I.
Der am 25. September 1950 geborene Kläger begehrt die Berufungszulassung, um im Ergebnis die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21. Mai 2013 zu erreichen, in dem festgestellt worden ist, dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) verloren hat (Ziff. I des Bescheides), und er unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert (Ziff. II des Bescheides), ihm die Abschiebung nach Österreich oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht worden ist (Ziff. III des Bescheides), und die Wirkungen der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland und einer eventuellen Abschiebung auf die Dauer von 10 Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet worden sind (Ziff. IV des Ergänzungsbescheides).
Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil vom 8. August 2013 trägt der Kläger vor, es fehle an ausreichenden Gründen für eine Aberkennung seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Insbesondere sei eine konkrete Gefahr, dass der Kläger die von ihm begangenen Straftaten wiederholen werde, auch im Hinblick auf sein Alter nicht gegeben. Auch habe die Behörde für den im Jahr 1950 geborenen Kläger faktisch ein lebenslängliches Einreiseverbot verhängt. Hingewiesen werde zudem darauf, dass der Kläger sich wegen einer Niereninsuffizienz in einem Peritonealdialyseprogramm befinde.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit er erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.
a) Das Vorbringen des Klägers stellt nicht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend die öffentliche Sicherheit in Frage.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich zunächst nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2014 (C-400/12 - juris). Der Gerichtshof hat hier für Recht erkannt, dass Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG (auf dem § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU beruht) dahin auszulegen ist, dass der Aufenthaltszeitraum von 10 Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung an zurückzurechnen ist (Rn. 24 ff.). Des Weiteren ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne der Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug 10 Jahre lang im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat (Rn. 33 ff.). Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger angesichts der genannten Entscheidung des Gerichtshofs wegen seiner bereits ca. zweijährigen Inhaftierung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung und seiner weiteren ersichtlichen Inhaftierung von Dezember 2001 bis März 2009 nicht mehr auf den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen kann, die Verlustfeststellung vielmehr gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU bereits aus schwerwiegenden Gründen möglich ist. Die Behörde und das Verwaltungsgericht sind zugunsten des Klägers von dem erhöhten Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ausgegangen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 FreizügG/EU. Auch sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen, § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach Absatz 1 nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden, § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe vom mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht, § 6 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU. Der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU, der der Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mietgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dient, setzt nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Ausweisungsmaßnahme ist hier auf außergewöhnliche Umstände begrenzt (EuGH - U. v. 23.11.2010 - C-145/09 Rn. 40,41 - juris). Sie muss auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt werden, wenn sie angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist; Voraussetzung ist weiter, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die zu der Zeit, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht, zu beurteilen ist, nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung, gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Aufnahmemitgliedsstaat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden (EuGH - U. v.23.11.2010 - C-145/09 Rn. 49,50 - juris). Im Falle einer Verurteilung wegen Straftaten ist § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU im Übrigen dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Zudem setzt eine Verlustfeststellung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EUGH - U. v. 22.5.2012 - C-348/09 Rn. 33,34 - juris).
