Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Dez. 2016 - L 7 AS 241/15

published on 19/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Dez. 2016 - L 7 AS 241/15
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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. März 2015, S 48 AS 2810/14, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.12.2013 bis 31.5.2014.

Die 1959 geb. Klägerin bezieht seit 13.6.2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie bewohnt seit 1.5.2006 eine ca. 48 m² große 2-Zimmerwohnung, für die sie laut Mietvertrag vom 27.3.2006 monatlich 745 € zahlt (690 € Grundmiete, 55 € Nebenkosten). Außerdem bezahlt sie monatliche Abschläge für Gas und Strom direkt beim Versorgungsunternehmen in bar. Der Abschlag für Gas betrug 97 €, ab 3/09 115 € monatlich entsprechend der Vereinbarung mit dem Versorgungsunternehmen. Der Abschlag für Strom betrug 23 € bzw. ab 1.3.2009 35 €. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen somit 842 €, ab 3/09 860 €. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin wegen Miete oder Strom und Gas in Zahlungsverzug war. Die Grundmiete erhöhte sich ab 1.2.2013 auf 768,70 € zuzüglich 55 € Nebenkosten und 115 € Abschlagszahlung für Gas. Die Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen somit insgesamt ab 2/13 monatlich 938,70 €. Bereits mit Schreiben vom August 2006 wurde die Klägerin zur Kostensenkung aufgefordert. Dabei wurde sie auch aufgefordert, ihre Bemühungen, eine angemessene Unterkunft zu finden, monatlich zu belegen. Aus dem Akteninhalt gehen keinerlei Kostensenkungsbemühungen hervor. Für die Zeit ab 1.6.2007 werden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt als Bedarf berücksichtigt.

Seither streiten die Beteiligten fortlaufend vor dem Sozialgericht über die der Klägerin zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das Bay. LSG bestätigte mit Urteil vom 11.7.2012, L 16 AS 127/10, die vom Beklagten bei der Leistungsberechnung als angemessen berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung von 496,45 € (441,45 € Nettokaltmiete + 55 € kalte Betriebskosten) für die Zeit vom 1.6.2007 bis 30.6.2008 und von 504,21 € (449,21 € Nettokaltmiete + 55 € kalte Betriebskosten) für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 30.11.2008 nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. (Gutachten vom 15.3.2012 zum Mietspiegel 2007 sowie Korrekturen vom 3.4.2012 und vom 22.5.2012 zu den Bruttokaltmieten). Die Daten aus dem Mietspiegel 2007 wurden zum Stichtag 1.7.2007 und 1.7.2008 nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet. Die Revision der Klägerin gegen diese Entscheidung wies das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10.9.2013, B 4 AS 77/12 R, zurück. Das vom 16. Senat gewählte Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheitsgrenze genüge den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Die Kostensenkung sei für die Zeit ab 1.6.2007 rechtmäßig.

Nach Abschluss dieses Revisionsverfahrens ließ der Beklagte in eigener Zuständigkeit vom selben Sachverständigen Nachberechnungen für die Jahre 2007 bis 2015 zur Mietobergrenze nach denselben wissenschaftlich anerkannten statistischen Verfahren durchführen, wie sie durch das BSG bestätigt worden sind: Im Gutachten vom 15.5.2013 erfolgten Nachberechnungen der Mietobergrenzen für 2007 bis 2013 auf der Grundlage der Mietspiegels 2011 und 2013 sowie unter Berücksichtigung der Preissteigerungsindizes; neu war im Gutachten die vorgenommene Differenzierung zwischen Neuvermietungen (Neuvermietung innerhalb der letzten 4 Jahre) und Bestandsmieten (lediglich Mietanpassungen innerhalb der letzten 4 Jahre) für 2012 und 2013. Mit dem Gutachten von 3.4.2014 wurde auch für die Jahre 2007 bis 2011 nach Neu- und Bestandsmieten differenziert. Im Gutachten vom 6.8.2014 wurden parallel zur Erstellung des Mietspiegels 2015 die Mietobergrenzen für 2014 (Stichtag der Daten zum 1.1.2014) ermittelt. Für 2015 empfahl der Gutachter die Beibehaltung der Werte von 2014, da die Verbraucherpreisindizes mit Stichtagen 1.1.2014 und 1.1.2015 annähernd identisch waren (Steigerungsrate von -0.003%). Die sich hieraus ergebende Reduzierung sei zu vernachlässigen (Schreiben vom 15.6.2015). Für die Zeiträume ab 2009 ergaben sich nach den Berechnungen des Sachverständigen folgende Mietobergrenzen (bruttokalt) für Einpersonenhaushalte:

2009

Bestandsmieten: 397,02 €

Neuvermietungen 549,48 €

ohne Differenzierung nach Neu- und Bestandsmieten wie bei L 16 AS 127/10: 475,90 €

2010

Bestandsmieten: 460 €

Neuvermietungen: 538,50 €

ohne Differenzierung 505 €

2011

Bestandsmieten: 462,22 €

Neuvermietungen: 541,10 €

ohne Differenzierung 507,39 €

2012

Bestandsmieten: 429 €

Neuvermietungen: 555,50 €

ohne Differenzierung 484,50 €

2013

Bestandsmieten: 436,09 €

Neuvermietungen: 564,69 €

ohne Differenzierung 492,51 €

2014 und 2015

Bestandsmieten: 484,09 €

Neuvermietungen: 586,54 € bei einem 95% Konfidenzintervall von 563,73 € bis 609,35 €

ohne Differenzierung 535,03 €.

Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte zum 1.3.2014 die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt auf bruttokalt 590 € und ab 1.10.2014 auf 610 € monatlich fest.

Mit vorläufigem Bescheid vom 23.10.2013 wurden der Klägerin monatlich 1.017,75 € für die Zeit vom 1.12.2013 bis 31.5.2014 bewilligt, davon 382 € für die Regelleistung und 635,75 € für die Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Unterkunft setzten sich in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 14.12.2012, S 48 AS 2726/12 ER aus der Grundmiete von 465,75 € zuzüglich 55 € Betriebskosten und 115 € für Heizung zusammen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 9.11.2013. Die Mietobergrenze sei zu niedrig angesetzt, die tatsächlichen Mieten um ein Vielfaches gestiegen.

Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 wurde die Erhöhung des Regelbedarfs auf 391 € ab 1.1. 2014 umgesetzt.

Mit Änderungsbescheid vom 3.6.2014 wurden für die Zeit ab 1.3. bis 31.5.2014 monatlich 1.096 € bewilligt, davon 391 € für die Regelleistung und 705 € für die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend der Anhebung der Mietobergrenze auf 590 € ab 1.3.2014.

Mit Änderungsbescheid vom 31.7.2014 wurde die neue Mietobergrenze von 590 € bruttokalt auch auf den Zeitraum vom 1.12.2013 bis 28.2.2014 zugunsten der Klägerin angewandt. Bewilligt wurden für Dezember 2013 1.087 € und ab Januar 2014 1.096 € monatlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.9.2014 wurde der Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 5.11.2014 Klage zum Sozialgericht München und machte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung geltend. Der Mietspiegel sei manipuliert. Die derzeitigen Durchschnittsmieten betrügen 800 €.

Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2.3.2015 als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bestehe nicht. Ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren sei durchgeführt worden. Die Mietobergrenze sei rechtlich nicht zu beanstanden und beruhe auf dem repräsentativ gewonnenen Datenmaterial eines qualifizierten Mietspiegels und anerkannten statistischen Berechnungsmethoden.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 30.3.2015 beim Bay. Landessozialgericht Berufung ein mit der Begründung, dass sie Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten habe. Die Mietobergrenze sei nicht korrekt ermittelt worden. Sie bestreite die Validität der Datengrundlage des Sachverständigen. Die Interessenvertretung der Haus- und Grundeigentümer halte die Vergleichsmiete im Mietspiegel für zu niedrig.

