Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2016 - L 5 KR 515/15 ZVW

published on 20/09/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2016 - L 5 KR 515/15 ZVW
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Tenor

I.

Die Widerklage der Widerklägerin vom 25.11.2013 wird abgewiesen.

II.

Die Widerklägerin trägt die Kosten der Widerklage.

III.

Der Streitwert wird auf 30.157,85 € festgesetzt.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Strittig ist ein Zahlungsanspruch gegen die Mutter einer Versicherten, für welche der Beigeladene Intensiv-Pflegedienstleistungen zu Unrecht abgerechnet hatte.

1. Die 1998 geborene A. (im Folgenden: R. S.) ist bei der Widerklägerin gesetzlich familien-krankenversichert. Die Widerbeklagte ist die Mutter der R. S. und zugleich mit dem Vater U. S. deren gesetzliche Vertreterin.

Seit der Geburt leidet R. S. u. a. am „Undine-Syndrom“, einer seltenen, angeborenen Erkrankung des zentralen Nervensystems mit Störung der autonomen Atmungskontrolle. Dabei ist insbesondere die Atemantwort auf niedrige Sauerstoffsättigungen sowie auf Kohlendioxidanstieg im Wachzustand eingeschränkt, wenn auch oft noch ausreichend. Beim Schlafen sowie in Fällen zusätzlicher Erkrankungen ist die unzureichende Atemantwort weiter reduziert. R. S. wurde deshalb nach der Geburt mehrere Monate stationär behandelt, wobei die Widerbeklagte zugleich ein krankheitserkennungs- und krankheitsreaktives Know-How erwarb. Im Anschluss wurde R. S. intensivmedizinisch sowie intensiv-/beatmungspflegerisch behandelt und betreut. Im streitmaßgeblichen Jahr 2001 war R. S. nach dem SGB XI der Pflegestufe III zugeordnet, nach dem SGB IX war ein GdB von 100 anerkannt.

Seit dem 29.5.1999 gewährte die Widerklägerin der R. S. häusliche Krankenpflege in Gestalt von Beatmungspflege rund um die Uhr nach § 37 Abs. 1 SGB V zur Vermeidung stationärer Behandlung. Mit gesprächsbestätigendem Schreiben vom 22.10.1999 teilte die Widerklägerin der Widerbeklagten dazu mit, die Intensivpflege könne auf drei Wegen sichergestellt werden. Erstens über den Sachleistungsweg durch Leistungserbringer, welche mit der Widerklägerin abrechnen. Zweitens durch eine - zunächst selbst beschaffte und bezahlte - examinierte Krankenpflegerin, deren Kosten nach Quittungsvorlage erstattet werden. Oder drittens durch eine im Haushalt lebende Person, deren Kosten aber nicht übernommen werden; insofern bestand Einigkeit, dass die Widerbeklagte wegen der erforderlichen Qualifikation sowie wegen der rund um die Uhr erforderlichen Pflege sowie Bereitschaft und Belastung nicht in der Lage ist, diese Pflegemöglichkeit sicherzustellen.

2. Der Beigeladene ist Mediziner. Seit 1998 war er Inhaber und Betreiber des Pflegedienstes C.V. Für diesen galt als Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege der damalige zwischen den Pflegeverbänden und den gesetzlichen Kassen abgeschlossene Rahmenvertrag nach §§ 132, 37 SGB V. Der seit 1999 gültige Rahmenvertrag bestimmte verbindlich u. a. in § 3 „Allgemeine Bedingungen der häuslichen Krankenpflege“, dass die versicherten Patienten entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu pflegen sind sowie dass die Grundsätze der Qualität und Qualitätssicherung Geltung besitzen.

Im Frühjahr 2001 kam es zwischen der Widerklägerin und der Widerbeklagten zu Differenzen wegen der Pflegeleistungen für R. S. Seit 1.5.2001 wurde auf Initiative der Widerbeklagten der Pflegedienst des Beigeladenen mit der intensivpflegerischen Betreuung der R. S. für 24 h/Tag an sieben Tagen/Woche beauftragt. Mit Schreiben vom 25.6.2001 teilte der Beigeladene der Widerklägerin mit, bedingt u. a. durch die hohen pflegerischen Anforderungen könne die Pflege der R. S. nur durch entsprechend geschultes Fachpersonal durchgeführt werden, so dass ein Stundensatz von 60 DM pro Stunde tagsüber sowie von 70 DM für Nachtzeiten berechnet werde. Die entsprechende Zusage erteilte die Widerklägerin dem Beigeladenen mit Schreiben vom 25.6.2001.

