Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 18. Mai 2018 - S 2 SB 584/17

bei uns veröffentlicht am18.05.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Merkzeichen „aG“ und „RF“.

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 7.07.2015 einen Grad der Behinderung ab 14.07.2014 mit einem GdB von 90 fest. Außerdem erfülle die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12.06.2017 beim Beklagten die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ und fügte ihrem Antrag ärztliche Unterlagen bei.

Mit Bescheid vom 8.08.2017 lehnte der Beklagte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF ab.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, dass der Bescheid juristisch und medizinisch nicht begründet sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2017 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Nach versorgungsärztlicher Beurteilung sei die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen mit Hilfe einer Begleitperson möglich und zumutbar. Die Befunde seien nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ zu belegen.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg und trägt vor, sie sei nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Sie trägt vor, der Beklagte lege § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu ihren Ungunsten aus. Diese Entscheidung gehe an ihrem gesundheitlichen Befund vorbei. Die Nebenwirkungen beim Besuch von Veranstaltungen könnten auch nicht von einer Begleitperson aufgefangen werden.

Nach Einholung von ärztlichen Unterlagen wurde ein Gutachten bei Dr. C. in Auftrag gegeben. Der Sachverständige erläutert in seinem Gutachten vom 6.04.2018, die Klägerin fühle sich weder psychisch noch physisch in der Lage, außerhalb des häuslichen Umfeldes auch nur irgendwelche Aktivitäten auszuüben, außer Einkäufen, Arztbesuchen und Physiotherapie.

Gesundheitliche Einschränkungen, welche aus medizinischen Gründen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach sich ziehen könnten, seien anhand der ärztlichen Unterlagen nicht festzustellen.

Mit Schreiben vom 19.04.2018 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht für erforderlich gehalten werden und beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Beklagte hat sein Einverständnis durch Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie erfülle die für die Befreiung von der Rundfunkgebühr vom Gesetzgeber geforderten Kriterien. Sie sei gesetzlich krankenversichert und müsse sich zulasten der Solidargemeinschaft einen Rollstuhl verschreiben lassen. Dabei würden ihr die Ärzte immer raten, sich immer wieder zu bewegen. Sie habe sich mit viel Kraft aus einem Rollstuhl gekämpft, und wolle sich jetzt nicht darauf verweisen lassen, sie könne ja in einem Rollstuhl Veranstaltungen besuchen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ und „RF“ auszustellen.

  • 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Gerichtsakten S 16 SB 141/15ER und S 16 SB 144/15 sowie auf die vom Beklagten beigezogene Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Der vorliegende Rechtsstreit konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört.

Die Klage ist teilweise zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ist unzulässig.

Streitgegenständlich kann hier nur die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ zu bewerten sein. Im angegriffenen Bescheid hat der Beklagte nur über den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung dieses Merkzeichens „RF“ entschieden. Eine Verwaltungsentscheidung hinsichtlich des im Klageverfahren zusätzlich beantragten Merkzeichens „aG“ liegt nicht vor, so dass der Antrag auf Zuerkennung eines Merkzeichens „aG“ in diesem Verfahren mangels Verwaltungsentscheidung nicht zulässig ist.

Die Klage hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF.

Nach §§ 4,6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages können behinderte Menschen unter bestimmten gesundheitliche Voraussetzungen, deren Vorliegen im Ausweis durch das Merkzeichen „RF“ gekennzeichnet wird, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit bzw. diese ermäßigt werden. Nach dem Gesetz können nur noch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages kann auf Antrag für folgende Personen erfolgen:

  • 1.Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte mit einem GTB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,

  • 2.Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

  • 3.Behinderte Menschen, dem Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Der Befreiungstatbestand der zuletzt genannten Möglichkeit setzt kumulativ neben einem GdB von mindestens 80 voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, das heißt im Allgemeinen und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelne Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann. Vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein. Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson. Wenn der Teilnahmeausschluss nicht behinderungsbedingt, sondern durch andere Umstände verursacht ist, kann dies nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ begründen (vergleiche Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2014, Az.: L 15 SB 63/14 - juris).

