Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2018 - L 16 AS 205/16

published on 30/11/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2018 - L 16 AS 205/16
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Tenor

I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Februar 2016 und der Bescheid vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. September 2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Leistungen in Höhe von 391 Euro monatlich für August bis Dezember 2014 und 399 Euro für Januar 2015 endgültig festzusetzen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 auf Null Euro und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.354 Euro.

Der 1955 geborene Kläger ist im Verlagsbereich bzw. als Autor selbständig tätig. Er unterhält eine Internetseite für Schießsport („…“). Der Kläger erzielte u.a. Einnahmen durch Werbung von Sportwaffen- und Munitionsherstellern, die auf seiner Internetseite oder in den vom Kläger erstellten Newslettern Werbeanzeigen schalteten. Um die Inhalte zu generieren, fuhr der Kläger zu für die Zielgruppe relevanten Schießsportveranstaltungen und Messen. Der Kläger wohnte kostenfrei bei seinen Eltern.

Die mittlerweile verstorbene Mutter des Klägers gewährte ihm Darlehen. Das „Überbrückungsdarlehen“ vom 20.12.2011 über 2.400 Euro zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) wurde im Jahr 2014 vollständig getilgt. Am 25.04.2014 gewährte die Mutter dem Kläger ein Darlehen über 2.000 Euro für den Kauf eines Opel Astra. Nach dem Darlehensvertrag war der Betrag „baldmöglichst in frei wählbaren Raten mit 5% Verzinsung“ zurückzubezahlen. Am 09.07.2014 gewährte sie dem Kläger ein weiteres Darlehen in Höhe von 1.400 Euro für Reparatur/Ersatzteile des Kfz. Auch dieser Betrag war „baldmöglichst in frei wählbaren Raten mit 5% Verzinsung“ zurückzubezahlen.

Mit dem Fortzahlungsantrag vom 31.07.2014 für Zeit ab August 2014 legte der Kläger eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung für August 2014 bis Januar 2015 vor. Sein prognostiziertes monatliches Einkommen betrug danach 96,83 Euro. Der Beklagte bewilligte daraufhin vorläufig Leistungen in Höhe der Regelleistung von 391 Euro monatlich ohne Anrechnung von Einkommen für die Zeit August 2014 bis Januar 2015 (Bescheid vom 18.08.2014).

Der Kläger legte nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eine endgültige Anlage „EKS“ für die Zeit August 2014 bis Januar 2015 nebst Belegen sowie ein Fahrtenbuch vor. Er erklärte Betriebseinnahmen (BE) in Höhe von insgesamt 7.092,48 Euro, die sich aus den Einnahmen (6.109,89 Euro) und der vereinnahmten Umsatzsteuer (982,59 Euro) zusammensetzten. An Betriebsausgaben (BA) gab der Kläger insgesamt 8.188,45 Euro an und eine Nutzung des Kfz von 20.095 km betrieblich sowie 797 km privat. Für das Kfz setzte der Kläger 214 Euro Steuern, 1.113,61 Euro laufende Betriebskosten, 100,93 Euro Versicherung, 77,66 Euro Reparaturkosten an abzüglich 79,70 Euro für privat gefahrene Kilometer (insgesamt 1.426,50 Euro). Für Reisekosten gab der Kläger Ausgaben in Höhe von 521,81 Euro und für Investitionen (z.B. PC-Ausstattung) in Höhe von 1124,16 Euro an. Als weitere Ausgaben machte er 24,29 Euro für Büromaterial, 310,20 Euro für Telefonkosten, 28,40 Euro für Nebenkosten Geldverkehr, 97,95 Euro für einen Homepage-Baukasten, 112,84 Euro für Internetdomains, 8,49 Euro für Visitenkarten, 81,39 Euro für Fachzeitschriften, 222,81 Euro für Tablet- und Handy-Flatrate, 4.100 Euro für die Tilgung betrieblicher Darlehen und 425,54 Euro für gezahlte Vorsteuer geltend.

Mit Bescheid vom 15.06.2015 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 endgültig in Höhe von Null Euro monatlich fest und forderte eine Erstattung der Leistungen in Höhe von monatlich 391 Euro für August bis Dezember 2014 und in Höhe von 399 Euro für Januar 2015, insgesamt 2.354 Euro. Das anrechenbare Einkommen übersteige den Bedarf. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.09.2015).

