Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - L 8 SO 227/15

published on 12/04/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - L 8 SO 227/15
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Previous court decisions
Sozialgericht München, S 22 SO 599/13, 27/05/2015
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 8 SO 40/18 B, 07/05/2019

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2015, S 22 SO 599/13, dahingehend geändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.05.2015 aufgehoben wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 5/9.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag für Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe in der Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2015 zu leisten hat.

Der 1982 geborene Kläger leidet an Muskeldystrophie und einer schweren Skoliose der Wirbelsäule. Er ist auf zeitweilige maschinelle Beatmung und zur Fortbewegung auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Gehen, Stehen oder die Hände oder Arme anheben kann der Kläger nicht. Für ihn sind ein Grad der Behinderung von 100 und im streitgegenständlichen Zeitraum die Pflegestufe III (Härtefall) festgestellt. Der Umfang der von der Krankenkasse bewilligten häuslichen Krankenpflege belief sich auf 9,5 Stunden je Tag. Vom Beklagten erhielt er ergänzende Pflegeleistungen und Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe in Form der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung (ISB), die von verschiedenen Leistungserbringern (Pflegeservice A-Stadt e.V., f. e.V.) erbracht wurden. Der Kläger erhielt seit 2002 vom Beklagten Eingliederungshilfe, zunächst während seines Studiums in M-Stadt (2002 bis 2007), anschließend seit 2007 Leistungen der ISB in einer eigenen Wohnung. Der Beklagte blieb auch nach dem Umzug des Klägers nach A-Stadt nach § 98 Abs. 5 SGB XII zuständiger Leistungsträger.

Der Kläger lebte seit 09.06.2008 alleine in A-Stadt. Er wurde vom Pflegedienst im Zweischichtbetrieb versorgt und arbeitete als Informatiker in P., halbtags in der Firma, halbtags in Heimarbeit. Sein monatliches Nettoeinkommen aus dieser Beschäftigung belief sich im Jahr 2012 auf ca. 2900 €.

Der Einkommenseinsatz für die Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe war zwischen den Beteiligten wie folgt geregelt:

Der Beklagte setzte zu Beginn eines Abrechnungszeitraums den Einkommenseinsatz fest. Der Pflegedienst rechnete sodann die Kosten für die Assistenz (Pflege und Eingliederungshilfe) gegenüber dem Beklagten unter Abzug des Anteils der Pflegekasse und des festgestellten Eigenanteils des Klägers ab (monatlich rund 10.000 €). Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums wurde die konkrete Höhe des monatlichen Eigenanteils nach Maßgabe eventueller Änderungen im Einkommen oder bei den angefallenen besonderen Belastungen (z.B. Reisekosten für Urlaube, Betriebskostennachzahlungen oder -guthaben) errechnet und als Erstattung oder Nachforderung zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgerechnet.

Mit Bescheid vom 30.10.2012 verlängerte der Beklagte seine Kostenübernahme für die Leistungen der ISB für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2015. Gleichzeitig stellte er fest, dass sich der Kläger aus seinem Einkommen an den Kosten der Leistung beteiligen müsse und nahm hinsichtlich der Höhe des Kostenbeitrags auf seinen Bescheid vom 04.05.2012 Bezug. Dort war für die Zeit bis Oktober 2012 ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 491 € und für die Zeit ab November 2012 in Höhe von 396 € festgesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.11.2012 Widerspruch und begründete diesen mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN - BRK). Durch den geforderten Einkommenseinsatz werde behinderten Menschen der Erwerb von Eigentum und Vermögen unmöglich gemacht.

Mit Bescheid vom 18.02.2013 berechnete der Beklagte rückwirkend die Höhe der Kostenbeteiligung für die Zeit ab Februar 2012 neu und berücksichtigte die vom Kläger geltend gemachten besonderen Belastungen bzw. eingetretenen Änderungen (Änderung der Miete, Gehaltsänderung, Reisekosten, Betriebskostennachzahlung…). Für Juli 2012 forderte der Beklagte 590 €, für August 2012 0 €, für September 2012 590 €, für Oktober 2012 390 € und ab November 2012 monatlich 494 €. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch (27.02.2013) hinsichtlich der Kostenbeteiligung ab Juli 2012 und bezog sich auf seine frühere Begründung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2013 wies der Beklagte die Widersprüche vom 11.11.2012 sowie vom 27.02.2013 als unbegründet zurück. Die Bescheide über die Festsetzung einer Kostenbeteiligung aus dem Einkommen seien zu Recht ergangen. Die Berechnung der monatlichen Beträge sei vom Kläger nicht beanstandet worden und es seien auch keine Gesichtspunkte erkennbar, wonach diese fehlerhaft sein könnten. Entsprechend des Nachranggrundsatzes in der Sozialhilfe habe der Kläger sein Einkommen zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfes einzusetzen. Dabei sei eine Kostenbeteiligung in Höhe von 40% mit dem oberhalb der Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) liegenden Einkommen zumutbar (§ 87 SGB XII), soweit nicht zugunsten des Klägers besondere Belastungen (wie etwa Urlaubsreisen) zu berücksichtigen seien. Soweit sich der Kläger grundsätzlich gegen die Anrechnung von Einkommen wende und sich dabei auf die UN-BRK beziehe, führe dies nicht zum Erfolg, weil es ich bei der UN-BRK nicht um geltendes Recht, sondern um Programmsätze handle, die bei zukünftigen Gesetzestexten gegebenenfalls zu beachten seien.

Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2013 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und sich gegen den Kostenbeitrag für die Leistungen der Eingliederungshilfe in der Zeit ab dem 01.07.2012 gewandt. Die UN-BRK sei geltendes Recht, die Einkommensanrechnung verstoße gegen diese, weil es behinderten Menschen auch möglich sein müsse, Eigentum zu besitzen und Vermögen zu bilden. Die Einkommensanrechnung verstoße auch gegen das Diskriminierungsverbot von Behinderten. Zur Begründung seiner Klage hat sich der Kläger auf zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen gestützt, in denen eine einkommensunabhängige Eingliederungshilfe in Umsetzung der UN-BRK gefordert wird.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Höhe der festgesetzten Einkommensbeiträge nicht bestreite. Es gehe ihm vielmehr um die nach seiner Ansicht mit der UN-BRK nicht vereinbare Festsetzung eines Kostenbeitrages bei Eingliederungshilfemaßnahmen. Er habe den in den Bescheiden festgesetzten Eigenanteil jeweils an den Pflegedienst gezahlt und begehre die Rückzahlung dieser Eigenanteile durch den Beklagten.