Das Verwaltungsgericht hat - wie die Beklagte davon ausgehend, dass der Kläger sich auf den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen kann - diese rechtlichen Vorgaben bei seiner Entscheidung beachtet und ist auf ihrer Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeben sind. Die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte und das Verwaltungsgericht die vom Kläger begangenen Straftaten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen haben, die geeignet ist, die Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und davon ausgehend zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit für die Verlustfeststellung bejaht haben, auch weil die Art und Weise der Begehung der Straftaten hier besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Zu Recht hat die Beklagte (bestätigt durch das Verwaltungsgericht) u. a. ausgeführt, dass sich die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit aus der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten ergeben, die mehrfach gegen das Vermögen anderer gerichtet waren. Den Gründen des gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts N. vom 22. April 1999 (Verurteilung wegen versuchten Betrugs sowie Betrugs mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Bewährungszeit vier Jahre) ist zu entnehmen, dass der Kläger u. a. als Immobilienmakler unberechtigt Provisionsauszahlungen erreichte, um (vermögenslos und überschuldet) seinen eigenen Lebensstandard (u. a. als Dienstwagen ein Fahrzeug der Marke Porsche) zu sichern. Die Strafaussetzung wurde wegen weiterer Straftaten in der Bewährungszeit widerrufen (Strafvollstreckung erledigt am 7. Juni 2007). Mit Urteil des Landgerichts N. vom 20. März 2003 wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Den Gründen dieses Urteils ist zu entnehmen, dass der Kläger im August 2000 Schulden zwischen 50.000 und 60.000 DM aufgrund seines luxuriösen Lebensstils gehabt habe. Im Zeitraum Oktober 2000 bis Oktober 2001 sei er in insgesamt achtzehn Fällen als angeblicher Makler aufgetreten, der betrügerisch von Immobilienverkäufern Provisionszahlungen zwischen 1.700 und 43.460 Euro erhalten habe, insgesamt 188.053,15 Euro. Bei zwei weiteren Betrugshandlungen habe er einen Schaden von 10.895,63 Euro verursacht. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass einige Geschädigte durch die Taten des Klägers in finanzielle Bedrängnis gerieten, dass der Kläger, wie sich auch aus den Vorstrafen ergebe, der Drahtzieher, Initiator, Ideengeber und Hauptnutznießer des Geschehens gewesen sei, dass er die Verkäufer bewusst unter Zeitdruck gesetzt habe, dass er mehrfach und einschlägig erheblich vorbestraft gewesen sei und bei den Taten unter laufender einschlägiger Bewährung gestanden habe. Die teilweise Leistung einer Schadenswiedergutmachung spreche nur sehr eingeschränkt für den Kläger, da diese Zahlungen aus unrechtmäßig erlangten Provisionen erfolgt seien. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten sei notwendig, um (u. a.) dem Angeklagten sein Fehlverhalten nochmals eindringlich vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Es solle ihm durch die Verurteilung auch vor Augen geführt werden, dass, sollte er nach Strafverbüßung wiederum, insbesondere einschlägig, straffällig werden, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB in Betracht zu ziehen sein werde. Zu Recht weisen die Beklagte und das Verwaltungsgericht sodann darauf hin, dass der Kläger, nachdem die Strafvollstreckung aus diesem Urteil am 26. März 2009 erledigt war und Führungsaufsicht bis zum 25. März 2014 eingetreten war, bereits ab November 2009 wiederum einschlägig straffällig wurde. Dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts N. vom 10. Oktober 2011, mit dem der Kläger wegen Betrugs in 14 Fällen und versuchten Betrugs in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten verurteilt wurde, ist u. a. zu entnehmen, dass der Kläger bis zu seiner Verhaftung im Februar 2011 in 18 Fällen als Käufer von Immobilien auftrat, um unberechtigt Provisionen zu erhalten; in einem weiteren Fall erlangte er in betrügerischer Weise bei einem Autohaus einen Pkw, Typ Mercedes, zum Preis von 38.000 Euro, ohne das ihm überlassene Fahrzeug zu bezahlen. Gegeben sei (mit einer Ausnahme) jeweils ein besonders schwerer Fall des § 263 Abs. 3 StGB (Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre). Schadenswiedergutmachung habe der Kläger nur auf Druck der Geschädigten und mit Geldern bewirkt, die er sich anderweitig wiederum durch Betrügereien beschafft habe. Der Kläger sei mehrfach und einschlägig vorbestraft. Das Bundeszentralregister weise für ihn insgesamt neunzehn Eintragungen auf. Allein sechs dieser Eintragungen hätten Verurteilungen wegen (versuchten) Betrugs sowie teils weiterer Delikte zum Gegenstand gehabt. Insbesondere der Verurteilung durch das Landgericht N. vom 20. März 2003 lägen nahezu identische Sachverhalte zugrunde, wie sie hier zur Aburteilung gestanden hätten. Strafschärfend sei auch heranzuziehen, dass der Kläger wegen einschlägiger Delikte bereits mehrere Jahre inhaftiert gewesen sei und dass er bereits rund 6 Monate nach seiner letzten Haftentlassung erneut straffällig geworden sei, mithin eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt habe.
