Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - L 18 VS 5/10

published on 15/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - L 18 VS 5/10
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Previous court decisions
Sozialgericht Landshut, S 15 VS 12/08, 19/02/2010
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 9 V 9/17 B, 10/05/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Berufsschadensausgleich (BSA) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1948 geborene Kläger leistete vom 01.04.1968 bis zum 13.06.1969 seinen Grundwehrdienst als Wehrpflichtiger. Wegen eines am 23.09.1968 erlittenen Unfalls stellte er am 22.08.1995 erstmals einen Antrag auf Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Leistungen nach dem SVG.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.10.1996 abgelehnt, der hiergegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.1997 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) stellte dieses mit Urteil vom 04.07.2000 (Az.: S 9 V 8/97) fest, dass es sich bei dem vom Kläger am 23.09.1968 erlittenen Unfall um einen versorgungsrechtlichen geschützten Wegeunfall gehandelt habe.

Dementsprechend wurde mit Teilbescheid vom 17.04.2001 als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne der Entstehung ab dem 01.08.1995 anerkannt: „Hirnschäden mit psychischen Störungen in Form von Beeinträchtigung der Konzentration, der Merkfähigkeit und der optischen Informationsverarbeitung sowie zentrale vegetative Störungen in Form von Schwindelerscheinungen und Augenflimmern nach schwerer Schädel-Hirn-Verletzung am 23.09.1968“. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 30 vom Hundert (v.H.) nach § 30 Abs. 1 BVG und mit 40 v.H. nach § 30 Abs. 2 BVG festgestellt. Die MdE sei nach § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten, weil der Kläger als Produktionsmeister bei einem Kfz-Händler mit Führungs- und Organisationsaufgaben durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sei. Die Leistung beginne mit dem Antragsmonat (08/1995), weil der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes gestellt worden sei.

Mit weiterem Bescheid vom 01.10.2001 wurde die Gewährung von Berufsschadensausgleich (BSA) mit der Begründung abgelehnt, dass der berufliche Werdegang eine schädigungsbedingte Beeinträchtigung nicht erkennen lasse, der Kläger sogar im Gegenteil trotz der WDB-Folgen einen beruflichen Aufstieg geschafft habe, laut Aussage seines Arbeitgebers B. denselben Lohn erhalte wie vergleichbare, nicht behinderte Arbeitnehmer und ohne die Schädigungsfolgen keine besser bezahlte Stelle hätte erhalten können, so dass ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht vorliege.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich kein Einkommensverlust errechne, da das derzeitige Bruttoeinkommen als Produktionsmeister bei B. nach den beigezogenen Gehaltsbescheinigungen deutlich über dem Vergleichseinkommen nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 laut Bundesbesoldungsgesetzes liege, in die der Kläger wegen der vor dem Unfall angestrebten selbständigen Tätigkeit im elterlichen Betrieb bei mittlerer Reife und ohne Schädigungsfolgen sicher abgeschlossener Berufsausbildung nach § 5 Abs. 1 Berufsschadensausgleichsverordnung einzustufen wäre.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG (Az.: S 9 VS 14/03) erklärte sich der damals beklagte Freistaat Bayern vergleichsweise bereit, den Bescheid vom 17.04.2001 im Wege des § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) dahingehend zu überprüfen, ob wegen einer unverschuldet verspäteten Antragstellung möglicherweise schon vor dem 01.08.1995 Beschädigtenversorgung in Betracht kommt. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2003 nahm der Kläger dagegen zurück.

Mit Bescheid vom 22.06.2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005) lehnte die damals zuständige Versorgungsverwaltung eine Rücknahme des Bescheides vom 17.04.2001 ab, weil keine unverschuldet verspätete Antragstellung vorliege. Im Klageverfahren vor dem SG (Az.: S 15 VS 20/05) wurde diese Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 15.11.2007 bestätigt. Die dagegen eingelegte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) endete mit Rücknahme der Berufung durch den Kläger (Az.: L 15 VS 24/07).

Aufgrund eines am 16.05.2003 bzw. 10.06.2003 unterzeichneten Altersteilzeitvertrages nahm der Kläger ab dem 01.08.2003 (also im Alter von 55 Jahren) Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch. Die Arbeitsphase dauerte hierbei vom 01.08.2003 bis 31.12.2005, die Freizeitphase vom 01.01.2006 bis 31.05.2008. Seit dem 01.06.2008 (also in einem Alter von 60 Jahren) bezieht der Kläger eine monatliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von 1.311,30 EUR brutto, ferner vom ehemaligen Arbeitgeber ein monatliches Altersruhegeld (im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge) in Höhe von 390 EUR brutto.

