Sozialgericht Augsburg Urteil, 24. Feb. 2016 - S 15 AS 1151/15

published on 24/02/2016 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 24. Feb. 2016 - S 15 AS 1151/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf 0 € im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 und die damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 2.354 €. Der vorangehende Zeitraum ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem Sozialgericht Augsburg (Az. S 15 AS 747/15). Mittlerweilen befindet sich der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug.

Der am 1955 geborene Kläger ist seit mehreren Jahren selbständig tätig. Er betreibt eine Internetseite für Schießsport mit dem Namen „G.“. Das Geschäftsmodell besteht darin, dass der Kläger die Internetseite mit aktuellen Neuigkeiten im Bereich Schießsport befüllt und Werbeeinnahmen z.B. von Sportwaffen- und Munitionsherstellern erhält, die auf der Seite oder in den vom Kläger erstellten Newslettern Werbeanzeigen schalten. Um Inhalte zu generieren, fährt der Kläger beispielsweise zu für die Zielgruppe relevanten Schießsportveranstaltungen und Messen und berichtet darüber.

Für den hier streitigen Zeitraum wurden dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 18.08.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 391 € monatlich bewilligt. Auf der Grundlage seiner vorläufigen Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben in diesem Zeitraum wurde dabei kein Einkommen angerechnet.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes reichte der Kläger die endgültigen Angaben ein. Nach den Angaben des Klägers errechnen sich Einnahmen in Höhe von 7.092,48 € und Ausgaben in Höhe von 8.188,45 € und somit kein Gewinn.

Der Beklagte erkennt hingegen 7.135,87 € als Betriebseinnahmen an und Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt nur 2.636,36 €. Danach errechnet der Beklagte einen Gewinn in Höhe von insgesamt 4.499,51 €, somit 749,92 € monatlich, welcher den Bedarf des Klägers auch nach Abzug der gesetzlichen Absetz- und Freibeträge weit übersteigt. In Konsequenz setzte der Beklagte auf dieser Grundlage mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.06.2015 die Leistungen des Klägers endgültig auf 0 € monatlich fest und forderte die gesamten gewährten Leistungen in Höhe von 2.354 € (6 x 391 €) zurück.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid 02.09.2015 zurückgewiesen wurde.

Der Beklagte hat dabei die vom Kläger gemachten Angaben nur teilweise anerkannt. Strittig sind folgende Punkte:

- Einnahmen: Der Kläger erkennt weitere 43,39 € als Einnahmen an, insgesamt also 7.135,87 €.

- Kfz-Kosten: Der Beklagte erkennt auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Kilometeraufstellung 0,10 € pro gefahrenem Kilometer an. Der Kläger ist der Auffassung, dass die tatsächlichen Kosten anzuerkennen seien.

- Investitionen: Der Beklagte erkennt insbesondere das vom Kläger angeschaffte Notebook in Höhe von 813,95 €, eine externe Festplatte und einen Pilotenkoffer in Höhe von 84,95 € nicht an.

- Telefonkosten: Der Beklagte erkennt 50% an, da kein separater betrieblicher Anschluss vorliege. Die Kosten für die Internetnutzung laut Hotelrechnung (5 €) wurde mangels Notwendigkeit komplett gestrichen.

- Nebenkosten Geldverkehr: Diese erkennt der Beklagte nicht an mit der Begründung, dass das Konto sowohl betrieblich als auch privat genutzt werde.

- Domaingebühren: Die vom Kläger angegebenen Kosten für Internetdomains erkennt der Beklagte im Umfang von 86,35 € nicht an.

- Fachzeitschriften: Die Ausgaben für Fachzeitschriften erkennt der Beklagte ebenfalls nicht an.

- Die vom Kläger im Umfang von insgesamt 4.100 € angegebenen Ausgaben für die Tilgung von Darlehen erkennt der Beklagte lediglich in Höhe von 400 € an.

- Vorsteuer: Der Beklagte korrigierte die Beträge. Anstelle der vom Kläger angesetzten 425,54 € errechnet der Beklagte Vorsteuer in Höhe von 0 €.