Der Beklagte hatte abweichende BE und BA in die Berechnung des Einkommens eingestellt und einen Gewinn von 4.499,51 Euro ermittelt, mithin monatsdurchschnittlich 749,91 Euro. Das anrechenbare Einkommen übersteige demnach den Bedarf. Zu den erklärten BE addierte der Beklagte vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer in Höhe von 43,39 Euro, so dass BE von insgesamt 7.135,87 Euro angesetzt wurden. Von den BA erkannte der Beklagte 2.636,36 Euro an. Die Kosten für das Kfz würden nur pauschal anerkannt, da die Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausgeübt werde. Es könne keine überwiegend betriebliche Nutzung anerkannt werden. Die angegebenen Fahrten seien nicht alle als betrieblich notwendig anzusehen. Es seien 13.810 km als betrieblich und 716 km als privat anzuerkennen. Von den Investitionen erkannte der Beklagte 74,46 Euro an. Nicht notwendige und damit vermeidbare BA seien eine Tastatur, ein Kartenleser, ein Eingabestift und Fernsehempfänger für das Tablet, weitere zwei PC-Mäuse, ein Notebook, eine externe Festplatte und ein Pilotenkoffer. Kosten für eine Lampe seien mangels betrieblicher Räumlichkeiten nicht anzuerkennen. Ein Betrag von 21,50 Euro sei nicht nachvollziehbar. Telefonkosten und Kosten für Visitenkarten würden zu 50 Prozent anerkannt werden, da beides sowohl betrieblich als auch privat genutzt werde. Die Kosten für Geldverkehr, Fachzeitschriften, Tablet-/Handy-Flatrate und gezahlte Vorsteuer seien als BA nicht anzuerkennen. Das Konto werde auch privat genutzt, die Fachzeitschriften seien für ein Unternehmen im Nebenerwerb nicht notwendig, ebenso nicht die Kosten für das Tablet. Vorsteuer sei nicht anzuerkennen, da in der „EKS“ bereits Bruttobeträge eingetragen worden seien. Die Kosten für Internetdomains und den Homepage-Baukasten erkannte der Beklagte teilweise an. Von den geltend gemachten BA für die Tilgung der Darlehen erkannte der Beklagte 400 Euro an, da nur noch in dieser Höhe betriebliche Darlehen aus dem Jahr 2011 offen gewesen seien. Bei den weiteren Darlehen handele es sich um private Darlehen.

Gegen den am 28.09.2015 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg. Streitig sei die Anerkennung von BA, hierbei die Einstufung seiner Tätigkeit als Nebenerwerb, die Kfz-Kosten, das Tablet nebst laufender Kosten, das Notebook mit Zubehör, die PC Mouse für zwei ältere vorhandene PC, eine LED Lampe für den Schreibtisch, die Kosten für Domains, die Kosten für notwendige Fachzeitschriften und ein Darlehen als BA.

Mit Urteil vom 24.02.2016 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Das berücksichtigungsfähige Einkommen übersteige den Bedarf. Der Beklagte habe richtigerweise BE in Höhe von 7.135,87 Euro angesetzt und damit 43,39 Euro mehr als vom Kläger angegeben. Im Hinblick auf die BA errechne der Kläger nach Korrektur eines Rechenfehlers einen Betrag von insgesamt 8.081,04 Euro. Die Tilgungsleistungen für Darlehen aus dem Jahr 2011 und 2014 in Höhe von 4.100 Euro seien nicht anzuerkennen, auch nicht in Höhe von 400 Euro, wie vom Beklagten zu Gunsten des Klägers angenommen. Es habe keine rechtliche Verpflichtung bestanden, das Darlehen im streitigen Bewilligungszeitraum teilweise oder sogar vollständig zurückzuzahlen. Es handele sich somit um eine vermeidbare Ausgabe. Ein konkreter Rückzahlungszeitpunkt sei nicht vereinbart gewesen. Der Beklagte habe zu Recht das Notebook (813,95 Euro) und den Pilotenkoffer (89,97 Euro) nicht als BA anerkannt. Beide Anschaffungen erleichterten die Arbeit des Klägers in gewisser Weise, seien allerdings nicht notwendig. Ob die übrigen vom Kläger angesetzten Ausgaben anzuerkennen seien, könne offenbleiben. Denn selbst bei Anerkennung aller übrigen Ausgaben in voller Höhe errechne sich ein anrechenbares Einkommen, das den Bedarf des Klägers übersteige.