Es ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgehend zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit für eine Verlustfeststellung bejahen, da die begangenen Straftaten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sind, die geeignet ist, die Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Insbesondere durch seine fortwährenden zahlreichen Betrugshandlungen im Immobilienbereich ist ein beträchtlicher Schaden für die Betrugsopfer entstanden, die teilweise in erhebliche finanzielle Bedrängnis geraten sind. Vermögensstraftaten eines Umfangs und einer Art und Weise, wie vom Kläger begangen, bedrohen die legale Wirtschaftstätigkeit sowie wirtschaftliche Existenzen und damit die innere Sicherheit. Dass der Gesetzgeber den betroffenen Rechtsgütern einen sehr hohen Stellenwert zumisst, ergibt aus dem Strafrahmen, der (bei den zuletzt abgeurteilten besonders schweren Fällen) gemäß § 263 Abs. 3 StGB von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, mithin ausnahmslos Freiheitsstrafen beinhaltet. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht auf die „extrem hohe Zahl der Betrugshandlungen, die der Kläger begangen hat“, und den Umstand hin, dass dieser von Dezember 2001 bis März 2009 inhaftiert war. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht N. vom 20. März 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Einzelstrafen in Höhe von insgesamt knapp 26 Jahren und der weiteren Verurteilung des Klägers durch das Landgericht N. vom 20. Oktober 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten Einzelstrafen in Höhe von insgesamt knapp 30 Jahren zugrunde gelegen hätten. Insgesamt seien damit verwirkte Einzelstrafen von über 50 Jahren im Raum gestanden. Zu Recht gehen die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Art und Weise der Begehung der Straftaten hier besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Auch dies kann aus den Feststellungen der Strafgerichte hergeleitet werden. Zu Recht weisen die Beklagte und das Verwaltungsgericht auch darauf hin, dass die Initiative für die kriminellen Aktivitäten vom Kläger ausgegangen ist und er hohe kriminelle Energie entfaltet hat.
Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, die zu einer Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berechtigen, können nicht nur dann angenommen werden, wenn es sich um Straftaten handelt, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind. Zu Recht haben sich die Beklagte und das Verwaltungsgericht nicht durch den Umstand, dass die vom Kläger begangenen Delikte nicht unmittelbar in Art 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannt sind, daran gehindert gesehen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu bejahen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2012 (C-348/09 - juris) ausgeführt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, Straftaten wie die in Artikel 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Wie sich schon aus der vom Gerichtshof verwendeten Formulierung („…Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten…“) ergibt, schließt der Gerichtshof nicht aus, dass auch andere als die in der genannten Vorschrift aufgeführten Straftaten zu zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die eine Verlustfeststellung rechtfertigen, führen können. Dies folgt zudem daraus, dass Art. 83 AEUV nicht dem Zwecke dient, abschließend festzulegen, welche Straftaten Voraussetzung für eine Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU sein können. Vielmehr enthält Art. 83 Abs. 1 AEUV eine Befugnis für das Europäische Parlament und den Rat, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festzulegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Als derartige Kriminalitätsbereiche werden genannt: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität (Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 AEUV). Dementsprechend hat der Gerichtshof (U. v. 22.5.2012 a. a. O.) ausgeführt, das Unionsrecht schreibe den Mitgliedstaaten keine einheitliche Werteskala für die Beurteilung von Verhaltensweisen vor, die als Verletzung der öffentlichen Sicherheit angesehen werden könnten; die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit würden nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 von den Mitgliedstaaten festgelegt; grundsätzlich stehe es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen frei, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein könnten, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordere, doch seien diese Anforderungen eng zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche der Geldwäsche, der Fälschung von Zahlungsmitteln und der Computerkriminalität betrugsähnliche Tatbestände beinhalten.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2013 (18 A 2263/08 Rn. 29 - juris) spricht nicht für die Auffassung, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU im Falle einer Verurteilung wegen Straftaten nur dann angenommen werden können, wenn es sich um Straftaten handelt, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Bei der diesbezüglichen kursorischen Wendung im Urteil vom 14. März 2013 handelt es sich um ein nicht entscheidungserhebliches obiter dictum, denn das Urteil betraf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU im Fall einer Verurteilung wegen an Minderjähriger begangener Sexualstraftaten (das Oberverwaltungsgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und zur Vorabentscheidung an den EUGH vorgelegt, was zum Urteil des EUGH vom 22. Mai 2012 < C-348/09 - juris > führte). Mit Tatbeständen, die in der vom Gerichtshof herangezogenen Vertragsbestimmung nicht unmittelbar genannt werden, befasst sich das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil auch sonst nicht.
Zu Recht gehen die Beklagte und das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaates berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EUGH, U. v. 22.5.2012 a. a. O.). Die inmitten stehende Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann grundsätzlich von den Gerichten regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden, denn die Gerichte bewegen sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die den Richtern allgemein zugänglich sind (BVerwG, B. v. 4.5.1990 - 1 B 82/89, B. v. 14.3.1997 - 1 B 63/97, B. v. 22.10.2008 - 1 B 5/08 jeweils m. w. N. - jeweils juris). Bei der insoweit erforderlichen individuellen Beurteilung des Einzelfalls sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 -, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13/11 -, jeweils juris).
