Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2016 - W 1 M 15.258

published on 04/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2016 - W 1 M 15.258
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 549,78 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 wurden die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers auf 689,72 EUR festgesetzt.

2.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 begehrt der Kläger die Neufestsetzung der Kosten vor dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer Terminsgebühr nach der Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 VV-RVG in Höhe von 1,2 sowie einer Erledigungsgebühr in Höhe von 1,0 gemäß Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG.

3.

Mit Kostenfestsetzungs-Änderungsbeschluss vom 11. März 2015 wurden die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers unter Berücksichtigung der begehrten Erledigungsgebühr auf 1.121,69 EUR festgesetzt. Die ebenfalls begehrte Terminsgebühr kam jedoch nicht zum Ansatz.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist nach der Teilabhilfe hinsichtlich der Erledigungsgebühr durch den Kostenfestsetzungsänderungsbeschluss vom 11. März 2015 noch das Begehren auf Berücksichtigung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG i. V. m. der Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 VV-RVG.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 165, 151 VwGO ist nicht begründet.

1.

Über die Erinnerung war durch den Berichterstatter zu entscheiden, da das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt. Hat, wie vorliegend, der Berichterstatter die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen (vgl. VG Würzburg, B. v. 4.7.2014, Az.: W 1 K 12.986 i. d. F. d. B. v. 7.8.2014, Az.: W 1 K 12.986), so ist er auch für die Entscheidung im Kostenerinnerungsverfahren zuständig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 3 zu § 165).

2.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 165 Satz 2 VwGO i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO gestellt.

3.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil dem Bevollmächtigten des Klägers die begehrte Terminsgebühr nicht zusteht. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 sowie im Kostenfestsetzungsänderungsbeschluss vom 11. März 2015 Bezug genommen, denen das Gericht - jedenfalls im Ergebnis - folgt.

Ergänzend ist hierzu auszuführen:

Maßgeblich für die Vergütungsfestsetzung ist im vorliegenden Falle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist (Art. 50 2. KostRMoG) - RVG n. F. - die bis zum 31. Juli 2013 geltende Gesetzesfassung vom 1. November 2012 - RVG a. F. Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG n. F. ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Der Klägerbevollmächtigte wurde ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht am 20. November 2012 mit der Prozessvertretung des Klägers beauftragt.

Nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG - VV-RVG - entsteht die Terminsgebühr u. a. dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Nr. 1.). Diese Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung des Teils 3 Abs. 3 VV-RVG a. F. sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die - auch ohne Beteiligung des Gerichts - auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Die Telefonate des Klägerbevollmächtigten mit der Sachbearbeiterin der Beklagten am 17. Juni, 9. September und 11. Oktober 2013 erfüllen nicht die Voraussetzungen einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung im Sinne der Nr. 3104 VV-RVG i. V. m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG. Eine „Besprechung“ setzt den Austausch von mündlichen (bzw. fernmündlichen) Erklärungen mit dem Ziel voraus, eine Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar herbeizuführen (VGH BW, B. v. 12.7.2016 - 4 S 1308/16 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 26; ThürFG, B. v. 16.5.2011 - 4 Ko 772/10 - juris Rn. 57). Die Prozessvertreterin der Beklagten hat in ihrer Stellungnahme zur Kostenerinnerung vom 23. Oktober 2014 deutlich gemacht, dass sie in den o.g. Telefonaten weder die Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten geteilt noch zugesagt habe, auf das zuständige Bundesministerium oder auf Sachbearbeiter, die die entsprechenden Bescheide zu erlassen haben, im Sinne des Klägers einzuwirken. Sie habe vielmehr die Aussage getroffen, an die Vorgaben des Ministeriums gebunden zu sein und damit über keinen eigenen Entscheidungsspielraum zu verfügen, womit sie deutlich gemacht habe, dass für eine gütliche Einigung im Sinne des Klägers kein Raum bestanden habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestreitet diese Darstellung des Gesprächsinhaltes durch die Beklagtenvertreterin nicht, sondern trägt ergänzend vor, diese habe ihm „unter der Hand“ signalisiert, seine Rechtsauffassung zu teilen. Er vertritt die Rechtsauffassung, dass dies für die Annahme einer grundsätzlichen Einigungsbereitschaft der Gesprächspartnerin und damit für die Annahme einer auf unmittelbare Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Besprechung ausreiche. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zum einen bestreitet die Beklagtenvertreterin den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägerbevollmächtigten. Zum anderen hat die Beklagtenvertreterin - was der Klägerbevollmächtigte wiederum nicht bestreitet - deutlich gemacht, dass eine einvernehmliche Erledigung aufgrund der Vorgaben des Bundesministeriums für Verteidigung nicht in Betracht komme. Für eine Einigung und damit auch eine Einigungsbereitschaft bestand deshalb zu diesem Zeitpunkt kein Raum. Vielmehr hat nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagtenvertreterin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013, Az.: 2 C 17.12 zu einer Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten geführt, was auch aus ihrem Schriftsatz vom 4. April 2014 (Gerichtsakte Nr. W 1 K 12.986, Bl. 165) hervorgeht.

