Die Beteiligten streiten um das Vorliegen des Merkzeichens RF (Ermäßigung der Rundfunkgebühren).
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 07.07.2015 einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 ab 14.07.2014 fest und erkannte der Klägerin die Merkzeichen G und B zu. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die übrigen Merkzeichen (genannt wurde unter anderen das Merkzeichen RF) lägen nicht vor.
Mit Schreiben vom 12.06.2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zuerkennung des Merkzeichens RF und fügte ihrem Antrag ärztliche Unterlagen bei. Sie leide unter Gleichgewichtsproblemen und Muskelschwäche.
Mit Bescheid „nach § 48 SGB X“ vom 08.08.2017 (Widerspruchsbescheid vom 19.09.2017) lehnte der Beklagte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF ab. Die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen mit Hilfe einer Begleitperson sei möglich und zumutbar.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sie sei nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Nebenwirkungen beim Besuch von Veranstaltungen könnten auch nicht von einer Begleitperson aufgefangen werden. Der Beklagte lege § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu ihren Ungunsten aus.
Das SG hat ärztliche Unterlagen beigezogen und ein Gutachten des Dr. Sch., Facharzt für Chirurgie, in Auftrag gegeben, das dieser nach entsprechenden Einwendungen der Klägerin (Schreiben vom 03.03.2018) am 06.04.2018 nach Aktenlage erstellt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.05.018 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens aG sei mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig. Eine Verwaltungsentscheidung hinsichtlich des im Klageverfahren zusätzlich beantragten Merkzeichens aG liege nicht vor. Die Klage hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens RF sei zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF. Nach §§ 4, 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages könnten behinderte Menschen unter bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Ausweis durch das Merkzeichen RF gekennzeichnet werde, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit bzw. diese ermäßigt werden. Nach dem Gesetz könnten nur noch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages könne auf Antrag erfolgen für Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, für hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und für behinderte Menschen, bei denen der Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 betrage und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könnten. Der Befreiungstatbestand der zuletzt genannten Möglichkeit setze kumulativ neben einem GdB von mindestens 80 voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, das heißt im Allgemeinen und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei. Es genüge nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen könne. Vielmehr müsse er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein. Maßgeblich sei dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson. Wenn der Teilnahmeausschluss nicht behinderungsbedingt, sondern durch andere Umstände verursacht sei, könne dies nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ begründen. Nach den ärztlichen Unterlagen und den Ausführungen im Sachverständigengutachten von Dr. Sch. seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ nicht erfüllt. Es deute nichts darauf hin, dass die Klägerin durch die vorliegenden Erkrankungen faktisch an Ihre Wohnung gebunden sei. Auch bei der Gesamtschau der bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergäben sich nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“. Das Merkzeichen „RF“ verlange einen allgemeinen und umfassenden Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen. Das Merkzeichen stehe nur bei Vorliegen der oben aufgezeigten Gesundheitsstörungen zu, wenn sie einen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen nach sich zögen. Dass die Klägerin mit einer Begleitperson und unter Zuhilfenahme von weiteren Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnte, habe auch der Sachverständige schlüssig dargelegt. Die Klägerin selbst führe aus, dass es ihr möglich sei, zu Einkäufen, Arztbesuchen und Physiotherapien die Wohnung zu verlassen. Sie selbst führe aus, dass ihre Leistungsfähigkeit mit Begleitperson auf maximal 3 Stunden außerhalb der Wohnung begrenzt sei. Damit bestehe kein Ausschluss an der Teilnahme von öffentlichen Veranstaltungen unter Zuhilfenahme von Begleitperson und/oder Hilfsmitteln. Wenn die Klägerin darlege, dass sie lange gebraucht habe, um ohne Rollstuhl zurechtzukommen, und dass sie deshalb keinen Rollstuhl benutzen wolle, seien dies zwar nachvollziehbare subjektive Gründe. Es seien diese Gründe aber nicht gleichzusetzen damit, dass hier objektiv ein Ausschluss an der Möglichkeit der Teilnahme von Veranstaltungen bestehe. Der Klägerin sei nach den ärztlichen Unterlagen, den Aussagen der Klägerin selbst und auch dem Sachverständigengutachten von Dr. Sch. unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen objektiv möglich.