Nach den ärztlichen Unterlagen und auch den Ausführungen im Sachverständigengutachten von Dr. C. sind auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ nicht erfüllt. Es deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin durch die vorliegenden Erkrankungen faktisch an Ihre Wohnung gebunden ist. Auch bei der Gesamtschau der bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben sich aus Sicht des Gerichts vorliegend nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“.

Das Merkzeichen „RF“ verlangt einen allgemeinen und umfassenden Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen. Das Merkzeichen steht nur bei Vorliegen der oben aufgezeigten Gesundheitsstörungen zu, wenn sie einen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen nach sich ziehen. Dass die Klägerin mit einer Begleitperson und unter Zuhilfenahme von weiteren Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnte, hat auch der Sachverständige schlüssig dargelegt. Die Klägerin selbst führt auch aus, dass es ihr möglich ist, zu Einkäufen, Arztbesuchen und Physiotherapien die Wohnung zu verlassen. Sie selbst führt aus, dass ihre Leistungsfähigkeit mit Begleitperson auf maximal 3 Stunden außerhalb der Wohnung begrenzt sei. Damit besteht hier kein Ausschluss an der Teilnahme von öffentlichen Veranstaltungen unter Zuhilfenahme von Begleitperson und/oder Hilfsmitteln.

Wenn die Klägerin darlegt, dass sie lange gebraucht habe, um ohne Rollstuhl zurechtzukommen, und dass sie deshalb keinen Rollstuhl benutzen wolle, sind dies zwar nachvollziehbare subjektive Gründe. Es sind diese Gründe aber nicht gleichzusetzen damit, dass hier faktisch objektiv ein Ausschluss an der Möglichkeit der Teilnahme von Veranstaltungen besteht. Das angestrebte Merkzeichen kann nicht als Kompensation dafür gedacht sein, dass andere Sozialleistungsträger ansonsten einen Rollstuhl bezahlen müssten oder man sich aus anderen subjektiven Gründen nicht mithilfe eines Rollstuhles fortbewegen will. Hier ist zu bewerten, ob der Klägerin unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen objektiv möglich wäre. Dies ist aus Sicht des Gerichts nach den ärztlichen Unterlagen, den Aussagen der Klägerin selbst und auch dem Sachverständigengutachten von Dr. C. anzunehmen. Dass die Klägerin dies subjektiv nicht möchte, kann nicht aus objektivierbaren Gründen zu einem Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ führen. Dafür sind Merkzeichen nicht gedacht.

Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 18. Mai 2018 - S 2 SB 584/17

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Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 18. Mai 2018 - S 2 SB 584/17 zitiert 1 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 15 SB 63/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und RF (bis 31.12.2012 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, danach Ermäßigung auf ein Drittel) festgestellt werden.

Auf einen ersten Antrag des Klägers auf Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) im Jahr 1993 hin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.05.1994 einen GdB von 50 fest, der mit Änderungsbescheid vom 16.02.2006 auf 80 heraufgesetzt wurde. Zudem wurden im letztgenannten Bescheid die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt.

Mit Bescheid vom 12.07.2006 wurde GdB auf 100 angehoben, wobei dem folgende Gesundheitsstörungen zugrunde lagen:

1. Immunschwäche, Polyneuropathie, Myopathie (Einzel-GdB 100)

2. Bronchialasthma, Lungenfunktionseinschränkung (Einzel-GdB 50)

3. Geschwürige Dickdarmentzündung (Colitis Ulcerosa), (Einzel-GdB 30)

4. Herzleistungsminderung, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck (Einzel-GdB 30)

5. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20)

6. Morton'sche Metatarsalgie rechts. Knorpelschäden am Kniegelenk rechts (Einzel-GdB 10)

7. Leistenbruch beidseits (Einzel-GdB 10).

Den weitergehenden Antrag des Klägers, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF festzustellen, lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 ab.