Mit Urteil vom 27. Mai 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die zulässige Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 30.10.2012 und 18.02.2013 nicht begründet sei. Rechtsgrundlage des Einkommenseinsatzes seien die §§ 19 Abs. 3, 85, 87 Abs. 1 SGB XII. Der Kläger bezweifele ausdrücklich nicht, dass der Beklagte die jeweiligen monatlichen Beträge zutreffend errechnet habe, sondern bestreite, dass der Beklagte im Hinblick auf die Vorschriften der UN-BRK überhaupt berechtigt sei, einen Einkommensbeitrag für die gewährten Leistungen festzusetzen. Der dem Kläger abverlangte Einkommenseinsatz verstoße weder gegen die Vorschriften der UN-BRK noch gegen das Grundgesetz.

Bei den Leistungen des 5. bis 9. Kapitel SGB XII werde ein Einkommenseinsatz verlangt und durch die Regelung zur Einkommensgrenze (§§ 85 ff SGB XII) gleichzeitig sichergestellt, dass ausreichend eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verblieben und auch darüber hinaus eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung vermieden werde. Die UN-BRK sei seit 29.05.2009 gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG wirksamer Bestandteil des Bundesrechts geworden.

Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 UN-BRK werde durch den Einkommensbeitrag nicht verletzt. Die Verpflichtung, einen zumutbaren Beitrag aus eigenem Einkommen zu leisten, stehe als Ausfluss des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes dem Recht des Klägers, wie ein nicht behinderter Mensch Eigentum zu besitzen oder zu erben und seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln (Art. 12 Abs. 5 UN-BRK), nicht entgegen. Dem Kläger würden durch die §§ 85 ff SGB XII weder dem Grunde noch der Höhe nach andere oder weiterreichende Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflicht zur Selbsthilfe durch einen zumutbaren Einsatz von - hier - Einkommen auferlegt als nicht behinderten Hilfeempfängern.

Art. 27 UN-BRK enthalte einen Auftrag an die Mitgliedstaaten, zur Ausgestaltung des jeweiligen nationalen, möglichst inklusiven Arbeitsmarktes. Einen Einkommensbeitrag oder dessen Verbot für erhaltene Leistungen regele diese Vorschrift nicht.

Art. 30 Abs. 1 UN-BRK regele die Teilhabe am kulturellen Leben, insbesondere den barrierefreien Zugang zu Orten von kultureller Bedeutung. Auch insoweit sei bereits thematisch nicht der Einsatz vom Einkommen oder Vermögen für Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe angesprochen. Den Art. 27 und 30 Abs. 1 UN-BRK fehle es zudem für eine unmittelbare Anwendbarkeit an der sog. self-executing Funktion. Diese sei immer nur dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift alle Eigenschaften besitze, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben müsse, um berechtigen oder verpflichten zu können. Die Vorschriften seien vielmehr ihrem Wortlaut nach erkennbar auf eine weitere Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber ausgerichtet. Unmittelbare Berechtigungen ließen sich daraus also nicht herleiten.

Schließlich sei der Einkommensbeitrag des Klägers für die erhaltenen Leistungen weder im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK noch wegen des Benachteiligungsverbotes behinderter Menschen gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG rechtlich bedenklich.

Art. 5 Abs. 2 UN-BRK sei zwar unmittelbar anwendbar, in diesem Sinne also self-executing (vgl BVerfGE 128, 138, 156). Die §§ 85 ff SGB XII verstießen nicht gegen das dort geregelte und auch verfassungsrechtlich geschützte (Art. 3 Abs. 3 GG) Benachteiligungsverbot behinderter Menschen. Die Regelungen über den Einkommenseinsatz knüpften nämlich nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Sinne an. Eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung liege vor, wenn Regelungen und Maßnahmen die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechterten, indem ihm z.B. Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustünden, verweigert würden (vgl. BVerfGE 96, 288, 303 und 99, 341, 357) oder bei einem Ausschluss von Entfaltungsmöglichkeiten oder Betätigungsmöglichkeiten, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert werde (vgl. BVerfGE 96, 288, 303).

Die Forderungen eines Einkommensbeitrags oberhalb der oben näher beschriebenen Freigrenzen für Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII stelle keine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Behinderung (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) dar. Denn die Verpflichtung zum Einsatz von Einkommen treffe alle Hilfesuchenden und Leistungsempfänger in gleicher Weise und unabhängig vom Vorhandensein einer Behinderung. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes des Sozialhilferechts die steuer-finanzierten Leistungen an die Hilfesuchenden - auch - davon abhängig mache, dass diese zu ihrem Bedarf einen zumutbaren Beitrag aus eigenem Einkommen leisteten.

Im Ergebnis könnten daher aus der UN-BRK und auch aus Art. 3 Abs. 3 GG keine individuellen Leistungsansprüche hergeleitet werden, die über die im Sozialgesetzbuch geregelten Berechtigungen hinausgingen, auch gebe die UN-BRK dem behinderten Menschen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Sozialhilfeleistungen unabhängig von deren Ausgestaltung im Sonstigen. Dass ein Einkommenseinsatz dem Grunde nach auch vom Bundessozialgericht (BSG) als rechtlich unbedenklich angesehen werde, zeigten dessen Entscheidungen vom 23.08.2013 (B 8 SO 24/11 R) vom 24.04 2013 (B 8 SO 8/12 R) und vom 28.02.2013 (B 8 SO 1/12 R), die alle nach dem Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland ergangen seien und in denen die Rechtmäßigkeit eines Einkommenseinsatzes dem Grunde nach nicht bezweifelt werde.

Erst nach Abfassen des Urteils sei aufgefallen, dass die Berechnung der Kostenbeteiligung durch den Beklagten nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R) entspreche. Nach dieser sei die Einkommensgrenze des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für schwerstpflegebedürftige Menschen vorrangig zu berücksichtigen und erst danach seien nach Absatz 1 Satz 2 besondere Belastungen der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Im Ergebnis könne es daher sein, dass der Beklagte in Monaten, in denen auch besondere Belastungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abzusetzen gewesen seien, einen zu hohen Kostenbeitrag festgesetzt habe. Dem Kläger sei anzuraten, unbedingt das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

Gegen das am 02.10.2015 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 29.10.2015 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zwischenzeitlich habe der Beklagte mit den weiteren Bescheiden vom 28.10.2014 (Neuberechnung Kostenbeitrag Januar 2013 bis August 2014) und 29.05.2015 (Neuberechnung April 2014 bis April 2015, unter Berücksichtigung von Einkommen der Lebenspartnerin H. L. ab 09/2014, i.ü. ab 06/2015 mtl. 1070 €) den Kostenbeitrag wiederholt neu festgesetzt. Diese Bescheide seien jeweils auch mit Widersprüchen (vom 07.11.2014 und 14.06.2015) angegriffen und auch mit ins Klageverfahren einzubeziehen.

Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger ausgeführt, die guten Leistungen der Eingliederungshilfe stellten an sich hinreichende angemessene Vorkehrungen zum Ausgleich der Behinderung dar. Jedoch werde durch die Einkommens- und Vermögensanrechnung ein Mangelzustand auf anderem Gebiet geschaffen, der nicht ausgeglichen werde. Durch die Einkommensanrechnung werde er in seinen wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten dauerhaft eingeschränkt und auf ein gewisses Niveau festgelegt, was gegen Art. 5 UN-BRK verstoße. Wenigstens müsse § 87 SGB XII im Lichte der UN-BRK ausgelegt werden und völlig auf eine Einkommensanrechnung verzichtet werden.

Durch die Berücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin ab September 2014 werde Ehe, Familie und Partnerschaft für behinderte Menschen unmöglich gemacht. Es sei zu erwarten, dass sein eigenes Einkommen sinken werde, je weiter seine Erkrankung fortschreite, so dass immer größere Anteile aus dem Einkommen seiner ebenfalls behinderten Partnerin (GdB 80, Merkzeichen aG, B) zu berücksichtigen seien.

Seine Anträge hat der Kläger ursprünglich als Feststellungsanträge formuliert und dabei primär die Feststellung des Verstoßes der Einkommenseinrechnung gegen die UN-BRK, hilfsweise die Feststellung, dass das in § 87 SGB XII eingeräumte Ermessen im Lichte der UN-BRK in dem Sinne auszuüben sei, dass keine Eigenbeteiligung gefordert werde, beantragt. Hilfsweise dazu hat er zunächst die Feststellung beantragt, dass die Erhöhung des Kostenbeitrags aus dem Einkommen seiner Partnerin gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG i. V.m. Art. 5 Abs. 2 UN-BRK i.V.m. Art. 19 a BRK verstoße, hilfsweise dass das Ermessen in § 87 Abs. 1 S. 2, 3 SGB XII wegen der UN-BRK so auszuüben sei, dass keine erhöhte Eigenbeteiligung unter Berücksichtigung des Einkommens der Partnerin gefordert werde. Unabhängig vom Erfolg des Antrages 2 beantragte er festzustellen, dass die Berechnung der Höhe der Eigenbeteiligung rechtswidrig war, weil sie nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (B 8 SO 8/12 R) entsprach und somit die Eigenbeteiligung neu zu berechnen sei für die Monate 8/2012, 10/2012, 4/2013, 05/2023, 07/2013, 08/2013, 09/2013, 04/2014, 06/2014, 08/2014, 09/2014, 10/2014.

Der Beklagte hat mit der Berufungserwiderung vom 25.01.2016 ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der neu berechneten o.g. Monate im Zeitraum von August 2012 bis Oktober 2014 abgegeben und die Berechnung des Kostenbeitrages entsprechend der Rechtsprechung des BSG (B 8 SO 8/12 R) vorgenommen, also nunmehr erst den 40% Anteil nach § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII ausgerechnet und dann besondere Belastungen abgezogen. Für die Monate September und Oktober 2014 hat der Beklagte aber auch das Einkommen der Partnerin des Klägers berücksichtigt. Die Kostenbeteiligung im Einzelnen betrug danach:

August 2012: 0 €

Oktober 2012: 90 €

April 2013: 442 €

Mai 2013: 135 €

Juli 2013: 0 €

August 2013: 0 €

September 2013: 0 €

April 2014: 444 €

Juni 2014: 0 €

August 2014: 116 €

September 2014 239 €

Oktober 2014: 661 €

Der Kläger hat daraufhin am 07.02.2016 den ursprünglichen Berufungsantrag unter 3. für erledigt erklärt und am 05.03.2018 das Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen.

Am 07.05.2016 hat der Kläger mitgeteilt, dass er am 06.05.2016 geheiratet habe.

Mit richterlichem Hinweis vom 12.02.2018 wurde der Kläger u.a. zur sachdienlichen Antragstellung aufgefordert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Eingliederungshilfe Teil des steuerfinanzierten und Einkommens- und Vermögensabhängigen Sozialhilferechts sei und dies auch (zunächst) nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) so bleibe.

Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er die Berufung aufrechterhalte und sich erneut auf das Urteil der BSG vom 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R (sog. Cialis - Urteil) gestützt, in dem sich das BSG mit der UN-BRK auseinandergesetzt hat. In seinem Fall liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil die Art. 19 a, 27 und 28 der UN-BRK verletzt seien. Im Hinblick auf das Finden eines Lebenspartners und der Möglichkeit des Verlassens einer finanziellen Grundsituation liege eine Benachteiligung behinderter Menschen vor.

Auf gerichtliche Nachfrage vom 04.04.2018, ob entsprechend des internen Vermerks vom 11.09.2015 zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29.05.2015 ein Abhilfebescheid ergangen sei, hat der Beklagte am 05.04.2018 den Teilabhilfebescheid vom 04.04.2018 übersandt. Darin hat er die zuvor schon in seinem Teilanerkenntnis neu berechneten Monate April, Juni, August, September und Oktober 2014 neu berechnet, wobei er für den Oktober 2014 zu einer Eigenbeteiligung von 198 € gekommen ist und sich für die zuvor genannten Monate ansonsten keine Änderungen zu dem Teilanerkenntnis vom 25.01.2016 ergeben haben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,

– das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2015 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 30.10.2012 und 18.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2013 sowie die Bescheide des Beklagten vom 28.10.2014, 29.05.2015 und 04.04.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die in diesen Bescheiden festgesetzten Eigenanteile des Klägers, die dieser an den Pflegedienst gezahlt hat, an den Kläger auszubezahlen, soweit sie nicht bereits erstattet oder verrechnet wurden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten (6 Bände) und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, soweit der Bescheid des Beklagten vom 29.05.2015 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und die Klage abzuweisen.

Gegen die Entscheidung des SG vom 27. Mai 2015 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bzw. die Rückerstattung bereits gezahlter Eigenbeteiligungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht vom Kläger am 29.10.2015 gegen das ihm am 02.10.2015 zugestellte Urteil des SG erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2015 ist begründet, soweit der Kläger sich gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 29.05.2015 erstmals verfügte Anrechnung des Einkommens seiner damaligen Lebenspartnerin ab September 2014 wendet. Im Übrigen erging das klageabweisende Urteil des SG zu Recht. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.10.2014 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 19 Abs. 3, 53 ff SGB XII, als ihm der Beklagte bereits bewilligt hat. Insbesondere hat der Kläger aus seinem Erwerbseinkommen einen Kostenbeitrag in der Höhe zu leisten, wie es der Beklagte zuletzt in seinem Teilanerkenntnis vom 25.01.2016 festgestellt hat und wie es der Kläger am 05.03.2018 angenommen hat (§ 101 Abs. 2 SGG).

Für die Zeit vom 01.11.2014 bis 30.06.2015 hat der Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe unter Einsatz seines Erwerbseinkommens in Höhe von 494 € monatlich, wie der Beklagte mit rechtmäßigem Bescheid vom 18.02.2013 festgestellt hat.

Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30.10.2013 (§ 95 SGG) ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten - § 54 Abs. 1 SGG.