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt mit dem Ziel der Zuerkennung des Merkzeichens RF. Sie hat ausgeführt, ihr Gesundheitszustand habe sich in einer für das vorliegende Verfahren relevanten Weise weiter verschlechtert, und einen Befundbericht der Kardiologischen Praxis Dr. H. (H) vom 09.10.2018 vorgelegt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie erfülle die für die Befreiung von der Rundfunkgebühr vom Gesetzgeber geforderten Kriterien. Sie sei gesetzlich krankenversichert und müsse sich zulasten der Solidargemeinschaft einen Rollstuhl verschreiben lassen. Dabei würden ihr die Ärzte immer raten, sich immer wieder zu bewegen. Sie habe sich mit viel Kraft aus einem Rollstuhl gekämpft, und wolle sich jetzt nicht darauf verweisen lassen, sie könne ja in einem Rollstuhl Veranstaltungen besuchen. Die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen scheitere schon an dem maximalen Zeitfenster von drei Stunden, wobei die Klägerin stets eine Toilette in der Nähe haben müsse. Die Klägerin wohne in A-Stadt. Weder dort noch in Z. befänden sich Kinos, Theater oder andere Kulturstätten. Die Busverbindung nach N-Stadt würde alleine eine Fahrtzeit von zwei Stunden mit Umsteigen erfordern. Das übersteige die physische Leistungsfähigkeit der Klägerin. Es gäbe keine Hilfsmittel, die eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ermöglichen würden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin das Merkzeichen „RF“ zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.
Der Senat konnte in der im Rubrum genannten Besetzung entscheiden, weil das SG mit Gerichtsbescheid entschieden hatte (§§ 153 Abs. 5, 105 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und die Berufung mit Beschluss vom 14.12.2017 dem Berichterstatter übertragen worden ist. Ferner konnte der Senat nach Ausübung seines Ermessens trotz Nichterscheinens der Klägerin zum Termin vom 14.11.2018 aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung (zum Begriff Keller in Meyer-Ladewig, Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 126 Rn 4; Aussprung in Roos / Wahrendorf, SGG, § 126 Rn 26) entscheiden. Die Klägerin war ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Falle ihres Ausbleibens hingewiesen worden.
Verfahrensgegenständlich sind die Bescheide vom 08.08.2017 und 19.09.2017 (Widerspruchsbescheid; § 95 SGG), mit denen der Beklagte die Zuerkennung des Merkzeichens RF abgelehnt hat. Streitgegenstand ist ausweislich des im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellten Antrags der Klägerin nur noch die Zuerkennung des Merkzeichens RF. Die mit diesem Ziel geführte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf diese Gründe, die auch der Überzeugung des Senats entsprechen.
Ergänzend ist lediglich das Folgende auszuführen.
Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens RF ist § 152 Abs. 1, 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung vom 23.12.2016 (der im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1, 4 SGB IX entspricht) i.V.m. den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) in der Fassung der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 07.06.2011 (Bayer. GVBl. S. 258). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel sind gemäß § 4 Abs. 2 RdFunkBeitrStVtr erfüllt bei blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RdFunkBeitrStVtr), hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RdFunkBeitrStVtr), und bei behinderten Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr).
In Betracht kommt vorliegend nur die dritte, letztgenannte Alternative. Auch deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Denn die Klägerin ist kein behinderter Mensch, der wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann.
Um dem Zweck der Ermäßigung der Rundfunkgebühren zu genügen, ist eine enge Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr geboten (BSG vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96 juris Rn 11 m.w.N.). § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr setzt daher - neben einem GdB von mindestens 80 - voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, dh allgemein und umfassend, vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein (vgl. BSG vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96 m.w.N.; LSG Bayern vom 11.10.2016, L 15 SB 207/15 juris Rn 46). Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, und / oder mit Hilfe einer Begleitperson (vgl. BSG vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89). Ein Ausschluss aus anderen als behinderungsbedingten Gründen begründet das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF nicht (vgl. BSG vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; LSG Bayern, a.a.O.).