Am 07.09.2010 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.01.2011 ab, wobei er damit der Einschätzung seines versorgungsärztlichen Dienstes folgte, der diverse ärztliche Unterlagen ausgewertet hatte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2011 zurück.

Am 17.10.2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Er hat diverse ärztliche Behandlungsunterlagen vorgelegt.

Im Auftrag des Gerichts hat der Internist M. jun. den Kläger am 14.02.2012 im Rahmen der Gutachtenserstellung untersuchen wollen. Diese Untersuchung hat der Kläger abgebrochen, nachdem der Sachverständige offenbar einen vom Kläger mitgebrachten Befund über ein EKG dem Kläger gegenüber nicht als Beleg für ein sehr krankes Herz bezeichnet hatte, wie dies der Ansicht des Klägers zu entsprechen scheint.

Im Gutachten vom 15.02.2012 ist der Sachverständige M. jun. unter Berücksichtigung der ihm vorgelegten Akten mit umfassenden medizinischen Unterlagen und dem bei dem Versuch, den Kläger zu untersuchen, gewonnen Eindruck vom Gesundheitszustand des Klägers zu der Einschätzung gekommen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen nicht vorlägen.

Den mit Schreiben vom 20.03.2012 gestellten Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Sachverständigen hat das SG mit Beschluss vom 12.07.2013 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 25.07.2013 hat der Kläger beim Beklagten erneut die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG beantragt. Er hat ärztliche Unterlagen beigefügt, aus denen sich eine polyneuropathiebedingte Gangunsicherheit ergibt.

Der Kläger hat unter Vorlage weiterer Arztbriefe mit Schriftsatz vom 06.04.2012 zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sowie einer nach Eingang des Gutachtens erstellten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.03.2012 Stellung genommen. Bei ihm lägen - so der Kläger - weitere Beeinträchtigungen, z.B. des Geh- und Stehvermögens, vor, die in Zusammenschau mit den Herzrhythmusstörungen dazu führen würden, dass das Besuchen öffentlicher Veranstaltungen unmöglich sei.

Am 22.09.2012 hat sich der Sachverständige M. jun. ergänzend geäußert und dabei erläutert, warum an seiner bisherigen Einschätzung festzuhalten sei.

Den Antrag vom 25.07.2013 hat der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2013 abgelehnt.

Die Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2014 abgewiesen worden. Dabei hat sich das SG auf das Gutachten des M. jun. gestützt.

Am 24.03.2014 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 24.05.2014 wie folgt begründet: Mangels einer Untersuchung durch den "Betrüger" - der Kläger meint damit den gerichtlichen Sachverständigen - sei ihm ein Nachteil zugefügt worden. Die schon vor Jahren entfernte Schilddrüse sei nicht erwähnt worden. Das SG sei ein "Unsozialgericht". In Österreich - der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger - wäre er unstreitig untersucht worden und vor Erlass eines Urteils persönlich angehört worden. Er sei der Willkür ausgeliefert. Angesichts der vor Jahren im "verdreckten städt. Klinikum" erlittenen HIV-Infektion sei es ihm nicht zumutbar, sich in eine mit möglicherweise auch kranken Leuten vollgestopfte U-Bahn zu begeben.

Mit Beschluss des Senats vom 01.07.2014 ist die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 27.07.2014 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, mit Schreiben vom 14.08.2014 auch der Beklagte. Mit Beschluss vom 09.10.2014 ist das Verfahren dem Berichterstatter übertragen worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 06.03.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2011 zu verpflichten, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG München beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 09.10.2014 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden, so dass dieser zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden hat.

