Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Sept. 2015 - M 2 M 15.3565

published on 24/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Sept. 2015 - M 2 M 15.3565
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Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2015 wird in Ziffern I. und II. abgeändert. Die der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 2.385,83 € festgesetzt. Von diesen Kosten hat nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. März 2015 die Beklagte 9/10 zu tragen, das sind 2.147,25 €.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand dieser Kostensache ist die Erinnerung der Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2015, bei dem das Gericht entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten keine Erledigungsgebühr berücksichtigt hat.

Die Bevollmächtigten hatten für die Klägerin am 15. September 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, die unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.4183 geführt wurde. Diese Klage richtete sich gegen Neben- bzw. Inhaltsbestimmungen in der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis vom ... August 2014, welche die Beklagte der Klägerin für deren Bauvorhaben erteilt hatte. Die angegriffenen Neben- bzw. Inhaltsbestimmungen betrafen das Aufbohren an der Spundwandtrasse zur Wiederherstellung der Durchlässigkeit des Untergrunds, den Erhalt der Förderbrunnen, Sickerbrunnen und Grundwassermessstellen nach Beendigung der Baumaßnahme, die Beprobung der Messstellen während der Baumaßnahme sowie die Messung und Aufzeichnung der Grundwasserstände nach Beendigung der Baumaßnahme. Erhoben wurde eine Anfechtungsklage, hilfsweise eine Verpflichtungsklage.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2014 ließ die Klägerin die Klage begründen. Ein gerichtliches Aufklärungsschreiben vom 19. November 2014 hinsichtlich der durch die angegriffenen Neben- bzw. Inhaltsbestimmungen der Klägerin entstehenden Kosten ließ sie mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2014 beantworten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2014 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 geladen.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 zur Klage und beantragte Klageabweisung.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 übermittelte die Beklagte dem Gericht einen Bescheid vom ... März 2015, mit dem der streitgegenständliche Bescheid vom ... August 2014 geändert wurde. Durch diesen Änderungsbescheid hatte die Beklagte dem Klagebegehren der Klägerin größtenteils entsprochen, insbesondere hinsichtlich der angegriffenen Neben- bzw. Inhaltsbestimmung betreffend das Aufbohren an der Spundwandtrasse, die kostenmäßig gemessen an den Angaben der Klägerin nahezu 90% der Bedeutung der Sache für die Klägerin ausgemacht hatte.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. März 2015 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, die Beklagte stimmte dem mit Schriftsatz vom gleichen Tage zu.

Mit Verfügung vom 20. März 2015 wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aufgehoben.

Mit Beschluss des Berichterstatters vom 24. März 2015 stellte das Gericht das Verfahren ein, auferlegte der Klägerin 1/10 und der Beklagten 9/10 der Verfahrenskosten und setzte den Streitwert auf 30.000,00 € fest.

Am 10. April 2015 beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Kostenfestsetzung. Dabei berücksichtigte sie neben der Verfahrensgebühr, der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer auch eine Erledigungsgebühr in Höhe von 863,00 €.

Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte die Beklagte mit, nach ihrer Ansicht sei die Erledigungsgebühr nicht gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt habe nicht durch eine Tätigkeit mitgewirkt, die über das hinausgehe, was im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten gewesen sei und durch die bis dahin entstanden Gebühren noch nicht abgegolten sei.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2015, den Beteiligten jeweils zugestellt am 14. Juli 2015, setzte das Gericht die der Klägerin entstanden notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 1.358,86 € (Ziffer I.) und die gemäß der Kostengrundentscheidung des Gerichts vom 24. März 2015 mithin von der Beklagten zu tragenden Kosten auf 1.222,97 € (Ziffer II.) fest. Dabei berücksichtigte das Gericht keine Erledigungsgebühr. Aus den Gerichtsakten ergäben sich keine Anhaltspunkte für zusätzliche, über die übliche Prozessführung hinausgehende Bemühungen zur Erledigung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung. Derartige zusätzliche Bemühungen würden von der Beklagten bestritten und von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Am 28. Juli 2015 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2015 beantragen. Das Rechtsmittel richte sich gegen die Versagung der Erledigungsgebühr. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Bevollmächtigten der Klägerin hätten sich während des laufenden Gerichtsverfahrens über den Vortrag im Klageverfahren hinaus mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 an die Beklagte gewandt und vorgeschlagen, eine einvernehmliche Lösung zu finden und hierzu im Januar 2015 eine gemeinsame Besprechung durchzuführen (dieses Schreiben wurde in Kopie vorgelegt). Infolge dieses Schreibens habe am 19. Januar 2015 eine Besprechung stattgefunden, in der die angefochtenen Auflagen im Einzelnen besprochen und Lösungsmöglichkeiten erörtert worden seien (ein Aktenvermerk der Bevollmächtigten der Klägerin über dieses Gespräch wurde in Kopie vorgelegt). Auf Grundlage dieser Besprechung sei von der Klägerin am 9. Februar 2015 ein Tekturantrag eingereicht worden, der schließlich zum Änderungsbescheid vom ... März 2015 geführt habe, durch den sich das Klageverfahren erledigt habe.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Antrag der Klägerin auf Entscheidung des Gerichts mit Schreiben vom 13. August 2015 der Kammer vor.