Mit Änderungsbescheid vom 25.11.2016 wurde die Mietobergrenze ab 1.1.2014 auf 610 € bruttokalt erhöht und insgesamt 1.116 € bewilligt, davon 725 € für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2.3.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.10.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.11.2013, 3.6.2014 und 31.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2014 und des Änderungsbescheides vom 25.11.2016 zu verurteilen, für die Zeit vom 1.12.2013 bis 31.5.2014 die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe nicht. Er habe durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. Nachberechnungen nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Berechnungsmethoden wie im Berufungsverfahren L 16 AS 127/10 durchführen lassen. Das BSG habe dieses Verfahren als schlüssiges Konzept akzeptiert. Im Übrigen werde die Mietobergrenze laufend überprüft und angepasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten sowie der beigezogenen erledigten Akte L 16 AS 127/10 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung.

Es ist nur die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung streitig. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes hierauf ist zulässig (vgl. BSG vom 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R, und vom 4.6.2014, B 4 AS 42/13 R).

Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II scheitert bereits daran, dass der Beklagte ein wirksames Kostensenkungsverfahren durchgeführt hat. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 10.9.2013, B 4 AS 77/12 R, Rz 41 ff. festgestellt hat, ist die Kostensenkung seit 1.6.2007 wirksam. Die Klägerin hat keinerlei Eigenbemühungen zur Kostensenkung unternommen.

Die Klägerin hat daher nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die vom Beklagten mit Änderungsbescheiden vom 3.6.2014, 31.7.2014 und 25.11.2016 zuletzt angewandte Referenzmiete von 590 € für Dezember 2013 ist höher als die für den Bewilligungszeitraum durch Sachverständigengutachten ermittelte Referenzmiete. Die ab 1.1.2014 in Höhe von 610 € bruttokalt angewandte Referenzmiete beruht auf einem schlüssigen Konzept und ist angemessen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG vom 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R, Rz. 13) ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat. Letzter Prüfungsschritt wurde allerdings wesentlich eingeschränkt. Wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, dann ist davon auszugehen, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. BSG vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R und BSG vom 10.9.2013, B 4 AS 77/12 Rz 38). Die konkrete Verfügbarkeit wird somit vermutet.

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.9.2013 dargelegt, dass das vom Bay. LSG gewählte Verfahren zur Überprüfung der von dem Beklagten bestimmten Angemessenheitsgrenze von 496,45 Euro vom 1.6.2007 bis 30.6.2008 und von 504,21 Euro bruttokalt für die Zeit vom 1.7.2008 bis 30.11.2008 die Voraussetzungen, die das BSG an ein schlüssiges Konzept stellt, erfüllt.

Der Beklagte hat sich in der Folgezeit dieses Prüfverfahren zu eigen gemacht und lässt seine Mietobergrenze auf der Basis der Daten des jeweiligen Mietspiegels aufgrund wissenschaftlicher anerkannter statistischer Methoden bzw. durch Fortschreibung der Daten nach dem Verbraucherpreisindex im Rahmen eines Gutachtens desselben Sachverständigen wie bei L 16 AS 127710, regelmäßig berechnen. Damit sind die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept auch weiterhin erfüllt.

Für den hier streitigen Zeitraum ergaben sich aus den Berechnungen des Sachverständigen vom 15.5.2013 und 6.8.2014 folgende Mietobergrenzen für Einpersonenhaushalte:

2013

Bestandsmieten: 436,09 €

Neuvermietungen: 564,69 €

ohne Differenzierung 492,51 €

2014

Bestandsmieten: 484,09 €

Neuvermietungen: 586,54 € bei 95% Konfidenzintervall von 563,73 € bis 609,35 €,

ohne Differenzierung 535,03 €.