3. In der Folgezeit rechnete der Beigeladene gegenüber der Widerklägerin die entsprechenden Leistungen ab, die die Beklagte auch bezahlte. Tatsächlich aber erbrachte der Beigeladene gemäß geplantem Vorgehen mit der Widerbeklagten die Leistungen nicht. Vielmehr stellte er zur Betreuung der R. S. nur Personal ohne beatmungspflegerische Qualifikation zur Verfügung, weite Strecken der Intensivpflege und Atemüberwachung nahm die Widerbeklagte entweder selbst an ihrer Tochter R. S. vor oder sie ließ diese Pflege und Überwachung durch von ihr selbst organisierte Personen erbringen, welche aber die verabredete Qualifikation nicht besaßen. Im Gegenzug erstattete der Beigeladene der Widerbeklagten 40% der Vergütungen, die ihm die Widerklägerin gezahlt hatte.

Nach Einsatz einer Detektei, welche feststellen konnte, dass die vertragsgemäße Anzahl von qualifizierten Pflegekräften nicht zu R. S. kamen, erstattete die Widerklägerin in Darstellung des Sachverhaltes unterlegt durch mehrere Dokumente am 6.2.2002 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt Strafanzeige gegen den Beigeladenen. Mit Schriftsatz vom 21.3.2001 erweiterte die Widerklägerin in Unterbreitung weiteren Sachverhalts die Strafanzeige auf die Widerbeklagte. Die Ermittlungen führten zu einem Haftbefehl gegen die Widerbeklagte (Amtsgericht C-Stadt, 26.11.2002), zu Durchsuchungen von Geschäfts- und Wohnräumen sowie zu Beschlagnahmen u. a. von Konten, welche die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege zu Tage brachten sowie namentlich zur Zeugenvernehmung der als Pflegekraft eingesetzten Arzthelferin/Erzieherin B. Zur Hausdurchsuchung der gemeinsamen Wohnräume der R. S. sowie der Widerbeklagten am 16.12.2002 ist deren Aussage dokumentiert, sie bestreite die vom Beigeladenen erhaltenen Beträge nicht, diese seien möglicherweise nichtversteuerte Schwarzgelder. Dort ist auch die Aussage der Widerbeklagten dokumentiert, sie habe unzutreffend Leistungserbringungen durch den Beigeladenen bestätigt, obwohl im Innenverhältnis andere Kräfte tätig waren, z. B. eine Israelin mit Namen S. M.

Am 3.4.2003 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt Anklage wegen Betruges gegen den Beigeladenen. Dieser veräußerte am 2.6.2003 sein Immobilieneigentum in C-Stadt an seine Ehefrau. Am 6.2.2004 formulierte er ein Geständnis, wonach u. a. das an die Widerbeklagte ausbezahlte Geld nicht für pflegefremde Zwecke verwendet worden sei, sondern für von der Widerbeklagten besorgte Pflegekräfte. Eine Rückfrage bei seinem Steuerberater habe die steuerliche Unbedenklichkeit dieses Vorgehens ergeben, die Weiterleitungen an die Widerbeklagte sei für Feiertags-, Sonntags-, Nacht-, also Ausnahmezeiten erfolgt. Nach Zahlung einer Geldauflage wurde das Strafverfahren durch das Amtsgericht C-Stadt am 18.8.2004 gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.

Eine gegen die Widerbeklagte erhobene Anklage führte nach vollständiger und rechtzeitiger Erfüllung der festgesetzten Auflagen und Weisungen ebenso zur endgültigen Einstellung gemäß Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 15.10.2003.

