort nachgekommen und die Polizeibeamten hätten sich verabschiedet. Auch für die Nachschau wenige Minuten später, bei der die Polizeibeamten von der Antragstellerin in die Wohnung gebeten worden seien, sei ein Rehabilitationsinteresse nicht zu erkennen. Die Polizeibeamten hätten sich nur kurz in der Wohnung aufgehalten und es seien auch keine mit Rechtseingriffen verbundenen Maßnahmen erfolgt. Die im Anschluss gefertigten Berichte der Polizeibeamten an das Jugendamt bzw. das Gesundheitsamt über die nach Auffassung der Polizeibeamten das Kindeswohl gefährdenden Zustände an der damaligen Wohnanschrift entfalteten keine Wirkung außerhalb der befassten Behörden. Gerichtsverfahren seien grundsätzlich öffentlich, so dass auch Schulklassen anwesend sein könnten. Ferner könne die Antragstellerin kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs geltend machen, da keine tiefgreifenden Grundrechtseingriffe vorlägen. Im Übrigen sei die beabsichtigte Klage wegen Verwirkung unzulässig. Der Einsatz habe vor mehr als sechs Jahren stattgefunden. Aufgrund des im Anschluss an den Einsatz angestrengten Beschwerdeverfahrens sei sich die Antragstellerin der ihrer Meinung nach belastenden Maßnahme bewusst gewesen. Das Polizeipräsidium München habe nach einem derart langen Zeitraum auch nicht mehr mit einem Klageverfahren rechnen müssen und darauf vertrauen dürfen, dass keine Klage mehr erhoben werde. Die damaligen Dienstpläne und die Akten des Beschwerdeverfahrens seien bereits vernichtet.

Die Antragstellerin nahm zu den Ausführungen des Antragsgegners mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 Stellung. Die Darstellungen des Polizeipräsidiums entsprächen nicht der Wahrheit. Sie bzw. Anwälte hätten 2008/2009 vergeblich versucht, einen Bericht über den Notruf und Dienstpläne zu erhalten. 2009 sei sie vor das Familiengericht gezogen, mit der Bitte ihre Familiensituation und ihre erzieherische Eignung zu überprüfen. Sie habe Anzeigen gegen die Polizisten wegen Verleumdung, Nötigung etc. erstattet. Ihre Kinder hätten versucht, ihre Zeugenaussagen der Polizei mitzuteilen. Sie habe nichts unversucht gelassen, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen. Die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage sei ihr jedoch von keinem ihrer Rechtsanwälte eröffnet worden. Sie sei darauf erst durch eigene Recherchen gekommen. Bis heute existierten negative polizeiliche Eintragungen zu ihr und ihren Kindern. Die Löschung der polizeilichen Eintragungen werde abgelehnt. Der Wahrheitsgehalt des polizeilichen Protokolls vom 11. Mai 2008, das sie beifüge, sei „gleich Null“. Die Angaben der Polizei seien falsch. Sie sei nicht arbeitslos gewesen. Sie seien am Abend vorher erst spät ins Bett gegangen und damit erst gegen Mittag aufgestanden. Gleich seien sie von der Polizei überrascht worden. Ihre Kinder seien niemals durch Gewalt aufgefallen. Ihr Rechtsanwalt habe in seinem Schreiben an das Polizeipräsidium vom 26. Oktober 2010 folgende Rückschlüsse gezogen: „Die polizeilichen Eingriffsvoraussetzungen lagen nicht vor. Entsprechende schuldhafte Amtspflichtverletzungen der handelnden Beamten wurden bereits gerügt oder ergaben sich aus den o.a. Akten.“ Die Meldung an das Gesundheitsamt sei unverhältnismäßig gewesen. Es habe seit dem 1. Mai 2008 noch einen Einsatz vom 10. Mai 2008 gegeben, als der gleiche Nachbar behauptet habe, sie habe alle Klingeln mit Ketchup beschmiert. In der Sache gehe es nicht um die Wohnung an sich, sondern um personenbezogene Berichte und Eintragungen über sie und ihre Kinder. Sie erschienen dort als asoziale und kriminelle Personen. Die Polizei habe damals absichtlich falsche Angaben gemacht und verharmlose die Situation jetzt absichtlich. Dem Schreiben waren außer dem Polizeiprotokoll vom 11. Mai 2008 noch weitere Anlagen beigefügt.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Antragstellerin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Angaben der Beteiligten hat die Antragstellerin bereits kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Überprüfung des Polizeieinsatzes vom 1. Mai 2008 durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Im Übrigen wäre eine Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage auch wegen Verwirkung des Klagerechts unzulässig.