Dass der streitbefangene Verwaltungsvorgang nach dem richterlichen Hinweis vom 4. Oktober 2013 dem zuständigen Bundesministerium vorgelegt wurde, stellt kein Einlenken im Sinne einer außergerichtlichen Einigung dar, sondern entspricht auch nach der Darstellung der Beklagtenvertreterin dem allgemein üblichen Vorgehen und ist damit nicht als versuchte Einflussnahme auf die Meinung des Ministeriums durch die Beklagtenvertreterin zu werten.

Die Telefonate des Klägerbevollmächtigten mit der Sachbearbeiterin und Prozessvertreterin der Beklagten am 17. Juni 2013 und 8. Mai 2014 können auch nicht unter dem Gesichtspunkt als auf unmittelbare Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Besprechungen angesehen werden, dass zu diesen Zeitpunkten die dem Klagebegehren (teilweise) abhelfenden Bescheide noch nicht ergangen waren. Denn die Willensbildung der Beklagten, dem Klagebegehren (teilweise) abzuhelfen, war zu den genannten Zeitpunkten bereits abgeschlossen. Mit ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 2013 (Bl. 112/113 der Gerichtsakte Nr. W 1 K 12.986) hat die Beklagte ihre Absicht erklärt, dem Klagebegehren hinsichtlich des monatlichen Ansatzes der dem Kläger von der ***** gezahlten Erfolgsbeteiligung auf die Ruhensregelung abzuhelfen, und angekündigt, den Bescheid vom 24. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2012 aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen. Daraufhin hat das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2013 aufgefordert, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. Eine auf die unmittelbare Erledigung gerichtete Besprechung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Beklagtenvertreterin konnte (spätestens) nach dem 10. Juni 2013 - im Hinblick auf den seinerzeitigen Streitpunkt der Berücksichtigung der Erfolgsbeteiligung - ihr Ziel nicht mehr erreichen, weil die Beklagte insoweit bereits ihre Bereitschaft zur Abhilfe erklärt hatte. In Bezug auf den im weiteren Prozessverlauf noch streitigen Gesichtspunkt, ob die Erfolgsbeteiligung als auf das Kalenderjahr 2006 oder das Kalenderjahr 2007 bezogen anzusehen war, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. April 2014 unter Bezugnahme auf das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 (Az. 2 C 17.12), ihren Bescheid vom 24. August 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. August 2013 im Sinne des Klagebegehrens (erneut) abzuändern. Das Telefonat am 8. Mai 2014 konnte damit ebenfalls nicht mehr auf die unmittelbare Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sein, weil die Willensbildung der Beklagten, dem Klagebegehren auch insoweit abzuhelfen, bereits (spätestens) am 4. April 2014 abgeschlossen war. Dies steht der Annahme entgegen, der Klägerbevollmächtigte habe in dem o.g. Telefonat noch auf eine Erledigung hinwirken können; vielmehr konnte es lediglich um den Zeitpunkt des Erlasses des angekündigten Änderungsbescheides gehen.

Das Telefonat des Klägerbevollmächtigten mit dem Berichterstatter am 20. März 2014 kann ebenfalls nicht als eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung angesehen werden. Eine solche zur Erledigung des Verfahrens führende Besprechung kann nicht in einem Telefonat zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem Berichterstatter bzw. dem Kammervorsitzenden erblickt werden, weil der Richter alleine nicht befugt ist, das Verfahren „einvernehmlich“ abzuschließen, sondern nur im Rahmen einer streitigen Entscheidung. Es ist denkbar, dass eine Terminsgebühr entstehen könnte, wenn der Richter lediglich mündlich vorgetragene - auf die unmittelbare Erledigung des Rechtsstreits gerichtete - Argumente und Vorschläge der Beteiligten wie ein Telekommunikationsmedium wechselseitig weiterleitet, ohne die Sach- und Rechtslage selbstständig zu prüfen (ThürFG, B. v. 16.5.2011 - 4 Ko 772/10 - juris Rn. 57 f.), oder getrennte Telefonate mit beiden Beteiligten führte, um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu erreichen (BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 37). Der Berichterstatter hat aber keine Einigungsvorschläge bzw. Argumente der Beteiligten wechselseitig weitergeleitet oder mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits mit der Beklagtenvertreterin telefoniert. Vielmehr sind die richterlichen Hinweise vom 4. Oktober 2013 und 21. März 2014 aufgrund eigener Prüfung der Rechtslage und in eigener Verantwortung des Berichterstatters erfolgt.

4.

Damit war die Erinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

5.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG, wobei sich der festgesetzte Streitwert aus der Differenz der begehrten Kostenfestsetzung (1.671,47 EUR) und des durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 11. März 2015 festgesetzten Betrages (1.121,69 EUR), mithin 549,78 EUR, ergibt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 02/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
published on 12/07/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juni 2016 - 4 K 977/16 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die zulässige Beschwerde des Klägers (vgl.
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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.