Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. März 2016 - 19 A 1670/13
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Klägerin betrifft (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens).
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung sind die Kosten wie folgt zu tragen: Die Klägerin und die Kläger zu 2. und 3. des erstinstanzlichen Verfahrens tragen je 1/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die bis zur Klagerücknahme der Kläger zu 2. und 3. entstanden sind. Die danach entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die am XX. Oktober 1987 in Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste 1999 mit ihren Eltern und ihren fünf Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) stellte für ihre Eltern mit Bescheid vom 24. Mai 2004 Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens fest. Auf dieser Grundlage erteilte ihr die Stadt B. am 4. Juni 2004 eine Aufenthaltsbefugnis. Im Wege des Familienasyls stellte das BAMF mit Bescheid vom 14. Januar 2005 für sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens fest. Auf dieser Grundlage erteilte ihr die Stadt B. einen Flüchtlingsreiseausweis, befristete Aufenthaltserlaubnisse und am 13. Februar 2008 eine Niederlassungserlaubnis.
4Von 1999 bis 2003 besuchte die Klägerin in B. die Städtische Gemeinschaftshauptschule B1.----straße und erwarb dort im Juli 2003 den Hauptschulabschluss. Vom 24. August 2007 bis zum 18. Dezember 2008 nahm die Klägerin ohne Erfolg an einem Lehrgang der Volkshochschule B. zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 (in Tagesform) teil.
5Am 14. Februar 2006 heiratete die Klägerin den syrischen Staatsangehörigen B2. B3. . Aus der Ehe gingen die am XX. Januar 2011 geborene Tochter N. und der am XX. April 2012 geborene Sohn N1. hervor.
6Am 12. Juni 2006 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung. Die Beteiligten setzten das Verfahren einvernehmlich bis Juni 2010 aus, da sie die Mindestdauer eines rechtmäßigen Inlandsaufenthalts bis dahin als nicht erfüllt ansahen. Am 28. April 2011 und am 2. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Miteinbürgerung ihrer Kinder. Mit drei jeweils als „Ordnungsverfügung“ bezeichneten Ablehnungsbescheiden vom 10. September 2012 lehnte die Beklagte die Einbürgerung der Klägerin und ihrer beiden Kinder ab. Sie habe zwar sporadisch gearbeitet, aber durch das Unterlassen der erforderlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit bis 2010 eine Ursache für ihren fortlaufenden öffentlichen Leistungsbezug gesetzt.
7Gegen die am 17. September 2012 zugestellten Bescheide haben die Klägerin (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) und ihre Kinder (Kläger zu 2. und 3. des erstinstanzlichen Verfahrens) am 16. Oktober 2012 Klage erhoben. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei wegen der Betreuung ihrer Kinder sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet. Ihr Ehemann komme im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten seiner Erwerbsverpflichtung nach. Sie legte ein ihn betreffendes fachärztliches Attest vor, wonach er erkrankungsbedingt nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit mit mehr als drei Stunden pro Tag auszuüben.
8Die Kläger haben beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 10. September 2012 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe nicht dargelegt, warum sie bis 2010 keiner ausreichenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Demgegenüber sei aktenkundig, dass das Jobcenter wegen Pflichtverletzungen der Klägerin ihre Leistungen zweimal vollständig gestrichen habe und Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse wegen schuldhaften Fernbleibens gekündigt worden seien. Die Betreuung ihrer Kinder stehe der Aufnahme einer Beschäftigung nicht entgegen, da ihr Ehemann diese übernehmen könne.
13Die Kläger zu 2. und 3. des erstinstanzlichen Verfahrens haben ihre Klagen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat es die Beklagte verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Sie habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Mutter von zwei kleinen Kindern nicht erwerbsverpflichtet sei. Ob sich die Klägerin vor der Geburt der Kinder in dem gebotenen Maß um eine Beschäftigung bemüht habe, bedürfe daher keiner Entscheidung, zumal die Klägerin nicht durch ihr Verhalten eine wesentliche und prägende Ursache für den Bezug von Sozialleistungen gesetzt habe. Ob ihr Ehemann seine Erwerbsobliegenheiten verletzt habe, sei nicht relevant, da dessen Verhalten der Klägerin nicht als eigenes „Vertretenmüssen“ zugerechnet werden könne. Etwaige Versäumnisse des Ehemannes müsse die Leistungsverwaltung sanktionieren.