Dies zugrunde gelegt gehen die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht von einer Wiederholungsgefahr beim Kläger aus. Der Kläger hat über Jahre hinweg eine Vielzahl von Straftaten begangen, die insbesondere gegen das Vermögen anderer gerichtet waren. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht führen zu Recht aus, dass beim Kläger unter Berücksichtigung der den letzten Verurteilungen zugrunde liegenden (überwiegend gewerbsmäßig begangenen) Betrugsdelikten, der im Vorfeld über Jahrzehnte von ihm begangenen zum Teil gravierenden Straftaten und dem Umstand, dass er sich durch die deshalb gegen ihn ergangenen Strafurteile nicht von der Begehung weiterer, in Art und Ausmaß stetig ansteigender Straftaten hat abhalten lassen, von erheblichen charakterlichen Mängeln auszugehen ist, die zusammen mit der Tatsache der gescheiterten Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und seiner nicht vorhandenen Sozialisierung zu der Annahme führen, dass er auch künftig weiter schwere Straftaten begehen werde. Sein bisheriges Leben im Bundesgebiet sei im Wesentlichen auf Lug und Trug aufgebaut. Es sei offensichtlich, dass er der geltenden Rechtsordnung im Bundesgebiet keinerlei Bedeutung beimesse, sondern vielmehr bereit sei, zum eigenen Vorteil und zur Verschaffung einer regelmäßigen Einnahmequelle anderen Menschen auf betrügerische Weise großen finanziellen Schaden zuzufügen, wobei einige seiner Opfer durch die Straftaten sogar in finanzielle Bedrängnis gebracht worden seien. Dafür, dass der Kläger auch nach einer Haftentlassung seinen Lebensunterhalt, (ggf. einen - wie in der Vergangenheit - von ihm angestrebten luxuriösen Lebensstil) durch Vermögensstraftaten gegen Dritte finanzieren wird, spricht insbesondere der Umstand, dass der Kläger sich von der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten mit Strafurteil vom 20. März 2003, von der Warnung in diesem Urteil, dass für den Fall einer erneuten insbesondere einschlägigen Straffälligkeit nach Strafverbüßung die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB in Betracht zu ziehen sein werde, des Weiteren von einer Verwarnung durch die Ausländerbehörde unter Androhung einer Verlustfeststellung bei künftigen Straftaten und von der angeordneten Führungsaufsicht nicht abhalten ließ, bereits 8 Monate nach der Erledigung der Strafvollstreckung am 26. März 2009 erneut ab November 2009 einschlägig straffällig zu werden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger nach Verbüßung der nunmehrigen Freiheitsstrafe davon ablassen wird, sein Leben durch die Begehung von Straftaten auf Kosten anderer zu finanzieren (zumindest in dem Bereich, der durch Sozialleistungen nicht abgedeckt wird). Auch im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt S. wird die deutlich betrügerische Ader des Klägers erwähnt.
b) Das Verwaltungsgericht und die Beklagte haben auch die persönlichen Umstände des Klägers und sein Privatinteresse an einem weiteren Aufenthalt und Verbleib im Bundesgebiet angemessen gewürdigt und nach Abwägung alles Umstände gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt als nachrangig eingestuft.
Der Kläger trägt insoweit vor, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft (voraussichtlich im Alter von 68 Jahren) werde er wohl nicht mehr überzeugend als Immobilienmakler auftreten können. Zudem leide er an Krankheiten, insbesondere befinde er sich in einem Peritonealdialyseprogramm.
Die Beklagte hat - bestätigt durch das Verwaltungsgericht - das Alter des Klägers und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1975 gewürdigt, andererseits aber darauf hingewiesen, dass er in Österreich aufgewachsen sei und im Bundesgebiet als alleinstehender, geschiedener, kinderloser Mann keine besonderen persönlichen Bindungen aufgebaut habe. Auch sei ihm eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht gelungen, er habe mehrfache eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, Einkommen vornehmlich aus Straftaten erzielt, zudem viele Jahre in Strafhaft verbracht. Im Hinblick auf die Erkrankungen des Klägers führte die Beklagte aus, in Österreich bestehe ein funktionierendes Sozialsystem, auch sei das Niveau der medizinischen Versorgung in Österreich derjenigen in Deutschland mindestens gleichwertig.
Damit wurden durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht die vorgetragenen privaten Interessen des Klägers auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Kenntnis genommen und angemessen bewertet. Insbesondere wurden die nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange des Klägers, nämlich die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zu seinem Heimatland zutreffend in die Abwägung eingestellt. Rechtsfehlerfrei wurde der Schutz der öffentlichen Sicherheit höher gewichtet als die berücksichtigungsfähigen Interessen des Klägers.