1. Richtige Klageart ist hier -ausnahmsweisedie reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG, weil sich der Kläger ausschließlich gegen die Verfügung einer Kostenbeteiligung aus seinem Erwerbseinkommen wendet. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 30.10.2012 enthielt insoweit zwei voneinander unabhängige Verfügungen i.S. § 31 S. 1 SGB X, als dass er einerseits die Eingliederungshilfe in Form der ISB für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2015 nach §§ 53 ff SGB XII bewilligte und andererseits die Kostenbeteiligung durch Verweis auf den früheren Bescheid vom 04.05.2012 verfügte. Damit galt für die Zeit ab 01.07.2012 eine Kostenbeteiligung in Höhe von 491 € und ab 11/2012 in Höhe von 396 €. Der Kläger kann die Kostenbeteiligung isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, da er sein Klageziel (Eingliederungshilfe ohne Einsatz von eigenem Einkommen und Vermögen) erreichen würde, wenn die belastende Kostenbeteiligung aufgehoben würde.

Grundsätzlich wäre das Klageziel nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf höhere Eingliederungshilfeleistungen (ohne Kostenbeteiligung) zu erreichen. Allerdings spricht hier die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten (Beklagter zahlt an Leistungserbringer die Kosten der ISB ohne Leistungen der Pflegekasse und des Eigenanteils, Kläger zahlt den im voraus bestimmten Eigenanteil selbst an den Leistungserbringer und rechnet hinterher mit Beklagten außergewöhnliche Belastungen (z.B. Reisekosten, Betriebskostennachzahlungen etc) ab) dafür, dass der Kläger isoliert die Eigenbeteiligung, über die gesonderte Bescheide ergingen, angreift. Mit der reinen Anfechtungsklage (Kassation) der Bescheide über die Kostenbeteiligung erreicht der Kläger sein Klageziel, ohne dass es einer Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung der angerechneten Eigenanteile bedürfte. Die Rückzahlung ergäbe sich vielmehr als Rechtsreflex aus der Aufhebung der Bescheide über die Kostenbeteiligung.

Soweit der Kläger zunächst sein Klagebegehren mit einer Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf Feststellung, dass die Erhebung des Kostenbeitrages aus dem Einkommen gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG iVm Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verstieße, geltend gemacht hatte, war dieser (nicht aufrecht erhaltene) Antrag wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungsklage ohnehin unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 12. Auflage, § 55 Rn. 19 ff).

2. Streitgegenständlich sind damit die geregelten sozialhilferechtlichen Kostenbeteiligungspflichten des Klägers in der Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2015.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Ausgangs-Bescheid vom 30.10.2012 damit auch der Änderungsbescheid vom 18.02.2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2013 (§ 95 SGG) sowie die Bescheide vom 28.10.2014 und vom 29.05.2015. Die beiden letztgenannten sind über § 96 SGG bzw. § 96 SGG entsprechend Gegenstand des seit 28.11.2013 rechtshängigen Sozialgerichtsverfahrens geworden, weil sie den ursprünglichen Bescheid vom 30.10.2012 abänderten. Gegenstand der Berufung über § 96 SGG ist auch der Teilabhilfebescheid vom 04.04.2018, mit dem der Beklagte die Eigenbeteiligungen für April, Juni, August, September und Oktober 2014 neu berechnet hat, wobei er für den Oktober 2014 zu einer Eigenbeteiligung von 198 € gekommen ist und sich für die zuvor genannten Monate ansonsten keine Änderungen zu dem Teilanerkenntnis vom 25.01.2016 ergeben haben.

Zur besseren Übersichtlichkeit werden hier noch tabellarisch die Regelungsgegenstände der einzelnen Bescheide dargestellt:

Bescheid 30.10.2012; Kostenbeteiligung 07/12 - 06/15; mtl 491 €, ab 11/12: 396 €

Bescheid 18.02.2013; Kostenb. 02/12 – lfd: schwankend 02/12 - 10/12, ab 11/12: mtl 494 €

Bescheid 28.10.2014; Kostenb. 01/2013 - 08/2014; schwankend

Bescheid 29.05.2015; Kostenb. 04/14 - 04/15 neu, ab 06/2015 mtl. 1070 €; Schwankend, ab 09/14 mit Eink. Lebenspartnerin

Teilabhilfebescheid 04.04.2018; Kostenb. 04/06/08/09/10 – 2014; schwankend, bis auf 10/2014 wie Anerkenntnis v. 25.01.2016

Teilanerkenntnis 25.01.2016; Kostenb. 08/12 - 10/2014; schwankend

Somit ergaben sich nach den Verwaltungsentscheidungen des Beklagten folgende Kostenbeteiligungen im streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2012 bis Juni 2015:

 

3. Soweit der Beklagte für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraumes ein Anerkenntnis erklärt (Schriftsatz vom 25.01.2016) und der Kläger dieses angenommen hat (Erklärung vom 05.03.2018 - „Das Teilanerkenntnis des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 25.01.2016 nehme ich an.“), ist der Rechtsstreit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung entzogen, weil er insoweit erledigt ist (§ 101 Abs. 2 SGG). Der Beklagte hat die vom Kläger unter Ziffer 3 des ursprünglichen Berufungsantrages vom 07.11.2015 genannten Monate 8/2012, 10/2012, 4/2013, 05/2023, 07/2013, 08/2013, 09/2013, 04/2014, 06/2014, 08/2014, 09/2014, 10/2014 neu berechnet und dabei entsprechend des Urteils des BSG vom 25.04.2013, B 8 SO 8/12 R zunächst die Einkommensgrenze für Schwerstpflegebedürftige nach § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII und anschließend besondere Belastungen des Klägers nach § 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII berücksichtigt.

Bei lebensnaher Betrachtungsweise wollten die Beteiligten damit den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.10.2014 „erledigen“, soweit es um die Berechnung der einzelnen Monatsbeiträge ging. Nachdem der Kläger selbst nachträglich eine Neuberechnung erst für die Zeit ab 01.08.2012 im Berufungsantrag vom 07.11.2015 geltend gemacht hat, weil er erst ab August 2012 weitere außergewöhnliche Belastungen hatte, die zu einer Reduzierung des Kostenbeitrages führen konnten, kann hier auch der Monat Juli 2012 als unstreitig angesehen werden. Aus dem Schreiben des Klägers vom 05.03.2018 ergibt sich jedoch, dass er unverändert die Anrechnung des Einkommens seiner Partnerin ab September 2014 zur gerichtlichen Überprüfung stellen wollte. Allerdings hat der Kläger seine Annahmeerklärung vom 05.03.2018 - anders noch als seinen ursprünglichen Berufungsantrag vom 07.11.2015 unter Ziffer 3 - nicht unter einer (grundsätzlich zulässigen) innerprozessualen Bedingung abgegeben. Eine Prozesshandlung muss eindeutig, klar und vorbehaltlos sein. Prozesshandlungen unter einer Bedingung sind, ebenso wie unter einer Befristung, grundsätzlich unzulässig. Zulässig sind dagegen grundsätzlich innerprozessuale Bedingungen, bei denen das ungewisse Ereignis ein Vorgang im Rahmen des Prozesses ist, über dessen Eintritt oder Nichteintritt der weitere Verlauf des Verfahrens Gewissheit bringt (BSG 23.3.10, B 8 SO 24/08 R). Prozesshandlungen, die sich unmittelbar auf die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens beziehen, können aber grundsätzlich nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden (Keller in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar 12. Auflage, vor § 60 Rn. 11; Greger in Zöller, Vorbem. § 128 ff. ZPO Rn. 20).