4. Gegenüber dem Beigeladenen machte die Beklagte mit Bescheid vom 12.2.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2002 die Rückforderung von 118.125,65 € Pflegevergütung für Mai bis Dezember 2001 sowie weitere Ermittlungskosten geltend. Das dazugehörige Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 47 KR 644/02) haben die Widerklägerin und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2005 nach dortiger Erhebung einer Widerklage erledigt erklärt. Die Widerklage (Az.: S 17 KR 449/05) führte zum antragsgemäßen Urteil vom 15.11.2012, wonach der dortige Widerbeklagte (und vorliegend Beigeladene) der Widerklägerin (und vorliegend ebenfalls Widerklägerin) 101.757,42 € zzgl. Zinsen zu zahlen hatte. Die dagegen eingelegte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 4 KR 497/12) wurde durch Vergleich vom 9.6.2015 erledigt. Danach zahlt der dortige Widerbeklagte 50.000 € in monatlichen Raten à 1.000 €.

5. Der vorliegende Rechtsstreit geht zurück auf den Bescheid vom 19.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2006. Dort forderte die Widerklägerin von der Widerbeklagten 38.196,84 €. Diese habe im Zusammenwirken mit dem Beigeladenen über die Anzahl der für R. S. geleisteten Intensivpflegestunden durch Fachpersonal getäuscht. Die Widerklägerin habe die Vergütung geleistet, obgleich sie nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 18.5.2010 (Az.: S 43 KR 1183/08) stattgegeben. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für den strittigen Bescheid/Widerspruchsbescheid. Nicht die Versicherte, die Leistungsempfängerin R. S., sondern deren Mutter - die vorliegend Widerbeklagte - werde per Zahlungsbescheid für zu Unrecht vergütete Pflegeleistungen in Anspruch genommen. Ein Rückforderungs- und Erstattungsverhältnis komme aber nur mit der Versicherten in Betracht. Die Widerbeklagte werde nicht als gesetzliche Vertreterin der R. S. in Anspruch genommen, was zudem nach den Prinzipien der gesetzlichen Vertretung nicht möglich wäre. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch könne nur mit dem Leistungserbringer - dem vorliegend Beigeladenen - bestehen, Leistungserbringer aber sei die Widerbeklagte nicht. Zudem habe der Bescheid mangels Bestimmtheit keinen Bestand, weil ausdrücklich zugleich Schadensersatz sowie Rückforderung geltend gemacht werde.

Dagegen hat die Widerklägerin Berufung eingelegt und im Erörterungstermin vom 25.11.2013 die hier zu entscheidende Widerklage auf Zahlung von 30.157,85 € erhoben. Der Senat hat mit Urteil vom 18.11.2014 die Berufung zurückgewiesen sowie die Widerklage als unzulässig verworfen. Wie zutreffend von der Erstinstanz entschieden fehle es für den strittigen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Die Widerklage erfasse keinen Rückerstattungs-, sondern einen Schadensersatzanspruch, welcher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei.

Gegen die Verwerfung der Widerklage als unzulässig - nicht gegen die Zurückweisung der Berufung - hat die Widerklägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 30.9.2015 - B 3 KR 22/15 B - hat das Bundessozialgericht das die Widerklage verwerfende Urteil aufgehoben und das Verfahren an den Senat zurückverwiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 14.1.2016 hat die Widerklägerin dargelegt, sie mache einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen der Mitwirkung der Widerbeklagten an der falschen Abrechnung von Pflegestunden durch den Pflegedienst des Beigeladenen geltend. Zu zahlen seien in Summe 24.940,00 € belegter Rücküberweisungen vom 30.8.2001, 9.10.2001, 14.11.2001 sowie 18.1.2002 zzgl. angefallener Ermittlungskosten. Die Widerbeklagte hat mit Schriftsatz vom 3.3.2016 die Einrede der Verjährung erhoben. Es greife die 10-jährige Verjährung des § 199 Abs. 3 BGB. Bereits aus dem Haftungsbescheid vom 12.2.2002 gegenüber dem Beigeladenen ergebe sich, dass die Widerklägerin den identischen Lebenssachverhalt vollständig zur Kenntnis hatte. Im Übrigen bestünde allenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Beigeladenen, so dass mit dem Vergleichsbetrag von 50.000 € aus dem Verfahren L 4 KR 497/12 die vorliegende Forderung erloschen sei.