Ein behinderungsbedingter ständiger, allgemeiner und umfassender Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen ist vorliegend nicht gegeben. Dies ergibt sich - worauf auch das SG zutreffend verweist - aus dem Vorbringen der Klägerin selbst (dazu unter 1). Bestätigt wird dies durch das vom SG eingeholte Gutachten des S. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wegen nicht in das Fachgebiet des S fallenden Gesundheitsstörungen ständig vom Besuch von Zusammenkünften ausgeschlossen ist, liegen nicht vor (dazu unter 2).
1. Das Vorbringen der Klägerin spricht gegen die Zuerkennung des Merkzeichens RF. Denn es zeigt, dass der Klägerin die Teilnahme an Veranstaltungen in zumutbarer Weise möglich ist. Sie hat im Widerspruchsverfahren angegeben, die Forderungen des Beklagten, technische Hilfsmittel zu benutzen, seien kontraproduktiv und würden die bestehenden Erkrankungen und deren Therapie gefährden. Im Berufungsverfahren hat sie vorgetragen, sie verlasse die Wohnung nur zu Arztbesuchen, Physiotherapie und kleinen Einkäufen. Die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen scheitere schon an dem maximalen Zeitfenster von drei Stunden, wobei die Klägerin stets eine Toilette in der Nähe haben müsse. All dies zeigt, dass bei zutreffender Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen der Klägerin auch eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist. Denn maßgeblich ist die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme (BSG vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89 juris Rn 11), die bei der Klägerin - ihre eigenen Angaben zugrunde gelegt - in zumutbarer Weise gegeben ist. Soweit es die Klägerin sinngemäß für bedeutsam hält, ob andere Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen es als zumutbar hinnehmen müssten, dass sie öfter eine Toilette aufsuche und dadurch eventuell störe, ist zu beachten, dass das Merkzeichen RF nicht allein mit dem Ziel zuerkannt werden kann, besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Deshalb darf es nicht darauf ankommen, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gestört fühlen (vgl. BSG vom 09.11.2017, B 9 SB 35/17 B juris Rn 11). Der auf gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck dieses Merkzeichens würde sonst in sein Gegenteil verkehrt (BSG vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91 juris Rn 18). Deshalb steht das Merkzeichen RF andererseits besonders empfindsamen Behinderten auch nicht allein deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um ihrer Mitmenschen willen meiden. Eine äußerste Randsituation, in der etwas Anderes gelten könnte (vgl. BSG vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89 juris Rn 11; BSG vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91 juris Rn 16, 18 f.), ist vorliegend nicht gegeben. Die von der Klägerin angeführte ungünstige Lage des Wohnortes, in dessen Nahbereich nur ein begrenztes Angebot öffentlicher Veranstaltungen zu finden ist, stellt ebenfalls keinen Grund dar, das Merkzeichen RF zuzuerkennen. Insoweit ist die eingeschränkte Teilnahme am kulturellen Geschehen nicht behinderungs-, sondern wohnungsbedingt. Das Risiko der ungünstigen Wohnlage ist von jedermann selbst zu tragen und rechtfertigt keinen Nachteilsausgleich (BSG vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85 juris Rn 12). Auf den von der Klägerin angesprochenen Umstand, dass sich an ihrem Wohnort keine Kulturstätten befinden, kommt es mithin nicht an.