Hier hat der Kläger keine (unzulässige) Einschränkung der Annahmeerklärung erklärt, so dass nicht zu entscheiden ist, ob eine solche wegen der prozessbeendenden Wirkung des Anerkenntnisses ohnehin unzulässig wäre.

Damit ist der Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.10.2014 einer gerichtlichen Überprüfung entzogen.

Unabhängig von seinem (vom Kläger angenommenen) Teilanerkenntnis vom 25.01.2016 hat der Beklagte mit dem Teilabhilfebescheid vom 04.04.2018 den Monat Oktober 2014 zu Gunsten des Klägers nochmals korrigiert und fordert nunmehr von ihm statt 661 € nur noch 198 €. Dies ist aber prozessual unbeachtlich, weil der Zeitraum bis Oktober 2014 der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Der Beklagte kann aber vom Kläger auch nur noch 198 € für Oktober 2014 fordern.

4. Soweit der Kläger für die Zeit vom 01.11.2014 bis 30.06.2015 eine niedrigere Eigenbeteiligung geltend macht, ist seine Berufung erfolgreich, weil der Bescheid des Beklagten vom 29.05.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 04.04.2018 rechtswidrig und daher aufzuheben ist.

Wie der Beklagte selbst bereits mit internem Aktenvermerk vom 11.09.2015 festgestellt hat, ist der Bescheid vom 29.05.2015, der erstmals für die Zeit ab September 2014 auch das Erwerbseinkommen der Partnerin des Klägers berücksichtigt und insgesamt den Zeitraum vom April 2014 bis April 2015 und die künftige Kostenbeteiligung ab Juni 2015 in Höhe von 1070 € monatlich regelt, rechtswidrig, weil er weder der Lebensgefährtin des Klägers bekanntgegeben wurde, noch hinreichend bestimmt war - § 33 Abs. 1 SGB X.

Zutreffend hat die Widerspruchsstelle beim Beklagten bemerkt, dass der Kläger seit September 2014 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte, so dass das Einkommen der Partnerin bei der Berechnung des zumutbar einsetzbaren Einkommens zu berücksichtigen war (§§ 19 Abs. 3, 20 SGB XII). Der Partnerin war der Bescheid vom 29.05.2015 aber nicht bekanntgegeben worden, obwohl sie rechtlich von ihm betroffen war (§ 37 Abs. 1 SGB X). Auch wenn man darüber streiten könnte, ob sich der Kläger auf diesen Fehler/Mangel berufen konnte, schlägt hier daneben ein Bestimmtheitsmangel durch: der Kläger und seine Lebenspartnerin wurden zum Einkommenseinsatz herangezogen, ohne dass aus dem Bescheid vom 29.05.2015 oder aus dem Abhilfebescheid vom 04.04.2018 hervorgeht, ob der Kläger und seine Partnerin als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollten. Ermittlungen des Beklagten hinsichtlich der Einkommenssituation der ebenfalls behinderten Partnerin des Klägers und deren evt. Bedarfs an ebenfalls einkommensabhängigen eigenen Eingliederungshilfemaßnahmen unterblieben völlig.

Damit ist der Bescheid vom 29.05.2015 aufzuheben.

Der Kläger hat damit nur die Eigenbeteiligung zu leisten, die sich zuletzt aus dem rechtmäßigen Bescheid des Beklagten vom 18.02.2013 ergab (monatlich 494 € aus seinem eigenen Einkommen). Dies gilt für den noch rechtshängigen Zeitraum 01.11.2014 bis 30.06.2015.

5. Rechtsgrundlage der Eingliederungshilfe und des dortigen Einkommenseinsatzes sind die §§ 19 Abs. 3, 20, 53 ff, 85, 87 Abs. 1 SGB XII.

Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). § 20 SGB XII stellt die nichteheliche Lebensgemeinschaft den nicht getrennt - lebenden Ehepartnern gleich.

Damit ist schon der Grundanspruch auf Eingliederungshilfe an die Bedürftigkeit des Klägers - und seiner (im streitgegenständlichen Zeitraum noch) nicht - ehelichen Lebenspartnerin gebunden. Die genaue Einkommensanrechnung ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 85 und 87 SGB XII.

5.1. Eingliederungshilfe nach dem SGB XII wird nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und ihren nichtehelichen Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3, § 20 SGB XII).

Die grundsätzliche Abhängigkeit des Eingliederungshilfeanspruchs von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich zulässig und insbesondere mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) vereinbar. Eine Benachteiligung in diesem Sinne kann zwar bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -). Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Umsetzung des sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebenden Förderauftrages einen erheblichen Spielraum und kann die Förderung unter Berücksichtigung organisatorischer, personeller und finanzieller Gesichtspunkte begrenzen (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 5. April 2006 - 9 C 1/05 - juris Rn. 43).

Auch das Bundessozialgericht geht - ebenso wie das BVerwG zum BSHG (Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88/64) - davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu gewähren (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 20). Das SG hat schon zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Einkommenseinsatz vom BSG als rechtlich unbedenklich angesehen wird. Es hat auf die Entscheidungen vom 23.08.2013 (B 8 SO 24/11 R) vom 24. 04 2013 (B 8 SO 8/12 R) und vom 28.02.2013 (B 8 SO 1/12 R), die alle nach dem Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland ergangen sind und in denen die Rechtmäßigkeit eines Einkommenseinsatzes dem Grunde nach nicht bezweifelt wird, hingewiesen. Auch aus jüngeren Entscheidungen des BSG zur Eingliederungshilfe ergibt sich, dass das BSG grundsätzlich keine Bedenken gegen die Einkommensabhängigkeit der Leistungen hat (vgl. zuletzt BSG Beschluss vom 24.07.2017, B 8 SO 87/16 B, BSG Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 18/12 R).

5.2. Die UN-BRK steht der grundsätzlichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ebenfalls nicht entgegen. Denn unabhängig davon, dass konkrete Leistungsansprüche aus der UN-BRK allenfalls in eingeschränktem Umfang abgeleitet werden können (siehe unten), stehen die sich aus der UN-BRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten grundsätzlich unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel (Art. 4 Abs. 2 UN-BRK), so dass Leistungseinschränkungen nicht von vornherein unzulässig sind (LSG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2016, L 8 SO 52/14, Rn 23).