Mit Schreiben vom 24. August 2015 gab das Gericht der Beklagten Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme bis 15. September 2015. Die Beklagte äußerte sich nicht mehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich jener im zugrunde liegenden Verfahren M 2 K 14.4183 verwiesen.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2015 entscheidet die Kammer durch den Berichterstatter. Funktionell zuständig für derartige Erinnerungen ist, wer die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 7 m. w. N.). Vorliegend hatte der gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO zuständige Berichterstatter im zugrunde liegenden Verfahren M 2 K 14.4183 mit Beschluss vom 24. März 2015 über die Kosten entschieden.

Der gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist begründet, da die Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2015 im Ergebnis zu Unrecht keine Erledigungsgebühr nach VV Nrn. 1002 i. V. m. 1003 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2) berücksichtigt hat (sogleich 1.). Bezieht man die Erledigungsgebühr mit ein, erhöhen sich die festzusetzenden notwendigen Aufwendungen auf 2.385,83 € und der von diesen Kosten gemäß der Kostengrundentscheidung des Gerichts vom 24. März 2015 von der Beklagten zu tragende Anteil auf 2.147,25 € (sogleich 2.).

1. Nach VV Nr. 1002 RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben. Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (zum Ganzen BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 41 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH, B. v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.3.2014 - 8 C 13.1496 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Daran gemessen ist vorliegend die von den Bevollmächtigten der Klägerin beanspruchte Erledigungsgebühr entstanden: Durch den Änderungsbescheid der Beklagten vom ... März 2015 ist es zu einer Änderung des mit der Klage vom 15. September 2014 angegriffen Verwaltungsakts vom ... August 2014 gekommen. Die Rechtssache hat sich nach diesem Änderungsbescheid erledigt: Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schreiben jeweils vom 19. März 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine besondere Tätigkeit der Bevollmächtigten vor, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten hinausgeht: Die Bevollmächtigten haben nicht nur die Klage mit Schriftsatz vom 15. September 2014 erhoben, mit Schriftsatz vom 12. November 2014 begründet und das gerichtliche Aufklärungsschreiben mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 beantwortet. Vielmehr sind sie zusätzlich außergerichtlich tätig geworden, wie sie (erstmals) im Rahmen der Begründung der Erinnerung nachvollziehbar dargelegt und durch Vorlage von Unterlagen hinreichend nachgewiesen haben: Sie haben sich mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 an die Beklagte mit dem Vorschlag gewandt, eine einvernehmliche Lösung zu finden und hierzu eine Besprechung abzuhalten. Daraufhin hat am 19. Januar 2015 eine außergerichtliche Besprechung unter Beteiligung der Bevollmächtigten der Klägerin stattgefunden, bei der einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten erörtert wurden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Besprechung hat die Klägerin dann einen Tekturantrag eingereicht, der zum Änderungsbescheid vom ... März 2015 geführt hat. Bei dem außergerichtlichen Schreiben der Bevollmächtigten an die Beklagte vom 16. Dezember 2014 und dem außergerichtlichen Besprechungstermin am 19. Januar 2015, an dem ein Vertreter der Bevollmächtigten teilgenommen hat, handelt es sich um besondere Tätigkeiten der Bevollmächtigten, die nicht bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind. Es kann auch kein Zweifel bestehen, dass diese anwaltliche Mitwirkung hinreichend kausal für die Erledigung der Rechtsache geworden ist: Ohne diese wäre es nicht zu der im Rahmen der Besprechung gefundenen einvernehmlichen Lösung gekommen, die dann Grundlage für den Tekturantrag und den Änderungsbescheid vom ... März 2015 war. Ohne die zusätzliche außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten wäre es mithin nicht zum Erlass des Änderungsbescheids und damit auch nicht zur Erledigung der Rechtssache gekommen, vielmehr hätte der Rechtsstreit streitig entschieden werden müssen.

2. Berücksichtigt man eine Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1002 RVG, erhöhen sich die festzusetzenden notwendigen Aufwendungen auf 2.385,83 € und der von diesen Kosten gemäß der Kostengrundentscheidung des Gerichts vom 24. März 2015 von der Beklagten zu tragende Anteil auf 2.147,25 €.

Gemäß VV Nr. 1003 RVG beträgt die Erledigungsgebühr 1,0, wenn über den Gegenstand - wie hier - ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG i. V. m. Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG beläuft sich eine Gebühr bei einem Gegenstandswert von 30.000,00 € - dieser ergibt sich aus der entsprechenden Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss vom 24. März 2015, § 32 Abs. 1 RVG - auf 863,00 €. Unter Berücksichtigung der sich dann auf insgesamt 380,93 € erhöhenden Umsatzsteuer ergibt sich in der Summe der festzusetzende Betrag von 2.385,83 €. Hiervon hat die Beklagte gemäß der Kostengrundentscheidung des Gerichts vom 24. März 2015 einen Anteil von 9/10 zu tragen, das sind 2.147,25 €.

Nach alldem war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2015 in Ziffern I. und II. entsprechend zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG analog). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich (zum Ganzen: BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris Rn. 7 m. w. N.)

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 20/05/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben. II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird
published on 07/04/2014 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner (Erinnerungsführer) trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Erinnerung des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Im Kostenfestse
published on 28/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Kostenfestsetzungsbeschluss d
published on 02/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
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published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben. Gründe
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.