Die Widerklägerin beantragt,

die Widerbeklagte zu verurteilen ihr 30.157,85 € zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Widerbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der o.g. Verfahren S 47 KR 644/02, S 17 KR 449/05 und L 4 KR 497/12 sowie die Akten des Strafverfahrens 824 Ds 315 Js 33257/02 - Amtsgericht C-Stadt. Darauf sowie auf die Gerichtsakten der bisherigen Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Gründe

Die Widerklage ist unbegründet. Die Widerklägerin hat gegen die Widerbeklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 30.157,85 aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB) bzw. aus Schadensersatzrecht (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB; § 826 BGB).

I. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30.9.2015 ist gem. § 170 Abs. 5 SGG zunächst klarzustellen, dass zwischen der Widerklägerin und der Widerbeklagten kein dem Sozialrecht zuordenbarer Erstattungs- oder Zahlungsanspruch erkennbar ist.

Die gesetzlich gem. § 10 SGB V familienversicherte R. S. steht in einem eigenständigen Versicherungsverhältnis zur Widerklägerin, Leistungsansprüche stehen damit der R. S. selbst zu (vgl. BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 16 S. 65 f). Rückerstattungsansprüche aus diesem Leistungsverhältnis sind daher dem Verhältnis Widerklägerin und R. S. zu geordnet. Dass die Widerbeklagte zusammen mit dem Vater gesetzliche Vertreterin der R. S. ist, ändert insoweit nichts, §§ 1626, 1629 BGB.

Ein Leistungserbringerverhältnis bestand ausschließlich zwischen der Widerklägerin und dem Beigeladenen. In dieses Verhältnis war die Widerbeklagte nicht eingetreten. Allein das gemeinschaftliche sittenwidrige Zusammenwirken der Widerbeklagten mit dem Beigeladenen (s.u.) bewirkt nicht, dass die Widerbeklagte in das öffentlich-rechtliche Leistungserbringerverhältnis Einzug findet. Dementsprechend hat die Widerbeklagte ihre Widerklage auf einen zivilrechtlichen Anspruch gestützt.

Der gesetzliche Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt sich für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gem. § 13 GVG. Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich vorliegend aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30.9.2015, § 170 Abs. 5 SGG.

II. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist nicht mehr der Bescheid vom 19.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2006. Insofern ist die Berufungsentscheidung gem. Ziffer I des Tenors des Urteils vom 18.11.2014 rechtskräftig geworden, die Widerklägerin hat insoweit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ihr Begehren auf Abweisung der Klage nicht mehr weiterverfolgt (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30.9.2015). Auch im Verfahren nach der Zurückverweisung hat die Widerklägerin sich vor dem Senat nicht mehr auf die Ausgangsentscheidung vom 19.10.2005/28.4.2006 gestützt, sondern ausschließlich ihr Widerklagebegehren verfolgt sowie den entsprechenden Prozessantrag gestellt.

III. Der von der Widerklägerin geltend gemachte Bereicherungs- bzw. Schadenersatzanspruch, den sie erstmals mit der zur Verhandlungsniederschrift erhobenen Widerklage am 25.11.2013 rechtshängig gemacht hat, war in diesem Zeitpunkt bereits verjährt.

1. Der hier noch strittige Anspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 812 ff BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB.

Aus den beigezogenen Akten der Strafverfahren gegen die Widerbeklagte und den Beigeladenen sowie aus dem Beteiligten-Vorbringen im vorliegenden Verfahren sowie im sozialgerichtlichen Verfahren gegen den Beigeladenen beruht der Anspruch in Würdigung der dortigen Beweismittel und Aussagen zur Überzeugung des Senates auf dem nachfolgend Dargestellten:

a) Die Widerbeklagte hatte während der verlängerten, über mehrere Monate hinaus dauernden stationären Behandlung sowie in der Zeit danach das erforderliche medizinische Wissen und Können erworben, mit der Erkrankung ihrer Tochter R. S. adäquat umzugehen. Das bestätigt auch der behandelnde Arzt Dr. T. unter dem 11.7.2002 (Anlage K4 zur Klage S 3 KR 644/02 vom 2.8.2002). Dies untermauern die späteren, glaubhaften, im Strafverfahren dokumentierten Angaben der Pflegekraft B. sowie die ebenfalls glaubhaften Angaben des Herrn J., Inhaber des im Anschluss an den hier strittigen Zeitraum für nur kurze Zeit tätigen Pflegedienst J., welchem die Widerbeklagte bedeutet hatte, nur sie - die Widerbeklagte - könne R. S. fachgerecht betreuen, ohne sie - die Widerbeklagte - werde R. S. sterben.