Seit der Kläger Rentner ist und nicht mehr für B. arbeitet, baut er komplette Oldtimer, wobei er zwischenzeitlich einige Oldtimer fertig gestellt hat. Daneben lackiert er im Auftrag auch noch Serienfahrzeuge. Am 13.04.2006 stellte der Kläger bei der Versorgungsverwaltung einen neuen Antrag auf Gewährung von BSA während der Altersteilzeit. Der Kläger legte insoweit eine Arbeitsbestätigung von B. vom 27.04.2004 vor, wonach seine Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren massiv nachgelassen und zu disziplinarischen Konsequenzen geführt habe. Am 07.01.2000 sei er von seinem Vorgesetzten wegen Vergesslichkeit und Nichtweitergabe von Informationen an seine Mitarbeiter abgemahnt worden. Anfang 2004 sei dem Kläger die disziplinarische Verantwortung für seine Mitarbeiter entzogen worden, da der Anlauf der „Seitenwand E 63/64“ wegen Unzuverlässigkeiten in der Organisation gefährdet gewesen sei. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes sei von weiteren disziplinarischen Maßnahmen abgesehen und angeboten worden, das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Altersteilzeit vorzeitig zu beenden. Außerdem sei dem Kläger nahegelegt worden, dass er die Arbeitsphase der Altersteilzeit durch die Inanspruchnahme eines Freizeitblocks verkürze. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger trotz seines großen Engagements den Anforderungen des Arbeitsprozesses nicht mehr gerecht geworden sei. Auf Nachfrage der Versorgungsverwaltung teilte B. mit, dass ca. 85% ihrer Mitarbeiter die Möglichkeit der Altersteilzeit in Anspruch nähmen (Schreiben vom 23.01.2007). Weiter wurde eine Bescheinigung über den Verdienst des Klägers ab dem 01.04.2006 vorgelegt. Auf weitere Nachfrage teilte B. mit, dass die Arbeitsbestätigung vom 27.04.2004 auf Wunsch des Klägers ausgestellt worden sei und völlig den Tatsachen entspreche. Es handelt sich keinesfalls um eine Gefälligkeitsbescheinigung. Es habe tatsächlich mehrere Abmahnungen gegeben, da der Kläger wegen zunehmender Vergesslichkeit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr gewachsen gewesen sei. Ob dies auf seine WDB zurückzuführen sei, könne nicht beurteilt werden. So etwas komme auch bei anderen Mitarbeitern im fortgeschrittenen Alter vor. Die Altersteilzeit nehme eigentlich jeder in Anspruch, der es sich finanziell leisten könne, daher der hohe Prozentsatz von 85%. In der Regel würden nur Spätaussiedler länger arbeiten, die noch Beitragszeiten für die Rentenversicherung bräuchten. Im Weiteren legte der Kläger noch Nachweise über seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständiger Arbeit sowie selbstständiger Tätigkeit sowie den Nachweis einer Abmahnung wegen Vergesslichkeit/Störung des Informationsflusses vom 07.01.2000 vor und teilte mit, dass er in der Arbeit einen Zusammenbruch am 30.10.2003 wegen Kreislaufproblemen, siehe Bl. 330 der Akte des Versorgungsamtes erlitten habe.

Die Versorgungsverwaltung holte Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers ein und beauftragte Dr. A. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie) mit einer versorgungsärztlichen Stellungnahme. Diese teilte in Stellungnahmen vom 07.12.2007 und 18.01.2008 mit, dass aus medizinischer Sicht nicht begründet werden könne, dass die anerkannten Schädigungsfolgen zumindest annähernd gleichwertige Bedingung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit seien. Beim Kläger bestünde schädigungsunabhängig ein Diabetes mellitus, der in den letzten Jahren schlecht eingestellt gewesen und daher als schädigender Faktor für große und kleine Blutgefäße einzuschätzen sei. Darüber hinaus könnten auch länger anhaltende deutlich erhöhte Blutzuckerwerte, wie sie beim Kläger anzunehmen seien, zu Hirnfunktionsstörungen führen. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Kläger beklagten Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, die nach seinen Angaben deutlich erst in den letzten Jahren zugenommen hätten, im Wesentlichen ursächlich in der schlecht eingestellten Zuckererkrankung begründet seien, möglicherweise auch in einem altersbedingten degenerativen Prozess. Bei der als WDB anerkannten Hirnschädigung handele es sich um einen einmaligen Autounfall und daher um ein einmaliges, das Gehirn akut schädigendes Ereignis. Im Weiteren sei ein prozesshafter Verlauf der Folgen dieser damaligen Hirnschädigung in der Regel nicht anzunehmen, wenn es nicht zum Beispiel zu sekundären Komplikationen wie zum Beispiel einem Spätabszess im Gehirn gekommen sei. Auch dies spreche dafür, dass die jetzt vom Kläger in den letzten Jahren beklagte zunehmende Vergesslichkeit mit Konzentrationsstörungen nicht mehr ursächlich auf den bereits Jahrzehnte zurückliegenden Unfall vom 23.09.1968 zu beziehen sei.

