Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2008 - VIII ZB 98/06

published on 20/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2008 - VIII ZB 98/06
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Landgericht Stuttgart, 22 O 225/06, 14/08/2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 8 W 392/06, 21/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 98/06
vom
20. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 8.Zivilsenats des Oberl andesgerichts Stuttgart vom 21. September 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2006 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 424,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2006 zu erstatten hat. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 424,20 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises für Warenlieferungen in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 hat der Beklagte persönlich dem Landgericht folgendes mitgeteilt: "… zwischenzeitlich habe ich die Schuld gegenüber der Fa. K. GmbH [= Klägerin] anerkannt und mit dieser eine Teilzah- lungsvereinbarung getroffen, die allerdings vorsieht, dass die Forderung tituliert wird. Da ich die Forderung nicht bestreite, sondern vielmehr anerkenne , bitte ich, aus Kostengründen den Termin vom 03.07.2006 aufzuheben und Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen."
2
Nach Telefonaten mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten hat der Einzelrichter den vorgenannten Termin aufgehoben und verfügt, dass der Haupttermin durch ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet werden solle. In einem Vermerk über den Inhalt der Telefonate heißt es unter anderem: "… Beide sind mit diesem Vorgehen und dem Erlass eines VU … einverstanden."
3
Durch Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO hat das Landgericht der Klage in der nach einer ersten Teilzahlung des Beklagten noch geltend gemachten Höhe von 16.611,21 € nebst Zinsen stattgegeben, den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
4
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten unter anderem die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nach einem Streitwert von 16.611,21 € in Höhe von 727,20 € beantragt. Zur Begründung heißt es in dem Antrag, auf Veranlassung des Beklagten habe mit diesem eine telefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu geführt habe, dass er die Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 anerkannt und die Erledigung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil ermöglicht habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
5
Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 303 € in Ansatz gebracht. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückge- wiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass statt der beantragten 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 727,20 € lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 303 € in Ansatz zu bringen ist.
7
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
8
Es könne dahinstehen, ob eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 angefallen sei. Jedenfalls könne sie nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein. Diese bedürfe praktikabler Berechnungsgrundlagen. Die Tatsachen, die für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend seien, ließen sich nicht den Akten entnehmen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ereignet hätten, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere sie ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.
9
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
a) Das Beschwerdegericht hat bereits verkannt, dass eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind. Das ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, nicht nur dann der Fall, wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, Tz. 6), sondern auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (Beschluss vom 14. Dezember 2006 – V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787, Tz. 8).
11
Letzteres trifft hier zu. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrags auf Festsetzung einer Terminsgebühr vorgetragen, auf Veranlassung des Beklagten habe mit diesem eine telefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu geführt habe, dass er die Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 anerkannt und die Erledigung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil ermöglicht habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Danach ist dieser Vortrag als zugestanden anzusehen, zumal er mit dem Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2006 und dem oben (unter I) zitierten Inhalt des Vermerks des erstinstanzlichen Einzelrichters in Einklang steht.
12
b) Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO selbst dann festgesetzt werden kann, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (Beschluss vom 27. Februar 2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858, Tz. 6; Beschluss vom 4. April 2007 – III ZB 79/06, NJW 2007, 2493, Tz. 9; Beschluss vom 10. Mai 2007 – VII ZB 110/06, NJW 2007, 2859, Tz. 8 f.).
13
3. Der angefochtene Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat – von sei- nem Standpunkt aus folgerichtig – offen gelassen, ob hier eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104 VV entstanden ist. Das ist indessen zu bejahen.
14
Nach der zitierten Regelung entsteht eine Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt, auch ohne Beteiligung des Gerichts, an einer Besprechung mitwirkt , die auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin durch das Telefongespräch ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Beklagten, das zu der Erledigung des Rechtsstreits durch das Versäumnisurteil des Landgerichts geführt hat, erfüllt. Dass die Besprechung telefonisch erfolgt ist, reicht aus (BGH, Beschluss vom 20. November 2006, aaO, Tz. 8 m.w.N.). Das Gespräch war auch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 14 m.w.N.), wie sich aus der hierdurch herbeigeführten Erledigung des Rechtsstreits ergibt. Dem Ansatz der Terminsgebühr steht schließlich nicht entgegen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte die Sache vor dem Landgericht wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht selbst hätte erörtern können, weil der betreffende Gebührentatbestand lediglich auf einer Seite die Mitwirkung eines Anwalts erfordert (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 12).

III.

15
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da es gemäß den vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin zugunsten der Kläge- rin die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr in voller Höhe in Ansatz bringen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2006 - 22 O 225/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 W 392/06 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
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Annotations

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.