14Gegen das am 14. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Juli 2013 die Zulassung der Berufung beantragt und rechtzeitig begründet. Der Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.
15Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte erneut darauf, dass die Klägerin vor der Geburt ihrer Kinder ihre Erwerbsobliegenheiten verletzt habe, indem sie die Kündigung von Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen verschuldet habe. Für diese Pflichtverletzungen vor Vollendung ihres 23. Lebensjahres sei sie weiterhin verantwortlich, weil ihre Einbürgerung nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen worden sei. Ohne diese Pflichtverletzungen hätte die Klägerin gegebenenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld und Elterngeld gehabt. Darüber hinaus hätte die Klägerin ohne diese Pflichtverletzungen eine Erwerbsbiographie vorzuweisen, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessert hätte. Aus dem Umstand, dass auch der Ehemann der Klägerin Leistungen nach dem SGB II beziehe, ergebe sich, dass dieser erwerbsfähig sei. Soweit dieser seine Erwerbsobliegenheiten verletzt habe, sei dies der Klägerin zuzurechnen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
17das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es die Klägerin betrifft (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) und insoweit die Klage abzuweisen.
18Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie macht ergänzend geltend, selbst wenn ihr Ehemann in der Lage, aber nicht willens wäre, länger zu arbeiten oder die Kinder zu betreuen, könne ihr dies nicht angelastet werden. Im Rahmen des einbürgerungsrechtlichen Vertretenmüssens sei nur eigenes Verhalten zu vertreten. Zu dem Gesundheitszustand ihres Ehemannes legt die Klägerin Bescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 4. Juni 2012 und vom 1. Oktober 2013, des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. vom 20. August 2012, des Arztes für Chirurgie M. D. Univ. L. F. B4. vom 7. Oktober 2013, des Zentrums für Neurologie und Seelische Gesundheit vom 8. Oktober 2013 sowie des Arztes C. C1. vom 6. Februar 2014 und vom 8. Dezember 2015 vor. Hieraus ergebe sich, dass ihr Ehemann die Betreuung der gemeinsamen Kinder in der Vergangenheit nicht habe übernehmen können.
21Nach Auskunft des Jobcenters der Beklagten vom 28. Oktober 2015 steht die Klägerin nach Inanspruchnahme ihrer Elternzeiten für beide Kinder sowie verschiedener nachgewiesener Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. März 2013 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Seit dem 1. September 2014 absolviere die Klägerin eine vom Jobcenter finanzierte Ausbildung zur Friseurin. Das Ausbildungsverhältnis dauere bis zum 31. Juli 2017. Der Lebensunterhalt der Familie werde weiterhin überwiegend durch Leistungen nach dem SGB II sichergestellt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 4) und ihres Jobcenters (Beiakten Hefte 2 und 3) Bezug.
23II.
24Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
25Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ein Einbürgerungsanspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 10 Abs. 1 StAG (A.) noch aus § 8 StAG (B.).
26A. Die Klägerin kann die Einbürgerung nicht nach § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen. Sie erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Danach muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben.
27Auf den am 12. Juni 2006 gestellten Einbürgerungsantrag der Klägerin ist § 10 Abs. 1 in seiner vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung des StAG 2005 anzuwenden, soweit diese Vorschrift im Vergleich zum aktuell geltenden Recht günstigere Bestimmungen enthielt. Das ergibt sich aus § 40c StAG, wonach auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Als für die Klägerin günstigere Bestimmung in diesem Sinn kommt hier § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG 2005 in Betracht. Danach wurde von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Klägerin muss die genannte Einbürgerungsvoraussetzung hiernach grundsätzlich erfüllen, weil sie ihr 23. Lebensjahr am 8. Oktober 2010 vollendet hat und der Senat ihre Verpflichtungsklage auf Einbürgerung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Berufungsentscheidung beurteilen muss.
28Zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 ‑ 5 C 8.05 ‑, BVerwGE 124, 268, juris, Rdn. 10 (Einbürgerungszusicherung); VG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2015 ‑ 11 K 5984/14 ‑, InfAuslR 2015, 347, juris, Rdn. 38.
29Der Senat kann offen lassen, ob die Rechtsauffassung der Beklagten zutrifft, § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG 2005 gelte nur dann, wenn die Behörde die Einbürgerung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres vollzogen habe. Auch wenn diese Vorschrift abweichend hiervon auch eine nachträgliche Zurechnung von Obliegenheitspflichtverletzungen generell ausschloss, welche der Einbürgerungsbewerber vor seinem 23. Geburtstag begangen hat, wäre dies hier unerheblich. Denn im Fall der Klägerin kommt es auf Obliegenheitspflichtverletzungen vor dem 8. Oktober 2010 nicht an. Ihr sind, wie unten näher auszuführen sein wird, Obliegenheitspflichtverletzungen in der Zeit zwischen dem 29. März 2013 und Ende August 2014 zuzurechnen.
30I. Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert zunächst eine Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, er Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht wird in Anspruch nehmen müssen. Diese Interpretation der Nr. 3 ergibt sich sowohl aus ihrem Wortlaut („bestreiten kann“) als auch aus ihrem Zweck und entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats.
31BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 ‑, BVerwGE 152, 156, juris, Rdn. 23, und vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2014 ‑ 19 E 1155/14 ‑, juris, Rdn. 4, und vom 24. Juni 2013 ‑ 19 A 1438/12 ‑, juris, Rdn. 4; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 22. Januar 2014 ‑ 1 S 923/13 ‑, juris, Rdn. 25; OVG Schl.-H., Urteil vom 5. Februar 2015 ‑ 4 LB 15/13 ‑, juris, Rdn. 52; SächsOVG, Urteil vom 17. Juni 2010 ‑ 3 A 439/09 ‑, NVwZ-RR 2011, 79, juris, Rdn. 24; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2 § 10 StAG, Rdn. 238 ff.
32Die Klägerin wird in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft voraussichtlich nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Einkünften zu sichern. Bis zum Abschluss ihrer Ausbildung Ende Juli 2017 wird sie lediglich ein Einkommen in Höhe von 100 Euro monatlich erzielen, durch das der Lebensunterhalt der Familie ersichtlich nicht sichergestellt werden kann. Der Lebensunterhalt der Familie wird in absehbarer Zeit auch nicht durch ihren Ehemann sichergestellt werden. Denn dieser macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können.
33II. Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Klägerin den Sozialleistungsbezug der Familie nicht zu vertreten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zu dieser Vorschrift hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht.
34BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Urteile vom 11. November 2015 ‑ 19 A 135/13 ‑, juris, Rdn. 23, und vom 24. Juli 2013 ‑ 19 A 1974/11 ‑, juris, Rdn. 32.
351. Die Klägerin hat im Zeitraum zwischen dem 29. März 2013 und Ende August 2014 ihre allgemeine Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzt. Ab dem 29. März 2013 stand sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung, nachdem sie zuvor Elternzeiten für beide Kinder in Anspruch genommen hatte und nachgewiesenermaßen arbeitsunfähig war (Auskunft des Jobcenters der Beklagten vom 28. Oktober 2015). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
36Die Klägerin war und ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II. Nach dessen Abs. 1 ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin im genannten Zeitraum. Sie stand und steht dem Arbeitsmarkt, wie ausgeführt, zur Verfügung. Auch war ihr im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II die Aufnahme einer Beschäftigung ausländerrechtlich erlaubt. Ihre Niederlassungserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
37Der Klägerin war im genannten Zeitraum auch jede Arbeit im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB II zumutbar. Der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stand insbesondere nicht § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II entgegen. Hiernach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes gefährden würde. Nach diesem Maßstab war der Klägerin die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Denn im genannten Zeitraum konnte ihr Ehemann die Betreuung ihrer beiden Kinder übernehmen. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen zum Gesundheitszustand ihres Ehemannes sind ungeeignet, dessen Unvermögen zur Betreuung der gemeinsamen Kinder zu belegen.
