Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2018 - 1 ZB 18.33263

published on 14/12/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2018 - 1 ZB 18.33263
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, dass das Gericht die vorgelegten Atteste als unzureichend bezeichnet und damit die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Klägerin überspannt habe. Das fachärztliche Attest der Diabetologin vom 6. Juli 2018 sowie das psychiatrische Attest vom 11. Juli 2018 in Zusammenschau mit dem allgemeinärztlichen Attest vom 4. Juli 2018 genügten den Anforderungen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. September 2007 (10 C 8.07) an ärztliche Atteste zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags gestellt habe, jedenfalls den Nachweis des Vorliegens einer akut behandlungsbedürften Diabeteserkrankung sowie einer Depression und Angststörung betreffend. Die erhöhten Mindestanforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung benenne, würden zudem vor allem für Atteste gelten, die eine behandlungsbedürftige PTBS zum Gegenstand hätten. Indem das Gericht bei der Beurteilung des psychiatrischen Attestes die diagnostizierte Angsterkrankung und depressive Störung nicht berücksichtigt habe, sondern sich auf Ausführungen zur PTBS beschränkt habe, verletze das Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste zur Kenntnis genommen und sachlich gewürdigt. Es ist dabei von einer Erkrankung der Klägerin an Diabetes mellitus ausgegangen und hat sich mit dem psychiatrischen Attest vom 6. Juli 2018 und der darin diagnostizierten depressiven Störung bzw. Angststörung auseinandergesetzt (vgl. UA S. 18 ff.). Der Umstand, dass es dieses Vorbringen anders gewürdigt hat als die Klägerin, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 2). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Attest, das vorliegend eine Angst- und depressive Störung (gemischt) diagnostiziert, gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 11. September 2007 (10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251; 10 C 17.07 - juris Rn. 15) ausgeführt hat, gehört zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), der im besonderen Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Auch bei der hier diagnostizierten gleichzeitig bestehenden Angststörung und Depression rechtfertigen die Unschärfen des Krankheitsbildes sowie ihre vielfältigen Symptome gewisse Mindestanforderungen an das vorzulegende Attest zu stellen. Diese psychische Störung bedarf ebenso wie eine PTBS einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen und regelmäßig für eine sichere Diagnose auch einer körperlichen Untersuchung, um organische Grunderkrankungen mit ähnlicher Symptomatik auszuschließen. Es ist daher gerechtfertigt, die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Substantiierungserfordernisse entsprechend anzuwenden (vgl. OVG NW, B.v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 - NVwZ-RR 2016, 712; B.v. 21.3.2017 - 19 A 2461/14.A - NVwZ 2017, 1227). Ein fachärztliches Attest muss auch regelmäßig von dem ausstellenden Arzt unterschrieben sein. Der Hinweis am Ende der ärztlichen Bescheinigung, dass das Schreiben maschinell erstellt worden sei und deshalb ohne Unterschrift gültig sei, ist nicht zutreffend.

Weiter wird ausgeführt, dass das Gericht weder durch eigene Sachkunde noch vorliegende Erkenntnismittel im Urteil habe darlegen können, auf welcher Tatsachengrundlage es die angeblich bestehende Behandelbarkeit der Klägerin mit den erforderlichen Diabetes-Medikamenten stütze, und den Vortrag der Klägerin zu den Medikamentenkosten nicht habe widerlegen können. Es hätte mangels vorliegender aktueller Erkenntnismittel von Amts wegen Beweis erheben müssen. Mit entsprechenden Schlussfolgerungen habe die Klägerin nach dem Verlauf der Verhandlung nicht rechnen müssen. Auch die Behauptung des Gerichts, dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr wieder arbeiten könne, sei angesichts des nicht angezweifelten Vorliegens des Bestehens der schweren Diabeteserkrankung als überraschend im Sinn eines Gehörsverstoßes zu werten.

Soweit sich die Klägerin auch hier gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts wendet, ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Zu Unrecht rügt die Klägerin auch, dass das Gericht eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen habe. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v. 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262). Von einer Überraschungsentscheidung kann aber nicht ausgegangen werden, wenn sich die Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht stützt, den Beteiligten hätten aufdrängen müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.2008 - 9 B 35.07 - juris Rn. 3). Da die Klägerin bereits seit ca. 25 Jahren an Diabetes leidet und ihre Erkrankung bereits im Heimatland behandelt wurde und sie auch trotz der Erkrankung dort arbeiten konnte, stellen die entsprechenden Feststellungen für die aktuelle Situation keine Überraschungsentscheidung dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen mit der Gehörsrüge auch die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend gemacht werden kann, da eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ersichtlich ist. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Kosten der Medikamente für die psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden seien, kam es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen hat es die Klägerin versäumt, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Klägerin betrifft (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens). Insoweit wird die Klage abgewiesen. Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung
published on 05/04/2012 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. August 2011 - 715 C 85/11 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird aufg
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.