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor, dass die Einstufung als Nebenerwerb nicht rechtens sei. Auch die Annahme, der PKW werde nicht überwiegend betrieblich genutzt, sei falsch. Zudem müssten die Kosten für das Tablet, das Notebook, das Zubehör, die LED-Lampe über dem Schreibtisch, die Kosten für die Domains und die Fachzeitschriften anerkannt werden. Im Hinblick auf das Darlehen führt er aus, dass er das Geschäft ohne das Darlehen nicht hätte aufbauen können. Eine Mehraufwandpauschale von 6 € bei Geschäftsreisen auch ins Ausland sei krass unrealistisch.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 aufzuheben und die Leistungen in Höhe der mit Bescheid vom 18.08.2014 vorläufig bewilligten Leistungen endgültig festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015, mit dem der Beklagte die Leistungen des Klägers nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 endgültig auf 0 € festsetzt und eine Erstattung in Höhe von 2.345 € fordert.

3. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, soweit die Gewährung der vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig begehrt wird. Eine auf Leistung gerichtete Klage ist nicht statthaft und auch nicht gewollt, da der Kläger die begehrten Leistungen auf der Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 25.02.2014 bereits erhalten hat. Soweit die Erstattungsforderung angegriffen wird, ist die isolierte Anfechtungsklage statthaft, § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

4. Die Klage ist unbegründet, soweit die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auf 0 € monatlich angegriffen wird. Der Bescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der endgültige Leistungsanspruch des Klägers beträgt 0 € monatlich.

a. Der Bedarf in Höhe des Regelbedarfes von 391 € monatlich (August bis Dezember 2014) bzw. 399 € monatlich (Januar 2015) ist dabei unstreitig.

b. Das berücksichtigungsfähige Einkommen übersteigt diesen Bedarf.

Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

aa. Der Beklagte hat richtigerweise Betriebseinnahmen in Höhe von 7.135,87 € angesetzt und damit sogar 43,39 € mehr als vom Kläger angegeben. Dies ist zwischenzeitlich auch unstreitig.

bb. Im Hinblick auf die Betriebsausgaben errechnet der Kläger einen Betrag von insgesamt 8.188,45 €. Nach Korrektur des Rechenfehlers in Zeile B5.1c) (die Summe beträgt 1.006,20 €, nicht 1.113,61 €) verbleiben 8.081,04 € Dieser Betrag ist zumindest um die vom Kläger angesetzten Ausgaben für die Tilgung des Darlehens in Höhe von insgesamt 4.100 € und die Ausgaben für das neu angeschaffte Notebook (813,95 €) und den Pilotenkoffer (89,97 €) zu mindern:

Dass die Tilgungsleistungen für das Darlehen in Höhe von 4.100 € nicht anzuerkennen sind (auch nicht in Höhe von 400 €, wie vom Beklagten zu Gunsten des Klägers angenommen), ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 3 Abs. 3 Alg II-V sollen tatsächliche Ausgaben unter anderem dann nicht abgesetzt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind (Satz 1). Vorliegend handelt sich um insgesamt drei Darlehensverträge, die der Kläger mit seiner Mutter abgeschlossen hat. Einer stammt aus dem Jahr 2011, zwei weitere datieren aus dem Jahr 2014 (Vertrag vom 25.04.2014 über 2.000 € und Vertrag vom 09.07.2014 über 1.400 € zur Finanzierung eines neuen Kfz). In den Verträgen aus dem Jahr 2014 wurde vereinbart, dass der Kläger die jeweilige Summe „baldmöglichst in frei wählbaren Raten mit 5% Verzinsung“ zurückzubezahlen habe. Damit bestand keine rechtliche Verpflichtung, das Darlehen im hier streitigen Bewilligungszeitraum teilweise oder - wie vorliegend geschehen - sogar vollständig zurückzuzahlen. Es handelt sich somit um eine vermeidbare Ausgabe, welche nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden kann. Selbes gilt für die weiteren 700 €. Auch diesbezüglich konnte der Kläger nicht nachweisen, dass diese Darlehensrate im Bewilligungszeitraum zu zahlen war. Aus der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Augsburg am 18.03.2013 (Az. S 11 AS 1186/12) ergibt sich vielmehr, dass auch bezüglich dieses weiteren Darlehens keinerlei rechtliche Verpflichtung bestand, das Geld im hier streitigen Bewilligungszeitraum zurückzuzahlen. Damals hatten vielmehr der Kläger und die Mutter ausgesagt, dass ein konkreter Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung zu leisten sei, gerade nicht vereinbart wurde.