Gegen das Urteil hat der Kläger am 22.03.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Es seien höhere BA anzuerkennen. Der Kläger hat Kontoauszüge vorgelegt, aus denen Überweisungen an seine Mutter bzw. seine Eltern in Höhe von insgesamt 3.600 Euro ersichtlich sind, die im Betreff die Rückzahlung eines Kredits bzw. eines Autokredits aufweisen.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Februar 2016 und den Bescheid vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 391 Euro monatlich und für Januar 2015 in Höhe von 399 Euro endgültig festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung werde auf den endgültigen Festsetzungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend teilte der Beklagte mit, dass im Januar 2015 399 Euro ausbezahlt worden seien, auch wenn im vorläufigen Bescheid 391 Euro bewilligt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass es sich bei dem im Jahr 2011 gewährten Darlehen um ein betriebliches Darlehen von seiner Mutter gehandelt habe. Er habe auch von diesem Geld ein kleines günstiges Auto angeschafft. Von diesem Darlehen habe er im Jahre 2014 noch 400 Euro zurückbezahlt. Er habe bei den Darlehen im Jahr 2014 „baldmöglichst zurück zahlen“ gewählt, da es für ihn absehbar gewesen sei, dass er bald Geld von neuen Kunden erhalten würde. Deshalb sei seine Mutter auch nochmal bereit gewesen ihm Geld zur Verfügung zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige insbesondere gemäß form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war im streitigen Zeitraum hilfebedürftig, weil er über kein anrechenbares Einkommen verfügte.

Der Kläger verfolgt sein Begehren zu Recht im Wege kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, 56 SGG. Der Kläger begehrt neben der Aufhebung der Erstattungsforderung den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass abschließende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie die vorläufig bewilligten zuerkannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.2016, Az. B 14 AS 34/15 R).

Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II ist § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II (in der Fassung vom 20. Juli 2006) i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II a.F. sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Entscheidung - § 328 SGB III - entsprechend für das Verfahren nach dem SGB II anwendbar. Mit der endgültigen Festsetzung wird der vorläufige Bewilligungsbescheid gegenstandslos.

Der Kläger gehört dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II). Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, er war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Der Kläger war auch hilfebedürftig gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.

Der Kläger konnte seinen Bedarf gem. § 20 Abs. 1 und 2 S. 1 SGB II in Höhe von 391 Euro bzw. 399 Euro monatlich nicht durch anrechenbares Einkommen gem. §§ 11 ff SGB II in Verbindung mit § 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (AlgII-V) in der Fassung vom 21.06.2011 decken. Im streitigen Zeitraum standen BE von 7.135,87 Euro BA von 6.640,02 Euro gegenüber. Der Gewinn betrug 495,85 Euro, das monatliche durchschnittliche Einkommen damit 82,64 Euro. Bereits nach Abzug des Erwerbstätigengrundfreibetrags gem. § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100 Euro monatlich verblieb kein anrechenbares Einkommen.

Nach § 3 Abs. 2 und 3 AlgII-V sind zur Berechnung des Einkommens von den BE die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen nach dem SGB II entsprechen. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden. Nach § 3 Abs. 7 S. 1 bis 3 AlgII-V sind bei einem überwiegend betrieblich genutzten Kfz die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kfz als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kfz gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird.

Die BE betrugen 7.135,87 Euro im streitigen Zeitraum. Der Beklagte hat zu Recht zu den vom Kläger erklärten Einnahmen (7.092,48 Euro) die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (43,39 Euro) hinzugerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013, Az. B 14 AS 1/13 R).

Beim Kläger sind 6.640,02 Euro als BA anzuerkennen gem. § 3 Abs. 2, 3, 7 AlgII-V.

Für das Kfz sind BA in tatsächlicher Höhe vermindert um die privat gefahrenen Kilometer anzuerkennen (1.117,40 Euro). Das Kfz wurde überwiegend betrieblich genutzt, da der Kläger 20.095 km betrieblich und 797 km privat gefahren ist, mithin deutlich mehr als 50 Prozent der Fahrten betrieblich waren (vgl. Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 13 Rdn. 60). Die vom Beklagten angenommene Einordnung als „Nebenerwerb“ kennt die AlgII-V nicht. Die tatsächlichen laufenden Betriebskosten des Kfz (korrigiert um einen Rechenfehler) in Höhe von 1.006,20 Euro sowie die Kosten für die Zulassung in Höhe von 89,97 Euro sind anzuerkennen. Die gefahrenen privaten Kilometer sind abzusetzen (79,90 Euro). Ein Nachweis für die geltend gemachte Steuer (214 Euro) und die Reparaturen (77,66 Euro) wurde nicht vorgelegt, weshalb es sich nicht um tatsächliche BA handelt.