Die Antragstellerin will die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes in ihrer Wohnung am 1. Mai 2008 in jeder Hinsicht überprüft haben. Sie gibt dabei in ihren Schreiben vom 26. Juni 2014 und vom 13. Oktober 2014 nicht an, welche Polizeimaßnahmen im Einzelnen in ihrer Wohnung stattgefunden haben; die von der Polizei gemachten Angaben hält sie für falsch. Unabhängig davon, ob es sich bei den Maßnahmen der Polizei um Verwaltungsakte oder um tatsächliche Maßnahmen (Realakte) handelt, bedarf es für die zu erhebende Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eines schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin. Dieses liegt nicht vor bzw. wurde nicht substantiiert geltend gemacht.

Soweit sich die Antragstellerin auf eine Wiederholungsgefahr bezieht, setzt diese voraus, dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Polizeieinsatz erfolgt (allg. M., vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 86 a m.w.Nachw.). Nach dem Polizeibericht vom 11. Mai 2008 erfolgte die polizeiliche Nachschau in der Wohnung der Antragstellerin, da aus der Wohnung laute Schreie kamen, ein Streit der Mutter mit ihrem Sohn zu hören war und der Nachbar der Polizei erklärt hatte, dass die Antragstellerin ihre Kinder auch schon einmal schlage. Eine vergleichbare Konstellation für eine Nachschau ist jedoch nicht mehr zu erwarten. Die Kinder sind mittlerweile volljährig und die Antragstellerin hat eine neue Wohnung bezogen mit neuen Nachbarn. Auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Bescheid des Kriminalfachdezernats 10 vom 8. November 2010 ergibt sich keine Wiederholungsgefahr für einen polizeilichen Einsatz. In diesem Bescheid wird die Löschung über die Antragstellerin gespeicherter Daten abgelehnt, da diese zu Recht gespeichert seien, insbesondere ein Tatverdacht für den verleumderischen Anruf beim Ministerium für Familien und Soziales am 10. Mai 2010 und für den Missbrauch von Notrufen nicht entfallen sei. Im Übrigen ist mittlerweile eine erhebliche Zeitspanne vergangen (bald 7 Jahre), ohne dass ein erneuter vergleichbarer Polizeieinsatz bei der Antragstellerin stattgefunden hat.

Das von der Antragstellerin geltend gemachte Präjudizinteresse liegt ebenfalls nicht vor. Hat sich ein Verwaltungshandeln vor Erheben einer verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt, so begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Wenn die Antragstellerin einen Amtshaftungsanspruch geltend machen will, muss sie das hierfür zuständige Zivilgericht anrufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. st. Rspr. des BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C-30/87 – juris Rn. 9). Das gleiche gilt gemäß § 43 Abs. 2 VwGO für eine Feststellungsklage.

Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines geltend gemachten Rehabilitierungsinteresses der Antragstellerin zu bejahen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C-39/12 – juris Rn. 24). Bei einem – auch zweifach – kurzen Nachschauen in der Wohnung der Antragstellerin durch die Polizei ist eine solche Stigmatisierung nicht erkennbar. Soweit sich die Antragstellerin auf die Berichte an das Jugend- und Gesundheitsamt sowie das Strafverfahren bezieht, handelt es sich um Folgemaßnahmen bzw. Verfahren, die mit der Berechtigung der polizeilichen Nachschau nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Im Übrigen waren die Berichte an das Jugend- und Gesundheitsamt als interne Maßnahmen nicht geeignet, das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Weiter ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26. Januar 2010, dass das Gericht in der Strafsache wegen des Missbrauchs von Notrufen davon ausgegangen ist, dass die Schuld der Antragstellerin in hohem Maß wahrscheinlich ist.

Auch mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs lässt sich ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Feststellungsinteresse auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Erforderlich ist, dass der Betroffene substantiiert erhebliche Grundrechtsverletzungen vorträgt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.1999 – 1 B 36/99 – juris Rn. 9 m.w.Nachw.). Die Antragstellerin behauptet aber lediglich einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff und eine besonders belastende Maßnahme, es fehlen aber Ausführungen, warum dies der Fall sein sollte. Sie selbst schildert den Polizeieinsatz in ihrer Wohnung in ihren Schreiben vom 26. Juni und 13. Oktober 2014 nicht, sondern beschreibt höchstens Folgewirkungen. Soweit sie ein Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 26. Oktober 2010 zitiert, bezieht sie sich auch hier nicht auf konkrete Einzelheiten. Da es Sache der Antragstellerin ist, welche Vorwürfe sie im Hinblick auf den Polizeieinsatz vom 1. Mai 2008 erhebt – auch im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen für sie – kann nicht angenommen werden, dass sie in diesem Verfahren die Vorwürfe aus dem Schreiben ihres Anwalts vom 4. Oktober 2010 erhebt. Das Gleiche gilt für das beigefügte Schreiben ihrer Söhne vom 28. Dezember 2011. Die Antragstellerin führt stattdessen in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2014 aus, dass es in der Sache nicht um die Wohnung gehe, sondern um personenbezogene Berichte und Eintragungen über sie und ihre Kinder. Soweit sie die Löschung polizeilicher Eintragungen begehrt, bedarf es hierzu keines Feststellungsantrags. Die richtige Klageart ist hier eine Verpflichtungsklage auf Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten.

Ein Klagerecht wäre mittlerweile auch verwirkt. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2004 – 3 B 101/03 – juris Rn. 3). Hier liegen sowohl das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment als auch das Umstandsmoment vor. Die Antragstellerin hatte sich nach den vorgelegten Unterlagen zuletzt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2010 an das Polizeipräsidium gewandt und schuldhafte Amtspflichtverletzungen der handelnden Beamten gerügt. Danach ist die Antragstellerin bzw. ihr Rechtsanwalt nicht mehr tätig geworden. Sie haben offenbar eine weitere Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs als nicht aussichtsreich eingeschätzt. Mit einer Klage mehr als 3 ½ Jahre nach dem letzten Schriftsatz musste der Antragsgegner nicht mehr rechnen. Er hat daher zu Recht auch keinen Anlass gesehen, die Akten des Beschwerdeverfahrens über die normale Aufbewahrungszeit aufzuheben. Eine Überprüfung tatsächlichen Geschehens nach 6 Jahren, wenn man auf den Eingang des Prozesskostenhilfeantrags abstellt, ist dem Antragsgegner ohne eigene Aufzeichnungen im Hinblick auf seine Rechtsverteidigung aber nicht zumutbar. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie ihre Rechtsanwälte auf die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht hingewiesen hätten, und sie erst jetzt durch eigene Recherchen darauf gekommen sei, ist dies unbeachtlich. Auf die Rechtskenntnis der Antragstellerin kommt es nicht an bzw. muss sie sich die Rechtskenntnis ihrer Rechtsanwälte zurechnen lassen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 26.1.1972 – 2 BvR 255/67 – juris Rn. 25).

Damit hat die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.