Der Beklagte hat zu Recht das Notebook (813,95 €) und den Pilotenkoffer (89,97 €) nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Absetzbar sind nur notwendige Ausgaben (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Die Notwendigkeit eines weiteren Notebooks und eines Pilotenkoffers erschließt sich für das Gericht auch nach den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass beide Anschaffungen die Arbeit des Klägers in gewisser Weise erleichtern. Notwendig im Sinne des § 3 Alg II-V sind diese allerdings nicht. Der Kläger ist bereits im Besitz eines Notebooks, das vom Vorgänger des Beklagten bewilligt worden war. Zwar stammt dieses aus dem Jahr 2006 und ist sicherlich dementsprechend nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits ohne das hier streitige Notebook einen privaten und noch einen weiteren Laptop nutzt. Zudem hat er im vorangegangenen Bewilligungszeitraum ein Tablet angeschafft. Die Notwendigkeit eines weiteren Notebooks erschließt sich danach nicht. Auch der Pilotenkoffer ist nicht zwingend notwendig. Die erforderliche Ausstattung kann auch anderweitig transportiert werden.

cc. Ob die übrigen vom Kläger angesetzten Ausgaben anzuerkennen sind, kann offen bleiben. Denn selbst bei Anerkennung aller übrigen vom Kläger angesetzten Ausgaben in voller Höhe errechnet sich ein anrechenbares Einkommen, das den Bedarf des Klägers übersteigt:

Der Kläger hat als Summe aller Betriebsausgaben einen Betrag von 8.188,45 € errechnet. Dabei hat der Kläger bei den laufenden Betriebskosten (Ziffer B5.1 c) einen Rechenfehler begangen. Die Summe der dort genannten Beträge beträgt nicht 1.113,61 €, sondern lediglich 1.006,20 €. Unter Abzug dieser Differenz von 107,41 € ergibt sich aus den Angaben des Klägers als Summe aller Betriebsausgaben ein Betrag von 8.081,05 €.

Wie oben dargestellt, sind davon jedenfalls die 4.100 € (Darlehenstilgung) und Notebook (813,95 €) und der Pilotenkoffer (89,97 €) nicht berücksichtigungsfähig. Diese Beträge sind von den 8.081,05 € abzuziehen. Es verbleiben dann Ausgaben in Höhe von 3.077,13 €.

Der Gewinn (Differenz zwischen Einnahmen in Höhe von 7.135,87 € und Ausgaben in Höhe von 3.077,13 €) beträgt danach 4.058,74 €, also 676,46 € monatlich. Abzüglich der gesetzlichen Frei- und Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 SGB II (100 €) und Abs. 3 (115,29 €) verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 461,17 €. Dieses übersteigt den Bedarf des Klägers, sodass sich kein Leistungsanspruch errechnet.

Offen kann demnach für diesen Bewilligungszeitraum insbesondere die Frage bleiben, ob die tatsächlichen Kfz-Kosten anzuerkennen sind oder nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit seiner Berechnungsweise, in der er ein privates Kfz annimmt, zu einem absetzbaren Betrag von 1.381 € kommt, wohingegen sich nach der vom Kläger gewünschten Berechnungsweise als betriebliches Kfz ein Betrag von lediglich 1.218,18 € errechnet. Der Beklagte erkennt somit sogar 61,89 € mehr an als vom Kläger angegeben. Am Ergebnis ändert sich dadurch nichts (vgl. dazu oben).

5. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als Erstattungsforderung angegriffen wird. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III.

Die mit vorläufigem Bescheid gewährten Leistungen betragen 391 € monatlich. Der endgültige Anspruch des Klägers beträgt 0 € monatlich (s.o.). Damit errechnet sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 2.346 €.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s

Annotations

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.