Die vom Kläger angegebenen Investitionen sind in Höhe von 1.054,59 Euro zu berücksichtigen. Anders als der Beklagte geht der Senat davon aus, dass die vom Kläger getätigten Investitionen für Computerausstattung notwendig für die ausgeübte selbständige Tätigkeit sind. Der Kläger ist im Bereich „neue Medien“ tätig, so dass er insbesondere nicht auf veraltete Geräte verwiesen werden kann. Der Beklagte verkennt die Leistung des Klägers, wenn er diese als nicht ernst zu nehmenden Nebenerwerb deklariert. Der Kläger konnte kurze Zeit nach dem streitigen Zeitraum seinen Bedarf decken und war auf Leistungen nach dem SGB II nicht mehr angewiesen. Die Ausgaben für eine Tastatur (84,90 Euro), einen Kartenleser (7,30 Euro), eine PC-Mouse (29,99 Euro) und einen Eingabestift für das Tablet (4,99 Euro) sind notwendige BA. Im vorangegangenen Zeitraum war der Beklagte vom Sozialgericht rechtskräftig verurteilt worden, die Kosten eines Tablets als BA anzuerkennen, mithin sind auch die Folgekosten des Tablets anzuerkennen. Die Ersatzbeschaffung von zwei weiteren PC-Mäusen ist ebenfalls anzuerkennen (74,98 Euro), wie auch das weitere Notebook (600 Euro), die externe Festplatte (129 Euro) und der Pilotenkoffer (84,95 Euro) BA darstellen. Wegen fehlender Notwendigkeit sind nicht anzuerkennen die Kosten für einen Fernsehempfänger (29,99 Euro) sowie einer Pendelleuchte (29,99 Euro), die regelmäßig keine Schreibtischausstattung darstellt, sondern dem Wohnbereich zuzuordnen ist. Weitere 21,50 Euro konnte der Kläger selbst nicht erklären und nachweisen, weitere 5,99 Euro sind nicht belegt.

Die Reisekosten in Höhe von 521,81 Euro sowie Ausgaben für Büromaterial (24,29 Euro) sind als notwendige BA anzusehen, was auch der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat. Visitenkarten (8,49 Euro) und Fachzeitschriften (81,39 Euro) sind in voller Höhe als BA anzuerkennen. Telefonkosten und Nebenkosten Geldverkehr sind mit 50 Prozent der tatsächlichen Kosten anzusetzen, da das Telefon und das Konto sowohl betrieblich als auch privat genutzt wurden (155,10 Euro und 14,20 Euro).

Bei den Kosten der Internetdomains ist die Domain „…“ (39,98 Euro) eine notwendige BA, ebenso der Virenschutz Norton (4,99 Euro) und Mobilfunkkosten (7,76 Euro) jeweils zzgl. MWSt. Nicht anzuerkennen sind die Kosten für eine Homepage mit dem Namen „wxx“ bzw. „w“; ein Bezug zur selbständigen Tätigkeit des Klägers besteht nicht.

Für den Homepage-Baukasten sowie Tablet- und Handy-Flatrate gibt es keine Belege, so dass es sich nicht um tatsächliche Ausgaben handelt. Die gezahlte Vorsteuer ist nicht als BA gesondert abzugsfähig, weil diese bereits bei den als Bruttobeträge angesetzten Waren/ Leistungen berücksichtigt wurde (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 19.10.2016, Az. L 4 AS 155/14).