5.3. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (Vertragsgesetz zur UN-BRK, BGBl II S. 1419) ist gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es erteilt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der UN-BRK und setzt diese in nationales Recht um. Völkerrechtliche Verbindlichkeit kommt der UN-BRK für Deutschland gemäß Art. 45 Abs. 2 UN-BRK ab dem 26. März 2009 zu (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Vertragsgesetz zur UN-BRK i.V.m. der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der UN-BRK vom 5. Juni 2009, BGBl. II S. 812). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rn. 52; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - juris Rn. 88; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20). Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 32 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rn. 4; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20).

5.4. Subjektive Ansprüche für behinderte Menschen vermittelt die UN-BRK indes nur, soweit sie unmittelbar anwendbar („self-executing“) ist. Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1970 - 1 BvL 7/66 - juris Rn. 42). Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24 m.w.N.). Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 59 m.w.N.). Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. II 1985 S. 926 und BGBl. II 1987 S. 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24).

5.5. Der Kläger kann unmittelbar aus den von ihm -schon erstinstanzlich - zitierten Vorschriften der UN-BRK (Art. 12 Abs. 5 - „gleiches Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben…-, Art. 27 Abs. 1 f -“ Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen“- Art. 30 Abs. 1 - „gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilnehmen“ und Art. 5 -Diskriminierungsverbot-) nicht einen unmittelbaren Anspruch auf eine einkommens- und vermögensunabhängige Eingliederungshilfemaßnahme ableiten.

Der Senat weist insoweit die Berufung aus den überzeugenden Ausführungen des SG in seinem Urteil vom 27.05.2015 zurück und sieht von einer Wiederholung und weiteren Darstellung der Urteilsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

5.6. Auch aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren herangezogenen Art. 19 a UN-BRK ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Eingliederungshilfe ohne Einkommenseinsatz. Dieser lautet unter der Überschrift „Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft“:

„Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; ....“

Nach den oben genannten (5.4.) Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK nicht unmittelbar anwendbar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018, L 7 SO 3516/14, Rn. 66, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 60 - auch zum Folgenden). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des Artikels. Denn danach treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern. Dies deutet darauf hin, dass das Übereinkommen an dieser Stelle gerade keine subjektiven Rechte schaffen will, sondern die nähere Umsetzung des in Art. 19 UN-BRK eingeräumten Rechts aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, den Vertragsstaaten vorbehalten bleiben soll. Diese Deutung wird untermauert durch ein systematisches Argument: Die UN-BRK verwendet den Begriff „Anspruch“ dann, wenn subjektive Rechte der behinderten Menschen begründet werden sollen (z.B. in Art. 22 Abs. 1 UN-BRK: „Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen“, oder in Art. 30 Abs. 4 UN-BRK: „Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität“; vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 25). Die Formulierung eines solchen „Anspruchs“ findet sich in Art. 19 UN-BRK jedoch gerade nicht.

Abgesehen davon begründet Art. 19 UN-BRK aber ohnehin keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen unabhängig von den Kosten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER - juris Rn. 53; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 57). Art. 19 UN-BRK ist keine sozialleistungsrechtliche Regelung, sondern erschöpft sich in einer abwehrrechtlichen Dimension. Indem sich dort die Vertragsstaaten unter anderem verpflichten zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben, wird lediglich eine Pflicht der Vertragsstaaten begründet, behinderte Menschen nicht durch rechtliche Vorgaben an der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Wohnform zu hindern. Art. 19 UN-BRK zielt auf eine unabhängige Lebensführung in Gestalt einer deinstitutionalisierten Einbeziehung der behinderten Menschen in die Gemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rn. 4). Die Annahme, dass damit auch eine Pflicht der Vertragsstaaten verbunden wäre, jegliches faktische - insbesondere finanzielle - Hindernis für die Ausübung des Wahlrechts zu beseitigen - mit anderen Worten: Sozialleistungen in der nach den Wünschen des Betroffenen notwendigen Höhe zu gewähren -, ist nicht zuletzt mit Blick darauf fernliegend, dass sich die UN-BRK an alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen richtet und auf deren Unterzeichnung des Abkommens gerichtet ist und damit in der ganz überwiegenden Anzahl an Staaten, denen die sozialstaatliche bzw. sozialleistungsfreundliche Ausgestaltung der Rechtsordnung in dem in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Ausmaß fremd ist. Insofern ähnelt Art. 19 UN-BRK eher dem Freizügigkeitsrecht des Art. 11 GG, das sich auch im Wesentlichen in einer abwehrrechtlichen Dimension erschöpft, aber keinen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen begründet (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 12/15 R - juris Rr. 37 ff.).

Nachdem sich der Kläger ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt des Wahlrechtes des behinderten Menschen, bestimmen zu können, mit wem er zusammenleben will, auf Art. 19 UN-BRK stützt, ist dieser für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2014 bis 30.06.2015 ohnehin nicht einschlägig, weil sich der Einkommenseinsatz des Klägers für diesen Zeitraum ausschließlich nach seinem Einkommen richtet und das Erwerbseinkommen seiner Partnerin aus den oben genannten Gründen (siehe 4.) hier nicht zu berücksichtigen ist.

5.7. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Art. 28 Abs. 1 UN-BRK. Dieser lautet unter der Überschrift „Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“:

„Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.“

Auch bei dieser Norm handelt es sich nicht um eine unmittelbar anwendbare Norm, aus der sich ein Anspruch ableiten lässt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Adressaten („Die Vertragsstaaten…“) sowie aus dem Kontext.

6. Dem Kläger stehen auch nicht aus einer UN-BRK gemäßen Auslegung der anzuwendenden Normen der Einkommensanrechnung der §§ 85, 87 SGB XII Ansprüche auf Eingliederungshilfe ohne einen Einkommenseinsatz zu. Vielmehr beläuft sich die Kostenbeteiligung für den Kläger in der Zeit vom 01.11.2014 bis 30.06.2015 auf monatlich 494 €, wie diese der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 18.02.2013 festgesetzt hat. Zugunsten des Klägers wirkt sich hier aus, dass sich durch eine Neubzw. Nachberechnung der Kostenbeteiligung keine Verböserung des Klägers über den mit Bescheid vom 18.02.2013 hinausgehenden Betrag von 494 € ergeben darf.

6.1. Zunächst ist die nach § 85 Abs. 1 SGB XII zu beachtende Einkommensgrenze zu ermitteln.

Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt-lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

  • 1.einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,

  • 2.den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und

  • 3.einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden (§ 85 SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015).

Das Zweifache der im Jahr 2014 zu beachtenden Regelbedarfsstufe 1 (391 €) beträgt 782 €. Unbeachtlich ist, dass der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2013 nur 768 € berücksichtigt hat.