Der Senat hat gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten - der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2014, der Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2014 - dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Sofern der Beklagte Bedenken dahingehend geäußert hat, dass einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entgegenstehen könnte, dass das SG mit Gerichtsbescheid entschieden habe, greifen diese Bedenken nicht durch. Nach einem Gerichtsbescheid ist nur eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, nicht aber durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG. Diese Differenzierung ist dadurch zu erklären, dass ein Verfahrensbeteiligter zwar aufgrund Art. 6 EMRK einen Anspruch darauf hat, dass er im Lauf des Instanzenzugs unter dem Gesichtspunkt des Gebots eines fairen Verfahrens und des Rechts auf Gehör zumindest einmal die Gelegenheit einer mündlichen Verhandlung haben muss (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 153, Rdnr. 13a - m.w.N.) und ihm dieses Recht nicht vom Gericht über § 153 Abs. 4 SGG genommen werden kann, er aber auf dieses Recht selbstverständlich in freier Entscheidung verzichten kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 153, Rdnr. 24). Einen derartigen Verzicht hat der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2014 erklärt.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Streitgegenstand

Streitgegenstand ist die Frage der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF, wie dies der Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2011 abgelehnt hat.

Nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG ist der Bescheid vom 08.10.2013 geworden, auch wenn dieser zum selben Regelungsgegenstand wie der streitgegenständliche Bescheid ergangen ist und im anhängigen Verfahren die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF bis zum Tag der Entscheidung über die Berufung (maßgeblicher Zeitpunkt) zu klären ist und damit auch der zeitliche Geltungsbereich des Bescheids vom 08.10.2013 erfasst wird. Denn der Bescheid vom 08.10.2013 hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 17.01.2011 nicht "abgeändert oder ersetzt", wie dies § 96 Abs. 1 SGG für eine Einbeziehung voraussetzt, sondern nur eine Abänderung oder Ersetzung abgelehnt. Diese Ablehnung einer Abänderung oder Ersetzung ist rechtlich nicht gleich zu behandeln wie eine erfolgte Abänderung oder Ersetzung. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17.04.2013, Az.: B 9 SB 6/12 R, zu einer vergleichbaren Konstellation entschieden. Auch dort wurde während eines laufenden Verfahrens wegen einer angeblichen, vom Beklagten abgelehnten Verschlimmerung ein erneuter Verschlimmerungsantrag vom dortigen Beklagten abgelehnt. Das BSG hat dazu Folgendes erläutert:

"Soweit der Beklagte auf den Änderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 2.2.2009 entschieden hat, dass der Bescheid vom 10.3.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2005 und des Bescheides vom 1.3.2007 nicht geändert werde, ist dieser Verwaltungsakt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn er enthält gerade keine Änderung oder Ersetzung der bereits angefochtenen Verwaltungsakte. Zwar wäre er wohl nach der zu § 96 SGG in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung des BSG als Gegenstand des Klageverfahrens anzusehen gewesen; dies gilt jedoch nicht nach der zum 1.4.2008 erfolgten Einschränkung der Anwendbarkeit ("nur dann") der Vorschrift (vgl BSG Beschluss vom 30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B - juris)."

Ob diese streng dem Wortlaut folgende Auslegung im Sinne der zügigen Schaffung von Rechtsfrieden und der Verfahrensökonomie positiv zu bewerten ist, sei dahingestellt; der Wortlaut des Gesetzes und die BSG-Rechtsprechung sind eindeutig.

Eine Klageänderung steht nicht im Raum.

2. Materielle Prüfung

Mit den materiellen Gesichtspunkten hat sich der Senat bereits ausführlich im Beschluss vom 01.07.2014, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, beschäftigt und dort Folgendes erläutert:

"1. Merkzeichen aG

Die Voraussetzungen für dieses Merkzeichen ergeben sich aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO), dort Ziff. 129 f. zu § 46 StVO:

"Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen:

Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind."

Diese Vorgaben haben so auch Eingang in die bis 31.12.2008 geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) und in die anschließend zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG), die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 Rechtsnormcharakter haben (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23.04.2009, Az.: B 9 SB 3/08 R), - dort Teil D Nr. 3. b) - gefunden. In Teil D Nr. 3. c) der VG ist - wie zuvor weitgehend inhaltsgleich schon in Teil B Nr. 31 der AHP 2008 - folgende klarstellende Ergänzung erfolgt:

"Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen."