Dem folgend lehnte die Versorgungsverwaltung mit Bescheid vom 24.01.2008 (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008) die Gewährung von BSA mit der Begründung ab, dass nach nervenärztlicher Auswertung der vorliegenden Befunde und Untersuchungsergebnisse die anerkannten WDB-Folgen keine annähernd gleichwertige Teilursache für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit seien, so dass eine schädigungsbedingte Einkommensminderung nicht vorliege.

Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2010 hat der Kläger seinen beruflichen Werdegang geschildert. Mit Urteil vom 19.02.2010 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht wahrscheinlich sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 4 ff. BVG vorliege, da der Kläger einen BSA unter Zugrundelegung eines Vergleichseinkommens nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) begehre, wofür allerdings eine abgeschlossene Hochschulausbildung Voraussetzung sei, die nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber nie angestrebt worden sei. Ungeachtet dessen stehe dem Kläger schon dem Grunde nach mangels schädigungsbedingten Einkommensverlustes kein BSA zu, weil der berufliche Werdegang des Klägers schädigungsbedingte Einbußen nicht erkennen lasse. So habe der Kläger nach der Bundeswehrzeit noch erfolgreich eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, wobei er bei der Gesellenprüfung sogar Jahrgangsbester gewesen sei, und zum Kfz-Meister absolviert. Trotz seines großen beruflichen Einsatzes habe er daneben noch privat eine Lackiererei aufgebaut, die er auch heute noch betreibe. Der Kläger habe daher eine sehr erfolgreiche berufliche Karriere aufzuweisen. Daneben habe er zwar Probleme mit einem einzelnen Vorgesetzten bei der Firma B. gehabt, wie er in der mündlichen Verhandlung sehr anschaulich geschildert habe. Diese Probleme seien nach Auffassung des SG letztendlich ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen, das Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung anzunehmen. Dass hierbei gesundheitliche Defizite, die vom Unfall vom 26.09.1968 herrühren könnten, eine wesentliche Rolle gespielt hätten, halte das SG für wenig wahrscheinlich. Einer vom Kläger vorgelegten Arbeitsbestätigung vom 27.04.2004 sei zwar zu entnehmen, dass seine Arbeitsleistung nachgelassen habe und ihm deshalb angeboten worden sei, das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Altersteilzeit vorzeitig zu beenden. Ferner heiße es in diesem Schreiben: „Am 07.01.2000 wurde er von seinem Vorgesetzten wegen Vergesslichkeit und Nichtweitergabe von Informationen an seine Mitarbeiter abgemahnt“. Dieser Vorgang sei vom Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch wie folgt dargestellt worden: „Auch sein früherer Gruppenleiter habe gemeint, er brauche seine Arbeit als Innovator und habe ihm deswegen eine Sekretärin zur Seite gestellt. Um dies betriebsintern gegenüber der Revision rechtfertigen zu können, wurde ihm durch Herrn L. am 07.01.2000 eine pro-forma-Abmahnung erteilt“. Ein schädigungsbedingtes Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben lasse sich daher nicht begründet. Die vom Kläger mehrfach ins Feld geführten (allgemeinen) Symptome wie Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen habe das SG nicht feststellen können, der Kläger habe im Gegenteil schriftsätzlich gekonnt, präzise, wortgewandt und ausdrucksstark formuliert. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er sich eloquent gezeigt und sei mit einem hervorragenden Gedächtnis ausgestattet gewesen. Die Beweisaufnahme habe daher bestätigt, dass der Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma B. nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen sei, so dass der Kläger ungeachtet dessen, ob sich überhaupt ein Einkommensverlust errechne, keinen Anspruch auf BSA habe.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sein beruflicher Werdegang auf ein Studium ausgelegt gewesen sei. Aufgrund des Ausmaßes seiner Verletzungen durch den Unfall vom 23.09.1968 habe sich die Frage nach einem anschließenden Studium allerdings nicht mehr gestellt; er habe nach dem Unfall ums blanke Überleben gekämpft. Die Abmahnung sei einzig und allein eine Absicherung seines Gruppenleiters Herrn L.s gegenüber einer Revision gewesen. Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat der vormals beklagte Freistaat Bayern darauf aufmerksam gemacht, dass er ab dem 01.01.2015 wegen eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels durch das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund vom 15.07.2013 (BGBl. I, S. 2416) nicht mehr passiv legitimiert sei; insoweit sei auf Beklagtenseiten kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel dergestalt eingetreten, dass für das hiesige Verfahren nunmehr das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig sei.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.02.2015 sind die Beteiligten über diesen Zuständigkeitswechsel informiert worden. Am 20.04.2016 hat vor der zuständigen Berichterstatterin ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden. Mit Schreiben vom 26.05.2016 hat der Kläger ein an seinen Bevollmächtigten (den B.) gerichtetes Schreiben vom 12.05.2016 übersandt, in dem er ausgeführt hat, dass er bei B. einen Höllenjob mit einem höchstdotierten Meistergehalt (72.000 EUR Jahreseinkommen) gehabt habe und eine derartige Position nie freiwillig aufgegeben hätte. Er sei im Juli 2003 ins Personalbüro zitiert worden, wobei ihm der Personalleiter ein Formular in die Hand gedrückt habe, mit der Bitte, dieses sofort zu unterschreiben, widrigenfalls würde er jeden Tag bereuen, bei B. nicht unterschrieben zu haben.