Die zu beachtenden angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft betragen die Hälfte von 1580 € = 790 €. Dabei berücksichtigt der Senat den hälftigen Kopfanteil für die gemeinsam mit der Lebenspartnerin bewohnte Wohnung des Klägers.

Unberücksichtigt bleibt hier aber ein Familienzuschlag nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII für die damals noch nicht-eheliche Lebensgefährtin des Klägers. Es kann dahinstehen, ob man hier der in der Literatur vertretenen Auffassung folgt, wonach § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII wegen des eindeutigen Wortlauts nicht auf eheähnliche Partner anzuwenden ist (so: Conradis in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 85 Rn. 3; a.A. aber Wahrendorf In Grube-Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 5. Auflage, § 85 Rn. 6, Hohm in Schellhorn, Hohm, Scheider, SGB XII Kommentar, § 19. Auflage, § 85 Rn. 16, jeweils unter Hinweis auf § 20 SGB XII). Die damalige eheähnliche Partnerin des Klägers wurde nicht vom Kläger überwiegend unterhalten, weil sie sich aus ihrem eigenen Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 1.924,22 € netto allein unterhalten konnte. Der Kläger wird für die Berechnung des Kostenbeitrags „fiktiv“ so behandelt, als wenn er in dem hier zu entscheidenden Zeitraum noch alleinstehend gewesen wäre, nachdem das Erwerbseinkommen der nicht -ehelichen Partnerin auch nicht berücksichtigt werden kann. Eine entsprechende Verwaltungsentscheidung des Beklagten hierzu fehlt (nachdem der Bescheid vom 29.05.2015 aufzuheben ist (siehe oben unter 4.).

Damit ergibt sich eine Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII in Höhe von 1572 € monatlich.

6.2. Der Kläger hat ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 3.180,31 € erzielt, das um die geltend gemachten Kosten der Hausratversicherung (3,49 €), der Haftpflichtversicherung (9,23 €), der Arbeitsmittelpauschale (5,20 €) und dem Riester Bausparvertrag (162,16 €) zu bereinigen ist (§ 82 Abs. 2 SGB XII). Der Senat übernimmt an dieser Stelle die Berechnungen des Beklagten aus der Anlage zum Teil-Abhilfebescheid vom 04.04.2018 und legt seiner weiteren Berechnung ein bereinigtes Einkommen des Klägers in Höhe von 3.000,23 € monatlich zugrunde.

6.3. Dem Kläger ist als schwerstpflegebedürftigem Menschen nach § 64 Abs. 3 SGB XI i.d.F. bis 31.12.2016 die Berücksichtigung seines Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

§ 87 Abs. 1 SGB XII i.d.F. bis 31.12.2016 lautet:

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

Aus § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII ergibt sich somit ein zumutbarer Kostenbeitrag in Höhe von 571,29 € monatlich, gedeckelt durch den vom Beklagten mit Bescheid vom 18.02.2013 festgestellten Kostenbeitrag in Höhe von 494 €. Besondere Belastungen i.S. § 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII hat der Kläger nicht geltend gemacht für die Zeit vom 01.11.2014 bis 30.06.2015, so dass sich keine andere Kostenbeteiligung als die von 40% über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens ergibt.

Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 25.04.2013, B 8 SO 8/12 R) ist die Einkommensgrenze des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für schwerstpflegebedürftige Menschen vorrangig zu berücksichtigen und erst nach der Bestimmung derselben sind nach Absatz 1 Satz 2 bei der Prüfung, welcher Umfang der Einsatz dieses Einkommens nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII angemessen ist, insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Allerdings können dann im Rahmen der Abzugsposten nach Absatz 1 Satz 2 zum einen keine Umstände mehr berücksichtigt werden, die bereits Gegenstand anderer Sozialhilfeleistungen sind, zum anderen sind Belastungen nicht abzusetzen, die nach der gesetzgeberischen Wertung bereits mit dem freizulassenden Einkommen abzudecken sind, weil sie gleichermaßen bei allen nachfragenden Personen vorkommen (dann keine „besondere“ Belastung). Schließlich können nicht solche Belastungen Berücksichtigung finden, die bereits mit dem Mindestbedarf nach Absatz 1 Satz 3 abgegolten sind, also Belastungen im Zusammenhang mit der Schwerstpflegebedürftigkeit.

In den Fällen des § 87 Abs. 1 SGB XII ist eine Kostenbeteiligung, soweit eine solche angemessen ist, zwingend vorzunehmen. Für den Träger der Sozialhilfe besteht kein Ermessen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 19 Abs. 3 SGB XII Leistungen überhaupt nur insoweit gewährt werden, als den dort genannten Personen ein Einsatz ihres Einkommens oder Vermögens nicht zuzumuten ist, was § 87 Abs. 1 SGB XII gerade regelt (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 87 SGB XII, Rn. 50,51).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist Ermessen bei der Ermittlung des Eigenanteils nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII von der Behörde nicht auszuüben, da es sich bei der Entscheidung über den angemessenen Eigenanteil nach § 87 Abs. 1 SGB XII nach der Fassung der Norm (insbesondere im Vergleich zu § 87 Abs. 2 und 3 SGB XII) um eine ge-bundene Entscheidung handelt. Die gerichtliche Kontrolle richtet sich hierbei darauf, ob die sich aus dem Charakter der jeweiligen Bedarfssituation ergebenden individuellen Umstände und typischen Bewertungsgesichtspunkte, wie sie in § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, zutreffend erkannt und angewandt worden sind (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 87, Rn. 8, 9).

Nach dem in § 87 Abs. 1 SGB XII zum Ausdruck kommenden Individualisierungsgrundsatz muss der Begriff des „angemessenen“ Eigenanteils vielmehr unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls festgelegt werden (vgl. Wahrendorf in: Gru-be/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 87, Rn. 4, so auch Urteil des Senats vom 16.11.2017, L 8 SO 154/15 -, juris). Bei dem Tatbestandsmerkmal „angemessen“ in § 87 Abs. 1 S. 1 SGB XII handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum, der gerichtlich voll überprüfbar ist (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf a.a.O. § 87 Rn. 9, Schoch in LPK SGB XII, a.a.O. § 87 Rn. 3, Hohm in Schellhorn, Hohm, Schieder, a.a.O. § 87 Rn. 8). Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse des Einzelfalles.

Angemessen kann im Einzelfall grundsätzlich sowohl die volle Heranziehung des Einkommens über der Einkommensgrenze als auch - in engen Grenzen - die volle Freilassung sein (Hohm a.a.O. § 87 Rn. 8), wobei bei Schwerstpflegebedürftigen und Blinden § 67 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu berücksichtigen ist und damit bei diesem Personenkreis von vornherein eine volle Heranziehung des Einkommens über der Einkommensgrenze ausscheidet.