Die Rückzahlung von betrieblichen Darlehen in Höhe von insgesamt 3.600 Euro ist eine gemäß § 3 Abs. 2 und 3 AlgII-V absetzbare BA. Der Kläger hat Tilgungsleistungen in dieser Höhe im streitigen Zeitraum nachgewiesen. Anders als der Beklagte bejaht der Senat eine überwiegend betriebliche Nutzung des Kfz. Grundsätzlich sind deshalb Anschaffungs- und Reparaturkosten des überwiegend betrieblich genutzten Kfz, als für die selbständige Tätigkeit notwendiges Wirtschaftsgut, betrieblich notwendige Ausgaben. Nimmt der Kläger für die Anschaffung und Reparatur des Kfz ein Darlehen auf, so ist dies betrieblich veranlasst. Tatsächlich geleistete und unvermeidbare Tilgungszahlungen sind deshalb eine anzuerkennende BA (vgl. Lange a.a.O. § 13 Rdn. 58 am Ende). Anders als das Sozialgericht ausführt, sind die Tilgungsleistungen auch fällig und damit unvermeidbar für den Kläger (§ 3 Abs. 3 S. 1 AlgII-V). Die Fälligkeit in verzinslichen Darlehensverträgen regelt § 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 488 Abs. 1 S. 2 BGB; wobei die Rückzahlung des Darlehens bei verzinslichen Darlehensverträgen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis steht (vgl. Palandt, 77. Aufl. 2018, Vorb v § 488 Rdn. 2, § 488 Rdn. 6). Nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Die Fälligkeit ist in den Darlehensverträgen aus dem Jahr 2014 mit „baldmöglichst in frei wählbaren Raten“ geregelt. Der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 enthielt ebenfalls eine „unbestimmte“ Fälligkeitsvereinbarung, was der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Augsburg am 18.03.2013 (Az. S 11 AS 1186/12) zu entnehmen ist. Eine vertragliche Bestimmung ist der Auslegung zugänglich (§§ 187 - 193 BGB). Wird die Leistungszeit durch unbestimmte Formulierungen wie „in Kürze“ oder „möglichst bald“ festgelegt, ist der Beurteilungsspielraum nach billigem Ermessen auszufüllen (vgl. Palandt a.a.O. § 271 Rdn. 4). Vor diesem Hintergrund ist der Vertrag auszulegen bzw. „auszufüllen“. Die Mutter des Klägers hat diesem Geld geliehen und wollte das Geld zurückerhalten. Der Rückzahlungszeitpunkt war mithin seitens des Klägers nicht „frei wählbar“, sondern sollte sich an dessen Einnahmen orientieren. In die Auslegung nach billigem Ermessen fließt mit ein, dass die Darlehensgeberin Rentnerin war und der Kläger die Rückzahlungen jeweils dann tätigte, wenn höhere Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt wurden, was durch die Kontoauszüge belegt wird. Der Absetzbarkeit dieser Tilgungszahlungen steht § 3 Abs. 3 S. 3 AlgII-V nicht entgegen, denn der Zeitpunkt der Rückzahlung führt nicht zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben. Die Einmischung des Leistungsträgers in die Geschäftspolitik des Klägers entspricht zwar der Intention des Verordnungsgebers (vgl. Mecke a.a.O. Rdn. 59 a.E.). Deshalb sollen Leistungsträger z.B. im Rahmen der Betreuung des Hilfebedürftigen und mit Blick auf das Selbsthilfegebot auf Ausgabensenkungen und - verschiebungen z.B. durch Reduzierung von Tilgungsraten hinwirken und soweit dies nicht geschieht, den Abzug für die entsprechenden Ausgaben um den nicht notwendigen Teil mindern (Entwurfsbegründung BMAS zu AlgII-VO 2008, S. 16, abgedruckt in der 2. Aufl.). Ein frühzeitiges, lenkendes Hinwirken des Beklagten auf andere Tilgungsleistungen ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte frühere Darlehensrückzahlungen als BA anerkannt. Auch § 3 Abs. 3 S. 4 und 5 AlgII-V steht einer Anerkennung als BA bereits nach dem Wortlaut nicht entgegen. Denn für die Ausgabe - hier Tilgungsleistung - wurde kein betriebliches Darlehen aufgenommen. Nach § 3 Abs. 3 S. 4 AlgII-V war der Kaufpreis für das KfZ im Zeitpunkt der Anschaffung keine absetzbare BA, weil der Kläger dies durch ein Darlehen finanziert hatte. Die Fremdfinanzierung einer nach § 3 Abs. 2 und 3 AlgII-V anzuerkennenden BA verschiebt den Zeitpunkt der Absetzung der BA von der Anschaffung auf den Zeitpunkt der Tilgung des Darlehens. Dies wird durch § 3 Abs. 3 S. 5 AlgII-V verdeutlicht. Ausgaben, die durch betriebliche oder andere Darlehen finanziert werden, sind keine absetzbaren BA, weil diese die Einkommenssituation nicht beeinflussen, sie werden „durchgereicht“. Sie wirken sich erst mit der Tilgung des Darlehens aus. Dies korrespondiert damit, dass Einnahmen, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind, im Bereich des SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R, Rn. 14 ff). Somit bleibt der Zufluss des Darlehens unberücksichtigt, während die Tilgung von betrieblich veranlassten Darlehen BA sind. Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Unbeachtlichkeit der Tilgung von Schulden nicht entgegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R, Rn. 19). Die Rechtsprechung bezieht sich auf Darlehen im privaten Bereich (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2015, Az. L 25 AS 3370/13, Rn. 43 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 01/12/2016 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lande
published on 22/08/2013 00:00

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterh
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Annotations

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.