Mit weiterem Schreiben vom 01.12.2016 hat der Kläger vorgetragen, dass es aufgrund sich stetig verändernder Arbeitsbedingungen einhergehend mit stetig anwachsender Komplexität des ihm als Produktionsmeister übertragenen Aufgabenbereichs und verbunden mit den wachsenden Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit Mitte der 1990er Jahre bei ihm - damals erst 47-Jährigem - zunehmend zu Fehlleistungen mit Beeinträchtigung der betrieblichen Produktionsabläufe bei Verrichtung der ihm übertragenen vielfältigen Arbeitsaufgaben gekommen sei. Er sei den an ihn gestellten veränderten betrieblichen Anforderungen immer weniger gerecht geworden. Wiederholte Abmahnungen und die Aberkennung von Vorgesetztenfunktionen seien die Folge gewesen. Insoweit werde auf eine (bereits vorliegende) Arbeitsbestätigung von B. vom 27.04.2004 und eine Aktennotiz vom 07.01.2000 über ein Personalgespräch verwiesen. Zum Beweis dafür, dass die Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit bei B. in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht ab den Jahren 1990 ff. stetig zugenommen hätten und dass es einhergehend mit diesen gesteigerten Arbeitsanforderungen bei ihm regelmäßig zu Leistungsdefiziten am Arbeitsplatz gekommen sei, werde beantragt, von B. die Arbeitsplatzbeschreibungen bezogen auf seinen Arbeitsplatz für die Jahre 12/1977 bis 1989 und 1990 bis 31.07.2003 anzufordern sowie Herrn K. B. (ehemaliger Fertigungsmeister bei B.) als Zeugen zu vernehmen. Zum Nachweis dessen, dass sich die Arbeitsbedingungen deutlich verändert hätten, werde weiter ein Schreiben von B. vom 16.11.1990 über die Festsetzung einer Funktionszulage übersandt. Im Januar 2000 sei ihm in Anbetracht der sich belastungsbedingt nun deutlich offenbarenden Leistungsdefizite eine Bürokraft zur Seite gestellt worden, die jedoch aus betrieblichen Gründen im Jahre 2002 wieder abgezogen worden sei, was gleichbedeutend mit dem Wiederaufleben seiner geistigen und psychischen Überforderung und erneut auftretenden Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gewesen sei. Am 09.03.2003 habe dann ein Personalgespräch mit dem Leiter der Personalabteilung, Herrn K., stattgefunden. Im Verlauf dieses Gesprächs sei ihm im Beisein des vorgesetzten Gruppenleiters, Herrn R., die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei B. nahegelegt worden. Dies mit deutlichem Hinweis darauf, dass arbeitgeberseitig nunmehr keine Bereitschaft mehr vorhanden sei, die den betrieblichen Interessen nicht genügende Arbeitsleistung noch längerfristig zu tolerieren. Ihm sei sehr deutlich gemacht worden, dass er - sollte er der ihm angebotenen Altersteilzeitregelung nicht zustimmen - jeden weiteren Tag, den er bei B. als Arbeitnehmer länger als ihm vorgeschlagen verbringen werde, sicherlich bereuen werde. Insoweit werde auch auf seine E-Mail an den Betriebsrat W. L. vom 12.05.2003 verwiesen. Wesentlich ursächlich für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages seien die anerkannten Schädigungsfolgen. Zum Beweis dessen, dass die anerkannten Schädigungsfolgen die wesentliche Ursache für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die daraus resultierenden Leistungsdefizite bei der Verrichtung seiner Arbeit gewesen seien, werde beantragt, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen. Wegen des - schädigungsfolgenbedingten - Abschlusses des Altersteilzeitvertrages habe er ab Beginn der Altersteilzeit (08/2003) deutliche Einkommenseinbußen erlitten; insoweit werde u.a. auf die beigefügte Aufstellung der Monatseinkommen und den beigefügten Versicherungsverlauf der DRV Bund vom 04.06.2008 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.02.2010 und den Bescheid vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.08.2003 Berufsschadensausgleich zu gewähren.