Zu berücksichtigen ist damit beim schwerstpflegebedürftigen Kläger zunächst eine Kostenbeteiligung in Höhe von 40% des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens nach § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII. Dies ist hier ein zumutbarer Kostenbeitrag in angemessenem Umfang in Höhe von 571,29 € monatlich. Nachdem der Kläger für die Zeit ab 01.11.2014 bis 30.06.2015 keine besonderen (individuellen und personenzentrierte) Belastungen geltend gemacht hat und weder die Art des Bedarfs (Eingliederungshilfe ISB), die Art oder Schwere der Behinderung (fortschreitende Muskeldystrophie) oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen (dauerhafte Eingliederungshilfe seit 2007 als ISB) eine abweichende Feststellung bedingen, verbleibt es bei einem Kostenbeitrag in Höhe von 40%.

Auch besondere Belastungen der ebenfalls körperbehinderten Partnerin des Klägers liegen nicht vor. Das BSG hat in dem Urteil vom 25.04.2013, B 8 SO 8/12 R, unter Rn. 28 in sozialgerichtsbarkeit.de dazu in einem vergleichbaren Fall bereits ausgeführt, dass der Umstand, dass die Familie insgesamt sowohl durch die Schwerstpflegebedürftigkeit der dortigen Klägerin als auch durch die gravierende Behinderung des dortigen Ehemannes in besonderer Weise belastet ist, nicht zu einer generellen Freistellung des über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens führe. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vorgesehenen pauschalen Verschonung des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens in Höhe von 60 v.H. derartigen Gesichtspunkten bereits Rechnung getragen. Mit dieser Vorschrift habe er typisierend einen behinderungsbedingten Mindestbetrag angesetzt, der nicht zumutbar zur Finanzierung der Pflege bzw. Eingliederungshilfe einzusetzen sei.

Etwas anders ergab sich z.B. für den Monat Oktober 2014, in dem der Kläger infolge des Umzugs in eine andere Wohnung und wegen der Anschlusskosten für die Küche besondere Belastungen nach § 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII geltend machen konnte. Der dann festgesetzte Kostenbeitrag in Höhe von 198,76 € (vgl. Anlage zum Bescheid des Beklagten vom 04.04.2018) entsprach nur noch 9% des über der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII liegenden bereinigten Gesamt-Einkommens über der Einkommensgrenze von 2.283,25 €.

Allerdings ist die vom Kläger zu fordernde Eigenbeteiligung in der Zeit vom 01.11.2014 bis 30.06.2015 begrenzt auf die vom Beklagten mit Bescheid vom 18.02.2013 festgesetzte Kostenbeteiligung in Höhe von 494 €, weil der Kläger auf seine Anfechtungsklage hin nicht durch das Urteil gegenüber der Verwaltungsentscheidung des Beklagten zu verbösern ist.

6.3.1. Der Kläger kann auch aus der UN-BRK keine abweichende Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs (zumutbarer Kostenbeitrag im angemessenen Umfang) verlangen.

Zum einen reklamiert der Kläger für sich keine besonderen Belastungen (i.S. eines individuellen und personenzentrierten Maßstabes) i.S. § 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII, sondern weist generell auf die Problematik der körperbehinderten Akademiker hin, die ein Einkommen über der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII erzielen und bei der benötigten Eingliederungshilfe deswegen überhaupt zum Einkommenseinsatz nach § 87 SGB XII herangezogen werden. Die damit verbundene Problematik des Einkommenseinsatzes und der Unmöglichkeit, Vermögen oberhalb der Vermögensfreigrenze des § 90 SGB XII zu bilden, stellt sich bei allen nachfragenden Personen im Lebenszuschnitt des Klägers. Hier ist erneut auf § 19 Abs. 3 SGB XII hinzuweisen, der einen sozialhilfe-rechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe nur dann vermittelt, wenn dem leistungsberechtigten behinderten Menschen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Im Übrigen ist allen Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB Abs. 1 XII gemein, dass sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, also wegen einer Behinderung i.S. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind.

Der Gesetzgeber hat diese Problematik im Bundesteilhabegesetz aufgegriffen und sich mit dem in vier Stufen in Kraft tretenden Bundesteilhabegesetz auf den - wie die schwierigen Beratungen zeigten, langen - Weg gemacht, die Eingliederungshilfe aus der (einkommens- und vermögensabhängigen) Sozialhilfe herauszulösen. Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), ist ein in der ersten von vier Reformstufen in Kraft getretenes Bundesgesetz, mit dem der Gesetzgeber sich das Ziel gesetzt hatte, auch im Hinblick auf die UN-BRK eine zeitgemäßere Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der deutschen Eingliederungshilfe zu erreichen. Nach dem 2017 in Kraft getretenen ersten Teil des BTHG ist die Eingliederungshilfe noch Teil des SGB XII, es gibt aber deutlich höhere Freibeträge, sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen.

Der Kläger kann aber nicht für sich reklamieren, dass die gesetzgeberischen Überlegungen zum BTHG und auch zum Zeitpunkt von dessen zeitlich gestuften Inkrafttretens über die Wertungen des § 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII in seinem Einzelfall dazu führen, schon vor dem „offiziellen Inkrafttreten“ zu einer gänzlichen Freilassung seines Einkommens führen. Dies widerspräche der klaren gesetzgeberischen Entscheidung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BTHG, für das gerade keine echte Rückwirkung vorgesehen ist.

Im Übrigen sind Belastungen nicht abzusetzen, die nach der gesetzgeberischen Wertung bereits mit dem freizulassenden Einkommen abzudecken sind, weil sie gleichermaßen bei allen nachfragenden Personen vorkommen (dann keine „besondere“ Belastung). Schließlich können nicht solche Belastungen Berücksichtigung finden, die bereits mit dem Mindestbedarf nach Absatz 1 Satz 3 abgegolten sind, also Belastungen im Zusammenhang mit der Schwerstpflegebedürftigkeit, für die eine generelle Verschonung in Höhe von mindestens 60% des über der Einkommensgrenze liegenden bereinigten Einkommens gilt.

Die Berufung ist demnach für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 30.06.2015 teilweise begründet, weil der Kläger für diesen Zeitraum nur eine Kostenbeteiligung in Höhe von 494 € schuldet.

Soweit sich der Kläger auch gegen den nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangenen Bescheid vom 04.04.2018 wendet, ist die Klage abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, S. 1 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Klägers. Streitgegenständlich waren 36 Monate, in 20 Monaten (8/2012, 10/2012, 4/2013, 05/2023, 07/2013, 08/2013, 09/2013, 04/2014, 06/2014, 08/2014, 09/2014, 10/2014 und 11/2014 bis 6/2015) wurde die Berechnung des Eigenanteils zu Gunsten des Klägers geändert.

8. Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Tenor 1. Es ist mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen d
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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgeh
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Annotations

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.

(2) Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll).

(3) Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können.

(4) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in § 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen. Darüber hinaus verbleibende Überschüsse sind bis zum 15. des Monats an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen.

(5) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar ist. Sie wird von der Pflegekasse verwaltet.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.