Nach der Methodik, die noch im Verfahren L 16 AS 127/10 angewandt wurde, wäre der ermittelte Wert von gerundet 493 € für Dezember 2013 und 535 € im Jahr 2014 als die angemessene Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt anzusehen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass der Sachverständige nunmehr zwischen Neuvertrags- und Bestandsmieten differenziert und der Beklagte auf den höheren Mittelwert der Neuvertragsmieten zurückgreift. Der Wert der Neuvertragsmieten bildet noch näher das tatsächliche Mietangebot der letzten 4 Jahre ab und ist für die Leistungsbezieher günstiger als der Mittelwert ohne Differenzierung nach Neu- und Bestandsmieten. Hieraus wäre die angemessene Mietobergrenze im Dezember 2013 565 € und ab 1.1.2014 587 €. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte ab 1.1.2014 auf den für die Leistungsbezieher günstigeren, oberen Wert des Konfidenzintervalls von 610 € zurückgreift.

Der Beklagte hat rückwirkend zugunsten der Klägerin den Wert von 590 € bruttokalt für Dezember 2013 angewandt. Dieser liegt deutlich über den errechneten Grenzwerten für 2013. Ab 1.1.2014 kommt der statistisch errechnete obere Grenzwert des Konfidenzintervalls zur Anwendung. Folglich ergibt sich kein höherer Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 705 € für Dezember 2013 und ab 1.1.2014 in Höhe von 725 €.

Die von der Klägerin geäußerten Einwände in Bezug auf die Datenauswahl und die Höhe der angesetzten Referenzmiete greifen nicht (vgl. BSG vom 11.7.2011, B 4 AS 77/12 R, Rn 38 ff). Aus der Akte ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin nunmehr eine kostengünstigere Unterkunft gesucht hätte. Derartiges wurde von ihr auch nicht behauptet. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, auf die Daten der Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer zurückzugreifen. Die bloße tatsächliche Abweichung von den von der Interessenvertretung ermittelten Zahlen beweist nicht die Unrichtigkeit der im Mietspiegel verwendeten Daten. Bereits im Gutachten vom 15.3.2012 hat der Sachverständige festgestellt, dass die von tns Infratest gezogene Stichprobe und das dabei angewandte Stichprobenverfahren nicht verbesserungsbedürftig seien (S. 18). Die Zahlen, die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens verwendet werden, müssen nicht mit den tatsächlichen Zahlen der Interessenvertretung übereinstimmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Interessenvertretung ein grundsätzliches Interesse an möglichst hohen Durchschnittsmieten und einer sich hieraus ergebenden möglichst hohen Vergleichsmiete hat. Die Validität der vom Beklagten getroffenen Datenauswahl kann hierdurch jedoch nicht erschüttert werden.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung hat, kann es dahin stehen, ob die Klägerin im Übrigen hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II war. Aus den in den Beklagtenakten befindlichen Kontoauszügen und vorgelegten Belegen ergibt sich, dass die Klägerin die Miete regelmäßig überwiesen und Strom und Gas bar bezahlt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie wegen der Miete, Strom und Gas offenen Forderungen ausgesetzt war. Das Konto wurde -soweit sich dies aus den Akten ergibtnicht überzogen. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht behauptet. Das bedeutet aber, dass ihr nach Überweisung der Miete und Bezahlung der Strom- und Gasabschläge ab der Mieterhöhung im Februar 2013 nur rund 50 € monatlich für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts geblieben sind, was nicht allein durch kostenfreie Verpflegung durch Angehörige auf Dauer in diesem Umfang über einen derart langen Zeitraum -wie von der Klägerin gegenüber dem Beklagten behauptetkompensierbar ist. Die Nachzahlungen durch den Beklagten erfolgten erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 19.2.2009, B 4 AS 30/08 R und BSG vom 10.9.2013, B 4 AS 77/12 R nicht ersichtlich.

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published on 02/03/2015 00:00

Tenor I) Die Klage wird abgewiesen. II) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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published on 09/02/2017 00:00

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Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziff. I und Ziff. II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 9. Februar 2015, S 42 AS 72/17 ER, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe
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Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.