Der Kläger stellt ferner die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 01.12.2016.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der beigezogenen WDB-Akte der Beklagten, der beigezogenen SVG-Akten und Regress-Akte des Zentrum Bayern Familie und Soziales, der vom SG Landshut beigezogenen Akten S 9 V 8/97, S 9 V 14/03, S 9 VS 14/03, S 15 VS 20/05, S 15 VS 11/08 und der Akten des LSG L 15 VS 24/07, L 5 SF 65/09 Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Seit dem 01.01.2015 ist die jetzige Beklagte - die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Verteidigung, diese vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - wegen eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels durch das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund vom 15.07.2013 (BGBl. I, S. 2416) passiv legitimiert. Insoweit ist auf Beklagtenseiten kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel eingetreten.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008, mit dem der Antrag auf Gewährung von BSA abgelehnt worden ist, abgewiesen. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen BSA, weil er keinen schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten hat.

Der Senat macht von der Vorschrift des § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des SG im angefochtenen Urteil folgt. Ergänzend ist das Folgende auszuführen.

Nach § 30 Abs. 3 BVG i.V.m. § 80 SVG (in der seit April 2006 - Antragstellung - bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG geltenden Fassungen, weil nach dem Grundsatz des intertemporalen Rechts (vgl. dazu BSG Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, juris Rn. 42 f. m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.04.2012, L 15 VS 2/06, juris Rn. 45, 50), dass eine Rechtsänderung auch bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Sachverhalte erfasst, soweit keine besondere Übergangsregelung vorhanden ist, der Fall zeitabschnittsbezogen anhand sämtlicher Gesetzesfassungen zu prüfen ist, die sich seit dem ersten Entstehen des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich in Kraft befunden haben, so dass vorliegend sämtliche - wegen der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 BVG allerdings nur bis zum 30.06.2011 - Gesetzesfassungen seit dem 13.04.2006 zu berücksichtigen sind) erhält ein rentenberechtigter Beschädigter, dessen Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten (bzw. in den ab dem 21.12.2007 geltenden Fassungen: „des auf volle Euro aufgerundeten“) Einkommensverlustes (§ 30 Abs. 4 BVG) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG. Den Einkommensverlust definiert § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Dabei errechnet sich das Vergleichseinkommen gemäß § 30 Abs. 5 S. 1 BVG nach den Sätzen 2-6 aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Das Gesetz fordert damit eine Prognose des wahrscheinlich nach der Schädigung eingetretenen weiteren Berufsweges unter Berücksichtigung aller bis dahin erkennbar gewordenen einschlägigen Gesichtspunkte. Nach § 30 Abs. 14 Buchst. a BVG ist die Bundesregierung u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist mit dem Erlass der Berufsschadensausgleichsverordnung Gebrauch gemacht worden.

Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Einkommensverlust (§ 30 Abs. 4 Satz 3 BVG). Wer also in der Vergangenheit zeitweise schädigungsbedingte Einkommenseinbußen hatte, die über niedrigere Rentenversicherungsbeiträge zu Lücken im Versicherungsverlauf und damit zu einer niedrigeren Rente geführt haben, erhält insoweit einen so genannten Renten-BSA (siehe dazu auch Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 30 BVG Rn. 47). Wenn die Zeiten schädigungsbedingt geminderten Einkommens dagegen mehr als die Hälfte des Erwerbslebens ausgemacht haben, bleibt es bei der Anwendung des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG (vgl. Dau a.a.O.). Neben der Einkommens- bzw. Rentenminderung bedarf es daher einer schädigungsbedingten Verursachung, die mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung vorliegen muss (vgl. dazu v.a. BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 9a V 1/05 R, juris Rn. 37, wonach der Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem beruflichen Schaden nach § 30 Abs. 3 BVG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist, wie der haftungsbegründenden und -ausfüllenden Kausalität). (Hinreichende) Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84, juris; BSG, Urteil vom 26.06.1985, 9a RVi 3/83, juris; BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 4/84, juris; BSG, Urteil vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80, juris; BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R, juris; BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 38). Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 38). Wie auch sonst im Versorgungsrecht gilt zudem die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 37; siehe zum Ganzen auch BayLSG, Urteil vom 31.07.2012, L 15 VJ 9/09, juris Rn. 34 ff.). Im Rahmen der Kausalität ist eine Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn sie wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.