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Merkzeichen aG ist vergleichsweise streng (vgl. z.B. die umfassende Darstellung im Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 SB 226/13).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es für das Merkzeichen aG erforderlich ist, dass sich der Schwerbehinderte wegen der Schwere seines Leidens praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen kann, wobei dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist (ständige Rspr., vgl. z.B. Urteil des Senats vom 18.08.2013, Az.: L 15 SB 183/09 - m.w.H. auf die Rspr. des BSG).

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung, wie sie beispielsweise bei einem Querschnittsgelähmten vorliegt, ist beim Kläger nicht gegeben. Darauf ergeben sich aus den vorliegenden Befundberichten nicht die geringsten Hinweise. Auch die Beobachtungen, die der Sachverständige M. bei der - vom Kläger abgebrochenen - Begutachtung gemacht hat, zeigen deutlich, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht gegeben sind.

2. Merkzeichen RF

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 01.01.2013 eine Ermäßigung auf ein Drittel ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Nrn. 7, 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) bzw. § 4 Abs. 2 des 15. Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (15. RÄndStV)

Die Befreiung bzw. Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen steht zu

- blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) RGebStV bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 15. RÄndStV),

- hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b) RGebStV bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 15. RÄndStV), und

- behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 15. RÄndStV).

Der Befreiungstatbestand der Konstellation im letzten Spiegelstrich setzt - kumulativ neben einem GdB von mindestens 80 - voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein (vgl. BSG, Urteile vom 17.03.1982, Az.: 9a/9 RVs 6/81, vom 03.06.1987, Az.: 9a RVs 27/85, vom 10.08.1993, Az.: 9/9a RVs 7/91, und vom 12.02.1997, Az.: 9 RVs 2/96; Urteile des Senats vom 31.03.2011, Az.: L 15 SB 105/10, vom 19.04.2011, Az.: L 15 SB 14/10, und vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 26/10). Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson (vgl. BSG, Urteile vom 03.06.1987, Az.: 9a RVs 27/85, und vom 11.09.1991, Az.: 9a/9 RVs 15/89). Wenn der Teilnahmeausschluss nicht behinderungsbedingt, sondern durch andere Umstände verursacht ist, kann dies die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht begründen (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.1987, Az.: 9a RVs 27/85; Urteile des Senats vom 19.04.2011, Az.: L 15 SB 14/10, und vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 26/10).

Auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF sind nicht erfüllt. Es deutet nichts darauf hin, dass der Kläger durch die vorliegenden Erkrankungen faktisch an seine Wohnung gebunden wäre. Auch dies hat der Sachverständige M. in seinem Gutachten nach ausführlicher und sorgfältiger Würdigung aller Befunde nachvollziehbar und detailliert erläutert.

Eine weitere Begutachtung des Klägers ist nicht erforderlich. Es gibt keine überzeugenden Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Sachverständigen M., auch wenn diese im Wesentlichen nach Aktenlage getroffen sind, nicht zutreffend wären."

Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Der Senat macht sie sich ebenso wie die ausführlichen, überzeugend begründeten und sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen M. jun. in seinem für das SG erstellten Gutachten vom 15.02.2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22.09.2012 auch im Rahmen des Urteils zu eigen.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