2. S hat die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollständig erfasst und in Übereinstimmung mit den für die Zuerkennung des Merkzeichens RF zu beachtenden Maßgaben in zutreffender Weise gewürdigt. S führt aus, die Klägerin sei auf eine Begleitperson angewiesen. Rollstuhlpflichtigkeit bestehe nicht. Für eine Verhinderung an der Teilnahme von Veranstaltungen wie z.B. Kinobesuchen oder Theater- und Opernaufführungen sieht S, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, bei der Klägerin keine Gründe. Es lägen keine Gesundheitsstörungen vor, die eine Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung nicht zuließen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Gutachtenserstellung durch S in entscheidungserheblicher Weise geändert hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin selbst nicht substantiiert vorgetragen, dass sich ihr Gesundheitszustand in einer für die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF relevanten Weise auf Dauer verschlechtert hätte. Sie hat mit Schreiben vom 10.10.2018 zwar behauptet, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, und einen Befundbericht der kardiologischen Praxis des H vom 09.10.2018 vorgelegt. Daraus ergeben sich aber schon deshalb keine Gesundheitsstörungen, die zu einem für die Klägerin günstigeren Verfahrensergebnis führen könnten, weil sich den von H gestellten Diagnosen kein Gesundheitszustand entnehmen lässt, der mit Blick auf die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF eine Verschlechterung auf Dauer belegt. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gesundheitliche Beeinträchtigungen relevant, die mehr als sechs Monate lang vorliegen. In dem Befundbericht des H werden eine Dyspnoe NYHA III „seit 4 Tage(n)“ und ein „V.a. KHK“, also ein Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit berichtet. Im Übrigen würde sich hieraus ungeachtet der Dauer der Gesundheitsstörung unter Zugrundelegung der oben dargelegten Maßgaben offensichtlich auch keine Berechtigung für das Merkzeichen RF ergeben.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin wegen nicht in das Fachgebiet des S fallenden Gesundheitsstörungen, etwa auf psychiatrischem Fachgebiet, ständig vom Besuch von Zusammenkünften ausgeschlossen wäre. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den vom SG beigezogenen Befundberichten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. S. vom 26.05.2017 und vom 31.01.2018. Daher - und auch wegen des Vorbringens der Klägerin selbst - musste sich das SG nicht gedrängt fühlen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin - jedenfalls mit einem Rollstuhl und in Begleitung - in der Lage ist, die Wohnung zu verlassen, um öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Die mit dem Ziel der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF geführte Berufung ist daher unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat weist darauf hin, dass die Ladung zum - auf das Schreiben der Klägerin vom 16.08.2018 hin wieder abgesetzten - Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage nur erfolgt ist, um der Klägerin die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung darzulegen.
Ferner weist der Senat mit Blick auf die im verfahrensgegenständlichen Ausgangsbescheid enthaltene Wendung „nach § 48 SGB X“ auf Folgendes hin:
Diese Vorschrift setzt voraus, dass in den Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der mit Bescheid vom 07.07.2015 erfolgten Ablehnung des Merkzeichens RF handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 07.07.2015 eine - der materiellen Bestandskraft fähige - Feststellung nur insoweit getroffen, als er den Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung des Merkzeichens RF nach dem damals maßgeblichen Sach- und Rechtsstand beurteilt und abgelehnt hat. Eine solche Ablehnung schließt (wie die Ablehnung eines Antrags auf eine Sozialleistung) das Verwaltungsverfahren ab, entfaltet jedoch keine Wirkung für die Zukunft, hat also keine Dauerwirkung (vgl. BSG vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R juris Rn 19 f; Schütze in von Wulffen, SGB X 7. Aufl. 2010 § 48 Rn 3, § 45 Rn 65). Für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin auf ihren Antrag vom Juni 2017 hin das Merkzeichen RF zuzuerkennen war, musste der Beklagte daher eine neue inhaltliche Prüfung anstellen, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nunmehr vorlagen. Den festgestellten Sachverhalt hatte er aber ohne rechtliche Bindung an den Inhalt des Bescheides vom Juli 2015 rechtlich neu zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BSG vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R juris Rn 19 f; vom 10.05.1994, 9 BV 140/93; vom 30.01.1985, 1 RJ 2/84). Ausweislich der Begründung des Bescheides vom 08.08.2017 ist dies - entgegen der im Rubrum des Bescheides enthaltenen, irreführenden Wendung „nach § 48 SGB X“ - geschehen. Vom SG wird § 48 SGB X zu Recht ohnehin nicht als Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Bescheide genannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben sind.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht gegeben.