Die verfügte Verlustfeststellung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG als unverhältnismäßig anzusehen. Folgend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07, BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - jeweils juris) und den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hierzu entwickelten Kriterien (vgl. u. a. EGMR, U. v. 13.10.2011 - 41548/06 - juris) sind die persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie das öffentliche Interesse zutreffend abgewogen und gewichtet worden.
c) Wenn der Kläger schließlich erklärt, die Beklagte habe gegen ihn faktisch ein lebenslanges Einreiseverbot verhängt, wendet er sich sinngemäß gegen die mit dem Ergänzungsbescheid vom 21. Mai 2013 gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG verfügten zehnjährigen Sperrwirkungen. Zur Begründung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat die Beklagte, bestätigt durch das Verwaltungsgericht, auf das strafrechtlich geahndete Verhalten, insbesondere die vielfach begangenen, massiven Betrugsstraftaten über einen langen Zeitraum hinweg, welche über die erhebliche Schädigung Einzelner hinaus die legale Wirtschaftstätigkeit sowie das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs beeinträchtigten, und auf die (ausführlich begründete) hochgradige Wiederholungsgefahr hingewiesen. Gegeben sei eine außergewöhnlich schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, der Kläger sei Bewährungsversager, er habe immer wieder bewiesen, dass er nicht bereit sei, ein straffreies Leben zu führen. Eine Befristung auf zehn Jahre entspreche auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, der deshalb naturgemäß auch vorhandenen persönlichen Bindungen und seines Alters in Anbetracht der konkreten Umstände dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies ist auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - juris), nach der mit einer Befristung auf zehn Jahre der Zeithorizont gewählt wird, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann, nicht zu beanstanden. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht vertreten zu Recht die Auffassung, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) und die hohen Anforderungen für eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU vorliegen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger im fortgeschrittenen Alter seine durch das Begehen von Straftaten gegen das Vermögen anderer geprägte Persönlichkeitsstruktur geändert hat oder ändern könnte. Bislang hat sich der Kläger keine der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und Haftstrafen zur Warnung dienen lassen. Auch ist er nach einer Entlassung aus der Strafhaft ersichtlich mittellos. Es drängt sich mithin aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auf, dass er erneut einschlägig straffällig wird, auch um - wie in der Vergangenheit durchgehend über Jahre praktiziert - einen Lebensstandard zu erreichen, der durch auf legalem Wege erzielte Einkünfte bzw. Sozialleistungen für ihn nicht finanzierbar ist. Das Alter des Klägers schließt es nicht aus, dass er in den Jahren nach seiner Haftentlassung erneut einschlägig straffällig wird. Dazu ist auch nicht erforderlich, dass er (wie teilweise, aber keineswegs durchgehend bei den von ihm begangenen Straftaten) Angestellter im Immobilienbereich ist. Er kann z. b. als selbstständig im Immobilienbereich auftretende Person oder als sonstiger Mittäter im Zusammenwirken mit Anderen Straftaten begehen. Ein konkretes Ende der vom Kläger ausgehenden Gefahren ist mithin derzeit nicht absehbar. Auch gebieten weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen eine kürzere Frist. Der Kläger ist alleinstehend und kinderlos. Besondere persönliche Bindungen im Bundesgebiet hat er nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat nichts dazu ausgeführt, dass die Versorgung durch das Sozialsystem, sollte er sie in Anspruch nehmen müssen, und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Österreich für ihn nicht ausreichend sind. Im Übrigen kann der Kläger bei einer nachträglichen Änderung der für die Befristungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der festgesetzten Sperrfrist stellen (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 Rn. 38 - juris).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist und die Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit, vgl. insgesamt Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, § 124 a Rn. 72). Die Gründe dafür sind nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger hier nicht aufgeworfen. Er möchte vielmehr (sinngemäß) wissen, ob in Anbetracht der von ihm begangenen Straftaten und seines Alters die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU vorliegen. Hierbei handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, die im Rahmen des hiesigen Zulassungsantragsverfahrens durch die Auslegung des § 6 FreizügG/EU unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere EuGH, Urteile vom 23.11.2010 - C-145/09 sowie vom 22.5.2012 - C-348/09 - jeweils juris) beantwortet werden kann.
Kosten des Zulassungsverfahrens: § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags aus Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).