* Der Sachverständige M. jun. hat nachvollziehbar erläutert, dass beim Kläger eine normale Ausflussleistung des Herzens und kein Hinweis auf eine koronare Herzerkrankung bestehen. Eine koronare Herzerkrankung ist in den diagnostischen Untersuchungen im Klinikum R. mittels Herzkatheter ausgeschlossen worden. Ein schwerkrankes Herz definiert sich durch eine ausgeprägte Leistungsminderung und die Unfähigkeit, die nötige Pumpleistung zur Versorgung des Körpers mit Sauerstoff zu leisten. Auch wenn beim Kläger immer wieder Herzrhythmusstörungen auftreten, die durchaus in ihrer Symptomatik als sehr schwerwiegend zu betrachten sind, kann das Herz gleichwohl nicht als schwerkrank angesehen werden, da die Pumpleistung normal ist. Die Herzrhythmusstörungen sind im Übrigen weiteren therapeutischen Maßnahmen gut zugänglich. Beim Kläger besteht daher kein schwerkrankes Herz, das es zur Folge hätte, dass er sich praktisch ab den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs nur mit großer Anstrengung bewegen könnte, oder das es ihm unmöglich machen würde, sich auf öffentliche Veranstaltungen irgendeiner Art zu begeben.

* Auch die bei dem Kläger bestehende HIV-Infektion begründet keine Unmöglichkeit, öffentliche Veranstaltungen aufzusuchen. Der Sachverständige hat weder im Rahmen des Studiums der Akten als auch bei der kurzen Inaugenscheinnahme des Klägers eine Erkrankung feststellen können, die den Kläger grundsätzlich davon abhalten würde, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Vielmehr hat er den Kläger als recht agil beschrieben und dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Kläger, nachdem die Interpretation des vorgelegten EKG-Befunds nicht den klägerischen Wünschen entsprochen habe, zügig und ohne wesentliche Beeinträchtigung seine Unterlagen zusammengepackt habe und gegangen sei. Ein derartiges Verhalten ist mit den gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen RF und aG schwerlich in Einklang zu bringen.

* Auch bei einer Gesamtschau der beim Kläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - von Bedeutung sind hier insbesondere die Immunschwäche, die Herzerkrankung und die Polyneuropathie - ergeben sich weder die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG noch für das Merkzeichen RF. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige M. jun. in seinem überzeugend begründeten Gutachten und in seiner gleichermaßen sorgfältig erstellten ergänzenden Stellungnahme vom 22.09.2012 gekommen, in der er weitere vom Kläger vorgelegte ärztliche Unterlagen ausgewertet hat.

* Der Hinweis auf eine vor Jahren erfolgte Entfernung der Schilddrüse kann zu keiner anderen Bewertung führen. Für die bei den Merkzeichen aG und RF erforderlichen massiven und speziellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist eine Einschränkung der Schilddrüsenfunktion, die in keinem der Berichte der behandelnden Ärzte des Klägers als relevante Einschränkung erwähnt worden ist, ohne Bedeutung, auch nicht in Form eines Zusammenwirkens mit den anderen vorliegenden Gesundheitsstörungen.

* Der Senat kann den Kläger verstehen, wenn dieser in Anbetracht seiner Immunschwäche Vorbehalte bei der Benutzung einer vollen U-Bahn mit möglicherweise auch kranken Menschen hat. Für das Merkzeichen RF reicht dies aber bei weitem nicht aus. Denn das Merkzeichen RF verlangt einen allgemeinen und umfassenden Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen, nicht nur die Unmöglichkeit der Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels zu bestimmten Zeiten.

* Für den Senat liegt der Eindruck nicht fern, dass der Kläger die angestrebten Merkzeichen als Kompensation für ein unverschuldet erlittenes Leid in Form einer HIV-Infektion anlässlich einer Krankenhausbehandlung anstrebt. Dafür sind aber die Merkzeichen nicht gedacht. Die Merkzeichen aG und RF sind nicht als Genugtuung für durch eine fehlgelaufene Krankenhausbehandlung erlittene Nachteile vorgesehen, sondern stehen unabhängig von der Ursache der gesundheitlichen Einschränkung nur bei einem Vorliegen der oben aufgezeigten Gesundheitsstörungen zu.

Weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich. Weder dem klägerischen Vortrag noch den vorliegenden ärztlichen Berichten sind irgendwelche Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Befassung durch den Sachverständigen M. jun. maßgeblich verändert hätte.

Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.