Nach Dissens über die weitere Pflegeerbringung Anfang 2001 ergab sich ein Kontakt der Widerbeklagten mit dem Beigeladenen. Dieser verfügte über keine einzige Pflegekraft, welche für die erforderliche Beatmungs-/Intensivpflege ausgebildet war oder sonstig die erforderliche Qualifikation aufweisen konnte. Obgleich dieser wusste, dass er nicht im Ansatz in der Lage war, die nach dem Rahmenvertrag geschuldete Behandlungsverhinderungspflege für R. S. zu erbringen, übernahm er die Leistungserbringung. Er tat dies auch weiter, obgleich er mit Schreiben vom 25.6.2001 selbst auf die erforderliche Fachqualifikation bezogen eine höhere Vergütung eingefordert hatte, welche ihm daraufhin gewährt wurde. Entsprechend gemeinsamer Verabredung überwies der Beigeladene der Widerbeklagten in mehreren Fällen, die sich mit den in der Widerklage geltend gemachten Teilzeiträumen überlappen, 40% der Vergütung. Dies belegt nicht zuletzt das im Strafverfahren vorgelegte Geständnis des Beigeladenen. Insbesondere aus den Angaben, dieser habe sich beim Steuerberater (!) nach der Zulässigkeit des Vorgehens erkundigt, beweist zumindest, dass dem Beigeladenen die rechtliche Zweifelhaftigkeit dieser Konstruktion bewusst war und dass er mit deren Rechtswidrigkeit gerechnet hatte, sich mit dieser Möglichkeit aber abgefunden hatte. Dies gilt umso mehr, als im Geständnis die Rede davon ist, die Widerbeklagte habe in eigener Organisation die Pflege sichergestellt, davon seien aber in erster Linie Sonderzeiten (Wochenenden, Feiertag, Nachtzeiten) betroffen gewesen, obgleich der Beigeladene eine rund-um-die-Uhr-Pflege als Leistungserbringer sicherzustellen hatte und obgleich ihm als Arzt die Besonderheiten der Pflege der am Undine-Syndrom erkrankten R. S. bekannt waren.

Der Widerbeklagten waren wegen ihres erworbenen Wissens die Erfordernisse und Qualifikationsanforderungen im Rahmen der Behandlungsverhinderungspflege ihrer Tochter R. S. wie dargestellt bekannt. Dies ergibt sich zudem aus dem Schriftwechsel, welchen die Widerbeklagte diesbezüglich mit dem Bundesversicherungsamt geführt hat. Ihr war aufgrund des gesprächsbestätigenden Schreibens vom 22.10.1999 zudem bekannt, dass die Widerklägerin als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung keine Vergütung für pflegerische Leistungen der Widerklägerin zahlen werde. Gleichwohl hat die Widerklägerin im von der Widerklage umfassten Zeitraum mit Wissen und Wollen die Pflegeleistungen selbst erbracht oder durch nicht qualifiziertes Personal erbringen lassen. Dafür hat sie - wie die im Strafverfahren sichergestellten Belege beweisen - vom Beigeladenen 40% der diesem gezahlten Beträge erhalten, jedenfalls aber die von der Widerklage umfassten Rücküberweisungen vom 30.8.2001, 9.10.2001, 14.11.2001 sowie 18.1.2002.

Dabei ist der Senat überzeugt, dass die Widerbeklagte im Wesentlichen persönlich die Zeiten abgedeckt hat, welche dem Beigeladenen von der Widerklägerin als Intensivpflegeleistung vergütet wurden. Dafür spricht die Pauschalzahlung von 40% ohne Bezug auf geleistete Zeiten oder auf eingesetzte Pflegepersonen, dafür spricht das weitreichende Fehlen von Vergütungsbelegen, aber insbesondere auch die nicht glaubhafte Angabe der Widerbeklagten bei der Hausdurchsuchung am 16.12.2002, eine Israelin mit Namen S. M. habe Pflegeleistungen erbracht. Diese Person taucht nämlich weder vorher noch nachher im gesamten Verfahren auf, die Nennung des Namens entspricht einer im Moment der Anschuldigung entstandenen typischen Schutzbehauptung.