In einer neueren Entscheidung (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R, juris) hat das BSG dies für den Fall, dass mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen haben, dahingehend präzisiert, dass diese rechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen sind, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs „annähernd gleichwertig“ sind. Danach ist, wenn neben einer durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen haben, die durch den Wehrdienst erfolgte berufliche Belastung versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge dieser durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist. Das ist dann der Fall, wenn die durch den Wehrdienst erfolgte berufliche Belastung in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen.

Sowohl für die Anwendung des BSA nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als auch des Renten-BSA nach § 30 Abs. 4 Sätze 3 BVG bedarf es damit eines - im Sinne obiger Wahrscheinlichkeit anzunehmenden - schädigungsbedingten Einkommensverlustes bzw. einer schädigungsbedingt geminderten Rente, woran es hier fehlt. Der berufliche Werdegang des Klägers lässt eine schädigungsbedingte Beeinträchtigung nicht erkennen. Dieser Werdegang stellt sich wie folgt dar: Der Kläger besitzt die mittlere Reife. Ab 1965 absolvierte er eine Lehre als Textilfacharbeiter im elterlichen Betrieb, die er auch abschloss. Dem folgten (bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr ab dem 01.04.1968) diverse Praktika in verschiedenen Betrieben. Nach seiner Bundeswehrzeit wollte der Kläger eigentlich seinen Textiltechniker machen, arbeitete dann allerdings ohne einen solchen Titel bis 1971 im elterlichen Betrieb mit. Wegen des zu geringen Verdienstes schied er aus dem elterlichen Betrieb aus und arbeitete zunächst bis zum 31.12.1971 als LKW-Fahrer auf Baustellen. Danach war er arbeitslos und begann ab dem 01.04.1973 eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker bei O … Die Berufsschule schloss er als Klassenbester, die Gesellenprüfung legte er insgesamt als Bezirksbester ab. Auch die Meisterprüfung machte er noch bei O … Insgesamt war er sechs Jahre in diesem Betrieb tätig. Im September 1977 wechselte er zur Firma S., zum 27.12.1977 dann zu B … Er arbeitete zunächst sechs Jahre als Lackierer bei B … 1984 wurde er innerbetrieblich als Fertigungsmeister im Angestelltenverhältnis übernommen. 1985 wurde im neu eröffneten B.-Werk ein Spezialist für Komplettabdichtung gebraucht, weswegen er mit seinem damaligen Chef nach R-Stadt ging. Ab dem 01.01.1988 bis zu seinem Ausscheiden war er bei B. in A-Stadt (als Produktionsmeister) tätig. Daneben baute sich der Kläger 1989 zuhause in seiner Garage eine komplette Lackiererei auf. Diesbezüglich bekam er auch Aufträge von B., wenn es darum ging, innovative Verfahren außerhalb des vorgeschriebenen Prozesses auszuprobieren. Dabei wurde der Kläger gesondert von B. bezahlt. Soweit der Kläger später vorgetragen hat, dass sein beruflicher Werdegang auf ein Studium ausgelegt gewesen sei, widerspricht dies dem dargestellten Werdegang und den in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.02.2010 - ausweislich der Sitzungsniederschrift - vom Kläger selbst gemachten Angaben, wonach eine Ausbildung zum Ingenieur zu langwierig gewesen wäre und man einen solchen Titel im elterlichen Betrieb nicht gebraucht habe.