38Dies gilt zunächst mit Blick auf die behauptete psychische Erkrankung. Nach der fachärztlichen Stellungnahme und dem Attest des Zentrums für Neurologie und Seelische Gesundheit vom 5. Juni 2012 und vom 8. Oktober 2013 befindet sich ihr Ehemann aufgrund eines Spannungskopfschmerzes und einer mittelgradig depressiven Episode „in unserer ambulanten neurologischen und psychiatrischen Behandlung“. Er sei deutlich herabgestimmt und beklage ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten. Aufgrund dessen sei er bisher nicht in der Lage, die Versorgung seiner Kinder alleine zu gewährleisten. Diese fachärztlichen Aussagen enthalten noch nicht einmal die ärztliche Diagnose, dass der Ehemann an den Erkrankungen, die er beklagt, auch tatsächlich leidet. Folgerichtig entbehren die Atteste der medizinischen Grundlage für die Wertung eines Unvermögens des Ehemannes der Klägerin zur Betreuung der gemeinsamen Kinder.
39Auch im Übrigen erfüllen die genannten Bescheinigungen nicht die Mindestanforderungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an fachärztliche Atteste zum Beleg psychischer Erkrankungen zu stellen sind. Aus derartigen Attesten muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollten derartige Atteste Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.
40BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 ‑ 10 B 21.12 ‑, juris, Rdn. 7, Urteile vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, BVerwGE 129, 251, juris, Rdn. 15, und ‑ 10 C 17.07 ‑, Rdn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. November 2014 ‑ A 11 S 1778/14 ‑, DVBl. 2015, 118, juris, Rdn. 54; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 ‑ 5 L 242/16.A ‑, juris, Rdn. 34.
41Die Bescheinigungen des Zentrums für Neurologie und Seelische Gesundheit enthalten keinerlei Angaben über die diagnostische Grundlage und den Inhalt und den Verlauf der erwähnten „ambulanten Behandlung“. Aus dem umschriebenen Beschwerdebild erklärt sich auch nicht, warum der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Die gleichwohl getroffene Einschätzung stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Gefälligkeitsbescheinigung dar.
42Dieser Eindruck des Senats wird auch durch die Bescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 4. Juni 2012 und vom 1. Oktober 2013 bestätigt. Hiernach bestand bei dem Ehemann der Klägerin die ganze Zeit hindurch Arbeitsfähigkeit, es sei ihm lediglich nicht gelungen, die Möglichkeiten des Arbeitsmarktes zu nutzen. Es liege keine schwerwiegende psychische Störung vor; eine unterstützende Psychotherapie wird lediglich empfohlen, um seine Ansprüche an sich selbst mit der Realität in Einklang zu bringen und so das Leben besser bewältigen zu können (vgl. Bescheinigung vom 4. Juni 2012). Die Behandlung in der Praxis H sei anfangs in sechswöchigem Abstand, zuletzt nur noch sporadisch erfolgt. Es werde „auf Wunsch bestätigt, dass Herr B3. nur eingeschränkt in der Lage war, seine Aufgaben als Vater zu erfüllen“ (vgl. Bescheinigung vom 1. Oktober 2013). Abgesehen davon, dass in den vorgenannten Attesten bereits keine behandlungsbedürftige Erkrankung genannt und auch nicht festgestellt wird, dass der Ehemann der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die gemeinsamen Kinder zu betreuen, erweist sich auch diese Bescheinigung ausweislich ihres zitierten Wortlauts als Gefälligkeitsbescheinigung. Auch die Bescheinigung des bei dem Gesundheitsamt der Beklagten beschäftigten Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. vom 20. August 2012 genügt nicht den Mindestanforderungen, die an ein fachärztliches Attest zur Bescheinigung einer psychischen Erkrankung zu stellen sind. Soweit dort von einer „behandlungsbedürftigen psychischen Symptomatik“ die Rede ist, bleibt bereits unklar, welche psychische Erkrankung vorliegt. Vor allem aber verhält sich die Bescheinigung, die eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestätigt, nicht zur Befähigung des Ehemannes der Klägerin, die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu übernehmen.