Es kann insoweit allerdings offen bleiben, ob die hier strittigen, vergüteten Leistungszeiten von der Widerbeklagten selbst oder durch andere unqualifizierte Kräfte abgedeckt wurden. Denn sowohl der Widerbeklagten als auch dem Beigeladenen war bewusst, dass die zwischen Ihnen im Wege gemeinsamer Sache aufgeteilten Zahlungen der Widerklägerin ausschließlich Vergütungen für eine Leistungserbringung durch qualifiziertes Fachpersonal darstellten und dass diese Voraussetzung - Leistungserbringung durch qualifiziertes Fachpersonal - unterlaufen wurde.

b) Das Unterlaufen der maßgeblichen Pflegequalifikation hat zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs geführt, unabhängig davon, ob die Leistung, z. B. die Überwachung, im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurde (sog. streng formale Betrachtungsweise, BGH, 16.6.2014 - 4 StR 21/14, Rn. 28 m. w. N. - zitiert nach juris). Damit ist auf Seiten der Widerklägerin ein Vermögensschaden entstanden.

Denn die gesetzlichen Krankenkassen müssen formale Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen voraussetzen, weil andernfalls eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle der Leistungserbringung nicht möglich ist (BSGE 98, 12 Rn. 32 m. w. N.). Die Abrechenbarkeit von Leistungen knüpft unabänderlich an die formale Qualifikation des Personals an, wobei die vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungserbringer maßgeblich ist (SG Potsdam, 8. 2. 2008 - S 7 KR 40/07; SG Dresden, 10. 9. 2003 - S 16 KR 392/03 ER). Dem Beigeladenen als Leistungserbringer stand daher für die Pflegeleistungen, die er gemeinsam mit der Widerbeklagten unter Verstoß gegen die vertragliche vereinbarte Qualifikation bewirkt hatte, keine Vergütung zu, obwohl diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht sein können (BSG, 17.5.2000 - B 3 KR 19/99 B, Rn. 5 - zitiert nach juris; BSGE 94, 213, 220 Rn. 26; BSG 8.9.2004 - B 6 KA 14/03 R, Rn. 23 - zitiert nach juris). Insoweit bestehen im Verhältnis Leistungserbringer und Krankenkasse zudem keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG, 17.5.2000 - B 3 KR 19/99 B, Rn. 5 - zitiert nach juris). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht, denn die Leistungserbringerregelungen des SGB dienen der Wirtschaftlichkeit und der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, also einem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2340, 2341). Hatte der Beigeladene also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen, so ist der Widerklägerin mit den Vergütungen wirtschaftlich - nicht lediglich normativ - ein entsprechender Schaden aus dem daraus bezogenen gemeinschaftlichen Vorgehen der Widerbeklagten und des Beigeladenen entstanden. Dieser steht ihr jedenfalls in Höhe des Teilbetrages der Widerklage zu. Als adäquat verursachter Schaden zählen dabei auch die hier in zutreffender Höhe geltend gemachten, bezifferten sowie belegten erforderlichen Ermittlungskosten.

Zudem waren wegen der auf das Undine-Syndrom der R. S. bezogenen verletzten vertraglichen Qualitätsvorgaben die erbrachten Pflege-/Überwachungsleistungen nach den vorliegenden besonderen Umständen wirtschaftlich ohne Wert (vgl. BGH, 2.7.2014 - 5 StR 182/14, Rn. 13; BGH, 16. 6.2014 - 4 StR 21/14, Rn. 31 -zitiert nach juris). Denn eine hinreichende Versorgung konnte für R. S. wegen möglicher Notfallsituationen, die eine Beatmung notwendig machen konnten, nur erfolgen, wenn die aktuellen Pflegekräfte über eine Zusatzausbildung für Beatmungs-/Intensivpflege von Kleinkindern verfügten.