Auch für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages und die dadurch erfolgte Einkommensminderung sind nicht die Schädigungsfolgen ursächlich im Sinne der oben dargestellten Grundsätze. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine diesbezügliche Ursächlichkeit sprechen. Vielmehr sprechen die gesamten Umstände des vorliegenden Falles dafür, dass für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages betriebliche Gründe ursächlich waren, insbesondere eine seitens des Arbeitergebers durchgeführte Umstrukturierung. In diesem Zusammenhang belegt ein Schreiben des Arbeitgebers vom 23.01.2007 an die Versorgungsverwaltung, dass ca. 85% der Mitarbeiter die Möglichkeit der Altersteilzeit in Anspruch genommen haben. Mit seinem Schreiben vom 26.05.2016 hat der Kläger im Ergebnis selbst eingeräumt, dass man ihn bei B. „loswerden“ wollte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass sein damals neuer Chef, Herr R., ein ehemaliger Praktikant des Klägers, ihn loswerden wollte. Der Kläger berichtete unter anderem von in diese Richtung gehenden Eindrücken aus einem Personalgespräch zwischen ihm, Herrn K. und Herrn R … Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Termin am 19.02.2010 zeigt, dass schädigungsunabhängige Gründe für seinen Wechsel in die Altersteilzeit ausschlaggebend waren. So hat der Kläger zur Überzeugung des Senats bis zu seinem Wechsel in die Altersteilzeit zumindest ordnungsgemäße Arbeitsleistungen erbracht. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Klägers selbst, der ausgeführt hat, er habe für B. wertvolle Arbeit geleistet, sein früherer Gruppenleiter habe gemeint, er brauche seine Arbeit als Innovator; zudem sei er häufig geholt worden, wenn es gebrannt habe und habe insoweit sogar unter Zeitdruck seine Arbeit deutlich vor Ablauf der gesetzten Frist erledigen können. Weiter sei er von B. als Führungskraft immer sehr gut beurteilt worden; im Schreiben vom 26.11.2016 hat er dies dahingehend präzisiert, dass alle seine Leistungsbeurteilungen bei 95% der zu erreichenden Punkte gelegen hätten und es 100% nach Aussagen seiner Chefs nicht gäbe. Dass der Kläger nicht nur in der Vergangenheit (1994) sondern auch später noch (2001 bzw. 2002) Leistungsbeurteilungen erhalten hat, die den Anforderungen nicht nur in vollem Umfang entsprochen, sondern diese sogar erheblich übertroffen haben, was jeweils zu der Gewährung einer Leistungszulage geführt hat, hat er weiter durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beurteilungen selbst belegt. Dass die Schädigungsfolgen bis 2003 überhaupt kein Thema gewesen sind, hat der Kläger gegenüber dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Dass der Abschluss des Altersteilzeitvertrages betriebliche Gründe hat und nicht schädigungsbedingt erfolgt ist, verdeutlichen auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 26.11.2016, die im Ergebnis zeigen, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, als Herr R. sein Chef geworden ist, erfolgreich gearbeitet hat. Ferner belegt das Schreiben, dass die durch geänderte Arbeitsbedingungen anfallenden Aufgaben alle betroffenen Meister vor Probleme gestellt haben; auch dies zeigt, dass diesbezügliche Probleme des Klägers nicht mit den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung zusammenhängen. Der Senat unterstellt insofern als wahr, dass sich die Arbeitsanforderungen seit Beginn seiner Tätigkeit bei B. im Jahr 1977 tatsächlich wie vom Kläger behauptet geändert haben. Soweit der Kläger nun nicht mehr genügende Arbeitsleistungen als Grund für den Wechsel in die Altersteilzeit in den Vordergrund stellt, setzt er sich in nicht nachvollziehbarer und damit in nicht überzeugender Weise in Widerspruch zu den dargestellten früheren Ausführungen.

Der Arbeitsbestätigung von B. vom 27.04.2004 kommt kein Beweiswert zu, der die dargestellten Gesichtspunkte entkräften und zu einer anderen Einschätzung des Senats führen könnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass der dort genannte Entzug der disziplinarischen Verantwortung des Klägers für seine Mitarbeiter Anfang 2004 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Altersteilzeitvertrag schon abgeschlossen war. Der Inhalt der sogenannten Arbeitsbestätigung vermag aber insgesamt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Arbeitsleistungen des Klägers nicht zu überzeugen. Eine andere Beurteilung der Kausalität resultiert auch nicht aus dem weiteren Berufungsvorbringen im Schreiben vom 01.12.2016. Die dort genannten wiederholten Abmahnungen sind nicht belegt. Vorgelegt worden ist lediglich eine - bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte - Abmahnung vom 07.01.2000. Dazu hat der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung vor dem SG in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass es sich dabei nur um eine pro-forma-Abmahnung gehandelt habe. Insgesamt hält der Senat die Schädigungsfolgen nicht für ursächlich für die Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages und die dadurch erfahrene Einkommensminderung, so dass dem Kläger mangels schädigungsbedingten Einkommensverlustes bzw. schädigungsbedingt geminderter Rente kein BSA zusteht.

Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt sich nichts Anderes (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.11.1991, 9a RV 7/90 Juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 13.05.1987, 9a RV 12/85, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 27.10.1982, 9a RV 5/82, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 09.07.1980, 9 RV 5/80, juris Rn. 13 ff.). Der danach möglichen nachträglichen Beachtung eines Berufsschadens steht schon entgegen, dass es vorliegend an der - auch für die insofern in Betracht kommenden Fallgruppen zu fordernden - schädigungsbedingten Minderung fehlt (siehe dazu BSG, Urteil vom 26.11.1991, 9a RV 7/90, juris Rn. 15 f.). Ferner müssen nach der genannten Rechtsprechung des BSG Versorgungsberechtigte nach Kräften bei der Minderung der finanziellen Last des Staates durch die Folgen der Schädigung mitwirken (so auch BSG, Urteil vom 27.10.1982, 9a RV 5/82, juris Rn. 14). Auch daran fehlt es hier, weil - wie ausgeführt - die über viele Jahre erfolgreich ausgeübte (höherwertige) berufliche Tätigkeit aus schädigungsunabhängigen Gründen aufgegeben wurde.

Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich ferner nicht aus der weiteren Rechtsprechung des BSG, das bzgl. der Frage der Kausalität hinsichtlich des schädigungsbedingten Ausscheidens eine Beweiserleichterung für die Fälle annimmt, in denen Schwerbeschädigte mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheiden und vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2006, B 9a V 6/05 R, juris; BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 9a V 1/05 R, juris; BSG, Urteil vom 15.12.1999, B 9 V 11/99 R, juris; BSG, Urteil vom 10.05.1994, 9 RV 14/93, juris; BSG, Urteil vom 20.05.1992, 9a RV 24/91, juris; BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9a/9 RV 24/89, juris; BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9a/9 RV 20/89; BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9a/9 RV 3/89, juris; BSG, Urteil vom 06.12.1989, 9 RV 31/88, juris; BSG, Urteil vom 04.07.1989, 9 RV 16/88, juris; BSG, Urteil vom 24.11.1988, 9 RV 3/88, juris; siehe dazu auch die - teilweise kritischen - Stimmen in der Literatur: Kunze, VersorgVerw 1993, 66; Niepel, VersorgVerw 1993, 3; SchR., SGb 1991, 449; Hoffman, VersorgVerw 1991, 71; Frank, VersorgVerw 1991, 52). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Kläger hier nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine frühere Altersrente in Anspruch genommen hat, sondern bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit vereinbart hat. Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht alleine wegen der Schädigungsfolgen schwerbeschädigt (vgl. § 31 Abs. 2 BVG, wonach das erst bei einem Grad der Schädigungsfolgen - vormals MdE - von 50 der Fall wäre). Den Beweisanträgen des Klägers musste der Senat nicht nachkommen. Ein Gutachten nach § 106 SGG war nicht einzuholen, weil - wie ausgeführt - nichtmedizinische Gründe für die Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages maßgeblich waren. Die Behauptung des Klägers, dass sich die Arbeitsanforderungen seit Beginn der Tätigkeit des Klägers bei B. im Jahr 1977 tatsächlich geändert haben, hat der Senat - wie bereits ausgeführt - als wahr unterstellt. Die vom Kläger angebotene Beiziehung der Arbeitsplatzbeschreibungen war deshalb ebenso wenig geboten wie eine Zeugeneinvernahme des K. B. (ehemaliger Fertigungsmeister bei B.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 16/12/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.
published on 04/09/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2012 aufgehoben, soweit es die teilweise Aufhebung der Bewilligung des Elterngeldes f
published on 07/04/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2010 aufgehoben.
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Annotations

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz; bei vermutlichem

1.
Abschluss einer Berufsausbildung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Berufsausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen,
2.
Bestehen einer Techniker- oder Meisterprüfung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgelegter Techniker- oder Meisterprüfung bestimmte Durchschnittseinkommen,
3.
Fachhochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen oder
4.
Hochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Hochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen.
Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu gewähren.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf Anpassung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung.

(2) Wurde der Schadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens nach § 30 Absatz 5 festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. War für den Verstorbenen vor dem 1. Juli 2011 ein höheres als das sich nach Satz 1 ergebende Vergleichseinkommen festgesetzt worden, so tritt dieses an die Stelle des nach § 30 Absatz 5 ermittelten Vergleichseinkommens.

(3) Für Leistungen nach § 64a gilt § 10 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen sind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen, für die Krankenbehandlung beantragt wird, nach dem 2. Februar 2011 eine im Wohnsitzstaat übliche gesetzliche oder vergleichbare Versicherung gekündigt haben oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden.

(4) Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist bei der Berechnung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.