43Dass ihr Ehemann außerstande (gewesen) wäre, die gemeinsamen Kinder zu betreuen, ergibt sich auch nicht aus den von ihm geltend gemachten körperlichen Beschwerden. Dies folgt insbesondere nicht nachvollziehbar aus der Feststellung des Arztes für Chirurgie M. D. Univ. L. F. B4. in seiner Bescheinigung vom 7. Oktober 2013, wonach der Ehemann der Klägerin aufgrund eines Hallux Valgus (Schiefstand der Großzehe) rechts und eines Knick-Platt-Spreizfußes beidseits bei körperlicher Belastung nicht länger als drei Stunden stehen kann. Schließlich wiederholen die Bescheinigungen des Arztes C. C1. vom 6. Februar 2014 und vom 8. Dezember 2015 lediglich die vorgenannten Befunde. Dessen Feststellung, der Ehemann der Klägerin könne seine Kinder nicht versorgen oder deren „volle Versorgung nicht gewährleisten“, ist inhaltlich unklar und stellt sich ‑ da auch diese Feststellung ohne nachvollziehbare Begründung bleibt ‑ ebenfalls als Gefälligkeitsbescheinigung dar.
44Für die Zumutbarkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist unerheblich, ob, wie die Klägerin geltend macht, ihr Ehemann nicht „bereit ist, die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu betreuen“, ob sie ihn „zu einer solchen Aktivität … zwingen“ kann und ob ihr sein „(Fehl-)Verhalten … zugerechnet“ werden kann (Schriftsätze vom 10. Dezember 2013 und vom 5. März 2014). Denn auf das tatsächliche Verhalten ihres Ehemannes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt sich deshalb auch nicht die Frage, ob man der Klägerin dieses tatsächliche Verhalten ihres Ehemannes „zurechnen“ kann. Maßgeblich für die Zumutbarkeitsfrage ist vielmehr, dass der Ehemann als Vater verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich ebenso zur Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder verpflichtet ist wie auch die Klägerin als Mutter: Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Auch nach den §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB haben die Eltern „die Pflicht und das Recht“, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge), im Rahmen der Personensorge insbesondere das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Insofern gilt für die Klägerin und ihren Ehemann dasselbe, was der Senat auch für Fälle einer religiös-kulturell motivierten Verteilung der Elternrollen bereits entschieden hat: Es verstößt nicht gegen das in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht, wenn der Staat die Erwerbsobliegenheit des § 2 SGB II auch sozialleistungsbedürftigen Eltern minderjähriger Kinder ausschließlich nach dem objektiven Maßstab ihrer Erwerbsfähigkeit auferlegt. Ebenso wenig verstößt es gegen diese Verfassungsbestimmung, wenn er eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann annimmt, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann.
45OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2011 ‑ 19 A 2389/10 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 28. Juni 2013 ‑ 19 E 88/13 ‑, juris, Rdn. 7.
46Unzutreffend ist weiter die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die Verneinung eines Vertretenmüssens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG genüge es, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung im Mai 2013 sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet gewesen sei (S. 8 des Urteilsabdrucks). Abgesehen davon, dass schon diese sozialrechtliche Prämisse nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Fall fehlt, widerspricht die genannte Rechtsauffassung der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens: Hiernach sind vielmehr auch die aktuell nicht mehr abzuändernden sozialrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden, maximal acht Jahre zurückliegenden Verhaltens in den Blick zu nehmen. Sie können der Entstehung eines Einbürgerungs(zusicherungs)anspruchs entgegen stehen, sofern es, wie oben bereits ausgeführt, als sozialrechtliche Pflichtverletzung zu werten ist und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht.
47BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rdn. 19, 28.
48Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und den Darlegungen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich im genannten Zeitraum überhaupt bemüht hätte, ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen durch eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig zu sichern. Hierzu hätte es gerade in Anbetracht der von ihrem Ehemann geltend gemachten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vielmehr einer Berufsausbildung bedurft, um die sich die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht bemüht hat, obgleich sie mit dem erworbenen Hauptschulabschluss die Möglichkeit gehabt hätte, einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Ihre Berufsausbildung zur Friseurin und Kosmetikerin hat sie erst im September 2014 begonnen.
492. Der Zurechnungszusammenhang dieser Obliegenheitspflichtverletzung mit dem aktuellen Bezug von Leistungen nach dem SGB II besteht fort. Hätte die Klägerin bereits ab April 2013 eine Berufsausbildung begonnen, stünde sie darin jetzt kurz vor dem Abschluss und könnte sich auf der Grundlage der abgeschlossenen Berufsausbildung um einen qualifizierten Arbeitsplatz bewerben. Dann wären die Chancen auf einen dauerhaften Arbeitsplatz und eine zumindest weitgehend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts der Familie ungleich größer als ohne jegliche Berufsausbildung. Auch wenn sie in der genannten Zeit einer geregelten vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, stellte sich ihre Erwerbsbiografie für spätere berufliche Anstellungen ungleich günstiger dar. Auf etwaige Obliegenheitspflichtverletzungen der Klägerin in der Zeit vor dem Mutterschutz für ihre am XX. Januar 2011 geborene Tochter N. kommt es danach nicht an.
50B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 8 Abs. 1 StAG. Sie erfüllt nicht die Mindestvoraussetzung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, die unverändert auch schon am 12. Juni 2006 galt. Danach setzt die Ermessenseinbürgerung voraus, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Auch § 8 Abs. 2 StAG, der hinsichtlich des Abs. 1 Nr. 4 ebenfalls unverändert auch schon am 12. Juni 2006 galt, ermöglicht der Beklagten im vorliegenden Fall keine Ermessensentscheidung. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte unter anderem von der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Im Fall der Klägerin liegen weder Gründe des öffentlichen Interesses noch eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vor.
51Gründe des öffentlichen Interesses ergeben sich für die als Flüchtling anerkannte Klägerin insbesondere nicht aus dem Wohlwollensgebot für Flüchtlinge nach Art. 34 Satz 1 der Genfer Konvention (GK, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559/1954 II S. 619). Danach werden die vertragsschließenden Staaten soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Art. 34 Satz 1 GK ist innerstaatlich nur im Sinne eines auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Wohlwollensgebots unmittelbar anwendbar. Wegen des gruppentypischen Schicksals des begünstigten Personenkreises wird ein staatliches Interesse an der Einbürgerung in dem Sinne anerkannt, dass diese ‑ vorausgesetzt eine Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist gewährleistet ‑ im Rahmen sachgemäßer Ermessensausübung nur abgelehnt werden darf, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen. Im Zweifel ist das Einbürgerungsermessen also zugunsten des Antragstellers auszuüben.
52BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 ‑ 1 B 61.93 ‑, DVBl. 1994, 526, juris, Rdn. 6 (zu Art. 32 Satz 1 StlÜbk); Urteil vom 10. Juli 1984 ‑ 1 C 30.81 ‑, StAZ 1985, 74, juris, Rdn. 23; vgl. auch Urteil vom 27. September 1988 ‑ 1 C 20.88 ‑, StAZ 1989, 151, juris, Rdn. 29; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 44 ff.
53Hiernach greift das Wohlwollensgebot in Art. 34 Satz 1 GK nur dem Grunde nach zu Gunsten der Klägerin ein, verschafft ihr aber unter den Umständen des vorliegenden Falles keinen Einbürgerungsanspruch, weil ihre Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse angesichts ihrer Sozialleistungsbedürftigkeit nicht gewährleistet ist.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
55Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
56Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist, - 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, - 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, - 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, - 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, - 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und - 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, - 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, - 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.