Dem Eintritt des im geltend gemachten Umfange zutreffenden Vermögensschadens steht nicht entgegen, dass die Widerbeklagte die der Versicherten R. S. geschuldeten Leistungen im Nachhinein nicht mehr erbringen braucht. Denn es fehlte insoweit bereits an der erforderlichen Unmittelbarkeit des herbeigeführten Vermögenszuwachses. Dass die Widerklägerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Versicherten R. S. befreit ist, stellt keine Gegenleistung für die an den Beigeladenen gezahlte Pflegevergütung dar, weil diese aus dem Leistungserbringerverhältnis, also einer anderen Leistungsbeziehung herrührt. Aus demselben Grund entfällt der Vermögensschaden auch nicht dadurch, dass die Widerklägerin keinen anderen Pflegedienst mit der Pflege der R. S. beauftragen musste und deshalb Aufwendungen erspart wurden (BGH, 16.6.2014 - 4 StR 21/14, Rn. 33 f m. w. N. - zitiert nach juris).

2. Jedoch sind die so benannten Ansprüche der Widerklägerin verjährt.

Weil keiner der in § 197 BGB normierten Ansprüche tatbestandsmäßig erfüllt ist, findet vorliegend die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Anwendung, wonach sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. Der Schadensersatzanspruch sowie der Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung sind mit Eintritt des Vermögensschadens auf Seiten der Widerklägerin entstanden, somit spätestens mit der letzten Zahlung, welche die Widerklägerin an den Beigeladenen bzw. welche der Beigeladene an die Widerbeklagte geleistet hat. Dabei kann offen bleiben, ob insoweit die Zahlungen im Jahre 2001 oder die insoweit letzte Zahlung am 18.1.2002 maßgeblich sind. Denn nach § 200 BGB hatte die 10-jährige Verjährung jedenfalls mit Eingang der Zahlung vom 18.1.2002 zu laufen begonnen, Hemmungs- oder Ablaufhemmungstatbestände sind nicht erkennbar. Somit war bei Erhebung der Widerklage am 25.11.2013 bereits Verjährung eingetreten.

Hinzukommt, dass die kürzeren Verjährungsfristen des § 195 BGB bzw. analog § 41 SGB I im Zeitpunkt der Widerklage bereits abgelaufen waren. Denn aus den beigezogenen Strafakten dokumentieren die Strafanzeigen der Widerklägerin vom 6.2.2002 gegenüber dem Beigeladenen sowie vom 21.3.2002 gegenüber der Widerbeklagten einschließlich der dazu vorgelegten Dokumente ebenso wie der Bescheid vom 12.2.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2002 (Rückforderung von 118.125,65 € Pflegevergütung für Mai bis Dezember 2001 vom Beigeladenen), dass der zuständige Sachbearbeiter der Widerklägerin volle Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt hatte. Für den Verjährungsbeginn ist insoweit auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten des verfügungsberechtigten Sozialversicherungsträgers abzustellen (vgl. KG Berlin, 16. 2.2015 - 8 U 67/14), hier desjenigen, der zur Erstattung von Strafanzeigen bzw. zum Erlass eines Forderungsbescheides/Widerspruchsbescheides über mehr als 100.000 € berechtigt war.

Die Einrede der Verjährung hat die Widerbeklagte mit Schriftsatz vom 3.3.2016 ausdrücklich erhoben. Dies hat gem. § 214 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die Widerbeklagte die Leistung verweigern darf. Eine Verurteilung kommt damit nicht in Betracht.

Die Widerbeklagte war nicht nach Treu und Glauben gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben. Anhaltspunkte dafür sind weder im vorliegenden Verfahren noch anderweitig erkennbar. Insbesondere hat die Widerbeklagte kein Verhalten an den Tag gelegt, durch welches die Widerklägerin von der rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Geltendmachung des Anspruchs abgehalten worden wäre.

3. Wegen der Verjährung ist nicht näher auszuführen, dass die Widerklägerin nach den Regeln der gestörten Gesamtschuld (die Widerbeklagte und der Beigeladene sind nach dem Dargelegten gemeinschaftlich vorgegangen) infolge des Vergleiches im Verfahren L 4 KR 497/12 und des dort enthaltenen Teilerlasses der Schuld gegenüber dem Beigeladenen nicht den vollen Anspruch gegenüber der Widerbeklagten geltend machen darf.

Der Widerklage bleibt somit vollumfänglich der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision wird zugelassen, § 160 SGG.

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 74/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreck
published on 16/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR21/14 vom 16. Juni 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 263 Abs. 1 Zum Abrechnungsbetrug der Betreiberin eines ambulanten Pflegedien
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Annotations

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen.

(2) Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.